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    Onlinebuchung (Urlaub) verbindlich ???? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.10.05 17:11:29 von
    neuester Beitrag 30.10.05 12:48:31 von
    Beiträge: 23
    ID: 1.014.852
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      Avatar
      schrieb am 21.10.05 17:11:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leutz,
      habe folgende Frage:
      Eine Freundin von mir hat online 1 Wo. Skirurlaub im Januar 2006 gebucht. Dazu musste sie ihren Namen,Adresse, Tel-Nr und eMail angeben.
      Leider hat sich ihre pers. Situation nun geändert und sie will 5 Tage nach der Buchung die Reise nicht mehr antreten.
      Nach der Buchung hat sie eine eMail bekommen- in der steht:
      .....
      Anbei erhalten Sie eine Kopie Ihrer verbindlichen Buchung. Um sicher zu stellen, dass Sie persönlich diese Buchung getätigt haben, bitten wir um kurze Rückbestätigung. Gehen Sie dazu einfach auf "Antworten" und schicken uns diese Mail kommentarlos zurück.....

      Das hat sie bisher noch nicht gemacht. Nun ruft die Reisefrau bei ihr an und sagt, dass die Reiseunterlagen schon an sie rausgegangen sind. Meine Freundin sagte ihr, dass sie die Reise nicht mehr antreten will und auch keine Storno Kosten zahlen will. Da sie keine legithimierte Willenserklärung abgegeben hat. Die Reisefrau sagt nun, dass sie die Stornokosten von 100 EUR zahlen muss.

      Meine Frage daher; muss sie diese wirklich zahlen ?
      Was macht sie mit den Reiseunterlagen, wenn diese nun mit der Post bei ihr ankommen ??

      Wäre nett, ein paar Antworten hierzu zu bekommen.

      Greetz,
      Gerry
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 17:54:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wieso sollte Sie keine Storno-Kosten bezahlen wenn Sie verbindlich was gebucht hat???

      Gruss b2
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 18:07:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      dann hätte sie halt sagen sollen, sie hat nix bestellt, da muss sich jemand einen spass erlaubt haben. :D
      online eine verbindliche buchung ohne rückbestätigung geschweige denn unterschrift ... kann mir nicht vorstellen, dass das ein rechtsgültiger vertrag ist ... schlechte karten fürs reisebüro.
      versendete unterlagen: ungeöffnet "return to sender " würde ich sagen.
      :look:
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 18:14:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]18.372.160 von Rambold_Toni am 21.10.05 18:07:53[/posting]Völliger Blödsinn !! Sie hat ja zugegeben das sie es war und nun die Reise nicht mehr antreten kann.
      Stornokosten sind realistisch.
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 18:21:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]18.372.225 von Montha am 21.10.05 18:14:14[/posting]wie wo wer hat was zugegeben? gibts da was schriftliches oder eine telefonische aufzeichnung?? Hat sie sich irgendwie ausgewiesen?? Videotelefon?? :eek:

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      schrieb am 21.10.05 18:40:34
      Beitrag Nr. 6 ()
      # 4,

      ja aber schriftlich gibt es nichts das beweist,dass tatsächlich sie es war wo gebucht hat. Habe ihr gesagt,
      sie soll die Unterlagen zurückschicken ( ungeöffnet und alles
      abstreiten wenn was nachkommt).

      Denke mal, dass rein rechtlich nichts zu beweisen ist - sie hat zwar eine Mail bekommen, aber die EMail-Adresse kann ja auch jemand anderes verwendet haben...

      Wenn es hat auf hart kommt - wie sieht ihr die Sachlage ???

      THX, gerry
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 19:09:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]18.372.466 von 057698 am 21.10.05 18:40:34[/posting]sag ich doch.
      auf alle fälle: immer locker bleiben. ;)
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 19:29:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      hatte mal den gleichen fall

      null chance für deine freundin, es gibt bei reisen kein rücktritt nach dem fernabsatzgesetz

      und es war wohl ihr computer, von dem die mail abgeschickt wurde, außerdem hat sie ja am telefon gesagt, das sie nicht mehr möchte.
      wieso nicht mehr wollen, wenn ich gar nichts bestellt habe??? also selbst zugegeben das sie bestellt hat.

      achja, das war die teuere auskunft von einem rechtsanwalt
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 20:11:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      ..find Deine Frage/Antwort erstaunlich. Du fragst: Muss sie zahlen? Und obwohl Du weißt, dass es so ist, empfiehlst Du, Dich tot zu stellen bzw. alles abzustreiten.
      Solches Verhalten find ich ziemlich daneben. Wenn ich was mache, muss ich dafür auch grade stehen- erwarte ich ja auch von meinem gegenüber. Zweifellos stand auch bei der Buchung, dass diese rechtsverbindlich ist. Den Versuch sich sich da "rauszutricksen" find ich ziemlich gefährlich. Prozesskosten sind auch bei kleinen Beträgen schon sehr empfindlich- und das Reisebüro muss nur zufällig jemand gehabt haben, der das Gespräch mitgehört hat. Darüberhinaus: Der Richter ist in seiner Beweiswürdigung frei- und das gilt insbesondere vor dem hier zuständigen Amtsgericht. Und wenn ich hier einige Stimmen lese, finde ich das auch sehr gut..
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 20:30:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      Man könnte anhand der IP-Adresse Deiner Freundin, wenn sie die Reise mit ihrem Computer und Internet-Account gebucht hat, zurückverfolgen.
      Ob das Reisebüro das macht, ist fraglich, aber die werden ihrerseits eine Rechtsschutz für solche Fälle haben.

      Zudem kommt, dass Deine Freundin sich schon am Telefon verplappert hat.

      Und ein rechtsgültiger Vertrag ist meiner Meinung nach auch zustande gekommen.

      Deine Freundin sollte den Anstand haben und für ihren Fehler
      gerade stehen. Sie wird dann aber wohl nicht wieder machen.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 20:46:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=49&highlight=onlin…

      ist doch nicht so einfach wie ich zunächst dachte ...
      wenn du es drauf ankommen läßt, ist wirklich die frage, ob das reisebüro ihre rechtlichen mittel ausschöpft oder nicht ... (nachverfolgung IP usw.)
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 20:48:27
      Beitrag Nr. 12 ()
      warum eigentlich, hat die Freundin die Reise überhaupt gebucht?
      Avatar
      schrieb am 22.10.05 01:04:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      sag mal, findest du das Verhalten deiner Freundin richtig? wer seine Planung nicht im Griff hat, sollte wenigstens den Anstand haben und die entstehenden Kosten tragen, es wäre nahezu zu wünschen, dass wenn es hart auf hart kommen sollte, es ihr nachgewiesen wird und sie die zusätzlichen Kosten auch noch tragen muss

      schade ist, dass viele Anbieter wegen solcher Geschehnisse und folgender Unverschämtheiten immer misstraurischer gegenüber zuverlässigen Kunden werden
      Avatar
      schrieb am 22.10.05 01:07:02
      Beitrag Nr. 14 ()
      p.s.

      rein zivilrechtlich wird sie keine Chance haben, und das ist auch gut so
      Avatar
      schrieb am 22.10.05 17:43:19
      Beitrag Nr. 15 ()
      Widerruf
      Die einzige Möglichkeit ist das 10-14 tägige Widerrufsrecht, mit dem sie von dem Vertrag zurücktreten kann. Deshalb sofort auslösen!!
      Avatar
      schrieb am 22.10.05 17:54:48
      Beitrag Nr. 16 ()
      ach, das gibts auch bei Reisen, dachte immer darauf verzichtet man bei Abschluss, wieder was gelernt, super :laugh:
      Avatar
      schrieb am 23.10.05 21:55:04
      Beitrag Nr. 17 ()
      reisbuchungen sind IMMER von fernabsatzgesetz ausgenommen, daher KEIN rücktrittsrecht

      tipps geben und keine ahnung haben
      Avatar
      schrieb am 23.10.05 22:54:05
      Beitrag Nr. 18 ()
      schön, dass das jemand auch noch mal weniger nett gesagt hat :cool:
      Avatar
      schrieb am 24.10.05 19:54:33
      Beitrag Nr. 19 ()
      Kann ich von einer Buchung zurücktreten?
      Grundsätzlich haben Sie mit der Buchung ein Vertragsangebot abgegeben, an welches Sie auch gebunden sind. Das Reiserecht macht bei der Bindung jedoch eine Ausnahme, indem es dem Reisenden ein Rücktrittsrecht einräumt. Der Reisende kann also jederzeit formlos ohne Angabe von Gründen von seiner Buchung zurücktreten. (Es empfiehlt sich aber den Rücktritt schriftlich zu erklären, um später Beweismittel zu haben.) Der Rücktritt muß ausdrücklich erklärt werden und auch beim Reiseveranstalter ankommen. Das Risiko, dass die Erklärung nicht ankommt trägt der Reisende, deshalb doppelt genäht hält besser! (z.B. vorab per Fax oder Telefon und dann noch per Brief zurücktreten)
      Der Haken daran ist, dass der Reisende jedoch dem Reiseveranstalter eine Stornoentschädigung zu zahlen hat. Diese bemisst sich nach dem Reisepreis und den ersparten Aufwendungen des Veranstalters. Um die damit zusammenhängenden Beweisprobleme zu umgehen, regelt meist der Vertrag, wie hoch die Stornogebühren sind.

      Die Stornogebühren für Pauschalreisen sind je nach Zeitpunkt der Absage zu staffeln. Ist dies nicht erfolgt, so sind diese Vertragsklauseln unwirksam.
      Avatar
      schrieb am 24.10.05 19:57:53
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ergänzung zu #17:

      § 312 b Fernabsatzverträge
      ..........

      (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

      ......
      6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
      Avatar
      schrieb am 24.10.05 20:44:28
      Beitrag Nr. 21 ()
      Ergänzung zu #19:

      BGB § 651i Rücktritt vor Reisebeginn

      (1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

      (2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

      (3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 10:06:52
      Beitrag Nr. 22 ()
      wir sind uns jetzt also schon einig, dass die Freundin zahlen müsste. Die Frage ist noch, kann das Reisebüro beweisen, dass die Freundin gebucht hat. Antwort: ja. Es wurde der Rechner benutzt, das kann man relativ aufwändig nachvollziehen, aber ist vielleicht gar nicht nötig, denn das Reisebüro wird die Zeugenaussage der Mitarbeiterin vorlegen. Aus der wird hervorgehen, dass die Freundin zugegeben hat,die Reise gebucht zu haben. Wer nun auf die Idee kommt,da stünde dann Aussage gegen Aussage der irrt. Denn Einmal bestreitet die Beklagte und das andere Mal tritt eine neutrale Zeugin auf. Auch wenn es sich um die Inhaberin des Reisebüros handelt, wird die einfach ihren Anspruch an jemand anderen abtreten und ist dann neutrale Zeugin. Demnach stehen die Chancen auf eine Verurteilung zur Zahlung der Stornogebühr recht gut. Also sollte man freiwillig zahlen. Es ist ja auch eine moralische Frage. Die Freundin hat gebucht und damit dem Reisebüro Kosten verursacht. Das Reisebüro hat einen Anspruch, der völlig gerechtfertigt ist. Dann sollte man den auch erfüllen. Umgekehrt will man ja auch nicht, dass ein Vertragspartner kommt und sagt, war alles nicht so gemeint, ich leiste doch nicht.
      Avatar
      schrieb am 30.10.05 12:48:31
      Beitrag Nr. 23 ()
      schade, dass die Sachlage nicht aufgeklärt wird, wohl, weil ausnahmsweise moralische und rechtliche Ansprüche doch übereingebracht werden können


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