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    Spekulation auf Turnaround - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.11.05 18:22:56 von
    neuester Beitrag 28.02.06 15:31:38 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.019.621
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    Werte aus der Branche Textilindustrie

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      Avatar
      schrieb am 12.11.05 18:22:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      Was haltet ihr von dieser Aktie?


      Aktienkus: 3,00 Euro
      Marktkapitalisierung: 4,2 Millionen Euro
      Jahresumsatz: ca. 28 Millionen
      Umsatzsteigerung ca 4 bis 5 Prozent für GJ 04/05


      Für die Aktie sprechen eine sehr günstige Bewertung
      und das es wieder aufwärts geht mit den Umsätzen, Margen und operativen Ergebnis.

      Wann der Turnaround geschafft ist hängt vorallem vom
      Umsatzwachstum der nächsten Jahre ab.

      1. Was meint Ihr wann ist der Turnaround geschafft?
      2. Wann wird die Dividenfähigkeit erreicht?
      3. Tip für Ergebnis je Aktie für GJ 04/05 und 05/06?


      Meine Tips zu 1 bis 3:

      1: In den nächsten 1 bis 2 jahren
      2: Dividenfähigkeit: 3 bis 5 Jahre
      3: GJ 04/05: -0,2 Euro je Aktie
      GJ 05/06: 0,3 Euro je Aktie
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 18:46:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Sieh Dir mal Kunert 634190 an, da geht es näöchste Woche ab!!
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 19:55:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      [posting]18.766.230 von Fussballtrainer am 12.11.05 18:46:29[/posting]bestimmt:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 13.11.05 09:29:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Im Nebenwerte Journal 4/2005 ist ein Bericht zur Hirsch AG. (1 Seite)
      Im Fazit steht leider nix besonderes, denke bei Hirsch braucht man etwas Geduld. Wäre für mich kein Kauf.
      Avatar
      schrieb am 20.01.06 13:13:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Operatives Ergebnis wieder im Plus

      Deutliches Wachstum im Auslandsgeschäft
      Röcke sorgen für zusätzliche Impulse für Frühjahr/Sommer 2006

      Düsseldorf, 20. Januar 2006 – Die HIRSCH AG, Markenhersteller für Damenoberbekleidung, hat trotz anhaltender Konsumzurückhaltung im abgelaufenen Geschäftsjahr 2004/2005 (31.10.) Umsatz und Ergebnis verbessert. Das Ziel, im Konzern ein positives Ergebnis auszuweisen, wurde auf operativer Ebene erreicht, nach Zinsen und Steuern noch knapp verfehlt. Das EBIT wurde auf 91 Tsd. Euro (Vorjahr: -628 Tsd. Euro) gesteigert. Der Jahresfehlbetrag verbesserte sich deutlich von -994 Tsd. Euro im Vorjahr auf -274 Tsd. Euro. HIRSCH beschäftigte im Berichtsjahr 176 Mitarbeiter (Vorjahr: 186).

      Der Konzernumsatz stieg um 2,7 Prozent auf 30,3 Mio. Euro (Vorjahr: 29,5 Mio. Euro). Damit setzte HIRSCH den positiven Trend, der Ende des Geschäftsjahres 2003/2004 begann, fort und entwickelte sich besser als die Branche.

      Ein deutliches Wachstum verzeichnete das internationale Geschäft. Der Auslandsumsatz stieg um 20,4 Prozent von 7,7 Mio. Euro im Vorjahr auf 9,3 Mio. Euro. Der im Inland generierte Umsatz erreichte mit 21 Mio. Euro (Vorjahr: 21,8 Mio. Euro) annährend das Niveau des Vorjahres. Damit lag der Auslandsanteil am gesamten Konzernumsatz im Berichtsjahr bei 30,6 Prozent (Vorjahr: 26,1 Prozent).
      Ausgezeichnet entwickelten sich 2004/2005 die Umsätze im Bereich Coordinates mit einem Plus von 39,9 Prozent. Der Anteil der Kombinationsmode am Gesamtumsatz stieg von 33,5 Prozent auf 45,6 Prozent.

      Highlight bei den Auftragseingängen für Frühjahr/Sommer 2006 waren Röcke. Sowohl im In- als auch Ausland konnte HIRSCH von der ausgezeichneten Marktposition und Kompetenz in diesem Segment profitieren. Besonders stark wurden Röcke als Teil der Coordinates-Kollektion geordert. HIRSCH hat kurzfristig auf diesen Trend reagiert und zusätzlich die bislang parallel geführte Rock-Linie um ausgewählte Kombinationsmode erweitert. Dazu Manfred Kames, Vorstandsvorsitzender der HIRSCH AG: „Mit der Maßnahme, unsere Rock-Kollektion gezielt mit ausgewählten Kombinationsartikeln wie Jacken zu verstärken, konnten wir uns zusätzliches Marktpotential erschließen. Die Resonanz unserer Handelspartner war ausgezeichnet und wir sind zuversichtlich, dass sich der positive Trend und die Belebung im Order-Geschäft auch auf der Düsseldorfer Modemesse cpd, Anfang Februar, weiter fortsetzen wird.“
      Der Vorstand

      :eek::eek:

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      Avatar
      schrieb am 28.02.06 15:31:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      HIRSCH Aktiengesellschaft
      Düsseldorf
      Wertpapier-Kenn-Nummer: 606 510
      ISIN: DE0006065105
      EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

      Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 16. ordentlichen Hauptversammlung der HIRSCH Aktiengesellschaft ein.

      Sie findet statt am Donnerstag, den 27. April 2006, um 14.00 Uhr
      in der Rheinterrasse, Joseph-Beuys-Ufer 33, 40479 Düsseldorf.



      Tagesordnung:

      1) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004/2005

      2) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004/2005
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

      3) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004/2005
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

      4) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
      Am 1. November 2005 ist das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts („UMAG“) in Kraft getreten.
      Mit diesem Gesetz wird u. a. die Einberufungsfrist der Hauptversammlung von 1 Monat auf 30 Tage geändert. Dieser Änderung soll mit der Anpassung von § 14 der Satzung Rechnung getragen werden.
      Das UMAG sieht weiter vor, dass die Satzung einer Aktiengesellschaft bei Inhaberaktien die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts von der Erbringung eines Berechtigungsnachweises abhängig machen kann. Die derzeitige Satzung der HIRSCH Aktiengesellschaft sieht derzeit noch in § 16 als Nachweis eine Hinterlegungsbescheinigung vor. Diese Regelung soll an die Bestimmungen des UMAG angeglichen werden.
      Zudem ist vorgesehen, dass zukünftig die Satzung oder die Geschäftsordnung der Hauptversammlung den Versammlungsleiter ermächtigen kann, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, um so die Durchführung der Hauptversammlung innerhalb einer angemessenen Zeit sicherzustellen. Eine entsprechende Regelung soll in § 17 der Satzung der Gesellschaft eingefügt werden. 4.1) Neufassung von § 14 Abs.2 der Satzung (Ort und Einberufung)
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Abs. 2 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "(2) Für die Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger gelten die gesetzlichen Regelungen.“

      4.2) Änderung von § 16 der Satzung (Teilnahmerecht und Stimmrecht)
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung aufzuheben.
      Weiter schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 16 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: "(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der folgenden Sätze 2 bis 4 nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann, sowie weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist bis 7 Tage vor der Hauptversammlung zugehen.“

      Ferner schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dass der bestehende § 16 Abs. 4 zu § 16 Abs. 2 (neu) und der bestehende § 16 Abs. 5 zu § 16 Abs. 3 (neu) wird.
      4.3) Änderung von § 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (Leiter der Hauptversammlung/Öffentliche Übertragung)
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, wird die Versammlung durch das verbleibende Aufsichtsratsmitglied geleitet, das auch einen Dritten als Versammlungsleiter bestimmen kann.
      (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt, soweit kein anderer Beschluss durch die Hauptversammlung gefasst wird, die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden und die Art, Reihenfolge und Form der Abstimmungen. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken, er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.“



      5) Neuwahl des Aufsichtsrats
      Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließen wird, welches am 31. Oktober 2005 geendet hat. Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet daher mit dem Ende der Hauptversammlung vom 27. April 2006.
      Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung setzt sich der aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG und § 76 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz 1952 aus zwei von der Hauptversammlung und einem von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an die Wahlvorschläge gebunden.
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Aktionäre für die neue Amtszeit, die mit der Entlastung für das Geschäftsjahr endet, das am 31. Oktober 2010 schließt, zu wählen:
      a) Herrn Bernd Michel, Wirtschaftsprüfer, Grevenbroich
      b) Herrn Uwe Sander, Kaufmann, Bonn

      6) Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zum 26. Oktober 2007 in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals, d. h. insgesamt bis zu 140.000 Aktien, zu anderen Zwecken als den Wertpapierhandel zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als das Grundkapital der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraumes bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, erfolgen.
      b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. ― Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Wertpapierbörse in Düsseldorf an den letzten drei Börsentagen vor dem Erwerb der Aktie um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
      ― Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, darf der Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Wertpapierbörse in Düsseldorf zwischen dem sechsten und dem vierten Börsentag (je einschließlich) vor der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

      c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, wieder über die Börse zu veräußern oder den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Handel mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
      d) Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Im Fall der Einziehung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.

      Die Gesellschaft kann die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, den Kreis der Aktionäre zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nicht zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei bemühen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen; nach Auffassung des Vorstands wird der Abschlag im Regelfall auf 3 % zu begrenzen sein und -in Ausnahmefällen- höchstens 5 % betragen.
      Die Ermächtigung soll der HIRSCH Aktiengesellschaft außerdem die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
      Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.

      7) Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung
      § 5 Abs. 4 der Satzung enthält die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 350.000 neuen Stückaktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um Euro 1.000.000,-- zu erhöhen. Diese Ermächtigung galt bis zum 31. März 2006 und ist durch Zeitablauf erloschen. Durch eine Neufassung von § 5 Abs. 4 der Satzung soll erneut die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals geschaffen werden.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 5 Abs. 4 der Satzung dem gemäß aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. April 2011 durch Ausgabe von bis zu 700.000 neuen Stückaktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um Euro 2.000.000,-- zu erhöhen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals abzuändern.“

      Der vorgeschlagene Beschluss sieht vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden darf. Hierzu berichtet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2, § 203 Abs. 1 und 2 AktG, dass es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die aus technischen Gründen zur Durchführbarkeit einer Kapitalerhöhung, also zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses erforderlich und angemessen ist und der Üblichkeit entspricht.

      8) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005/2006 die DHPG Dr. Harzem & Partner KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, zu bestellen.


      TEILNAHME

      Auf Grund des am 1. November 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) kann die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts auf zwei Arten nachgewiesen werden.

      a Hinterlegung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer zur Entgegennahme von Aktien befugten Wertpapiersammelbank oder bei der nachfolgend genannten Bank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:
      ● Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf und Münster
      Die Hinterlegung kann auch in der Weise erfolgen, dass die Aktien mit Zustimmung der vorgenannten Hinterlegungsstelle für diese bei einer inländischen oder ausländischen Bank bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
      Laut Satzung muss die Hinterlegung bis zum siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Das am 1. November 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) sieht in § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz jedoch vor, dass für börsennotierte Gesellschaften, die ihre Satzung noch nicht an § 123 AktG in der Fassung des UMAG angepasst haben (wie dies bei der HIRSCH Aktiengesellschaft der Fall ist), die bisherige Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fortgilt, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung abzustellen ist. Die Hinterlegung hat somit bis zum Ablauf des Mittwochs, 5. April 2006, zu erfolgen. Erfolgt die Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank, so ist die hierüber auszustellende Bescheinigung bis zum Freitag, 7. April 2006, bei der Gesellschaft einzureichen.


      b Record Date

      Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) genügt als Nachweis für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in jedem Fall ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zu beziehen, dies ist Donnerstag, 6. April 2006, 0:00 h, und muss der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, 20. April 2006, unter folgender Anschrift zugehen:
      HIRSCH Aktiengesellschaft
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Widenmayerstr. 32
      D-80538 München


      Es genügt, wenn die Voraussetzungen für eine der beiden vorstehend genannten Arten a) oder b) der Berechtigung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.

      Anträge von Aktionären i. S. v. § 126 AktG müssen in schriftlicher Form innerhalb der gesetzlichen Fristen an folgende Anschrift gerichtet werden:

      HIRSCH Aktiengesellschaft
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Widenmayerstraße 32
      D-80538 München
      Telefax: +49 (0)89 21 0 27 298

      Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.

      Die HIRSCH Aktiengesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen.

      Die Vollmachten sind schriftlich zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

      Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung und das Vollmachts- und Weisungsformular stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.hirsch-ag.de/ir/hauptversammlung zur Verfügung. Diese Unterlagen können auch direkt bei der Gesellschaft angefordert werden.




      Düsseldorf, im Februar 2006

      HIRSCH Aktiengesellschaft

      Der Vorstand


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