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    Irrtümlich erhaltene Miete - Verrechnung mit eigener Forderung möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.06.06 14:24:31 von
    neuester Beitrag 21.06.06 09:21:26 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.066.961
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      schrieb am 20.06.06 14:24:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      folgender Sachverhalt:

      1) unser Mieter hinterläßt bei Auszug Schrottmöbel und Sperrmüll, räumt trotz mehrfacher Aufforderung nicht, wir lassen einen Monat später einen Entsorger ran (damit der Schaden nicht noch größer wird), schicken Rechnung an Mieter, der aber nicht zahlen will. Forderung besteht aber laut Anwalt zu Recht.

      2) derselbe Mieter überweist uns zwei Monate später irrtümlich eine Monatsmiete (schön dämlich, beweist aber seine Zahlungsfähigkeit) und verlangt jetzt (nachdem er es schon drei Wochen später gemerkt hat...) natürlich Rücküberweisung.

      Frage, vielleicht von allgemeinem Interesse: ist es erlaubt, gegenseitige (berechtigte) Forderungen ohne weiteres zu verrechnen (hier: Rücküberweisung der Miete minus Entsorgungskosten, dann muß der eine seinem Geld nicht hinterherlaufen und der andere kriegt seine Kaution)? Oder muß ich die volle Miete rückerstatten und meine eigene Forderung einklagen? (und damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten :laugh: )

      Gruß, Novalis
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 14:36:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.186.438 von novalis1 am 20.06.06 14:24:312 Punkte:
      a) hat der bei der Überweisung exakt angegeben, wofür die Zahlung ist?
      z.B. Miete Jan. 2006.
      b) Wenn nur Miete steht oder nichts steht,
      verrechnen auch wenn der Betrag exakt einer Monatsmiete entspricht.
      "Abrechnung" schicken mit entsprechendem Saldo,
      zu welchen Gunsten/Lasten auch immer.
      Du bist sofort in einer besseren Position.
      Dann muss er klagen, wenn er was von Dir zurück will.
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 15:05:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Aufrechnen! Rechnen Sie auf! Sie haben eine Forderung, er zahlt einen
      teil, danke Mietling und verschwinde.
      Ich würde diesem &7%§%$%§$ in den Hintern treten wenn ich in meinem
      Alter noch könnte!
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 15:07:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hier stehen sich zwei jeweils berechtigte Forderungen gegenüber:
      1. Rückforderung des Mieters wegen "ungerechtfertigter Bereicherung".
      2. Deine Forderung wegen Entrümpelungskosten.

      Du kannst die beiden Forderungen gegeneinander aufrechnen, so wie du es vorhast. Rechtsgrundlage ist § 387 BGB.
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 15:10:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      § 387

      Voraussetzungen

      Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

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      Avatar
      schrieb am 20.06.06 15:11:10
      Beitrag Nr. 6 ()
      § 388

      Erklärung der Aufrechnung

      Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 15:12:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      § 389

      Wirkung der Aufrechnung

      Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 15:23:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.187.434 von NATALY am 20.06.06 15:12:10Stundensatz eines guten Juristen: 200 - 300 Euro.
      zumindest in München.
      Konto-Nr. ......... ... bei der Alles-Wissen-Bank ltd.,
      Cayman-Islands

      :laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 19:33:09
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kann mich nur meinen Vorgängern anschließen.

      Meine Frage jetzt: Hat der Mieter keine Kaution bezahlt? Ziemlich unüblich.
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 20:54:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ alle: super, das hilft mir sehr, herzlichen Dank!!

      Werde dem Mieter also eine Aufrechnungserklärung und eine entsprechend aktualisierte Schlußrechnung schicken und ihm den (kümmerlichen) Rest überweisen. Außerdem setze ich ihm eine Überlegensfrist, innerhalb der er schriftlich widersprechen kann oder nach deren Ablauf (ohne Widerspruch) er die Schlußrechnung automatisch als endgültig anerkennt und auch in Zukunft nicht mehr anfechten kann. (Dies, um sicher zu sein, daß er nach Rückgabe der Kaution nicht doch noch Gegenforderungen stellt.)

      @ Nataly: für die Entrümpelung weigert sich der Mieter zu zahlen, hoffentlich kommt da nicht §390 zum Zuge ("einredefrei," was immer das genau heißen mag). Da die Forderung aber zu Recht besteht, sehe ich das mal gelassen.

      @ firmenrecherche: ja und nein, er hat ein Kautionssparbuch hinterlegt. Ich kann die Rückgabe also nur verzögern (was auch geschieht), komme aber nicht direkt an das Geld ran. Erst die Rechnungen auszugleichen und dann die Kaution als ganzes zurückzugeben erscheint mir da am einfachsten.

      Allen hier nochmals vielen Dank!
      Novalis
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 21:16:25
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.192.172 von novalis1 am 20.06.06 20:54:38mach's nicht so kompliziert.
      Je weniger Du schreibst, desto besser.
      Frist setzen ok! Aber nicht auf Widerspruch oder so etwas
      ansprechen.

      Warte doch erst mal die Reaktion der Gegenseite ab.

      Die Kaution würde ich erst nach Anforderung zahlen
      und dann mit Vereinbarung verbinden, dass mit Zahlung
      der Kaution alle gegenseitigen Ansprüche aus dem
      Mietverhältnis abgegolten sind.

      Immer Zug um Zug und immer schauen, dass Du in der stärkeren
      Pos. bist. Das bist zu vorallem so lange er noch Geld von
      Dir bekommt.
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 23:53:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu den wichtigsten Einreden des Bürgerlichen Gesetzbuches zählen neben der Verjährungseinrede (§ 222 I BGB), die Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB, die Mängeleinrede (§ 478 BGB), die Einrede der Vorausklage des Bürgen nach §§ 771 ff BGB und die Einrede der deliktischen Erlangung einer Forderung nach § 853 BGB.
      http://www.sub.uni-hamburg.de/opus/volltexte/2001/594/html/3…
      Avatar
      schrieb am 20.06.06 23:54:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich stimme Heinz zu. Erst mal aufrechnen und abwarten, was die Gegenseite dann macht.
      Avatar
      schrieb am 21.06.06 09:21:26
      Beitrag Nr. 14 ()
      Bitte nicht aufschiebend bedingen oder ähnliches (Fristsetzung, Einräumung einer Widerspruchsfrist)). Wie NATALY schreibt, einfach Forderung und Gegenforderung bezeichnen und Aufrechnung erklären: "Hiermit rechne ich gemäß §§ 387ff. BGB auf."

      Ist er anderer Auffassung, muss er den Rechtsweg beschreiten.


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