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    Frage an Nataly - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.08.05 08:31:19 von
    neuester Beitrag 28.08.05 21:25:20 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.002.157
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      Avatar
      schrieb am 24.08.05 08:31:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Nataly,

      ich habe gesehen, dass Du in Fragen des Steuerrechts sehr kompetent Auskunft gibts. Daher wende ich mich auch an Dich mit folgender Frage:

      Die steuerliche Behandlung eines Dienstwagens über die Pauschabesteuerung (1% für Privatnutzung + 0,03% Regel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte) ist mir klar und wird bei mir auch aktuell angewandt.

      Wie ist das aber im Falle eines Fahrtenbuchs? Wie ich das verstehe, werden mit Hilfe der Fahrtenbuchaufschreibungen die privat gefahrenen km ermittelt und dann mittels eines km-Satzes, welcher anhand der Gesamtkosten und Gesamtfahrleistung des PKW zu ermitteln ist, der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten ermittelt. Dieser Wert wird dann anstatt des 1% Wertes angesetzt.

      Wie aber werden bei der Fahrtenbuchmethode die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit behandelt? Auch mittels des errechneten km-Satzes x effektiv gefahrener km? Oder bleibt es bei dem 0,03 % Ansatz? Oder wird das ganz anders gehandhabt?
      Wenn das geklärt ist: Was ist mit der Pendlerpauschale? Kann die noch angesetzt werden?

      Weder in meiner Firma kann mir dies jemand beantworten noch finde ich dies in der mir zugänglichen Steuerliteratur. Daher hoffe ich sehr, dies mit Deiner Hilfe geklärt zu bekommen.

      Vielen Dank für eine freundliche Antwort!

      Stoiker
      Avatar
      schrieb am 27.08.05 21:16:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Nataly,

      keine Antwort möglich?

      Gruß

      Stoiker

      PS: Kompetente Antworten auch von Anderen durchaus erwünscht.
      Avatar
      schrieb am 28.08.05 10:21:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      EStG § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch


      .......

      4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und

      Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden

      Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine
      Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
      Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500
      Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen,
      soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen

      Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für

      Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr.

      32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste

      Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine
      andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden,
      wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer
      regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
      < 5> Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und
      Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der
      Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein

      dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein

      Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die
      nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn
      sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und
      nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
      Avatar
      schrieb am 28.08.05 10:27:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Steuerliche Betrachtung

      Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zuletzt am 21. Januar 2002 Festlegungen zum Thema Fahrtenbuch getroffen, die als Vorgabe für das Führen eines Fahrtenbuches herangezogen werden können. Ein Fahrtenbuch, das beim Finanzamt vorgelegt und anerkannt werden soll, muss diesen Festlegungen genügen. Zusammenfassend lassen sich folgende Mindestbedingungen für eine Anerkennung beim Finanzamt ableiten:

      * alle notwendigen Informationen müssen vollständig dokumentiert sein
      * nachträgliche, unprotokollierte Änderungen müssen ausgeschlossen werden können
      * eine lückenlose Aufzeichnung muss gewährleistet sein

      Versteuerung nach der 1%-Regelung
      Mit der sog. 1%-Regelung findet eine pauschale Versteuerung eines auch privat genutzten Firmenwagens statt. In diesem Fall wird 1% des Listenpreises des Fahrzeugs (inkl. aller Extras) als geldwerter Vorteil auferlegt. Zusätzlich werden 0,03% x Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte x Listenpreis als geldwerter Vorteil angesetzt. Als Alternative zu der 1%-Regelung läßt sich durch Führen eines Fahrtenbuches der tatsächliche Anteil der privaten Nutzung zu ermitteln und dieser Anteil zur steuerlichen Berücksichtigung heranziehen.

      Versteuerung auf Grundlage eines Fahrtenbuches
      Durch Führen eines Fahrtenbuches und Vorlage beim Finanzamt kann der tatsächliche Anteil der privaten Nutzung schlüssig nachgewiesen werden. Dabei sind für eine Anerkennung des Fahrtenbuches beim Finanzamt die Voraussetzungen zu beachten, die durch das Bundesministerium für Finanzen vorgegeben wurden. Statt einer pauschalen Besteuerung (1%-Regelung) wird hier ein individuell berechneter geldwerter Vorteil auf Basis des tatsächlichen Anteils der privaten Nutzung ermittelt. Dies führt häufig zu einem weitaus niedrigerem Betrag als bei der pauschalen Besteuerung.


      Beispielrechnung
      Die 1%-Regelung wird dann angewendet, wenn kein Fahrtenbuch vorliegt. Das Finanzamt bewertet die private Nutzung eines Firmen-PKW als steuerlichen Vorteil – jemand, der keinen Firmenwagen hat, müsste sich ja ein entsprechendes Fahrzeug von seinem versteuerten Einkommen anschaffen und unterhalten. Wie hoch ist nun dieser Vorteil? Als pauschaler Ansatz gilt die 1%-Regelung. Danach wird demjenigen, der ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, ein „fiktives“ Gehalt zugerechnet, das er versteuern muss. Dieses beträgt 1% vom Brutto-Listenpreis des Neufahrzeugs. (Vereinfacht ist dies etwas unsauber formuliert – fragen Sie ggf. Ihren Steuerberater, wenn Sie näheres wissen möchten).

      Angenommen, Hans Mustermann erwirbt einen Jahreswagen für sein Unternehmen für 20.000,- EUR. Das Fahrzeug hat einen Neupreis (Liste) von 30.000,- EUR inkl. Umsatzsteuer. Für Herrn Mustermann ergibt sich damit ein monatlicher Betrag von


      1%/Monat x 30.000,- EUR = 300,- EUR / Monat

      Dieser Betrag wird ihm rechnerisch als Einkommen zugerechnet – er muss darauf Steuern zahlen. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von nur 35 % wären dies bereits über 100 EUR pro Monat.

      Da nützt es ihm nichts, dass sein Fahrzeug als Jahreswagen nur 20.000,- EUR kostete und er maximal 15 % aller Fahrten privat unterwegs ist. Dies müsste er mit einem Fahrtenbuch nachweisen. Hierbei würden die „richtigen“ Kosten (Abschreibungen / Leasingraten, Benzin, Werkstatt usw.) für das Fahrzeug ermittelt und entsprechend dem Anteil privater Fahrten zu geschäftlichen Fahrten aufgeteilt.

      In unserem Beispiel könnten wir annehmen, dass das Fahrzeug pro Jahr neben 4.000,- EUR Abschreibungen weitere 3.500 EUR für Versicherungen, Benzin und die Inspektion etc. kostet. Die Rechnung lautet dann bei 15% privaten Fahrten:

      15 % x 7.500,- EUR = 1.125,- EUR => 93,75 EUR / Monat

      Bei einem Grenzsteuersatz von 35% wären dies nur noch knapp 33 EUR Steuern, eine Ersparnis von knapp 70 EUR pro Monat, das sind über 800,- EUR pro Jahr. Dabei sind Sozialabgaben und ein möglicherweise höherer Steuersatz noch gar nicht berücksichtigt.
      http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrtenbuch
      Avatar
      schrieb am 28.08.05 10:29:22
      Beitrag Nr. 5 ()

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      Avatar
      schrieb am 28.08.05 10:33:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Fahrtenbuch wird bei unrichtigen Eintragungen nicht anerkannt

      Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, wird der steuerpflichtige geldwerte Vorteil für die Privatfahrten monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer hinzu. Abweichend hiervon kann der geldwerte Vorteil mit den auf die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kosten angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug entstehenden Kosten durch Belege und das Verhältnis der Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

      Hinweis: Diese Entscheidung muss man zu Beginn eines Jahres treffen. Ein unterjähriger Wechsel von der pauschalen Regelung zur Fahrtenbuchregelung darf nur bei einem Fahrzeugwechsel erfolgen.

      Welche Anforderungen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen muss, ist oft der Auslöser für Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnt jedenfalls die Anerkennung eines Fahrtenbuchs ab, wenn mehrfach unrichtige oder unvollständige bzw. für einzelne Fahrten überhaupt keine Eintragungen vorgenommen worden sind. Folglich wendeten die Richter die ungünstigere Bruttolistenpreisregelung an. Bei einer Prüfung der Belege durch die Lohnsteuer-Außenprüferin hatte sich im Streitfall ergeben, dass der Arbeitnehmer einige Fahrten zur Werkstatt und zur Tankstelle nicht im Fahrtenbuch eingetragen hatte. Selbst wenn es sich hierbei nur um kurze Strecken von wenigen hundert Metern handeln sollte, lässt sich die Verwendung des Fahrzeugs nur durch lückenlose Eintragungen im Fahrtenbuch glaubhaft machen. Die Erfolgsaussichten der beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision dürften als gering einzuschätzen sein.

      Hinweis: Ist der geldwerte Vorteil nach der 1%- bzw. 0,03%-Bruttolistenpreisregelung höher als die Gesamtkosten für das Fahrzeug, werden übrigens stets höchstens die Gesamtkosten für das Fahrzeug angesetzt (sog. Kostendeckelung).
      http://www.mandanteninformation.de/dienste/mdt/000118MM/inha…
      Avatar
      schrieb am 28.08.05 10:34:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 28.08.05 10:36:35
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wie im vorherigen Kapitel "Ersparnis" bereits erläutert, ergeben sich durch das Führen eines Fahrtenbuches in den meisten Fällen erhebliche finanzielle Nutzen steuerlicher Art.

      Hier soll nun näher beleuchtet werden, wie sich ein Fahrtenbuch auf Ihre steuerliche Situation auswirkt.

      Auch hier gilt, dass eine individuelle Berechnung unabdingbar ist, um die genauen Werte nennen zu können.

      1%-Pauschale
      Mit der 1%-Pauschale ist die pauschale Versteuerung des Fahrzeugs genannt, wenn ein Fahrtenbuch nicht versteuert wird.
      In diesem Fall wird 1% des Listenpreises des Fahrzeugs (inkl. aller Extras) als geldwerter Vorteil auferlegt.
      Zusätzlich werden 0,03% x Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte x Listenpreis als geldwerter Vorteil angesetzt.

      Fahrtenbuch
      Durch Führen eines Fahrtenbuches und Vorlage beim Finanzamt kann der tatsächliche Anteil der privaten Nutzung schlüssig nachgewiesen werden. Es gelten natürlich bedingte Bedingungen zu Anerkennung des Fahrtenbuches beim Finanzamt.
      Statt einer pauschalen Besteuerung wird hier eine individuell berechneter geldwerter Vorteil ermittelt. Dies führt häufig zu einem weitaus niedrigerem Betrag als bei der pauschalen Besteuerung.
      » Kostenloser Download elektronisches Fahrtenbuch
      Auswirkungen des geldwerten Vorteils
      Wie wirkt sich aber nun der geldwerte Vorteil beispielsweise auf Ihr Einkommen als Arbeitnehmer aus?
      Der geldwerte Vorteil wird VOR Ermittlung des Steuervolumens zu dem Gehalt hinzuaddiert. Auf Basis dieser Summe werden dann die -durch Progression i.d.R. höheren- Steuersätze ermittelt. Die Steuer wird nun abgezogen und es ergibt sich Ihr Gehalt nach Steuern.
      Von diesem Gehalt nach Steuern wird der Betrag des geldwerten Vorteils nun komplett abgezogen.

      Beispiel:
      Gehalt: 2.800 Euro
      Geldwerter Vorteil: 600 Euro

      Daraus ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 3.400 Euro statt 2.800 Euro. Durch Progression rutschen Sie damit in einen höheren Steuersatz und müssen dadurch nicht nur 600 Euro zusätzlich versteuern, sonder zusätzlich die ursprünglichen 2.800 Euro höher versteuern!


      Wie hoch Ihre Steuerzusatzbelastung ausfällt ist dann letztendlich von Parametern wie Steuerklasse, Kinderfreibetrag, etc. abhängig..
      http://www.tunesoft.de/fahrtenbuch_fuehren/steuern.php
      Avatar
      schrieb am 28.08.05 10:40:27
      Beitrag Nr. 9 ()
      Avatar
      schrieb am 28.08.05 21:25:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo Nataly,

      vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!

      Ich denke, die Sache ist nun klar! :)

      MfG

      Stoiker


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