Wann? Was?...Passiert ist bei Odeon Film die grosse Frageoder ob überhaupt !?! - Die letzten 30 Beiträge
eröffnet am 15.04.14 12:03:50 von
neuester Beitrag 23.01.24 19:38:21 von
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Entscheidung im Spruchverfahren zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?4In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre Odeon Film AG, macht die LEONINE Licensing GmbH gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2023, 5 HK O 12034/21, wie folgt bekannt:
„I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Odeon Film AG zu leistende Barabfindung wird auf € 1,72 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie erhöht. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 28.8.2021 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter zu zahlenden Vergütung werden auf € 200.000,-- festgesetzt.“
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Odeon Film AG hat das LG München I mit Beschluss vom 25. August 2023 die Barabfindung auf EUR 1,72 je Odeon-Aktie angehoben. Im Vergleich zu der den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,57 entspricht dies einer Erhöhung um 9,55 %.
https://spruchverfahren.blogspot.com/search?q=odeon&max-resu…
https://spruchverfahren.blogspot.com/search?q=odeon&max-resu…
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.725.887 von FreeYourMindBln am 25.04.23 08:18:38Hier noch der direkte Link:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/04/spruchverfahren…
"Eine Anhebung auf EUR 1,72 würde einer Erhöhung um 9,55 % entsprechen."
https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/04/spruchverfahren…
"Eine Anhebung auf EUR 1,72 würde einer Erhöhung um 9,55 % entsprechen."
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Odeon Film AG: Prüfer kommt bei Alternativberechnung auf EUR 1,72 je Aktie.
Mehr dazu im Internet unter spruchverfahren.blogspot.com
Mehr dazu im Internet unter spruchverfahren.blogspot.com
Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.v. ist Odeon Film als kommendes Spruchverfahren gelistet.
Gibt es denn eine gesicherte Erkenntnis, dass es hier zu einem Spruchverfahren kommt? Der Streubesitz war ja eher bescheiden, und wer ein solches Verfahren initiiert, der muss wahrscheinlich schon eine lohnenswerte Position an Aktien halten.
Bei mir ist die Ausbuchung soeben erfolgt. Bin jetzt auf das Spruchverfahren gespannt
Der Handel ist schon eingestellt, die Bekanntmachung der Eintragung bei Leonine Licensing AG erfolgte zeitgleich.
Das Spruchverfahren wird sicher interessant, denn die Peergroup der Medienunternehmen hat eine große Bandbrite, das fiel mir auf, als ich den Peergroupvergleich in einer Analyse eines anderen Medienunternehmens gesehen habe, dessen Auswahl und Bewertungsparameter deutlich von den im Odeon Gutachten gewähltenn Vergleichsunternehmen abwich.
Das Spruchverfahren wird sicher interessant, denn die Peergroup der Medienunternehmen hat eine große Bandbrite, das fiel mir auf, als ich den Peergroupvergleich in einer Analyse eines anderen Medienunternehmens gesehen habe, dessen Auswahl und Bewertungsparameter deutlich von den im Odeon Gutachten gewähltenn Vergleichsunternehmen abwich.
Eintragung SO ins HR erfolgt
Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 188612 Bekannt gemacht am: 25.08.2021 02:01 UhrIn ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:
Veränderungen
24.08.2021
HRB 188612: Odeon Film AG, München, Taunusstraße 21, 80807 München. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.05.2021 mit der LEONINE Licensing AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 246725) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers. Die Hauptversammlung vom 29.06.2021 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die LEONINE Licensing AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 246725), gegen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wird erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Aktiengesellschaft, der LEONINE Licensing AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 246725), wirksam. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Auf der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS gibt es einen Link zu einem Blog Anlegerschutz. In einem der Beiträge dort heißt es:
"Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
...
Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
..."
"Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
...
Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
..."
Wie geht es hier weiter ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.114.633 von straßenköter am 08.05.21 15:57:38Ist Ja auch München,aber ich glaube heute kucken alle nur noch auf MAN AG
Bin auch hier auf Parameter gespannt.
Bin auch hier auf Parameter gespannt.
Ja wollte den schnellen gewinn wohl einer haben,das schöne ist ja.das schon jetzt mit gutachter schon ein höhere wert als durschnittskurs ist.da kann ja eigentlich noch was kommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.112.944 von Sven1977 am 08.05.21 11:45:22
Fand ich auch überraschend. Anscheinend konnte da jemand sein Glück nicht fassen.
Zitat von Sven1977: Gestern noch paar unter Abfindung bekommen.trotzdem hat mich es gewundert das Sie unterabfindung noch gehandelt wurden.
Fand ich auch überraschend. Anscheinend konnte da jemand sein Glück nicht fassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.103.926 von straßenköter am 07.05.21 15:19:46Gestern noch paar unter Abfindung bekommen.trotzdem hat mich es gewundert das Sie unterabfindung noch gehandelt wurden.
Ja, mehr als erwartet
Der Handel wurde übrigens eingestellt, dürfte aber bald wieder frei gegeben werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.103.776 von sical am 07.05.21 15:12:01
Hätte besser nicht laufen können. Hier die Mitteilung:
https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/odeon-film-leonine-licen…
Zitat von sical: Heute wurde die Barabfindung veröffentlicht: 1,57€
Hätte besser nicht laufen können. Hier die Mitteilung:
https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/odeon-film-leonine-licen…
Heute wurde die Barabfindung veröffentlicht: 1,57€
Anscheinend will man den Squeeze Out noch einmal rechtskräftig ankündigen:
https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/odeon-film-leonine-licen…
https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/odeon-film-leonine-licen…
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.844.531 von catocencoris am 05.02.21 16:15:55
Der Vorstand legt doch die Planungsrechnung fest. Zusammen mit den Standardparametern nach IDW kann man dann ganz einfach den Wert ermitteln. Insofern wissen doch die Verantwortliche etwa was raus kommt.
Die Börsenumsätze dürfte eher keine Relevanz wegen Marktenge haben. Es fanden zu wenige Umsätze statt. Insofern würde ich mich schon eher an Insiderdeals orientieren.
Zitat von catocencoris: Ich verstehe deine Antwort nicht. Die Höhe der Barabfindung weiß noch niemand, auch nicht der Mehrheitsaktionär. Die gutachterliche Unternehmensbewertung und Überprüfung des noch gerichtlich zu bestellenden Prüfers findet schließlich erst noch statt. Die dann in einigen Monaten festgestellte Barabfindung kann sowohl unter als auch über dem Vorerwerbspreis liegen.
Der Vorstand legt doch die Planungsrechnung fest. Zusammen mit den Standardparametern nach IDW kann man dann ganz einfach den Wert ermitteln. Insofern wissen doch die Verantwortliche etwa was raus kommt.
Die Börsenumsätze dürfte eher keine Relevanz wegen Marktenge haben. Es fanden zu wenige Umsätze statt. Insofern würde ich mich schon eher an Insiderdeals orientieren.
Und, für einen verschmelzungsrechtliche Squeez Out musste man erstmal in den Besitz von mind. 90 % der Aktien gelangen. Bei dem niedrigen Streubesitz und faktisch keinen Umsätzen wäre das wohl ein langwieriges Unterfangen gewesen ... Viel kann man von dem Vorerwerbspreis meiner Ansicht nach nicht ableiten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.830.254 von straßenköter am 04.02.21 23:14:18Ich verstehe deine Antwort nicht. Die Höhe der Barabfindung weiß noch niemand, auch nicht der Mehrheitsaktionär. Die gutachterliche Unternehmensbewertung und Überprüfung des noch gerichtlich zu bestellenden Prüfers findet schließlich erst noch statt. Die dann in einigen Monaten festgestellte Barabfindung kann sowohl unter als auch über dem Vorerwerbspreis liegen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.830.137 von catocencoris am 04.02.21 23:02:21
Die gesetzliche Situation ist klar. Der Kauf macht ja nur Sinn, wenn die Abfindung bzw. die Abf8nd7ng in einem Spruchverfahren nicht niedriger liegt.
Zitat von catocencoris: Nicht zwingend! Vorerwerbspreise haben laut Rechtsprechung keine Relevanz, da strategische Überlegungen hierin berücksichtigt sind. Aber natürlich ist der Preis praktisch schon ein grober Anhaltspunkt.
Die gesetzliche Situation ist klar. Der Kauf macht ja nur Sinn, wenn die Abfindung bzw. die Abf8nd7ng in einem Spruchverfahren nicht niedriger liegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.770.611 von straßenköter am 02.02.21 13:50:07Nicht zwingend! Vorerwerbspreise haben laut Rechtsprechung keine Relevanz, da strategische Überlegungen hierin berücksichtigt sind. Aber natürlich ist der Preis praktisch schon ein grober Anhaltspunkt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.770.554 von sical am 02.02.21 13:47:34
Mit dem Kauf dürfte eine Untergrenze für den SO-Preis fixiert worden sein.
Zitat von sical: Heute die Meldung zum DD:
Aktien gingen zu 1,10 €
https://www.dgap.de/dgap/News/directors_dealings/kauf-leonin…
Mit dem Kauf dürfte eine Untergrenze für den SO-Preis fixiert worden sein.
Heute die Meldung zum DD:
Aktien gingen zu 1,10 €
https://www.dgap.de/dgap/News/directors_dealings/kauf-leonin…
Aktien gingen zu 1,10 €
https://www.dgap.de/dgap/News/directors_dealings/kauf-leonin…
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