msg life (ehemals COR / FJA) - Die letzten 30 Beiträge
eröffnet am 28.12.08 18:25:01 von
neuester Beitrag 30.04.24 20:23:11 von
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Was ich nicht verstehe: warum zieht sich das Verfahren jetzt seit fast 3 Jahren? Das Geschäftsmodell ist ja recht berechenbar.
Und ich lese, wie letztes Jahr, eine Dividendenzahlung von 0,04ct aus dem Bilanzgewinn und damit keine Anrechnung auf eventuelle Nachbesserung. 🔝
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.710.034 von Marciavelli2000 am 30.04.24 18:06:20
Und der Ausblick passt auch:
https://msg-insurit.com/wp-content/uploads/2024/04/msg-life-…
Zitat von Marciavelli2000: Zahlen sind gut. Cashflow, Gewinne, EK - alles nach oben.
Und der Ausblick passt auch:
https://msg-insurit.com/wp-content/uploads/2024/04/msg-life-…
Zahlen sind gut. Cashflow, Gewinne, EK - alles nach oben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.854.248 von straßenköter am 23.11.23 15:18:03Morgen Zahlen.
Einreichung BV
Bei einem Depotübertrag ist aufgefallen, dass die Depotbanken keinerlei Infos über eine aktuelle Kapitalmaßnahme der msg life haben.Laut deren Unterlagen ist die Möglichkeit der Einreichung am 24.03.2021 abgelaufen.
Ich finde zum Spruchverfahren lediglich:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/04/spruchverfahren…
https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/08/spruchverfahren…
Kann jemand ggf. in den einschlägigen WM Daten (o.ä.) herausbekommen woran es hier hapert?
Wäre ja schon wichtig, dass man auf alle Möglichkeiten kurzfristigen Zugriff hat!
Hier mal eine Übersicht, welche Fonds noch in msg investiert sind:
https://www.morningstar.com/stocks/xham/msgl/ownership
https://www.morningstar.com/stocks/xham/msgl/ownership
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.756.060 von Boersenbaby am 06.11.23 18:52:14
Als Urheber des bei diversen BGAV-Aktien-Foren hier kursierenden Excel-Sheets zur Berechnung der Abfindungszinsen kann ich die 2,77 EUR bestätigen ;-)
...vorbehaltlich der üblichen Verrechnung der letzten Dividendenzahlung, die ja überraschenderweise als reguläre Dividende deklariert und von msg life selber gezahlt worden war (s. Diskussion hierzu im Forum).
Zitat von Boersenbaby: Ich habe den aktuellen Andienungswert der Aktie bei 2,77 € errechnet - kommt ihr auch auf diesen Betrag?
Als Urheber des bei diversen BGAV-Aktien-Foren hier kursierenden Excel-Sheets zur Berechnung der Abfindungszinsen kann ich die 2,77 EUR bestätigen ;-)
...vorbehaltlich der üblichen Verrechnung der letzten Dividendenzahlung, die ja überraschenderweise als reguläre Dividende deklariert und von msg life selber gezahlt worden war (s. Diskussion hierzu im Forum).
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.756.060 von Boersenbaby am 06.11.23 18:52:14
Ich habe das letztes Mal vor zwei Monaten Kontakt zu Verfahrensbeteiligten gehabt. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ist nichts bahnbrechendes passiert.
Zitat von Boersenbaby: Weiß jemand den aktuellen Stand im Spruchverfahren? Auf der Mitglieder-Seite der SdK sind die letzten Unterlagen vom Spruchverfahren vom 30.12.2021. Auf der SpruchZ-Blog-Seite ist der letzte Beitrag vom 25.08.2021. Hat sich da seit 2 Jahren nichts mehr getan oder fehlt da einfach der letzte Sachstand?
Ich habe den aktuellen Andienungswert der Aktie bei 2,77 € errechnet - kommt ihr auch auf diesen Betrag?
Ich habe das letztes Mal vor zwei Monaten Kontakt zu Verfahrensbeteiligten gehabt. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ist nichts bahnbrechendes passiert.
Weiß jemand den aktuellen Stand im Spruchverfahren? Auf der Mitglieder-Seite der SdK sind die letzten Unterlagen vom Spruchverfahren vom 30.12.2021. Auf der SpruchZ-Blog-Seite ist der letzte Beitrag vom 25.08.2021. Hat sich da seit 2 Jahren nichts mehr getan oder fehlt da einfach der letzte Sachstand?
Ich habe den aktuellen Andienungswert der Aktie bei 2,77 € errechnet - kommt ihr auch auf diesen Betrag?
Ich habe den aktuellen Andienungswert der Aktie bei 2,77 € errechnet - kommt ihr auch auf diesen Betrag?
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.755.229 von Bilanzgewinn am 06.11.23 16:47:13
Das kann ich mir nicht vorstellen, dass dies der Grund ist. Wahrscheinlich hat da einfach mal jemand seine Finger in die Hand genommen. Ist es die Mutter erspart sich hohe potenzielle Zinsen. Ist es ein externer, bekommt er einen insolvenzsichere Aktie mit derzeit gut 8% Zinsen
Zitat von Bilanzgewinn: Gibt es evtl. was positives aus dem Spruchverfahren ?
Das kann ich mir nicht vorstellen, dass dies der Grund ist. Wahrscheinlich hat da einfach mal jemand seine Finger in die Hand genommen. Ist es die Mutter erspart sich hohe potenzielle Zinsen. Ist es ein externer, bekommt er einen insolvenzsichere Aktie mit derzeit gut 8% Zinsen
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.755.166 von straßenköter am 06.11.23 16:39:20Gibt es evtl. was positives aus dem Spruchverfahren ?
140.000 Aktien zu 2,96€ gesucht. Das hätte er über die letzten Monate günstiger haben können...
Schöne Stückzahlen,hab ja verkauft 2,84 war wohl nicht die richtige Entscheidung,getauscht in BTC, nicht entspannent,aber noch im Plus
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.462.310 von Aktienduffy am 11.09.23 14:44:24Dien doch mal ein paar an, dann wissen wir es 🙂
weiss irgendjemand, wo der andienungsfloor jetzt liegt?
(bezugnehmend auf die vorangegangene diskussion bzgl dividende/ausgleichszahlung)
(bezugnehmend auf die vorangegangene diskussion bzgl dividende/ausgleichszahlung)
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.352.191 von Baustelle2021 am 21.08.23 09:38:33bist du jeck?
ich würde mich von allem trennen, nur von meiner geliebten 513010 nicht.
forever in 😍
ich würde mich von allem trennen, nur von meiner geliebten 513010 nicht.
forever in 😍
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.352.191 von Baustelle2021 am 21.08.23 09:38:33
Da freue ich mich sehr und wünsche Dir viel Glück bei Deinen weiteren Anlagen
Zitat von Baustelle2021: Rest zu 2,86 heute zum Verkauf gestellt
Da freue ich mich sehr und wünsche Dir viel Glück bei Deinen weiteren Anlagen
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.352.191 von Baustelle2021 am 21.08.23 09:38:33
Dann kannst Du Deine sinnfreien Beiträge hier ja endlich einstellen!
Zitat von Baustelle2021: Rest zu 2,86 heute zum Verkauf gestellt
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Rest zu 2,86 heute zum Verkauf gestellt
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.329.264 von SquishyLady am 16.08.23 19:14:46
Dann müsste m.E. die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Dividende nachgezahlt werden und dieser Differenzbetrag wird auf die Abfindungsverzinsung angerechnet. Zu diesem Szenario finde ich aber keine Entscheidung.
Unabhängig davon erhöht dieser Umstand, dass jetzt im EInzelabschluss der MSG Life ein Bilanzgewinn vorhanden ist, die Attraktivität des Investments deutlich. Denn sollte der Basiszinssatz im Jahr 2024 unverändert bei 3,12 % bleiben, dann würde im nächsten Jahr auf die 2,48 € 8,12% Abfindungsverzinsung (=0,201376 €) + die 0,04 € Dividende gem. § 254 I AktG kumulativ anfallen. Wenn das Spruchverfahren nur lang genug andauert ist das schon ein richtig attraktives Investment, selbst wenn das Verfahren am Ende erfolglos ist.
Zitat von SquishyLady:Zitat von Bilanzgewinn: Durch die Dividende entfällt die Ausgleichszahlung.
Was passiert wenn im Spruchverfahren der Ausgleich angehoben wird auf:
a) >3 Cent <= 4Cent
b) > 4 Cent
?
Dann müsste m.E. die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Dividende nachgezahlt werden und dieser Differenzbetrag wird auf die Abfindungsverzinsung angerechnet. Zu diesem Szenario finde ich aber keine Entscheidung.
Unabhängig davon erhöht dieser Umstand, dass jetzt im EInzelabschluss der MSG Life ein Bilanzgewinn vorhanden ist, die Attraktivität des Investments deutlich. Denn sollte der Basiszinssatz im Jahr 2024 unverändert bei 3,12 % bleiben, dann würde im nächsten Jahr auf die 2,48 € 8,12% Abfindungsverzinsung (=0,201376 €) + die 0,04 € Dividende gem. § 254 I AktG kumulativ anfallen. Wenn das Spruchverfahren nur lang genug andauert ist das schon ein richtig attraktives Investment, selbst wenn das Verfahren am Ende erfolglos ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.328.547 von Bilanzgewinn am 16.08.23 17:10:45
Was passiert wenn im Spruchverfahren der Ausgleich angehoben wird auf:
a) >3 Cent <= 4Cent
b) > 4 Cent
?
Zitat von Bilanzgewinn: Durch die Dividende entfällt die Ausgleichszahlung.
Was passiert wenn im Spruchverfahren der Ausgleich angehoben wird auf:
a) >3 Cent <= 4Cent
b) > 4 Cent
?
Ich das so.
Durch die Dividende entfällt die Ausgleichszahlung.
Die Abfindungsverzinsung nach § 305 III AktG erhöhen den Floor im Jahr 2023 vollunfänglich, ohne dass die Dividende angerechnet werden muss.
Durch die Dividende entfällt die Ausgleichszahlung.
Die Abfindungsverzinsung nach § 305 III AktG erhöhen den Floor im Jahr 2023 vollunfänglich, ohne dass die Dividende angerechnet werden muss.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.326.996 von Bilanzgewinn am 16.08.23 13:45:15tut mir leid, das ist mir zu hoch, dh deine interpretation des BGH Urteils ist:
durch die Zahlung der regulären Dividende entledigt man sich der Ausgleichszahlung laut BGAV.
im konkreten Fall: durch die Zahlung der 4 cents entledigt man sich der 2022er Ausgleichszahlung von 3 cents +7,2 cents aufgelaufener Floor Zinsen?
Wenn das wirklich so ist, frage ich mich, wieso diesen Kniff nicht alle BGAV unternehmen anwenden, Zahlung der Mindestdividende von 4 cents und gleichzeitig hole ich mir den cash über intercompany deals raus, da kein fremdvergleich bei solchen transaktionen mehr gemacht werden muss aufgrund des BGAV
durch die Zahlung der regulären Dividende entledigt man sich der Ausgleichszahlung laut BGAV.
im konkreten Fall: durch die Zahlung der 4 cents entledigt man sich der 2022er Ausgleichszahlung von 3 cents +7,2 cents aufgelaufener Floor Zinsen?
Wenn das wirklich so ist, frage ich mich, wieso diesen Kniff nicht alle BGAV unternehmen anwenden, Zahlung der Mindestdividende von 4 cents und gleichzeitig hole ich mir den cash über intercompany deals raus, da kein fremdvergleich bei solchen transaktionen mehr gemacht werden muss aufgrund des BGAV
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.327.065 von SquishyLady am 16.08.23 13:52:33
Das Ganze wirft schon Fragen auf. Wenn keine Verrechnung möglich wäre, bestünde ja noch Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
Zitat von SquishyLady:Zitat von Bilanzgewinn: So ist interpretiere ich zumindest den BGH. Das m.E. auch Sinn, da die reguläre Dividende sowohl Minderheits- als auch Mehrheitaktionär kassieren.
Und wo bleibt dann meine Ausgleichszahlung?
Und was passiert wenn im Spruchverfahren der Ausgleich erhöht wird?
Das Ganze wirft schon Fragen auf. Wenn keine Verrechnung möglich wäre, bestünde ja noch Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.326.996 von Bilanzgewinn am 16.08.23 13:45:15
Und wo bleibt dann meine Ausgleichszahlung?
Und was passiert wenn im Spruchverfahren der Ausgleich erhöht wird?
Zitat von Bilanzgewinn: So ist interpretiere ich zumindest den BGH. Das m.E. auch Sinn, da die reguläre Dividende sowohl Minderheits- als auch Mehrheitaktionär kassieren.
Und wo bleibt dann meine Ausgleichszahlung?
Und was passiert wenn im Spruchverfahren der Ausgleich erhöht wird?
So ist interpretiere ich zumindest den BGH. Das m.E. auch Sinn, da die reguläre Dividende sowohl Minderheits- als auch Mehrheitaktionär kassieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.313.931 von Bilanzgewinn am 14.08.23 15:31:48verstehe ich das richtig, dass nun die 4 Cents Dividende des GJ 2022 NICHT verrechnet werden?
dh der Floor ist aktuell bei 2,755 ?
dh der Floor ist aktuell bei 2,755 ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.246.493 von SquishyLady am 02.08.23 12:01:49
Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen
nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu
seinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Aus-
gleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet
im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungs-
pflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Ge-
winnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des
§ 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht
auf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfin-
dung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegen-
den Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktio-
närin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividen-
de beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrückla-
ge, die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit
der zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung
herangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" Dividen-
de unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a
AktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmens-
vertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde
nicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304
AktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG
BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht…
Zitat von SquishyLady: [
Auch werden ja Ausgleichszahlungen auf die Verzinsung angerechnet.
Wenn es sich jetzt aber rein TECHNISCH gar nicht um eine Ausgleichszahlung handelt!? 3 Cent, 4 Cent oder NICHTS verrechnen?
Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen
nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu
seinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Aus-
gleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet
im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungs-
pflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Ge-
winnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des
§ 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht
auf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfin-
dung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegen-
den Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktio-
närin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividen-
de beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrückla-
ge, die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit
der zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung
herangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" Dividen-
de unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a
AktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmens-
vertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde
nicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304
AktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG
BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht…
und wie ist dies alles jetzt zu bewerten, als positiv und gut für einen SO
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