Wohnung überschreiben - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.06.08 20:58:04 von
neuester Beitrag 19.06.08 22:13:40 von
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Hallo
kennt sich hier jemand aus?
Wenn man eine Wohnung auf jemand anderen umschreiben lässt also.
z.B.
Vater schreibt Wohnung auf Sohn um.
muss man dafür dann Steuern zahlen?
wenn ja welche.
Kommen wegen der Umschreibung irgendwelche Kosten auf
oder irgendwelche Steuern (is ja keine erbschaftssteuer)
dankeeeee euch
Bye
kennt sich hier jemand aus?
Wenn man eine Wohnung auf jemand anderen umschreiben lässt also.
z.B.
Vater schreibt Wohnung auf Sohn um.
muss man dafür dann Steuern zahlen?
wenn ja welche.
Kommen wegen der Umschreibung irgendwelche Kosten auf
oder irgendwelche Steuern (is ja keine erbschaftssteuer)
dankeeeee euch
Bye
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.306.266 von dangerousPaul am 15.06.08 20:58:04GRunderwerbsteuer 2%
nur Kosten beim Notar und Grundbuchamt keine Grunderwerbssteuer
da meist im Rahmen des Freibetrags.
Gruß
Joelagold
da meist im Rahmen des Freibetrags.
Gruß
Joelagold
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.306.266 von dangerousPaul am 15.06.08 20:58:04- Schenkungssteuer (wie Erbschaftssteuer.Es bestehen Freibeträge, die Höhe ist je nach Verwandschaftsgrad unterschiedlich. Zwischen Eheleuten ist dieser recht hoch. Auch bei Kindern ist der Freibetrag noch sehr ordentlich.
- Grunderwerbssteuer (wenn dann 3,5 %)
Eine Übertragung auf die Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ohne Zahlung/Entrichtung irgendeines Gegenwertes unterliegt m. E nicht der Grunderwerbssteuer
- Grunderwerbssteuer (wenn dann 3,5 %)
Eine Übertragung auf die Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ohne Zahlung/Entrichtung irgendeines Gegenwertes unterliegt m. E nicht der Grunderwerbssteuer
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.307.055 von pacman140 am 16.06.08 08:23:17Kosten außerdem:
Notar und Grundbuchamt
Notar und Grundbuchamt
#3 und #5 haben meines Erachtens recht.
Zumindest war es so 1995 und auch 2002 so da ich es selbst erlebt habe.
Allerdings ein Umschreiben geht nicht. Entweder es ist ein Erbe oder eine Schenkung.
Zumindest war es so 1995 und auch 2002 so da ich es selbst erlebt habe.
Allerdings ein Umschreiben geht nicht. Entweder es ist ein Erbe oder eine Schenkung.
wer schenkt wem??
Es gibt Erbschafts-/Schenkungsklassen.
Wenn Herr Huber an seinen Neffen verschenkt ist das
was anderes als wenn Vater an Sohn verschenkt.
Geh auf Google, dann findest Du die Klassen.
Es gibt Erbschafts-/Schenkungsklassen.
Wenn Herr Huber an seinen Neffen verschenkt ist das
was anderes als wenn Vater an Sohn verschenkt.
Geh auf Google, dann findest Du die Klassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.307.167 von Heinz01 am 16.06.08 08:50:46Siehst du wie im Arquesthread gleiches Problem mit dem Lesen.
Hat doch klipp und klar geschrieben
Vater schenkt Sohn
Hat doch klipp und klar geschrieben
Vater schenkt Sohn
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.307.174 von 1erhart am 16.06.08 08:52:53z.B.
Vater schreibt Wohnung auf Sohn um.
zwischen lesen und genau lesen ist wohl ein Unterschied
Vater schreibt Wohnung auf Sohn um.
zwischen lesen und genau lesen ist wohl ein Unterschied
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.307.301 von Heinz01 am 16.06.08 09:13:52Er hat von Vater und Sohn geschrieben
Dann lies meine Postings umschreiben geht nicht
Und dann kommst du mit Neffen und Steuerklassen
Dann lies meine Postings umschreiben geht nicht
Und dann kommst du mit Neffen und Steuerklassen
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.307.321 von 1erhart am 16.06.08 09:17:02Wenn man eine Wohnung auf jemand anderen umschreiben lässt also.
z.B.
Vater schreibt Wohnung auf Sohn um.
muss man dafür dann Steuern zahlen?
Wieder so ein Rechthaber!
nachdem wohl Vater an Sohn nicht klar ausgedrückt wurde,
schwenkst Du jetzt schell auf umschreiben geht nicht.
Nur dass man ja recht hat!!
Dann lies doch alles und reiss nicht irgendwas aus dem Zusammenhang.
Wenn Vater an Sohn schenkt, dann hätte das wohl explizid so hier gestanden und nicht "jemand" z.B. ......
z.B.
Vater schreibt Wohnung auf Sohn um.
muss man dafür dann Steuern zahlen?
Wieder so ein Rechthaber!
nachdem wohl Vater an Sohn nicht klar ausgedrückt wurde,
schwenkst Du jetzt schell auf umschreiben geht nicht.
Nur dass man ja recht hat!!
Dann lies doch alles und reiss nicht irgendwas aus dem Zusammenhang.
Wenn Vater an Sohn schenkt, dann hätte das wohl explizid so hier gestanden und nicht "jemand" z.B. ......
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.307.361 von Heinz01 am 16.06.08 09:22:42Du sollst meine Postings lesen da habe ich klar geschrieben es geht nicht umschreiben sondern schenken oder vererben.
nochmal für dich du sollst meine
meine
meine
meine POSTINGS LESEN
nochmal für dich du sollst meine
meine
meine
meine POSTINGS LESEN
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.307.396 von 1erhart am 16.06.08 09:28:19armer Tropf!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.307.406 von Heinz01 am 16.06.08 09:29:04Wer hier der Tropf ist das lasse ich mal aussen vor.
Lies #6 von mir
Und er hat von Vater/Sohn gesprochen und wenn du dann die beiden zusammen gelesen hast dann schreibe weiter.
Dann kannst du von Neffen, Grossonkeln, Tanten und Enkeln oder was weiss ich noch schreiben. Ich habe auf die Anfrage des Threaderstellers vernünftig geantwortet und dann kamst du mit Steuerklassen und Neffen und und und.
Ich werde hier nicht mehr antworten, denn der Thread ist eigentlich mit meinem Posting Nummer 6 fertig. Und wie du merkst hat der Threadersteller auch keine weiteren Fragen mehr.
Lies #6 von mir
Und er hat von Vater/Sohn gesprochen und wenn du dann die beiden zusammen gelesen hast dann schreibe weiter.
Dann kannst du von Neffen, Grossonkeln, Tanten und Enkeln oder was weiss ich noch schreiben. Ich habe auf die Anfrage des Threaderstellers vernünftig geantwortet und dann kamst du mit Steuerklassen und Neffen und und und.
Ich werde hier nicht mehr antworten, denn der Thread ist eigentlich mit meinem Posting Nummer 6 fertig. Und wie du merkst hat der Threadersteller auch keine weiteren Fragen mehr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.306.569 von stairface am 15.06.08 22:56:01Grunderwerbsteuergesetz
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung:
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2.500 Euro nicht übersteigt;
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. 2Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. 2Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. 3Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;
4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. 2Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. 3Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. 2Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. 2Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. 3Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
Gemäß den dargestellten Verhältnissen würde keine Grunderwerbsteuer anfallen. Anfallen würden Notarkosten und Kosten des Grundbuchamtes.
Grüße K1
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung:
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2.500 Euro nicht übersteigt;
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. 2Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. 2Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. 3Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;
4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. 2Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. 3Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. 2Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. 2Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. 3Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
Gemäß den dargestellten Verhältnissen würde keine Grunderwerbsteuer anfallen. Anfallen würden Notarkosten und Kosten des Grundbuchamtes.
Grüße K1
... und der steuerfreibetrag (schenkung/erbschaft) von eltern auf kindern erhöht sich gerade auf 400.000 € ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.307.787 von greatmr am 16.06.08 10:26:38Wobei bisher ca. 50% des Immobilienwertes zum Ansatz kamen.
In Zukunft sollen es ca. 80 oder 90% sein wegen Bundesverfassungsgericht, da Immobilien nicht länger bevorzugt werden dürfen. Wie die Wertermittlung durchgeführt wird, da rätsele ich selbst.
Schließlich käme jeder Gutachter oder die Anhaltswerte vom Immobilienmaklerverband auf andere Werte.
Daß der Wert einer Immobilie ganz sicher und genau ausgerechnet werden kann, daran glauben wohl nur klagende Telekom Aktionäre .....
In Zukunft sollen es ca. 80 oder 90% sein wegen Bundesverfassungsgericht, da Immobilien nicht länger bevorzugt werden dürfen. Wie die Wertermittlung durchgeführt wird, da rätsele ich selbst.
Schließlich käme jeder Gutachter oder die Anhaltswerte vom Immobilienmaklerverband auf andere Werte.
Daß der Wert einer Immobilie ganz sicher und genau ausgerechnet werden kann, daran glauben wohl nur klagende Telekom Aktionäre .....
zur wertermittlung sollen die mieteinnahmen herangezogen werden .
ist die wohnung nicht vermietet , kommt die vergleichsmiete ins spiel.
wie hoch die ist , weiss die gemeinde/katasteramt.
wert = jahresmiete * 12
ist die wohnung nicht vermietet , kommt die vergleichsmiete ins spiel.
wie hoch die ist , weiss die gemeinde/katasteramt.
wert = jahresmiete * 12
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.308.403 von garbode am 16.06.08 11:55:24Jahresmiete * 12
Dann muß mir das Finanzamt aber erstmal einen Käufer benennen
Beispiel:
ETW 50 qm
Kaltmiete:
250 EUR*12 = 3000 EUR
- 30 % Verwalter/Instandh./Ausfallw.
= 2.100 EUR Einnahmen
Bewertung lt. Formel Finanzamt
3000 *12 = 36.000 EUR
Rendite: 5,8 %
Dann muß mir das Finanzamt aber erstmal einen Käufer benennen
Beispiel:
ETW 50 qm
Kaltmiete:
250 EUR*12 = 3000 EUR
- 30 % Verwalter/Instandh./Ausfallw.
= 2.100 EUR Einnahmen
Bewertung lt. Formel Finanzamt
3000 *12 = 36.000 EUR
Rendite: 5,8 %
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