checkAd

    VK Mühlen - extremer Nebenwert - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.03.07 14:17:39 von
    neuester Beitrag 09.03.07 20:07:07 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.116.652
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 907
    Aktive User: 0

    Werte aus der Branche Nahrungsmittel

    WertpapierKursPerf. %
    6,8500+165,50
    63,50+71,62
    1,8200+65,45
    20,500+16,48
    14,200+10,33
    WertpapierKursPerf. %
    1,0100-18,55
    3,5100-18,56
    1,6000-19,19
    11,840-23,42
    1,0500-50,24

     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 06.03.07 14:17:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Nachdem der alte Thread mittlerweile historisch geworden ist hier ein Neubeginn mit der bald stattfindenden HV:

      An die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Miwoch, den 21. März 2007 um 11.00 Uhr im Grand Elysee Hotel Hamburg Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg

      TAGESORDNUNG

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichtes für die VK Mühlen AG und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2006 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
      Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen am Sitz der VK Mühlen AG in 21107 Hamburg, Haulander Hauptdeich 2, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch übermittelt. Die vorstehenden Unterlagen sowie der Geschäftsbericht werden auch im Internet unter www.vkmuehlen.de zusammen mit dieser Tagesordnung veröffentlicht.

      2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der VK Mühlen AG für das Geschäftsjahr vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2006 in Höhe von 6.688.858,80 € wie folgt zu verwenden:
      Ausschüttung einer Dividende von 3,90 € je Stückaktie = 6.688.858,80 €
      Die Dividende wird am 22.03.2007 ausgezahlt.
      Steuerlicher Hinweis:
      Die Ausschüttung erfolgt aus dem Einlagenkonto i.S.d. § 27 Körperschaftsteuergesetz und ist damit beim inländischen Empfänger in der Regel steuerfrei.

      3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2006 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

      4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2006 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

      5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2007
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, München, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und deren Konzern für das Geschäftsjahr vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2007 zu wählen.

      6. Wahl von Herrn Carl-Axel Westlund zum Aufsichtsrat
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 30.09.2010 endende Geschäftsjahr beschließt, Herrn Carl-Axel Westlund, wohnhaft in Stockholm, Schweden, Chief Financial Officer Svenska Lantmännen ek, för, Stockholm, in den Aufsichtsrat zu wählen, nachdem er durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.11.2006 als Nachfolger für den zum 01.10.2006 aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Håkan Ahlqvist gemäß § 104 Abs. 2 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt wurde.

      Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG zu Pkt. 6 der Tagesordnung:
      Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
      Fastighetsbolaget Märten Pehrson HB, Kristianstad, Schweden;
      LRF Samköp AB, Stockholm, Schweden;
      Viking Malt AB, Lahti, Finnland;
      AB Westmo Finans, Stockholm, Schweden.

      Konzernmandate:
      Lantmännen Mills AB, Malmö, Schweden, chairman;
      Svalöf Weibull Aktiebolag, Svalöv, Schweden;
      Agropellets AB, Stockholm, Schweden;
      Lantmännen Axa AB, Järna, Schweden;
      Cerealia Bakery Holding AB, Stockholm, Schweden;
      AB Svenska Lantmännen, Stockholm, Schweden;
      Doofmas & Co Aktiebolag, Stockholm, Schweden;
      Re Cere Försäkringsaktiebolag, Stockholm, Schweden;
      Gooh AB, Stockholm, Schweden;
      Lantmännen Finans AB, Stockholm, Schweden

      7. Beschlussfassung über die Anpassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 der Satzung
      In der bisherigen Regelung ist vorgesehen, dass die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen neben der Unterschrift durch den Vorsitzenden noch von einem weiteren Aufsichtsratsmitglied unterschrieben werden müssen. Dieses Verfahren ist heute weder gesetzlich noch durch den Corporate Governance Kodex angezeigt und stellt eine überkommene Verfahrensweise dar. Zukünftig soll allein die Unterschrift des Vorsitzenden genügen, wie es auch dem gesetzlichen Leitbild in § 107 Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 Abs. 6 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
      㤠12 Abs. 6 Satz 1
      Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende des Aufsichtsrates unterzeichnet.“

      8. Beschlussfassung gem. §§ 286 Absatz 5, 314 Absatz 2 HGB über die Befreiung von den Angaben
      gem. § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 9 HGB und § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a)
      Satz 5 bis 9 HGB im Anhang und Konzernanhang
      Die §§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 9, 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 9 HGB sehen vor, dass bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft im Anhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss zusätzlich zur Angabe der Gesamtbezüge des Vorstandes unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds gesondert anzugeben sind. Die Hauptversammlung kann beschließen, dass diese Angaben unterbleiben können. Ein entsprechender Beschluss darf höchstens für fünf Jahre gefasst werden. Die Vergütungsstruktur ist nach Auffassung der Verwaltung schon heute ausreichend transparent dargestellt, insbesondere wenn man bedenkt, dass derzeit nur zwei Vorstandsmitglieder bestellt sind. Es ist daher nicht notwendig, auch eine weitergehende individuelle Darstellung vorzunehmen, da mit dieser keine nennenswerte weitere bzw. aussagekräftige Unterrichtung der Aktionäre verbunden wäre. Durch die Befreiung von dieser neu eingeführten Verpflichtung soll der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, von einer Offenlegung individueller Vorstandsbezüge abzusehen.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      In den Jahres- und Konzernabschlüssen der VK Mühlen Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2006/2007 bis 2010/2011 (einschließlich) unterbleiben die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 9 HGB und § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 9 HGB genannten Angaben der Bezüge jedes einzelnen namentlich genannten Vorstandsmitglieds.

      9. Ermächtigung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der VK Mühlen Aktiengesellschaft und der VK Polen GmbH mit Sitz in Hamburg
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der VK Mühlen Aktiengesellschaft und der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 53405 eingetragenen VK Polen GmbH mit Sitz in Hamburg mit nachfolgend wiedergegebenem Wortlaut zuzustimmen, wobei der Vorstand ermächtigt wird, diesen Ergebnisabführungsvertrag für die Gesellschaft zu zeichnen:

      Ergebnisabführungsvertrag

      Zwischen
      der VK Mühlen Aktiengesellschaft, Hamburg, vertreten durch den Vorstand, ebenda,
      - einerseits -
      und
      der VK Polen GmbH, Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführung, ebenda,
      - andererseits -
      wird folgender Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:
      § 1
      Gewinnabführung

      1. Die VK Polen GmbH, nachfolgend „Organgesellschaft“, verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die VK Mühlen Aktiengesellschaft, den „Organträger“ abzuführen. Die Verpflichtung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des am 1. Oktober 2006 beginnenden Geschäftsjahrs. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses.
      2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. § 301 AktG ist entsprechend anzuwenden.

      § 2
      Verlustübernahme
      Der Organträger ist gegenüber der Organgesellschaft in entsprechender Anwendung der auf Gewinnabführungsverträge anzuwendenden Bestimmungen des § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet, soweit ein Verlust nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge in Übereinstimmung mit § 1 Absatz 2 dieses Vertrages entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt in entsprechender Anwendung für diesen Vertrag in seiner jeweils gültigen Fassung.

      § 3
      Wirksamwerden und Dauer

      1. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung des Organträgers.
      2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2006.
      3. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs, jedoch nicht vor Ablauf des 30. September 2011, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
      4. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr mit Mehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist oder ein weiterer Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt wird.
      5. Bei Beendigung des Vertrages ist der Organträger verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

      § 4
      Sonstige Bestimmungen
      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
      Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der VK Mühlen Aktiengesellschaft an liegen in den Geschäftsräumen der VK Mühlen Aktiengesellschaft, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg, sowie in der Hauptversammlung der VK Mühlen Aktiengesellschaft folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

      ― Entwurf des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der VK Mühlen Aktiengesellschaft und der
      VK Polen GmbH;
      ― Jahresabschlüsse und Lageberichte der VK Mühlen Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre;
      ― Jahresabschlüsse der VK Polen GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre
      ― Bericht des Vorstandes der VK Mühlen Aktiengesellschaft über den zwischen der VK Mühlen Aktiengesellschaft und der VK Polen GmbH abzuschließenden Ergebnisabführungsvertrag.
      Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine kostenlose Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Anforderung der Unterlagen bitten wir zu richten an: VK Mühlen Aktiengesellschaft, Zentralbereich Finanzen, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg.


      Teilnahmevoraussetzungen:

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes und zur Stellung von Anträgen in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und Ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform, in deutscher oder englischer Sprache, erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Donnerstag, den 28. Februar 2007, und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 7. Werktag vor dem Tage der Hauptversammlung, also spätestens Montag, den 14. März 2007, unter folgender Adresse zugehen:
      VK Mühlen AG,
      c/o Deutsche Wertpapier Service Bank AG, Wildunger Straße 14, 60487 Frankfurt,
      Fax: 069/5099-1110


      Stimmrechtsvertretung:

      Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter schriftlicher Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

      Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.

      Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht nebst Weisungen erteilen wollen, benötigen hierzu zunächst eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, welche sie über die Depotbank nebst weiteren Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung anfordern können. Die Eintrittskarte sowie die Vollmachten und Weisungen zum Abstimmungsverhalten sind dem Stimmrechtsvertreter dann schriftlich zu übermitteln.

      Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Hinterlegung der Aktien nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

      Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank. Dieses Vollmachts- und Weisungsformular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum 14. März 2007 (eingehend) an die in der Vollmacht genannte Anschrift per Post oder per Telefax zu senden.

      Anfragen, Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:
      VK Mühlen AG, Zentralbereich Finanzen, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg, Telefax: 040/75109-750.

      Wir werden zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die uns bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Dienstag, den 06. März 2007, 24.00 Uhr, zugehen, unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.vkmuehlen.de veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

      In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft in 1.715.092 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 1.715.092. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen.

      Hamburg, im Februar 2007



      VK Mühlen AG

      - Der Vorstand -
      Avatar
      schrieb am 09.03.07 20:07:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.145.573 von schaerholder am 06.03.07 14:17:39Ausschüttung einer Dividende von 3,90 € je Stückaktie = 6.688.858,80 €
      Die Dividende wird am 22.03.2007 ausgezahlt.
      Steuerlicher Hinweis:
      Die Ausschüttung erfolgt aus dem Einlagenkonto i.S.d. § 27 Körperschaftsteuergesetz und ist damit beim inländischen Empfänger in der Regel steuerfrei.


      Das sind ja rund 4,5 % steuerfrei, also ein runder 6 %er Coupon bei steuerpflichtigen Anlagen ( und die findet man nicht so leicht ).
      Nicht schlecht für eine "täglich fällige Anlage"

      Und wenn ich es recht sehe ist sogar ein Schuss Abfindungsfantasie im Hintergrund ! ?

      ;)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.

      Investoren beobachten auch:

      WertpapierPerf. %
      -3,42
      -0,70
      -0,57
      -0,79
      +0,23
      -3,69
      +5,84
      -0,54
      +1,14
      0,00
      VK Mühlen - extremer Nebenwert