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    Rentenbeiträge: Werbungskosten? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.09.05 14:45:01 von
    neuester Beitrag 01.03.06 16:32:59 von
    Beiträge: 23
    ID: 1.004.347
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      schrieb am 02.09.05 14:45:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gelten Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten und lassen sich somit von den sonstigen Einkünften abziehen? Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: X R 11/05). Das Bundesfinanzministerium erklärte jetzt, dass alle betroffenen Steuerbescheide als vorläufig zu verschicken sind (Schreiben vom 2. August 2005, Aktenzeichen: IV A 7 – S 0338 – 81/05). Prüfen Sie, ob Ihr Steuerbescheid als vorläufig gekennzeichnet ist und legen Sie andernfalls Einspruch ein!
      Avatar
      schrieb am 11.09.05 14:19:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wie ist das im CDU Regieungsprogramm geregelt?
      So wie bisher, also nur als Sonderausgabe absetzbar oder als Werbungskosten?
      Weiterhin 2% Schritte/Jahr?
      Avatar
      schrieb am 11.09.05 16:39:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Keine Änderung vorgesehen.
      Avatar
      schrieb am 14.09.05 19:10:28
      Beitrag Nr. 4 ()


      Anscheinend können beim Kirchhof Modell die Rentenversicherungsbeiträge doch sofort abgesetzt werden!
      Die Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 5.850€ entsprechen 9,75% des Bruttogehalts, also den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung.
      Avatar
      schrieb am 14.09.05 20:52:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das Kirchhof-Modell ist lediglich ein Modell ohne Realisierungschancen.Realisierungschancen hat das CDU/CSU-Modell.

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      Avatar
      schrieb am 23.09.05 17:06:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      nach den Erfahrungen vom Herbst letzten Jahres (Vorläufigkeitsvermerk wegen des Vorwegabzuges bei den Sonderausgaben) zweifel ich erheblich daran, ob der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten im Falle des Falles Wirkung zeitigt.

      Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO heißt es, daß "die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht" Gegenstand eines Vorläufigkeitsvermerks sein kann.

      Bei der Frage, ob die Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sind, geht es jedoch nicht um die Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Abzuges, sondern - ganz banal - um die Frage, ob es Werbungskosten nach § 9 EStG oder Sonderausgaben nach § 10 EStG sind. Also kann der Vorläufigkeitsvermerk gar nicht greifen - er läuft ins Leere - udn wer sich darauf verläßt, ist bei einer positiven Entscheidung aus Karlsruhe der Dumme.

      Solange nicht eindeutig zugesichert wird, daß auch diese "einfache" Gesetzesfrage ausdrücklich vom Vorläufigkeitsvermerk umfaßt wird - soll doch Herr Eichel ein BMF-Schreiben hierzu bekanntgeben - solange lege ich gegen jeden Steuerbescheid Einspruch ein und beantrage das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO - nur dann bin ich auf der sicheren Seite.

      Gruß,
      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 23.09.05 18:48:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      AO 1977 § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

      (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

      1. ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die
      Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für
      die Steuerfestsetzung wirksam werden,
      2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit
      dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung
      verpflichtet ist oder
      3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand
      eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem
      Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.

      Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

      (2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

      (3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 16:46:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo NATALY,

      leider werde ich nicht ganz schlau aus Deiner Antwort #7.

      Der von Dir zitierte komplette Gesetzestext des § 165 AO verändert nichts an meiner Meinung darüber, daß ein Vorläufigkeitsvermerk in dieser Frage (Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten) keine Wirkung entfaltet, also mein Steuerbescheid insoweit - trotz des Vorläufigkeitsvermerks - nicht mehr änderbar sein würde.

      Stimmst Du dieser Auffassung zu? Oder gibt es aus Deiner Sicht eine begründete Gegenansicht?

      Gruß,
      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 17:44:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Duffy:
      Der Vorläufigkeitsvermerk kann auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützt werden:
      (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden.

      Es ist ungewiss, ob die Vorsorgeaufwendungen Sonderausgaben oder Werbungskosten sind.
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 18:21:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo NATALY,

      und wieso sind dann zur Frage des Vorwegabzuges im vergangenen Jahr alle die hinten runter gefallen, die sich auf § 165 AO verlassen haben?

      Soweit ich das mitbekommen habe, ändert das FA nun nur die Bescheide, die damals trotzdem über Einspruch offen gehalten wurden und - in Ausnahmefällen - die Bescheide, in denen das FA quasi verbindliche Aussagen machte darüber, dass ein Einspruch nicht erforderlich wäre wegen § 165 AO.

      Aber die große Mehrheit geht leer aus.

      Gruß,
      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 18:48:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Duffy:
      Dazu kann ich leider nichts sagen. Die von dir geschilderte Situation:

      Soweit ich das mitbekommen habe, ändert das FA nun nur die Bescheide, die damals trotzdem über Einspruch offen gehalten wurden und - in Ausnahmefällen - die Bescheide, in denen das FA quasi verbindliche Aussagen machte darüber, dass ein Einspruch nicht erforderlich wäre wegen § 165 AO.

      ist mir nicht bekannt.
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 19:34:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      [posting]18.082.399 von Duffy2000 am 29.09.05 18:21:47[/posting]Ist in der Tat bisweilen ein Problem. Wegen der fiskalischen Lage.

      Die Frage ist aber nicht so banal, wie Du schreibst, weil der Sonderausgabenabzug im Gegensatz zu den vorweggenommenen Werbungskosten derzeit beschränkt ist.

      Der Vorläufigkeitsvermerk ist auf dem Bescheid explizit angegeben, m.a.W. worauf sich die Vorläufigkeit bezieht:

      "Die Steuerfestsetzung ist - soweit die Änderung reicht - im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich
      - [...]
      - der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG."


      Ist das nicht der Fall, einfach innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und als Begründung das Aktenzeichen des BFH angeben.

      Gruß
      crude_facts
      Avatar
      schrieb am 30.09.05 10:24:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ duffy 2000
      Du hast Recht. Man sollte trotz Vorläufigkeitsvermerk sicherheitshalber derzeit Einspruch einlegen.

      Grüße althor

      "DB vom 30.09.2005, Heft 39


      Meldungen

      Deutscher Steuerberaterverband zu den Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten und zur vorläufigen Steuerfestsetzung

      In einem Schreiben an das BMF weist der Deutsche Steuerberaterverband darauf hin, dass der im BMF-Schreiben vom 2. 8. 2005 IV A 7 - S 0338 - 81/05 (DB 2005 S. 1714) neu aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk zu der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten große Verunsicherung hervorgerufen hat. Die Erleichterung über die auch vom DStV geforderte Erstreckung der Vorläufigkeitserklärung auf Rentenversicherungsbeiträge sei Zweifeln über die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks gewichen.

      Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, auf die sich die Vorläufigkeitsvermerke laut BMF-Schreiben vom 2. 8. 2005 (a.a.O.) und 27. 6. 2005 IV A 7 - S 0338 - 54/05 (DB 2005 S. 1421) beziehen, sei allein die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Gegenstand der Vorläufigkeitserklärung.

      Unzweifelhaft vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst sei demnach ein vor dem BVerfG anhängiges Verfahren (Az. 2 BvR 2299/04). Vor dem BVerfG soll geklärt werden, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, wenn aufgrund der durch das Alterseinkünftegesetz erfolgten Neuregelung der Rentenbesteuerung Rentenversicherungsbeiträge weiterhin als Sonderausgaben behandelt werden.

      Fraglich sei, ob auch ein beim BFH anhängiges Verfahren (Az. X R 11/05), welches ebenfalls die Zuordnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung thematisiert, unter den Vorläufigkeitsvermerk fällt. Anders als beim Verfahren vor dem BVerfG sei hier nicht offensichtlich eine verfassungsrechtliche Fragestellung betroffen. Auch aus einfachrechtlichen, in der Systematik des ESt.-Rechts liegenden Gründen könne der BFH von der Rechtswidrigkeit der bisherigen Regelung zum Sonderausgabenabzug bei Rentenversicherungsbeiträgen ausgehen. In diesem Fall käme der Vorläufigkeitsvermerk nicht zur Anwendung.

      Diese Unsicherheit hat den DStV dazu bewogen, die Empfehlung auszusprechen, die ESt.-Bescheide trotz Vorläufigkeitsvermerk offen zu halten. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Ende letzten Jahres aufkommenden Diskussion zur Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks bei der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für notwendig gehalten worden. Hier existierten erhebliche Differenzen in der Handhabung des Vorläufigkeitsvermerks, die letztlich in einigen Fällen zulasten der Stpfl. gingen, die auf den Vorläufigkeitsvermerk vertrauten.

      Um wiederholte Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, wird das BMF gebeten, im Interesse der Rechtssicherheit und auch der Effizienz bei Steuerberatern und Verwaltung, zeitnah klarzustellen, auf welche Verfahren bzw. welche Rechtsfragen sich der Vorläufigkeitsvermerk zu den Rentenversicherungsbeiträgen bezieht.

      Klärungsbedarf bestehe außerdem zu der Frage, ob der Vorläufigkeitsvermerk über den eigentlichen Wortlaut hinaus auch auf Leistungen an berufsständische Versorgungswerke angewandt werden kann.


      © DER BETRIEB, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2005"
      Avatar
      schrieb am 30.09.05 12:48:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zu #13:
      Ich schließe mich der Meinung von Althor an.
      Avatar
      schrieb am 01.10.05 11:33:03
      Beitrag Nr. 15 ()
      Avatar
      schrieb am 01.10.05 11:42:42
      Beitrag Nr. 16 ()
      Avatar
      schrieb am 01.10.05 11:52:53
      Beitrag Nr. 17 ()
      Und hier der Link zu dem Erläuterungstext, aus dem sich ergibt, dass die Vorläufigkeitsvermerke sich nur auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beziehen:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…
      Avatar
      schrieb am 05.10.05 12:31:05
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo,,

      ich habs ja vermutet ...

      Also werden wieder diejenigen ausgebootet, die sich auf das verlassen, was dem (An-)Schein nach im Steuerbescheid steht.

      Konsequenz: Lieber einen Rechtsbehelf mehr als einen zu wenig - hilft zwar nicht beim Bürokratieabbau, schafft aber individuelle Rechtsicherheit :confused:

      Gruß,
      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 05.10.05 22:30:39
      Beitrag Nr. 19 ()
      07.09.2005 Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten - Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk weiterhin erforderlich



      Wie vom DStV angeregt, hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 2. August 2005 die Liste der Vorläufigkeitsvermerke erweitert. Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten vorläufig vorzunehmen. Hierdurch kann der Eindruck erweckt werden, dass Einsprüche generell nicht mehr erforderlich sind.
      Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft jedoch nur die Frage, ob die durch die Nichtberücksichtigung als Werbungskosten ggf. auftretende Doppelbesteuerung verfassungswidrig ist. Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch nicht, wenn ein Gericht entscheidet, dass aus steuersystematischen Gründen Beiträge zu Rentenversicherungen als Werbungskosten statt als Sonderausgaben zu behandeln sind.
      Die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO betrifft nämlich ausschließlich die Frage, ob ein Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Da die Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge zu den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 EStG jedoch eine einfachrechtliche Frage des Steuerrechts ist, wird sie nicht vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst.

      Der DStV empfiehlt daher, die betreffenden Bescheide weiterhin mittels Einspruch offen zu halten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Bezug genommen werden kann hierbei auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 11/05 (Vorinstanz FG Düsseldorf 11 K 6920/02 E vom 17.03.2005).
      Avatar
      schrieb am 05.10.05 22:33:26
      Beitrag Nr. 20 ()
      Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten – Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk weiterhin erforderlich


      Wie in der Pressemitteilung vom 5. September 2005 (25/05) mitgeteilt, empfiehlt der DStV, trotz des Vorläufigkeitsvermerks bei der Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten, Einspruch einzulegen bzw. einen bereits erhobenen Einspruch aufrechtzuerhalten. Diese Mitteilung hat eine starke Resonanz ausgelöst, aber auch Fragen aufgeworfen, die im Folgenden geklärt werden sollen.


      Warum sollte Einspruch eingelegt werden, obwohl doch ein Vorläufigkeitsvermerk existiert?
      Hintergrund der Empfehlung des DStV ist die Tatsache, dass die Vorläufigkeitserklärung nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO nur die Frage umfasst, ob die Nichtabziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

      Als höherrangiges Recht kommt nur das Verfassungsrecht oder aber Europarecht in Betracht. Speziell hier ist die verfassungsrechtliche Frage zu klären, ob durch die Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten eine Doppelbesteuerung auftreten kann. Zu dieser Rechtsfrage ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 2299/04)

      Neben der drohenden Doppelbesteuerung ist aber auch das Argument, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus steuersystematischen Gründen als Werbungskosten zu behandeln sind, nicht von der Hand zuweisen. Da die gezahlten Beiträge zu späteren Einnahmen führen, die der Besteuerung unterliegen, ist es denkbar, dass die systematische Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge zu den Sonderausgaben rechtswidrig ist.

      Dies ist allerdings nur eine einfachrechtliche Frage, die sich aus der Systematik des Steuerrechts ergibt. Sie hat keinen verfassungsrechtlichen Hintergrund, folglich ist kein höherrangiges Recht betroffen. Somit ist für diese Rechtsfrage der Vorläufigkeitsvermerk nicht einschlägig.

      In einem vor dem BFH anhängigen Verfahren (Az. X R 11/05) ist diese Rechtsfrage im Streit, ohne dass ein erkennbarer Bezug auf das Verfassungsrecht besteht. Sollte das Bundesverfassungsgericht im o. g. Verfahren nicht von einer Doppelbesteuerung ausgehen, dafür aber der BFH zu der Entscheidung kommen, dass die Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge zu den Sonderausgaben falsch ist, können nur diejenigen von der Entscheidung des BFH profitieren, die die Steuerbescheide mittels Einspruch offen gehalten haben.


      Vor knapp einem Jahr verursachte ein vergleichbarer Sachverhalt erhebliche Unsicherheit. Obwohl ein Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG existierte und der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffasssung bei der Kürzung des Vorwegabzugs zugunsten der Steuerpflichtigen entschied, wurde das Urteil nicht auf alle Steuerbescheide mit dem Vorläufigkeitsvermerk angewandt. Vielmehr profitierten nur die Steuerpflichtigen, deren Steuerbescheide – zum Beispiel durch Einlegung eines Einspruchs - noch nicht bestandskräftig geworden waren, von der Entscheidung des BFH. Die Existenz des Vorläufigkeitsvermerks hatte jedoch eine Vielzahl von Steuerpflichtigen davon abgehalten, ihren Steuerbescheid anzufechten. Dass hier nur eine einfachgesetzliche Rechtsfrage betroffen war, für die der Vorläufigkeitsvermerk nicht gilt, war vielen – teilweise auch der Finanzverwaltung - nicht bewusst.

      Auf Anfrage des DStV stellte das Bundesfinanzministerium in dieser Sache mit Schreiben vom 20. Januar 2005 klar, dass ein auf § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk keine Änderungsmöglichkeit bezüglich einfachgesetzlicher Fragen eröffnet (Az. IV A 7 – S 0338 – 5/05). Lediglich im Rahmen einer Billigkeitsregelung wurde in einigen Bundesländern Abhilfe geschaffen. In den anderen Bundesländern gab es keine Möglichkeit, die Steuerbescheide an die Rechtsprechung des BFH anzupassen.


      Ergeht der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO?
      Während das BMF in seinem Schreiben vom 2. August 2005 (IV A 7 – S 0338 – 81/05) nur § 165 Abs. 1 AO erwähnt, ergibt sich aus dem Verweis auf das Schreiben des BMF vom 27. Juni 2005 (IV A 7 – S 0338 – 54/05), in dem explizit § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO benannt wird, dass diese Vorschrift einschlägig ist.

      Wie ist die Rechtslage, wenn der Zusatz der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht fehlt?

      Wie uns inzwischen bekannt geworden ist, enthalten Bescheide aus Nordrhein-Westfalen zum Teil nicht den Passus, dass die Vorläufigkeitserklärung nur die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht umfasst.

      Ob dadurch allerdings die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks auch auf das einfache Recht ausgedehnt wird, ist mehr als fraglich. Zum einen ergeht der Vorläufigkeitsvermerk aufgrund der BMF-Schreiben vom 27. Juni und 2. August 2005, die auf die eingeschränkte Geltung der Vorläufigkeit verweisen.

      Zum anderen lässt sich die eingeschränkte Geltung des Vorläufigkeitsvermerks direkt aus § 165 Abs. 1 AO schlussfolgern. Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO ist die Reaktion auf Unsicherheiten im Tatsächlichen, nicht dagegen auf rechtliche Unwägbarkeiten. Einzig die in S. 2 ausnahmslos aufgeführten Gründe einer rechtlichen Unsicherheit können Anlass eines Vorläufigkeitsvermerkes sein.

      Daher ist es auch in Fällen ratsam, in denen der Steuerbescheid nicht den Passus der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht enthält, den Bescheid offen zu halten.


      Was ist zu tun, wenn die Finanzämter Einsprüche als unzulässig abweisen, weil angeblich kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist?

      Zur Zeit herrscht in den Finanzämtern große Unsicherheit, wie mit den erneuten Einsprüchen zu verfahren ist. Oft berufen sich die Finanzbehörden auf die fehlende Zulässigkeit mangels Rechtschutzbedürfnis. In diesem Fall sollte auf die obigen Ausführungen verwiesen und klargestellt werden, dass der Einspruch nur für die über die Geltung des Vorläufigkeitsvermerks hinausgehenden Rechtsfragen erklärt wurde.


      Was unternimmt der DStV?

      Da die Situation weder für die Steuerpflichtigen und ihre Berater noch für die Finanzerwaltung befriedigend ist, hat sich der DStV an das Bundesfinanzministerium gewandt und um kurzfristige Klärung gebeten (S 15/05).

      Außerdem hat der DStV beim BMF angefragt, ob der Vorläufigkeitsvermerk auch für Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke Anwendung findet.

      © 2005 DStV e.V. / DStI e.V. - Impressum, Datenschutz
      http://www.dstv.de/rvb-werbungskosten.html
      Avatar
      schrieb am 15.02.06 14:13:18
      Beitrag Nr. 21 ()
      Beschränkte Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen ist verfassungsrechtlich unbedenklich

      Grundsatzentscheidung zum Alterseinkünftegesetz

      Durch das Alterseinkünftegesetz führte der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2005 für Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgebezüge die sog. nachgelagerte Besteuerung ein. Danach steigt der Besteuerungsanteil solcher Renten - abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns - von zunächst 50 v.H. schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 v.H. an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2005 nur mit einem Anteil von 60 v.H. abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100 v.H. Durch Beschluss vom 1.2.2006 (X B 166/05) hat der BFH eine erste Grundsatzentscheidung zum Alterseinkünftegesetz getroffen.

      Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer beantragt, die von ihm im Jahr 2005 zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu behandeln und deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Nach der Konzeption des Alterseinkünftegesetzes müsse er bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen mit 98 v.H. versteuern. Seine Beitragszahlungen müssten deshalb zumindest mit 98 v.H. als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renteneinkünften abziehbar sein.

      Der X. Senat des BFH lässt die Frage, ob die Vorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind, dahingestellt. Nach seiner Auffassung hat der Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen der Spezialregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Altersvorsorgeaufwendungen - so auch Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen - mit konstitutiver Wirkung dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen.

      Die beschränkte Abziehbarkeit der Beitragszahlungen ist nach Auffassung des X. Senats isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich.

      Im Zusammenhang mit der Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse werde zu entscheiden sein, ob der Gesetzgeber das vom BVerfG in seinem sog. Renten-Urteil ausgesprochene Verbot einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen beachtet habe. Danach dürfen Rentenzuflüsse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden. Hierauf komme es im Streitfall nicht an, weil eine etwaige Überbesteuerung erst mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse stattfinden könne.

      Der X. Senat geht davon aus, dass die Problematik einer etwaigen Überbesteuerung die Finanzgerichte in absehbarer Zeit erreichen wird. Einschlägig sind insbesondere die in der Steuerrechtsliteratur erörterten Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger keine steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung erhalten, sondern die Beitragszahlungen in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten hat.

      Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 15.2.2006
      Avatar
      schrieb am 26.02.06 14:47:06
      Beitrag Nr. 22 ()
      [posting]20.216.899 von Birk35 am 15.02.06 14:13:18[/posting]mal wieder so ein urteil - unverständlich, oder?

      Nach der Konzeption des Alterseinkünftegesetzes müsse er bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen mit 98 v.H. versteuern. Seine Beitragszahlungen müssten deshalb zumindest mit 98 v.H. als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renteneinkünften abziehbar sein. ...
      ...Die beschränkte Abziehbarkeit der Beitragszahlungen ist nach Auffassung des X. Senats isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich.


      was bitte schön ist verkehrt daran, wenn die beiträge zu 98% steuerfrei bleiben?


      naja, die (unabhängigen) herrn/damen richter sind davon nicht betroffen - zumindest zahlen sie nicht selber für ihre üppigen pensionen.

      wessen brot ich ess, dessen lied ich sing. oder: man beißt nicht die hand, die einen füttert.
      Avatar
      schrieb am 01.03.06 16:32:59
      Beitrag Nr. 23 ()
      Das ist doch mal wieder typsich deutschkompliziert:
      Anstatt das Problem sauber jetzt zu lösen, verschiebt man es in die Zukunft.
      Momentan ist ja mal alles iO und verfassungsrechtlich unbedenklich.
      Wenn dann in der Zukunft die Rente gezahlt wird, dann wird es verfassungswidrig, da dann auch Ertragsanteile versteuert werden, die aus Beiträgen herrühren, die in der Vergangenheit aus versteuertem Einkommen betritten wurden.
      Dann muss kompliziert und aufwendig und kostspielig das Ganze auseinandersoriert werden: Welche Erträge wurden mit unversteuerten Beiträgen erwirtschaftet und welche Erträge wurden mit versteuerten Beiträgen erwirtschaftet.

      Schlimmer gehts nimmer.


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