Beantragung Eigenheimzulage ... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.11.05 12:03:09 von
neuester Beitrag 02.11.05 21:34:17 von
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. der Eigenheimzulage u. vielleicht kann mir ja einer von Euch helfen?
So wie es derzeit aussieht muß man ja, um die Eigenheimzulage überhaupt noch zu bekommen, heuer noch einen Bauantrag stellen. Mal angenommen ich kaufe in den nächsten 4 Wochen notariell ein Grundstück. Kann ich dann sofort den Bauantrag stellen oder muß ich warten bis ich ins Grundbuch eingetragen bin u. bezahlt habe (dauert ja bis zu einem viertel Jahr)? Ab wann bin ich eigentlich rechtsmäßiger Eigentümer?
Wäre super wenn mir das jemand beantworten könnte.
Vielen Dank schonmal u. schöne Grüße
Freddy
ich habe eine Frage bzgl. der Eigenheimzulage u. vielleicht kann mir ja einer von Euch helfen?
So wie es derzeit aussieht muß man ja, um die Eigenheimzulage überhaupt noch zu bekommen, heuer noch einen Bauantrag stellen. Mal angenommen ich kaufe in den nächsten 4 Wochen notariell ein Grundstück. Kann ich dann sofort den Bauantrag stellen oder muß ich warten bis ich ins Grundbuch eingetragen bin u. bezahlt habe (dauert ja bis zu einem viertel Jahr)? Ab wann bin ich eigentlich rechtsmäßiger Eigentümer?
Wäre super wenn mir das jemand beantworten könnte.
Vielen Dank schonmal u. schöne Grüße
Freddy
Beantragung Eigenheimzulage ... ist imho wie Almosen vom Staat erbetteln!
wenn es so weitergeht sind unsere Politiker erst in 2 Jahren,wenn überhaupt,handlungsfähig,also keine Panik !
rechtsmäßiger Eigentümer -- ab eintrag ins grundbuch
bauantrag kannst du stellen auch wenn du nicht eigentümmer bist
bauantrag kannst du stellen auch wenn du nicht eigentümmer bist
Hi!
für den Antrag ist Einzugstermin (Umzug) in dein neues Heim maßgebend.
Alles anderes ist Quatsch.
für den Antrag ist Einzugstermin (Umzug) in dein neues Heim maßgebend.
Alles anderes ist Quatsch.
@#5
Den Antrag auf Eigenheimzulage kann man erst zum Einzug stellen, das ist richtig. Allerdings ist für die Genehmigung der Zeitpunkt des Bauantrags entscheidend, dann beginnt nämlich die Herstellung des Eigenheims. Das sollte also schnellstmöglich geschehen, bevor die neue Regierung die Eigenheimzulage abschafft.
Den Antrag auf Eigenheimzulage kann man erst zum Einzug stellen, das ist richtig. Allerdings ist für die Genehmigung der Zeitpunkt des Bauantrags entscheidend, dann beginnt nämlich die Herstellung des Eigenheims. Das sollte also schnellstmöglich geschehen, bevor die neue Regierung die Eigenheimzulage abschafft.
EigZulG § 10 Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
EigZulG § 3 Förderzeitraum
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.
EigZulG § 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Setzt die Nutzung z.B. die Ummeldung bei der neuen Gemeine voraus?
Stichwort "Neujahrsfalle".
Angenommen ich melde mich am 28.12.05 behördlich um. Tatsächlich ziehe ich aber z.B. erst am 05.01.06 um, da z.B. die Wohnung noch renoviert werden muss. Wie siehts da mit der EHZ aus?
Stichwort "Neujahrsfalle".
Angenommen ich melde mich am 28.12.05 behördlich um. Tatsächlich ziehe ich aber z.B. erst am 05.01.06 um, da z.B. die Wohnung noch renoviert werden muss. Wie siehts da mit der EHZ aus?
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