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    Rechtsfragen Kapitalanlagerecht...... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.03.00 19:53:08 von
    neuester Beitrag 27.05.00 01:29:19 von
    Beiträge: 46
    ID: 100.161
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      Avatar
      schrieb am 21.03.00 19:53:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,
      als RA habe ich mich auf das Gebiet des Kapitalanlagerechts und angrenzende Rechtsgebiete spezialisiert.
      Ab jetzt werde ich Euch an dieser Stelle allgemeine Rechtsfragen zu obigen Themen beantworten. Bitte schildert mir keine realen Einzelfälle, bzw. bleibt so neutral wie möglich.
      Also dann mal los................................
      Avatar
      schrieb am 21.03.00 21:59:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      erst mal vielen Dank für diesen Service.
      Ich hätte da einige Frage, fange mit einer an, die mich brennend interessiert. Kann ich (und wenn ja wie genau) durch eine Verlagerung meines Wohnsitzes ins Ausland die Spekulationssteuer auf IMMOBILIEN umgehen. In diesem Zusammenhang erhielt ich auch unterschiedliche Informationen. Es ist doch generell so, daß diese Spekulationsfrist auf 10 Jahre erhöht wurde. Nun wurde mir aber auch mitgeteilt, daß dies nicht für selbstgenutzte Immobilien zutrifft, dort würde die Spekufrist nur 2 Jahre (andere Info: 4Jahre) betragen.
      Was ist wahr?
      Vielen Dank für Ihre freundliche Hilfe,

      cmb
      Avatar
      schrieb am 22.03.00 16:41:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo, ebenfalls vielen Dank für das nette Angebot.
      Mir brennt eine ganz dringende Frage unter den Nägeln:
      Gibt es eine definierte Grenze zwischen vielhandelnden Privatanlegern und offiziellen Gewerbetreibenden?
      Ab wieviel Trades im Jahr bspw. kann das Finanzamt behaupten, ich betreibe ein Gewerbe?
      Und wenn sie es behaupten, für wieviel Jahre muß ich nachträglich meine bis dahin auch ausserhalb der Spekustezer gemachten Gewinne nachträglich versteuern??
      1000 Dank für eine Antwort. (Bis jetzt hat mir noch nicht mal mein Steuerberater was Befriedigendes dazu sagen können...)
      Bis bald
      mfg Emma
      Avatar
      schrieb am 23.03.00 11:33:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,
      ich habe auch eine Frage:
      --Wenn ein Broker meinen Auftrag erst verspätet ausführt und ich dadurch einen finanziellen Schaden erleide:
      Was kann ich tun, um meinen Schaden vom Broker ersetzt zu bekommen?
      -Wenn dieser sich trotz Nachweise querstellt und nicht bezahlen will:
      Habe ich juristische Möglichkeiten und wenn ja, kann ein Privatanleger überhaupt gegen eine Brokerfirma juristisch "gewinnen", oder läuft es immer auf einen Vergleich hinaus?
      Sollte dies der Fall sein, kommen ja in jedem Fall erhebliche Kosten auf einen zu.
      Ich hoffe, daß Sie mir weiterhelfen können.
      Vielen Dank im voraus!
      Trendsocks
      Avatar
      schrieb am 26.03.00 05:39:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      cashmoneybrother:
      Selbsgenutzte Immobilien unterliegen der Einkommensteuer nicht, wenn sie im Jahr der Veräußerung und im Vorjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

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      Avatar
      schrieb am 26.03.00 12:15:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Emma

      Auf die Anzahl Ihrer Trades pro Jahr kommt es nicht an.
      Ob der An-und Verkauf von Wertpapieren als Vermögensverwaltung oder als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, hängt, wenn eine
      selbständige und nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene
      Tätigkeit vorliegt, entscheidend davon ab, ob die Tätigkeit sich auch als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Der fortgesetzte An-und Verkauf von Wertpapieren reicht für sich allein, auch wenn er einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum ersteckt, zur Annahme eines Gewerbebetriebs nicht aus, solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei
      Privatleuten die Regel bilden, abspielt, d.h. in der Erteilung von Aufträgen an eine Bank oder Bankier.

      Quelle: H 137 (9) EStR i.V.m. BFH vom 19.2.1997 - BStBl. III S. 399)

      Peace Aktiengenossen
      Avatar
      schrieb am 26.03.00 14:00:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Lieber teuton-trader,
      herzlichen Dank für die präzise Antwort mit der präzisen Quellenangabe.
      Es ist die erste Antwort mit Hand, Fuß und Kopf, die ich bisher auf meine Frage erhalten habe!
      Allerdings ist die Formulierung "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" etwas unklar. Bezieht sich das auf Dienstleistungen
      o.ä. ?
      Vielleicht weißt du ja noch mehr...
      Jedenfalls vielen Dank nochmal und schönes Wochenende
      wünscht Emma
      Avatar
      schrieb am 26.03.00 15:40:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      Sehr geehrte Emma,

      hier noch eine kleiner Nachtrag:

      Der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung wird unabhängig vom Umfang der Beteiligung überschritten, wenn die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden, zur Durchführung der Geschäfte mehrere Banken eingeschaltet werden, die Wertpapiergeschäfte mit Krediten finanziert werden, aus den Geschäften für fremde Rechnung Gewinne erzielt werden sollen und alle Geschäfte eine umfangreiche Tätigkeit erfordern.
      Da ich denke, daß diese Merkmale bei Ihnen nicht erfüllt sind, liegt bei Ihnen kein Gewerbebetrieb vor.
      Quelle: H 137 EStR i.V.m. BFH vom 04.03.1980 - BStBl. II S. 389

      Hier noch etwas Allgemeines zum Begriff "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr":
      (Quelle: H 134c EStR i.V.m. BFH vom 09.07.1986 - BStBl. II S. 851)

      Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Steuerplichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungsaustausch oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, z.B. Bettelei. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, daß die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben.

      Ich hoffe, daß ich Ihnen, Emma, erschöpfende Auskunft zu Iher Frage geben konnte, und wünsche auch Ihnen noch ein angenehmes Wochenende.


      Peace Aktiengenossen
      Avatar
      schrieb am 26.03.00 20:59:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo,

      und vielen Dank für den Service.

      Ich bin Gesellschafter eines Investmentclubs (GbR).

      Wir haben Anteile einer Firma in unserem Depot, die in eine
      Kommandit Gesellschaft umgewandelt wurde. Die Gesellschaft
      kann uns angeblich nicht als Kommanditist beim Amtsgericht
      eintragen lassen. Wir sollen jetzt nur einen Gesellschafeter
      als Kommanditist angeben, was aber steuerliche Probleme
      hätte.

      Warum kann eine GbR nicht Kommanditist werden?

      Vielen Dank für Ihre Hielfe,

      Huckel
      Avatar
      schrieb am 26.03.00 21:48:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      Guten Abend Huckel

      Als beschränkt haftender Gesellschafter einer KG (Kommanditist) muß man rechtsfähig sein, d.h. Träger von Rechten und Pflichten sein.
      Diese Rechtsfähigkeit steht grundsätzlich natürlichen und juristischen
      Personen zu.
      Die GbR ist jedoch weder eine natürliche Person noch eine juristische
      Person, da Sie im Gegensatz zur GmbH,OHG,KG usw. u.a. keine Firma (Name)gemäß § 17 HGB hat. Sie ist somit nicht dem HGB unterstellt, sondern dem BGB (daher auch der Name BGB-Gesellschaft).
      Somit kann die GbR weder klagen noch verklagt werden, Grundstücke
      erwerben oder Rechtsgeschäfte abschließén, sondern nur die persönlich
      haftenden Gesellschafter, denn diese sind rechtsfähig.
      Bis zum 01.01.99 konnte die GbR nicht mal in Konkurs gehen (heute Insolvenz), sondern nur die jeweiligen Gesellschafter. Dies wurde aber geändert.

      Ich hoffe, Ihnen ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben und
      wünsche noch einen schönen Abend.

      Peace Aktiengenossen
      Avatar
      schrieb am 27.03.00 19:27:29
      Beitrag Nr. 11 ()
      Nachfrage:
      Besten Dank teuton_trader für Deine Antwort. Uns stellt sich jetzt die Frage, von wem die Eintragung abgelehnt werden kann, da wir ja vorab bereits Gesellschafter waren (Aktionäre).

      Was passiert, wenn wir auf eine Eintragung bestehen?

      Huckel
      Avatar
      schrieb am 27.03.00 19:51:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Guten Abend Huckel

      Für die Führung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte zuständig
      (§ 125 (1) FGG).
      Die Ablehnung zur Eintragung einer GbR in das Handelsregister hat nicht gesondert zu erfolgen, da sie rechtlich nicht zulässig ist.
      Denn wie oben schon erwähnt, ist die GbR nicht rechtsfähig, d.h.
      beispielsweise, daß man keine Geschäfte mit der GbR, sondern nur mit
      den Gesellschaftern machen kann.
      Die Tatsache, daß Sie bereits vorher Gesellschafter waren, spielt
      keine Rolle.

      Es besteht also nur die Möglichkeit, daß alle von Ihnen oder auch
      nur einer (als rechtsfähige natürliche Person) sich als Kommanditist
      eintragen läßt.

      Guten Abend
      Avatar
      schrieb am 27.03.00 20:46:46
      Beitrag Nr. 13 ()
      Frage zu den Werbungskosten :

      Da ich sämtliche Transaktionen innerhalb der Spekusteuerfrist abschließe habe ich folgende Frage:

      Sind die Zinskosten für das Verrechnungskonto für mich als Privatmann abzugsfähig ?
      Wäre dies bei einer GBR (mit meiner Freundin) anders ?

      Danke

      P7
      Avatar
      schrieb am 28.03.00 01:06:52
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo,

      habe da ein echt verzwicktes Rechenproblem bzgl. Spekulationssteuer.

      Hier ein Beispiel aus ConSors-Steuerfragen,
      direkt darunter meine Frage.


      Wie ist der Spekulationsgewinn zu berechnen, wenn aus einem Aktienbestand Aktien verkauft werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden?
      Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 24.11.1993 (BStBl. 1994 II, 591) zu dieser Thematik einige grundlegende Aussagen getroffen. Mit diesem Urteil wurde der Anwendung der Lifo- (last in - first out) und Fifo-Verfahren (first in - first out) eine Absage erteilt. Grundsätzlich wird danach unterstellt, daß der Kapitalanleger zu erst die Papiere verkauft, bei denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, so daß keine Steuern fällig werden. Darüber hinaus sind dann die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.
      Die vorstehenden Grundaussagen sollen anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden:

      Beispiel:
      In einem privatem Depot befinden sich am 31. Dezember 1998 100 Aktien zum Anschaffungspreis von DM 100,00. Weitere 100 Aktien wurden von der gleichen Sorte zu folgenden Zeitpunkten und Kosten dazu erworben:


      01. Januar 1999 40 Stück à 80,00
      01. Februar 1999 30 Stück à 100,00
      01. März 1999 30 Stück à 120,00



      Werden am 01. Januar 2000 150 Aktien aus dem Depot veräußert, bedeutet dies, daß nur für 50 Aktien (150 ./. 100 aus dem Altbestand) Tatbestandsverwirklichung feststeht, weil für sie ausgeschlossen werden kann, daß sie außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden.

      Der Spekulationsgewinn errechnet sich wie folgt:

      Anschaffungskosten insgesamt (aus 1999) DM 9.800,00
      durchschnittlicher Stückpreis DM 98,00
      Verkaufserlös 150 Stück x DM 150,00 = DM 22.620,00
      Überschuß pro Stück (DM 150,00 - DM 98,00) = DM 52,00
      Spekulationsgewinn: 50 Stück x DM 52,00 = DM 2.600,00


      Würden bei gleicher Fallgestaltung nur 100 Stück veräußert, entfällt die Besteuerung, weil nicht auszuschließen ist, daß es sich bei den veräußerten 100 Stück um die außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Wertpapiere handelt.



      Hier meine Frage:

      Um bei oben aufgeführtem Beispiel zu bleiben:

      Verkauf von weiteren 25 Stück a 150 DM am 05. Februar 2000
      Was nun ?
      Versteuerung von 25x 52 DM ? Wohl kaum.
      Seit 02. Februar 2000 sind eigentlich weitere 30 Stück steuerfrei. Jedoch habe ich ja schon 50 Stück (also auch einen Teil der 30 Stück vom 01. Februar 1999) von insgesamt 100 Stück mit Durschnittspreis-Einkaufspreis von 98 DM veräußert.
      Wenn ich nun die restlichen 25 Stück am 05. März 2000 verkaufe ist das Chaos perfekt.
      Oder ???

      Wie lautet die Lösung der Aufgabe?

      Vielen Dank für Eure Lösungsvorschläge.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 28.03.00 13:26:12
      Beitrag Nr. 15 ()
      An du_darfst

      Der Verkauf von 25 Stück 05.Februar ist steuerfrei, da nach dem Gesetzeswortlaut für diese Stück nicht ausgeschlossen kann, daß sie außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden (da Kauf von 30 Stück am 01. Februar letzten Jahres)

      Die Veräußerung von 50 Stück zum Durchschnitts-Einkaufspreis von DM 98 ist unrelevant, da der obere Tatbestand bei einem Verkauf immer wieder neu geprüft werden muß.

      Somit ist der Verkauf der letzten 25 Stück am 05.März 2000 ebenfalls steuerfrei, da für sie nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden (da Kauf der letzten 30 Stück am 01. März).

      Mit freundlichem Gruß
      Avatar
      schrieb am 28.03.00 18:10:57
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo teuton_trader,

      vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bin froh, daß ich jetzt endlich eine Lösung für dieses Problem habe.
      Woher kennen Sie sich so gut mit Steuerfragen aus?

      Habe da noch eine andere Frage.
      Wie stehen die Chancen, Einspruch gegen Durchschnitts-Einkaufskurse zu erheben? Ist es rechtlich einwandfrei, Personen mit nur einem Depot zu benachteiligen?
      Hat eine Person mehrere Depots und Nachkäufe dementsprechend auf die versch. Depots verteilt, kann Sie jederzeit wählen, welche Aktien Sie veräußern möchte.

      Vielen Dank nochmal, Gruß
      Avatar
      schrieb am 28.03.00 19:17:24
      Beitrag Nr. 17 ()
      An du_darfst,

      Sie haben in der Tat ein heikles Thema angesprochen.

      Denn wie es zur Zeit aussieht, wird die Spekulationssteuer an sich
      in Frage gestellt.

      So will der renommierte und in Fachkreisen anerkannte Steuerrechts-
      professor Prof.Dr. Tipke gegen diese Erhebungsform der Einkommensteuer
      klagen. Seiner Meinung nach entspricht es nicht dem Gleichheits-
      grundsatz, daß ehrliche Steuerbürger, die Ihre Spekulationseinkünfte
      in ihrer Erklärung angeben, benachteiligt werden, gegenüber denjenigen
      die ihre Einkünfte nicht angeben.

      Trotzdem ist die Verfahrensmethode der Durchschnittsberechnung amtlich
      und vorerst auch durchzuführen.


      Guten Abend
      Avatar
      schrieb am 29.03.00 10:52:45
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo teuton_trader,

      will mich nur kurz für Ihre kompetenten Antworten bedanken.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 29.03.00 17:56:08
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo Teuton_Trader,
      Ihre Ausführungen sind sehr interessant.
      Eine Frage zur Laufzeit der Speku-Steuer : ich habe da verschiedene Versionen gehört : 360 Tage , 365 Tage , nach Ablauf , am gleichen Kalendertag ?
      Schöne Grüße

      Buddhalf
      Avatar
      schrieb am 29.03.00 19:04:13
      Beitrag Nr. 20 ()
      An buddhalf

      Wie allgemein bekannt sind private Veräußerungsgeschäfte u.a. bei
      Wertpapieren steuerpflichtig, bei denen der Zeitraum zwischen An-
      schaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. (§23 (1)
      Nr.2 EStG)

      Doch was versteht man unter einem Jahr? (-um Ihre Frage aufzuwerfen)
      Hierzu Folgendes:

      Gemäß § 191 (BGB)gilt:
      Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne
      bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird
      der Monat zu dreißig, daß Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen ge-
      rechnet.
      -> Ein Jahr = 365 Tage

      Jedoch ist zu beachten, daß bei Berechnung von Kapitalzinsen u.s.w.
      ein Zinszeitraum von 360 Tagen (als kaufmännisches Jahr) maßgeblich
      ist, da hierbei ein Monat aus 30 Tagen besteht (wie auch oben!)

      Zu erwähnen wäre eventuell noch, wie solch ein Jahr gem. § 23 EStG zu
      ermitteln ist:

      Gem. R (169) EStR ist für die Berechnung der Spekulationsfrist das
      der Anschaffung bzw. Veräußerung zugrundeliegende obligatorische Ge-
      schäft (Verpflichtungsgeschäft) maßgebend.

      Es kommt also auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages und nicht auf
      dem Zeitpunkt der Belastung bzw. Gutschrift des Bankkontos (Erfüllungsgeschäft) an!


      Ich hoffe, Ihnen hiermit etwas geholfen zu haben und
      wünsche noch einen schönen Abend.
      Avatar
      schrieb am 29.03.00 19:27:11
      Beitrag Nr. 21 ()
      ....maßgebend ist also der Handelstag , nicht der Schlußtag, verstehe.
      Und nach Ablauf von 365 Tagen bzw. 360 oder noch am gleichen Tag ?
      Ich hatte einen Fall, da war genau das die entscheidende Frage

      Ebenfalls einen schönen Abend

      Buddhalf
      Avatar
      schrieb am 30.03.00 19:58:02
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ich habe an den Ersteller des Threads mal die Frage, wie die kostenlose Beantwortung von Fragen in so einem Forum mit der BRAGO und dem Standesrecht (BORA, auch hinsichtlich Werbung) vereinbar ist. Ich will hier niemandem ans Bein pinkeln, es interessiert mich als künftigen Anwalt nur.
      UT
      Avatar
      schrieb am 31.03.00 20:47:05
      Beitrag Nr. 23 ()
      Hallo ! Ich habe folgende Frage: Angenommen, ich gebe meinen Job auf und verlege mich vollständig auf den Aktienhandel, um von den Kursgewinnen zu leben. Spekulationsgewinne sind (natürlich) zu versteuern. Gibt es aber noch andere steuertechnische Dinge zu beachten ? Betreibe ich ein Gewerbe, wenn ich nur meine eigenen Papiere handele ? Wie sieht es sozialversicherungsmässig aus ? Kann mir die Krankenkasse irgendwelche fiktiven Einnahmen unterstellen, auf die ich dann Krankenversicherung zahlen muss ?
      Danke für ne gute Antwort.
      Schön, dass es jemanden gibt, der hilft......

      Kalli
      Avatar
      schrieb am 01.04.00 17:57:00
      Beitrag Nr. 24 ()
      Hallo, auch ich habe eine Frage:
      1) Ich habe in meinem Depot noch ein paar `Leichen`. Es handelt sich um AKtien die ich vor rund 9 Jahren gekauft habe und die mittlerweile (leider) fast wertlos sind. Wenn ich diese Aktien in 2000 verkaufe, kann ich diese dann als Spekulationsverlust geltend machen?
      2) Weiterhin sind in meinem Depot noch Aktien von Debonair vorhanden, die mittlerweile vonm Handel ausgesetzt wurden, da sie in Konkurs gegangen sind. Verkaufen kann ich die Aktien nicht, da sie, wie gesagt, nicht mehr gehandelt werden. Kann ich hier auch Spekulationsverluste geltend machen? Gilt hierfür der Termin der Kusaussetzung der Aktien? Was ist, wenn ein Handel der Aktien auf einmal wieder aufgenommen wird?

      Vielen Dank für eine Antwort
      Boersenpapst
      Avatar
      schrieb am 01.04.00 18:11:27
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hallo kspohr

      Als Antwort zu Ihrer Frage füge ich den folgenden Text ein, den ich
      ein paar Beiträge zuvor an Emma gepostet habe.

      Ob der An-und Verkauf von Wertpapieren als Vermögensverwaltung oder als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, hängt, wenn eine
      selbständige und nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene
      Tätigkeit vorliegt, entscheidend davon ab, ob die Tätigkeit sich auch als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Der fortgesetzte An-und Verkauf von Wertpapieren reicht für sich allein, auch wenn er einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum ersteckt, zur Annahme eines Gewerbebetriebs nicht aus, solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei
      Privatleuten die Regel bilden, abspielt, d.h. in der Erteilung von Aufträgen an eine Bank oder Bankier.

      Quelle: H 137 (9) EStR i.V.m. BFH vom 19.2.1997 - BStBl. III S. 399)

      Abschließend kann ich sie noch dahingehend beruhigen, daß Sie auch
      keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen, da die Einkünfte
      aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht dem Sozialversicherungsrecht unterliegen.

      Mit freundlichem Gruß
      Avatar
      schrieb am 01.04.00 18:30:49
      Beitrag Nr. 26 ()
      An Boersenpapst

      Verluste aus Aktien, deren Anschaffung länger als ein Jahr zurückliegt, können Sie nicht mehr als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerlich gelten machen, da es schlicht und ergreifend keine Spekulationsverluste mehr sind (da Jahresfrist
      überschritten).
      Ein Verlustvor-oder rücktrag nach § 10 d EStG ist nicht mehr möglich, da das Einkommensteuergesetz nicht mehr anwendbar ist.

      zu Frage 2:
      Falls die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, und
      glaubhaft gemacht werden kann, daß die betreffende Gesellschaft
      tatsächlich in Konkurs (neuer Begriff: Insolvenz) gegangen ist
      und wegen Handelsaussetzung ein Verlust nicht realisiert werden kann,
      sind die Verluste selbstverständlich anrechenbar.

      Ich hoffe, Ihnen etwas geholfen zu haben und verbleibe mit besten
      Grüßen
      Avatar
      schrieb am 02.04.00 17:40:58
      Beitrag Nr. 27 ()
      Salve!

      Schön, daß sich hier auch professionelle Anleger in den Dienst der nichtgewerblichen Community stellen. Wenn jeder von uns aus seinem Spezialgebiet etwas beiträgt, dann werden wir sicherlich zum Jahreswechsel eine Menge zu versteuern haben ... ! ;)

      Wie sieht denn nun die Fachpresse die anstehende Klage gegen die Spekulationssteuer hinsichtlich der Gleichbehandlung im Steuerwesen? Zunächst hat unsere Regierung ja nun die Halbjahresfrist um 100% verlängert. Heute schlägt Schröder vor, einen Teil des Gehaltes in Unternehmensaktien zu zahlen. Eichel bereitet die dritte Tranche des Telekom-Börsengangs vor und diese wiederum gliedert in Kürze T-Mobil aus!!! Wenn das so weiter geht, sind wir doch sicherlich bald ein Volk von Steuerhinterziehern. Im Zuge der Harmonisierung des EU-Rechtes muß doch wohl eine einheitliche Lösung angestrebt werden, oder?

      Meine Fragen:

      1. Erfolgsaussichten der Klage
      2. EU-Harmonisierung

      Vielen Dank,

      Gruß

      Brad
      Avatar
      schrieb am 02.04.00 23:10:43
      Beitrag Nr. 28 ()
      Hallo Teuton-trader!
      Meine Frage lautet wie folgt:
      Ich bin Nicht-EU Bürger, deshalb kann ich leider meinen Wohnsitz nicht so einfach ins Ausland wechseln. Soweit ich informiert bin muss man doch mind. 6 monate im JAhr in Deutschland leben, um hier auch einkommenssteuerpflichtig zu werden. Reicht es denn aus wenn ich belegen kann das ich sagen wir einmal 7 Monate im Jahr im Ausland gewohnt habe ohne meinen Wohnsitz in Deutschland aufzugeben, zB. in mallorca.
      Und wie sieht es eigentlich aus, wenn ich 5 Monate in der BRD, 4 Monate in Spanien und 3 Monate in Finnland wohnen würde. Wo wäre ich in diesem Fall steuerpflichtig??? ( Länder sind natürlich beliebig ausgewählt )

      Besten dank im voraus


      PRO-VISION
      Avatar
      schrieb am 03.04.00 12:13:40
      Beitrag Nr. 29 ()
      Sehr geehrte Damen und Heren,

      ich hoffe, ie können mir helfen. Ich habe im Januar dieses Jahres bei meiner Bank eine Order zum Kauf einer Aktie am Amerikanischen Markt unlimitiert ausgegeben! Zu diesem Zeitpunkt ging ich davon aus, das diese Aktie schon am Amerikanischen Markt gehandelt wird, aber durch eine Emmissionsverschiebung, wurde diese Aktie erst drei Tage später an den Markt gebracht! Nun hat meine Bank diese Aktie drei Tage nach meiner unlimitierten Order gekauft! Nun meine Frage, ist dies Rechtens??? Ist eine unlimitierte Order nicht in der Regel nur für den jeweiligen Tag gültig?? Oder ist es Rechtens, da ich eine Kauforder ausgegeben habe, und die Aktie zum erst möglichen Kaufkurs drei Tage später (da Neuemmision) gekauft wurde? Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

      Mfg Servus01
      Avatar
      schrieb am 03.04.00 21:34:58
      Beitrag Nr. 30 ()
      An Pro-vision

      Gem. § 1 EStG gilt: Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (6 Monate) haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig.

      Das heißt also, daß Ihre Annahme, nicht einkommensteuerpflichtig zu sein, wenn man nicht mind. 6 Monate im Inland lebt, nicht richtig ist.

      Haben Sie im Inland Ihren Wohnsitz, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig, das heißt, Sie müssen Ihr gesamtes Welteinkommen versteuern.

      Falls Sie weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (6 Monate) in Deutschland haben sind Sie beschränkt steuerpflichtig, d.h. daß nur inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG (z.b. nichtselbständige Arbeit) versteuert werden (Territorialprinzip).

      In Ihrem Beistpiel wären also die Einkünfte des betreffenden Landes, diesem Land zuzuordnen (BRD, Spanien, Inland). In Deutschland wären die Einkünfte nach § 49 EStG davon betroffen.

      Dies gilt jedoch nur grundsätzlich und kann in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) , die Deutschland mit einem anderen Land ausgehandelt hat, abweichen.

      Sinn dieser Doppelbesteuerungsabkommen ist, daß vermieden werden soll, daß Einkünfte eines Bürgers doppelt (in zwei Ländern) besteuert werden sollen.

      Ich hoffe, den Sachverhalt nicht allzu kompliziert dargelegt zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.
      Avatar
      schrieb am 07.04.00 00:08:01
      Beitrag Nr. 31 ()
      Salve teuton_trader!

      Ihr habt mich überlesen!!!;) Bitte nochmals drei Postings zurück, damit ich nicht in den Bau muß ... ;)

      Gruß

      Brad
      Avatar
      schrieb am 07.04.00 23:44:30
      Beitrag Nr. 32 ()
      .
      Avatar
      schrieb am 04.05.00 22:07:29
      Beitrag Nr. 33 ()
      Tja, der Kollege Nalbach ist wohl dem "Werbeverbot" zum Opfer gefallen ;)
      Thora
      Avatar
      schrieb am 05.05.00 21:05:27
      Beitrag Nr. 34 ()
      Tja ,der Kollege Thora irrt ein wenig!
      Avatar
      schrieb am 10.05.00 11:13:39
      Beitrag Nr. 35 ()
      Metallkonto und Schweizer Bankgesetz

      Hallo, bitte nochmal melden.
      In eigener Angelegenheit gehen mir die Augen über.
      Ein Schweizer Anwalt für Schweizer Bankrecht hat mich beraten. Ergebnis: Das Schweizer Bankrecht ist mit Abstand am kundenunfreundlichsten auf dieser Welt
      Nun kommt mein Fall (und wahrscheinlich viele andere):
      Bei (m)einem Silberverwahrungsvertrag ohne konkrete Laufzeitvereinbarung gilt das Schweizer Gesetz. Was steht hierfür im Gesetz? Ein solcher Vertrag ist jederzeit (täglich) kündbar. Damit ist Änderungskündigung zwecks (im Extremfall) beliebiger Gebührenerhöhung natürlich auch problemlos. Ich glaubte naiv 10 Jahre lang, einen Silbersachwert mehrwertsteuerfrei in der Schweiz zu lagern und träumte vom großen Preissprung.
      Realität: Vor dem Preissprung hätte ich meine Änderungskündigung (Enteignungskündigung?) erhalten.

      Darf ein solcher Vertrag in der Bundesrepublik von einer Deutschen Bank vermittelt werden? Anschließend gilt das Recht der Schweizer Tochter?
      Die Angelegenheit kann doch wohl so nicht rechtens sein? Ein Vertrag ohne Kündigungsfrist ist doch kein Vertrag? (Höchstens Schweizer Bankgesetz).
      Habe ich wirklich alles richtig verstanden und was ist zu tun?
      xnickel
      Avatar
      schrieb am 10.05.00 18:34:17
      Beitrag Nr. 36 ()
      Wenn schon, dann bitte KollegIn ;).
      Würde gerne Antworten deinerseits im Board lesen...2 Postings in 2 Monaten ist etwas dürftig, oder? :)
      Thora
      Avatar
      schrieb am 17.05.00 13:53:18
      Beitrag Nr. 37 ()
      Folgende Situation wäre für mich denkbar:

      Man macht im Jahr mehrere 10.000 DM Spekugewinne.
      Es wird im nächsten Jahr keine Steuererklärung gemacht, und man wird auch nicht dazu aufgefordert.

      In einigen Jahren habe ich dann die Steuerfahnder zu Besuch. Dabei stellen die fest, dass ich einige 10.000 DM nicht versteuert habe.

      Werde ich dann auch angeklagt und kann man mir dann Steuerhinterziehung vorwerfen und nachweisen?
      Avatar
      schrieb am 17.05.00 15:02:58
      Beitrag Nr. 38 ()
      @meoneymaker

      Du bist steuerpflichtig auch ohne Aufforderung !
      Ob Anklage oder nur Nachzahlung incl. Zinsen hängt sicher von der Höhe und Art der Verschleierung ab (gefälschte Belege sind schlimmer als keine).
      Laß es bleiben und sei ehrlich.
      Oder mach´s wie ich: ich versuche, die Spekufrist auszusitzen, klappt bisher ganz gut.

      Gruß (s)pecunia.
      Avatar
      schrieb am 17.05.00 19:36:08
      Beitrag Nr. 39 ()
      Hallo (s)pecunia,

      bisher habe ich auch die Spekufrist abgewartet. Mittlerweile spiele ich sehr viel mit Optionsscheinen und da geht das aufgrund der starken Schwankungen nun wirklich nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 21.05.00 14:28:51
      Beitrag Nr. 40 ()
      Hallo und Danke für diesen Service!

      Mein Problem: Ich habe bei einer Bank eine Order (50.000 Stück) für Australien, Börsenplatz Syndey, tagesgültig aufgegeben. Obwohl das Limit erreicht wurde, wurde die Order nicht ausgeführt, da die Bank ohne meine Weisung den Kurszusatz "all or non" mit eingegeben hatte. So erhielt ich auch keine Teilausführung, obwohl mein Limit 4 Mal an diesem Handelstag erreicht wurde (Stückzahlen: 8.300, 41.150, 4.000, 37.850 und 3.500). Dadurch ist mir ein Gewinn von maximal 1260 € (bei kompletter Ausführung) entgangen!

      Habe ich Anspruch auf Schadenersatz in genannter Höhe gegen meine Bank. Z.B. wird bei meiner Hausbank der Orderzusatz "all or non" nur bei ausdrücklicher Weisung eingegeben.

      Bis wann muss ich meine Ansprüche bei meiner Bank anmelden?

      Vielen Dank für Eure Antwort.
      Avatar
      schrieb am 21.05.00 19:01:39
      Beitrag Nr. 41 ()
      Sehr geehrte Kollegen,

      auch ich widme mich als RA den Fragen des sog. Kapitalanlagerechts. Aus diesem Grunde möchte ich mal anfragen, ob Bedarf an einer Mitarbeit Ihrerseits besteht.

      Ich bin unter doc8@gmx.de per mail zu kontaktieren.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 23.05.00 15:19:28
      Beitrag Nr. 42 ()
      @Anwaltskanzlei N.
      Im Voraus Danke für den Service.
      Meine Frage lautet, kann ich ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bzw. Spekulationsgewinnen.
      Ich bin ja verpflichtet über einen längeren Zeitraum, glaube 10 Jahre die Bankbelege auzuheben. Da kommen im Jahr schon ein paar Aktenordner zusammen, wenn man nicht nur in Fonds investiert ist. Ich sehe es aber auch nicht ein, die Ordner dekorativ im Wohnzimmer zu präsentieren.
      Avatar
      schrieb am 24.05.00 17:37:35
      Beitrag Nr. 43 ()
      (habe den id ausgeliehen)

      hi,

      ich habe ein großes problem und brauche meinungen und hilfe.

      am 6.3.2000 habe ich die vollmacht meines ex`s für das depot bei der comdirect widerrufen.
      die comdirect hat am 7.3.2000 einen auftrag von ihm für eine depotübertragung erhalten und diesen am 8.3.2000 ausgeführt.
      am 14.3.2000 waren die aktien im wert von 35.000 dm weg.

      die aktien wurden auf seinem depot eingefroren, obwohl er ein halbes jahr zuvor die aktien per bestätigung auf mich übertragen hat.
      das geld für die aktien kamen aus unserer gemeinsamen firma, die ich ihm überschrieben habe (so nebenbei).

      seither bemüht sich ein anwalt (mittlerweile der zweite) darum.
      die comdirectbank reagiert nicht mehr und hält keine fristen ein.

      ich möchte mich gerne an die presse wenden, habe aber keinerlei wege und möglichkeiten und weiß nicht wie ich da ran gehen soll.

      herzlichen dank

      sugar

      db20022000@yahoo.de
      Avatar
      schrieb am 25.05.00 10:16:02
      Beitrag Nr. 44 ()
      Hallo,
      Ich suche zunächst Tips oder auch rechtlichen Beistand in einer recht verzwickten Situation.
      Ich transferierte einen Wert zu Fimatex, weil ich die telefonische Auskunft erhielt, dass diese mit Tradegate (Telefonhandel) handeln würden. Bei dem versuchten Handel, ein Kurs wurde gestellt, kam allerdings ein Problem auf (Abrechungstechnisch), sodass der Handel mit Fimatex nicht durchgeführt werden konnte. Ein weiterer Übertrag wurde nötig (comdirect), dieser dauerte mehr als 8 wochen!!! (Dies ist aber eine eigene Geschichte)
      Ich habe nun ein Schadensersatzschreiben an Fimatex gerichtet, da der Wert unterdessen etwa 70% zum gestellten Verkaufskurs verloren hat.
      Fimatex hat mittlerweile den Anspruch abgelehnt, geht aber inhaltlich nicht auf mein Schreiben ein.( das ich mich zuvor über die Möglichkeit des Telefonhandels bei ihnen informierte.) Dieses habe ich moniert und man sagte mir das Fimatex auch berechtigt sei "einen Handel abzulehnen".
      Was ist das denn? Da fragt man an, bekommt eine Zusage, es klappt nicht und dann soll man damit zufrieden sein?
      Avatar
      schrieb am 27.05.00 01:14:41
      Beitrag Nr. 45 ()
      @sugar gib mir deine richtige Mailadresse: db20022000@yahoo.de geht nicht, dann gibts meine Antwortmail.....
      Avatar
      schrieb am 27.05.00 01:29:19
      Beitrag Nr. 46 ()
      Vielleicht meinte Sugar
      yahoo.com nicht .de?
      Ist mir schon mal passier und
      ich kam einige Zeit nicht dahinter warum....


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