Haftpflichtschaden - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.03.01 14:07:12 von
neuester Beitrag 20.04.01 10:59:10 von
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Mich rief heute eine Kundin an und meldete einen Schaden zur
Privathaftpflichtversicherung:
Mit dem Wagen einer Freundin hat Sie ihre Tochter von der Schule abgeholt. Mit der Zigarette hat sie ein "Loch" in den Sitzbezug gebrannt. Schadenhöhe wird noch durch Gutachter festgestellt.
Was rate ich der Kundin ?
Privathaftpflichtversicherung:
Mit dem Wagen einer Freundin hat Sie ihre Tochter von der Schule abgeholt. Mit der Zigarette hat sie ein "Loch" in den Sitzbezug gebrannt. Schadenhöhe wird noch durch Gutachter festgestellt.
Was rate ich der Kundin ?
Brauchst du nicht melden. Ausschluß Miete, Leihe, Pacht!!!!
PHV kann darauf verweisen, daß das Fz geliehen war.
Die KFZ-Versicherungen kommen dafür nicht auch nicht auf!!!
Alles andere läuft in Richtung Versicherungsbetrug!!!
PHV kann darauf verweisen, daß das Fz geliehen war.
Die KFZ-Versicherungen kommen dafür nicht auch nicht auf!!!
Alles andere läuft in Richtung Versicherungsbetrug!!!
RE: PHV
wird wohl schwer werden eine Entschädigung aus der PHV zu erhalten.
Der VR wird sich auf § 4 Nr.6 a) AHB berufen. ( hier Leihe )
Der VR wird sich auf § 3 BBR zur PHV berufen. ( Kraftfahrzeugklausel)
Unter Umständen gäbe es eine Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung der Kfz Versicherung ( hier : Brand )
Die Einschätzung habe ich aus der hohlen Hand gemacht, im Zweifel stehts in der Sekundärliteratur zur AHB.
Bei welchem VR ist es denn ?
SOM
wird wohl schwer werden eine Entschädigung aus der PHV zu erhalten.
Der VR wird sich auf § 4 Nr.6 a) AHB berufen. ( hier Leihe )
Der VR wird sich auf § 3 BBR zur PHV berufen. ( Kraftfahrzeugklausel)
Unter Umständen gäbe es eine Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung der Kfz Versicherung ( hier : Brand )
Die Einschätzung habe ich aus der hohlen Hand gemacht, im Zweifel stehts in der Sekundärliteratur zur AHB.
Bei welchem VR ist es denn ?
SOM
Bei Ihren Börsengewinne von 2000 kann sie sich ja ein neues Auto kaufen und wenn der Aschenbecher voll ist geht sie wieder los und kauft sich ein neues Auto von den tollen Börsengewinn seit Januar 2001 . das neue Auto hat natürlich einen Aschenbecher so groß wie ein Eimer so das sie sich erst im Mai wieder ein neues Auto kaufen muss. natürlich mit den Gewinnen die Sie bis zum Mai 2001 macht
Richtig?
Richtig?
Hallo SOM.you. !
Sengschäden am Sitzpolster durch Zigarettenglut
sind keine Brandschäden !
Den Schaden muß die Verursacherin vermutlich aus
eigener Tasche bezahlen !
MfG
schwabday
Sengschäden am Sitzpolster durch Zigarettenglut
sind keine Brandschäden !
Den Schaden muß die Verursacherin vermutlich aus
eigener Tasche bezahlen !
MfG
schwabday
RE: schwabday
wie kommst du darauf ?
Die Regulierungspraxis sieht das zwar vor , jedoch ohne begründung.
Fälschlicherweise wird auch in der Teilkaskoversicherung der Brandbegriff der AFB zu Grund gelegt, was aber m.E. nicht durch die AKB gedeckt ist.
Aber findest Du eine Definition des Brandbegriffes in den AKB ?
Von daher würde ich auf Brand gehen, denn begrifflichen Bedeutung des Wortes Brand nach dem allgemeinen Verständnis begründen. M.E. fand eine Oxidation mit Lichterscheinung statt, und das reicht ein Brand zu begründen.
Nach AKB müssen die weiteren Brandmerkmale nicht erfüllt sein.
( bestimmungsgemäßer Herd, selbstständige Ausbreitungsfähigkeit )
Damit würde man natürlich die bis dato feherhafte Regulierungspraxis der Versicherer auf den Kopf stellen,
aber ein gegenteiliges Urteil vor einem Amtsgericht wird jeder K-Versicherer scheuen.
Hast Du eine andere Wahrnehmung dazu ?
Die von Dir beschriebene falsche Regulierungspraxis der VR stimmt allerdings .
SOM
wie kommst du darauf ?
Die Regulierungspraxis sieht das zwar vor , jedoch ohne begründung.
Fälschlicherweise wird auch in der Teilkaskoversicherung der Brandbegriff der AFB zu Grund gelegt, was aber m.E. nicht durch die AKB gedeckt ist.
Aber findest Du eine Definition des Brandbegriffes in den AKB ?
Von daher würde ich auf Brand gehen, denn begrifflichen Bedeutung des Wortes Brand nach dem allgemeinen Verständnis begründen. M.E. fand eine Oxidation mit Lichterscheinung statt, und das reicht ein Brand zu begründen.
Nach AKB müssen die weiteren Brandmerkmale nicht erfüllt sein.
( bestimmungsgemäßer Herd, selbstständige Ausbreitungsfähigkeit )
Damit würde man natürlich die bis dato feherhafte Regulierungspraxis der Versicherer auf den Kopf stellen,
aber ein gegenteiliges Urteil vor einem Amtsgericht wird jeder K-Versicherer scheuen.
Hast Du eine andere Wahrnehmung dazu ?
Die von Dir beschriebene falsche Regulierungspraxis der VR stimmt allerdings .
SOM
Welcher VR reguliert Zigaretten-Brand-Löcher über die Teilkasko ????
Na da bin ich ja mal gespannt
MfG
Na da bin ich ja mal gespannt
MfG
RE: Lenno
das weiss ich auch nicht, die Regulierungspraxis sieht das ja nicht vor.
geht men jedoch nach den AKB vor würde ich das mal durch einen Amtsrichter überprüfen lassen. Ein Anspruch aus der Teilkasko kann m.E. durchaus hergeleitet werden.
SOM
das weiss ich auch nicht, die Regulierungspraxis sieht das ja nicht vor.
geht men jedoch nach den AKB vor würde ich das mal durch einen Amtsrichter überprüfen lassen. Ein Anspruch aus der Teilkasko kann m.E. durchaus hergeleitet werden.
SOM
@ Alle
Brand: Ein Brand ist in den AVB definiert als ein (Schaden-)Feuer, daß ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Chemisch betrachtet ist ein Feuer die Verbrennung von Stoffen oder Stoffgemischen ( hier mit dem Sauerstoff der Luft als Oxidationsmittel ) unter Lichterscheinung, wozu auch Glühen oder Glimmen zählt.
Örtlich begrenzte Sengschäden sind somit auch dann kein Brand, wenn sie mit Lichterscheinung ablaufen. Der Ausschluß von Sengschäden in den AVB hat demzufolge rein deklatorischen Charakter. Löschmaßnahmen bleiben für die Frage der Ausbreitungsfähigkeit außer Betracht.
Brand: Ein Brand ist in den AVB definiert als ein (Schaden-)Feuer, daß ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Chemisch betrachtet ist ein Feuer die Verbrennung von Stoffen oder Stoffgemischen ( hier mit dem Sauerstoff der Luft als Oxidationsmittel ) unter Lichterscheinung, wozu auch Glühen oder Glimmen zählt.
Örtlich begrenzte Sengschäden sind somit auch dann kein Brand, wenn sie mit Lichterscheinung ablaufen. Der Ausschluß von Sengschäden in den AVB hat demzufolge rein deklatorischen Charakter. Löschmaßnahmen bleiben für die Frage der Ausbreitungsfähigkeit außer Betracht.
RE: Schwabday
die von Dir beschriebene Definition des Brandbegriffes stammt aus der AFB und nicht aus den AKB.
Vondaher kann man deine Definition des Brandbegriffes NICHT zu Grunde legen, da sie nicht Vertragsbestandteil der Kaskoversicherung geworden ist.
SOM
die von Dir beschriebene Definition des Brandbegriffes stammt aus der AFB und nicht aus den AKB.
Vondaher kann man deine Definition des Brandbegriffes NICHT zu Grunde legen, da sie nicht Vertragsbestandteil der Kaskoversicherung geworden ist.
SOM
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