Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC* (Seite 19)
eröffnet am 19.03.06 23:18:24 von
neuester Beitrag 05.01.23 19:35:28 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 53.335.182 von Ahnung? am 23.09.16 12:51:46Das ist die momentane Gesetzeslage. Das sagt ja nichts über den weiteren Verlauf. Vielleicht wird der Vorstand davon wieder überrascht und zieht seinen Antrag abermals zurück.
Ansonsten sollte ein Angebot zumindest in der Höhe des Nettovermögens erfolgen. Das wäre ca. 50 % höher. Ich glaube allerdings nicht, dass es so kommen wird. Das wäre ja schon jahrelang möglich gewesen.
Es dürften über 5 %, aber weniger als 10 % der Aktien im Streubesitz sein. Ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out wäre auch schon seit Jahren möglich. Der dürfte aber für den Großaktionär interessant sein, weil bei der Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen die Verlustvorträge vermutlich nicht mehr genutzt werden könnten.
Rational wäre es eigentlich, wenn man die so schnell wie möglich nutzen würde. Bei einer Änderung der Gesetzeslage könnten die auch ganz flöten gehen. Offenbar sollen die Minderheitsaktionäre davon nicht profitieren. Dann bleibt nur eine Nutzung nach dem Squeeze Out.
Von daher sollten die Minderheitsaktionäre ihre Aktien bündeln. Mit 1.000 Aktien (5 %) wäre ein Squeeze Out dauerhaft zu verhindern. Dann müsste der Großaktinär entscheiden, wie es weitergehen soll. Dann kann er natürlich versuchen, wie bisher die Minderheitsaktionäre auszuhungern, aber eine alleinige Nutzung der Verlustvorträge kann er sich dann auch abschminken.
Ansonsten sollte ein Angebot zumindest in der Höhe des Nettovermögens erfolgen. Das wäre ca. 50 % höher. Ich glaube allerdings nicht, dass es so kommen wird. Das wäre ja schon jahrelang möglich gewesen.
Es dürften über 5 %, aber weniger als 10 % der Aktien im Streubesitz sein. Ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out wäre auch schon seit Jahren möglich. Der dürfte aber für den Großaktionär interessant sein, weil bei der Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen die Verlustvorträge vermutlich nicht mehr genutzt werden könnten.
Rational wäre es eigentlich, wenn man die so schnell wie möglich nutzen würde. Bei einer Änderung der Gesetzeslage könnten die auch ganz flöten gehen. Offenbar sollen die Minderheitsaktionäre davon nicht profitieren. Dann bleibt nur eine Nutzung nach dem Squeeze Out.
Von daher sollten die Minderheitsaktionäre ihre Aktien bündeln. Mit 1.000 Aktien (5 %) wäre ein Squeeze Out dauerhaft zu verhindern. Dann müsste der Großaktinär entscheiden, wie es weitergehen soll. Dann kann er natürlich versuchen, wie bisher die Minderheitsaktionäre auszuhungern, aber eine alleinige Nutzung der Verlustvorträge kann er sich dann auch abschminken.
Meine (unverbindlich) Sicht übder den Stand der Dinge bzw. weiteren Ablauf ist folgender:
- Die Sachsenmilch AG notiert im regulierten Markt notiert
- Bei Antrag auf Widerruf der Zulassung (Delisting) ist ein Angebot zum Erwerb aller (im Streubesitz befindlichen) Aktien abzugeben
- dies muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Delistingankündigung entsprechen
UND JETZT KOMMT DER EINTSCHEIDENDE PUNKT GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
Wenn mann sich den Chart und die Umsätze der letzten 6 Monate (Umsätze nur an 6 Tagen) anschaut, dann kann hier nur dieser Passus zur Anwendung kommen!
Börsengesetz:
§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
(2) 1Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. 2Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. 3Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
1.
bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder
2.
die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind
a)
an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
b)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.
(3) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 3Hat während dieses Zeitraums
1.
der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder
2.
der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen,
so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. 2Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
- Die Sachsenmilch AG notiert im regulierten Markt notiert
- Bei Antrag auf Widerruf der Zulassung (Delisting) ist ein Angebot zum Erwerb aller (im Streubesitz befindlichen) Aktien abzugeben
- dies muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Delistingankündigung entsprechen
UND JETZT KOMMT DER EINTSCHEIDENDE PUNKT GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
Wenn mann sich den Chart und die Umsätze der letzten 6 Monate (Umsätze nur an 6 Tagen) anschaut, dann kann hier nur dieser Passus zur Anwendung kommen!
Börsengesetz:
§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
(2) 1Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. 2Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. 3Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
1.
bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder
2.
die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind
a)
an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
b)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.
(3) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 3Hat während dieses Zeitraums
1.
der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder
2.
der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen,
so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. 2Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.334.096 von straßenköter am 23.09.16 10:44:00Bin mal gespannt, wann das diesmal widerrufen wird.
Sachsenmilch AG: Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG - Beschluss zum Delisting
DGAP-News: Sachsenmilch AG / Schlagwort(e): Delisting
2016-09-23 / 10:22
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz
in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute beschlossen, den
Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im
regulierten Markt (General Standard) bei der Frankfurter Wertpapierbörse
als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft
zugelassen sind, zu beantragen (sogenanntes Delisting).
Nach positiver Bescheidung des Antrags auf Widerruf der Zulassung und
Wirksamwerden der Entscheidung der Wertpapierbörse Frankfurt würden die
Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse
im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen
sein und gehandelt werden.
Leppersdorf, 23. September 2016
Der Vorstand
Kontakt:
Branislav Fiala, +49 (0) 8236 / 999 - 275
2016-09-23 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Sachsenmilch AG
An den Breiten
01454 Leppersdorf
Deutschland
Telefon: +49 (0) 3528 / 434 - 0
Fax: +49 (0) 3528 / 434 - 760
E-Mail: aktionaere@sachsenmilch.de
Internet: http://www.sachsenmilchag.de
ISIN: DE000A0DRXC4, DE000A0DRXD2
WKN: A0DRXC, A0DRXD
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in
Stuttgart
Ende der Mitteilung
DGAP-News: Sachsenmilch AG / Schlagwort(e): Delisting
2016-09-23 / 10:22
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz
in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute beschlossen, den
Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im
regulierten Markt (General Standard) bei der Frankfurter Wertpapierbörse
als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft
zugelassen sind, zu beantragen (sogenanntes Delisting).
Nach positiver Bescheidung des Antrags auf Widerruf der Zulassung und
Wirksamwerden der Entscheidung der Wertpapierbörse Frankfurt würden die
Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse
im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen
sein und gehandelt werden.
Leppersdorf, 23. September 2016
Der Vorstand
Kontakt:
Branislav Fiala, +49 (0) 8236 / 999 - 275
2016-09-23 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Sachsenmilch AG
An den Breiten
01454 Leppersdorf
Deutschland
Telefon: +49 (0) 3528 / 434 - 0
Fax: +49 (0) 3528 / 434 - 760
E-Mail: aktionaere@sachsenmilch.de
Internet: http://www.sachsenmilchag.de
ISIN: DE000A0DRXC4, DE000A0DRXD2
WKN: A0DRXC, A0DRXD
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in
Stuttgart
Ende der Mitteilung
Halbjahresbericht ist abrufbar. Alles wie gehabt.
http://www.sachsenmilchag.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/doc…
http://www.sachsenmilchag.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/doc…
Die Produktion gehört uns zwar nicht mehr. Trotzdem ist folgender Artikel interessant:
Plastik in Grießbrei
Desserts von Aldi Nord und Aldi Süd zurückgerufen
14.09.2016, 13:16 Uhr | t-online.de
Rückruf für Desserts von Aldi und Sachsenmilch. Rückruf: Aldi Nord ruft "Grieß Knixx" von Ursi zurück. (Quelle: Hersteller)
Aldi Nord ruft "Grieß Knixx" von Ursi zurück. (Quelle: Hersteller)
Wegen eines Produktionsfehlers rufen Sachsenmilch und die T.M.A. Handelsgesellschaft diverse Desserts und Joghurt zurück. Möglicherweise sind Kunststoffteilchen hineingeraten. Vor dem Verzehr wird gewarnt. Die Grieß-Desserts werden auch bei Aldi Nord und Aldi Süd verkauft. Alle betroffenen Produkte im Überblick.
"Ursi Grieß Knixx"
Wird bei Aldi Nord von der T.M.A. Handelsgesellschaft vertrieben.
Sorten: Rote Grütze, Aprikose, Erdbeer-Himbeer, Heidelbeere, Kirsche
175-Gramm-Becher
MHD: 12.09.2016, 22.09.2016, 26.09.2016, 06.10.2016, 13.10.2016
Desira Grieß Dessert
Wird bei Aldi Süd von der T.M.A. Handelsgesellschaft vertrieben.
Sorten: Rote Grütze, Aprikose, Erdbeer-Himbeer, Heidelbeere, Kirsche
175-Gramm-Becher
MHD: 12.09.2016, 23.09.2016, 26.09.2016, 06.10.2016, 13.10.2016
Kunden bekommen den Kaufpreis erstattet, wenn sie diese Desserts in Filialen von Aldi zurückgeben. Produkte mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum ab 19.10.2016 können laut Angaben des Herstellers bedenkenlos verzehrt werden.
Weiterhin gilt ein Rückruf für folgende Milchprodukte von Sachsenmilch:
Unser Joghurt & Zetti Schokoladenplätzchen
150-Gramm-Becher
MHD: 16.09.2016, 27.09.2016, 14.10.2016
Unser Joghurt & Zetti Knusperflocken
150-Gramm-Becher
MHD: 16.09.2016, 27.09.2016, 14.10.2016
Unser Joghurt & Wurzener (Kornflakes Haferperls NATUR und Haferperls SCHOKO)
150-Gramm-Becher
MHD: 24.09.2016, 15.10.2016
Unser Grieß-Dessert
Sorten: Heidelbeere, Kirsche, Rote Grütze
165-Gramm-Becher
MHD: 15.09.2016, 27.09.2016, 13.10.2016
Unsere Rote Grütze Himbeergeschmack mit Vanille-Soße
150-Gramm-Becher
MHD: 17.09.2016, 28.09.2016, 10.10.2016, 21.10.2016
Auch diese Produkte können gegen Erstattung des Kaufpreises in den Geschäften zurückgegeben werden.
Plastik in Grießbrei
Desserts von Aldi Nord und Aldi Süd zurückgerufen
14.09.2016, 13:16 Uhr | t-online.de
Rückruf für Desserts von Aldi und Sachsenmilch. Rückruf: Aldi Nord ruft "Grieß Knixx" von Ursi zurück. (Quelle: Hersteller)
Aldi Nord ruft "Grieß Knixx" von Ursi zurück. (Quelle: Hersteller)
Wegen eines Produktionsfehlers rufen Sachsenmilch und die T.M.A. Handelsgesellschaft diverse Desserts und Joghurt zurück. Möglicherweise sind Kunststoffteilchen hineingeraten. Vor dem Verzehr wird gewarnt. Die Grieß-Desserts werden auch bei Aldi Nord und Aldi Süd verkauft. Alle betroffenen Produkte im Überblick.
"Ursi Grieß Knixx"
Wird bei Aldi Nord von der T.M.A. Handelsgesellschaft vertrieben.
Sorten: Rote Grütze, Aprikose, Erdbeer-Himbeer, Heidelbeere, Kirsche
175-Gramm-Becher
MHD: 12.09.2016, 22.09.2016, 26.09.2016, 06.10.2016, 13.10.2016
Desira Grieß Dessert
Wird bei Aldi Süd von der T.M.A. Handelsgesellschaft vertrieben.
Sorten: Rote Grütze, Aprikose, Erdbeer-Himbeer, Heidelbeere, Kirsche
175-Gramm-Becher
MHD: 12.09.2016, 23.09.2016, 26.09.2016, 06.10.2016, 13.10.2016
Kunden bekommen den Kaufpreis erstattet, wenn sie diese Desserts in Filialen von Aldi zurückgeben. Produkte mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum ab 19.10.2016 können laut Angaben des Herstellers bedenkenlos verzehrt werden.
Weiterhin gilt ein Rückruf für folgende Milchprodukte von Sachsenmilch:
Unser Joghurt & Zetti Schokoladenplätzchen
150-Gramm-Becher
MHD: 16.09.2016, 27.09.2016, 14.10.2016
Unser Joghurt & Zetti Knusperflocken
150-Gramm-Becher
MHD: 16.09.2016, 27.09.2016, 14.10.2016
Unser Joghurt & Wurzener (Kornflakes Haferperls NATUR und Haferperls SCHOKO)
150-Gramm-Becher
MHD: 24.09.2016, 15.10.2016
Unser Grieß-Dessert
Sorten: Heidelbeere, Kirsche, Rote Grütze
165-Gramm-Becher
MHD: 15.09.2016, 27.09.2016, 13.10.2016
Unsere Rote Grütze Himbeergeschmack mit Vanille-Soße
150-Gramm-Becher
MHD: 17.09.2016, 28.09.2016, 10.10.2016, 21.10.2016
Auch diese Produkte können gegen Erstattung des Kaufpreises in den Geschäften zurückgegeben werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.624.367 von gutdrauf9 am 15.06.16 19:59:33Heute ist HV und der Kurs zieht an. Gab es etwa unerwartete Neuigkeiten oder warum kommt hier heute etwas Kaufbereitschaft auf?
HV 2016
Die Tagesordnung der HV ist online:http://www.sachsenmilchag.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/doc…
Es steht auch eine Satzungsänderung an, zu der bereits ein Gegenantrag vorliegt:
http://www.sachsenmilchag.de/hauptversammlung/146-gegenantra…
Wer fährt nach Leppersdorf?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.568.948 von Ahnung? am 08.06.16 14:47:07und hier der Link:
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/mueller-milch-der-patr…
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/mueller-milch-der-patr…
Zwar schon über ein Jahr alt, aber trotzdem interessant zu Theo Müller uns seinem "Imperium".