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    ABO - Wind AG -- vor dem Börsengang ? (Seite 66)

    eröffnet am 06.04.06 14:07:27 von
    neuester Beitrag 02.05.24 19:36:20 von
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      Avatar
      schrieb am 21.09.23 11:28:49
      Beitrag Nr. 1.840 ()
      Okay, das war jetzt vielleicht ein, zwei Abstraktionsebenen zu hoch.
      ABO Wind | 50,40 €
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.09.23 11:27:30
      !
      Dieser Beitrag wurde von FairMOD moderiert. Grund: themenfremder Inhalt
      Avatar
      schrieb am 21.09.23 10:41:24
      Beitrag Nr. 1.838 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.516.703 von K1K1 am 21.09.23 10:23:14
      Zitat von K1K1: Also wenn Ahn und Bockholt in einem halben Jahr einfällt, dass auch 1% reicht, damit sie die KGaA in Zukunft diktieren können, dann können sie diese Satzungsänderung m.E. durchsetzen.


      Man muss hier noch Königinnen, Prinzen und Prinzessinnen mit einbeziehen, um im Bild der Erbmonarchie zu bleiben.

      Man könnte jetzt noch einwerfen, um die aus der Geschichte bekannten Probleme mit Erb-Dynastien zu vermeiden, gibt's sowas Komisches wie die Aktiengesellschaft nach AktG.

      Aber jetzt lassen wir diese Details und schauen wieder nach vorne. Immer das Positive sehen: Wer als Aktionär von ABO keine Demut lernt, lernt's nirgendwo. Also als Kleinaktionär.
      ABO Wind | 50,40 €
      Avatar
      schrieb am 21.09.23 10:33:51
      Beitrag Nr. 1.837 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.516.703 von K1K1 am 21.09.23 10:23:14@ K1K1

      Ja Istanbul liegt völlig richtig und ich habe bereits korrigiert (s. Posting oben). Das verschärft - wie oben erwähnt - in der Tat noch einmal den "Feigenblattcharakter" dieser Klausel. Dein Punkt ist also in der Tat gewichtig. Wenn Ahn und Bockholt es mit den 25% ernst meinen, sollte die Klausel in der Satzung änderungsfest gemacht werden.

      Zitat von K1K1:
      Zitat von Istanbul: Sicher? Not convinced.

      179.2 erfordert Dreiviertelmehrheit, außer in der Satzung steht was anderes. Neue Satzung 18.2 sagt genau dieses andere, nämlich einfache Mehrheit. Ich sehe hier nix "zwingend" im AktG Gegenstehendes. Jedenfalls nicht im 179.2, vielleicht woanders.


      Ich sehe das auch so und wüsste nicht, an welcher Stelle anderes stehen sollte. Wenn es da was gibt lasse ich mich gerne korrigieren.

      Nur noch mal zur Erläuterung und Verdeutlichung: Nach meiner rhetorischen Frage weiter unten können Ahn und Bockholt mit ihrer derzeitigen Mehrheit die Satzung der KGaA verändern (insbesondere auch die des Mindesterfordernisses von 25% gem. 8.1. der Satzung).

      Dazu benötigen sie auch nicht -wie derzeit- die Mithilfe der mutmaßlichen Steigbügelhalter Mainova &Co., denn selbst bei Maximalpräsenz (sehr unwahscheinlich) reichen ihre 50%.

      Also wenn Ahn und Bockholt in einem halben Jahr einfällt, dass auch 1% reicht, damit sie die KGaA in Zukunft diktieren können, dann können sie diese Satzungsänderung m.E. durchsetzen.

      Daher meine Bemerkung "Feigenblatt".
      ABO Wind | 50,40 €
      Avatar
      schrieb am 21.09.23 10:28:54
      Beitrag Nr. 1.836 ()
      Kleine Bemerkung: Dieses "Loch" hab ich als Nicht-Jurist innerhalb von paar Minuten Blättern im Umwandlungsbericht gefunden. Angesichts der Erfahrung der bisherigen Qualität bei der juristischen Beratung der Gesellschaft (Delisting, ABO Invest) bzgl. Kapitalmarkt könnte da natürlich noch mehr sein. Ist zugegeben kompliziert. Manche (wie ich) tendieren dann dazu, es schlicht so zu lassen wie üblich. Andere eben nicht. Lernen ist ein komplizierter Prozess.

      Ich bin immer skeptisch, wenn man die Jahrhunderte der Erfahrung, die in ausgefeilten, bewährten Gesetzen wie dem Aktiengesetz stehen, "outsmarten" will. Übrigens eine generelle grüne Krankheit, siehe die jetzige Regulierungswut in hastig zusammengestrickten, unausgegorenen, widersprüchlichen Gesetzen, die bestenfalls nix bringen.

      Allerdings kann man bzgl. ABO immerhin sagen, dass sich nix geändert hat. Manche von uns hatten da eben zeitweise eine überkommene Ansicht der Gültigkeit von Gesetzen und Normen.

      Es ist eben so wie's ist und war: Die Familien A+B bestimmen uneingeschränkt. Jetzt eben als Erb-Monarchie.
      ABO Wind | 50,40 €

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      schrieb am 21.09.23 10:23:14
      Beitrag Nr. 1.835 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.516.484 von Istanbul am 21.09.23 09:47:35
      Zitat von Istanbul: Sicher? Not convinced.

      179.2 erfordert Dreiviertelmehrheit, außer in der Satzung steht was anderes. Neue Satzung 18.2 sagt genau dieses andere, nämlich einfache Mehrheit. Ich sehe hier nix "zwingend" im AktG Gegenstehendes. Jedenfalls nicht im 179.2, vielleicht woanders.


      Ich sehe das auch so und wüsste nicht, an welcher Stelle anderes stehen sollte. Wenn es da was gibt lasse ich mich gerne korrigieren.

      Nur noch mal zur Erläuterung und Verdeutlichung: Nach meiner rhetorischen Frage weiter unten können Ahn und Bockholt mit ihrer derzeitigen Mehrheit die Satzung der KGaA verändern (insbesondere auch die des Mindesterfordernisses von 25% gem. 8.1. der Satzung).

      Dazu benötigen sie auch nicht -wie derzeit- die Mithilfe der mutmaßlichen Steigbügelhalter Mainova &Co., denn selbst bei Maximalpräsenz (sehr unwahscheinlich) reichen ihre 50%.

      Also wenn Ahn und Bockholt in einem halben Jahr einfällt, dass auch 1% reicht, damit sie die KGaA in Zukunft diktieren können, dann können sie diese Satzungsänderung m.E. durchsetzen.

      Daher meine Bemerkung "Feigenblatt".
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      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.09.23 09:59:54
      Beitrag Nr. 1.834 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.516.484 von Istanbul am 21.09.23 09:47:35Oh ja, sorry. Du hast natürlich recht. 18.2 der Satzung habe ich übersehen. Das macht künftige Satzungsänderungen zu Lasten der Minderheitsaktionäre natürlich noch einmal wesentlich einfacher. Da ich durchaus davon ausgehe, dass die Familiengesellschafter zumindest aus heutiger Sicht an Ziffer 8.1. a) dauerhaft festhalten wollen, sollte diese aus meiner Sicht auf jeden Fall schon jetzt änderungsfest gemacht werden. Da man seitens der Gesellschaft hier mitliest, wäre eine Reaktion hierzu wünschenswert.


      Zitat von Istanbul: Sicher? Not convinced.

      179.2 erfordert Dreiviertelmehrheit, außer in der Satzung steht was anderes. Neue Satzung 18.2 sagt genau dieses andere, nämlich einfache Mehrheit. Ich sehe hier nix "zwingend" im AktG Gegenstehendes. Jedenfalls nicht im 179.2, vielleicht woanders.
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      Avatar
      schrieb am 21.09.23 09:47:35
      Beitrag Nr. 1.833 ()
      Sicher? Not convinced.

      179.2 erfordert Dreiviertelmehrheit, außer in der Satzung steht was anderes. Neue Satzung 18.2 sagt genau dieses andere, nämlich einfache Mehrheit. Ich sehe hier nix "zwingend" im AktG Gegenstehendes. Jedenfalls nicht im 179.2, vielleicht woanders.
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      Avatar
      schrieb am 21.09.23 09:31:39
      Beitrag Nr. 1.832 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.516.025 von Istanbul am 21.09.23 08:58:38Danke @ Istanbul

      Die einfache Mehrheit genügt grundsätzlich für alle HV-Beschlüsse. Es gibt aber Ausnahmen wie z.B. bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und darauf bezog sich ja die Frage von K1K1. Dafür bedarf es nach Gesetz (§ 179 Abs. 2 AktG) 75%, wenn nicht in der Satzung selbst etwas anderes steht. Da in der Satzung selbst nach meiner Lektüre nichts anderes steht, gilt die gesetzliche Regelung von 75%. So steht es übrigens auch in der von Dir zitierten Stelle des Umwandlungsberichts.

      Grundsätzlich bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Sat- zung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Dies gilt über den Verweis des § 278 Abs. 3 AktG entsprechend für die KGaA.
      Dagegen bedürfen satzungsändernde Beschlüsse der AG und auch der KGaA gemäß § 179 Abs. 2 AktG einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschluss- fassung vertretenen Grundkapitals.

      Zitat von Istanbul: Vorab Lob an die Diskutanten. Geballte Qualität.
      Nach meiner Lektüre tut die alte und neue Satzung genau dies durch die übliche allgemeine Ausnahmeregelung der einfachen Mehrheit, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen. Siehe: Umwandlungsbericht 6.2.4 e) Hauptversammlung.
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      schrieb am 21.09.23 08:58:38
      Beitrag Nr. 1.831 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.513.064 von Shortguy am 20.09.23 18:36:22Vorab Lob an die Diskutanten. Geballte Qualität.

      Zitat von Shortguy: ... Nach allgemeiner Auffassung fallen hierunter auch Satzungsänderungen. Das bedeutet, dass Satzungsänderungen ohne Zustimmung der Komplementär-GmbH (also der Familiengesellschafter) grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dies für den Fall, dass die Kommanditaktionäre in einer Hauptversammlung dieses 25%-Quorum gegen den Willen der Familiengesellschafter nach oben ändern wollten.

      Das geht also nicht, ist aber meines Erachtens ohnehin eher akademischer Natur, da auch HV-Beschlüsse über eine Satzungsänderung stets eine Zustimmung von 75% des bei einer Abstimmung anwesenden Kommanditkapitals erfordern würden (solange die Satzung nichts anderes vorschreibt, was sie nach meiner Lektüre des Satzungsentwurfs nicht tut) und daran dürfte es sowieso mangeln, solange die Familiengesellschafter über 25% des Kommanditkapitals halten.


      Nach meiner Lektüre tut die alte und neue Satzung genau dies durch die übliche allgemeine Ausnahmeregelung der einfachen Mehrheit, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen. Siehe: Umwandlungsbericht 6.2.4 e) Hauptversammlung.
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