Handelsrechtliche/steuerrechtliche Bilanzerstellung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.04.08 22:11:13 von
neuester Beitrag 29.04.08 19:06:49 von
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moin zusammen,
ich habe ein Frage an die steuerexperten.
könnt ihr mir erklären, worin genau das wahlrecht besteht meine bilanz nach handelsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen gesichtpunkten aufzustellen. welche ziele duch die einzelnen bewertungen verfolgt sind, hab ich verstanden. mir ist aber unklar, wann ich (abhängig von der Unternehmensform???)die wahlmöglichkeit habe.
vielen dank schon mal im voraus!
ich habe ein Frage an die steuerexperten.
könnt ihr mir erklären, worin genau das wahlrecht besteht meine bilanz nach handelsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen gesichtpunkten aufzustellen. welche ziele duch die einzelnen bewertungen verfolgt sind, hab ich verstanden. mir ist aber unklar, wann ich (abhängig von der Unternehmensform???)die wahlmöglichkeit habe.
vielen dank schon mal im voraus!
Vollkaufleute und Kaufleute die aufgrund der umsatz und gewinngrenzen buchführungspflichtig sind, müssen die bialnz nach steuerrechtlichen gesichtspunkten aufstellen - ist das so richtig wiedergegeben?
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.989.010 von Lars01 am 28.04.08 22:33:53die Steuerbilanz ist fürs Finanzamt zu machen, die Handelsbilanz
fürs Unternehmensregister und lt. HGB Pflicht.
In der Praxis wird bei kleinen GmbHs nur eine Bilanz erstellt, in der handelsrechtliche Wahlrechte so genutzt werden, dass es auch das Finanzamt akzeptiert.
Grundsätzlich will das Finanzamt, dass möglichst viel Gewinn
ausgewiesen wird --> viel Steuern..
deswegen dürfen z.B. Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden...
in der Handelbilanz gilt das Vorsichtsprinzip --> möglichst arm rechnen...
fürs Unternehmensregister und lt. HGB Pflicht.
In der Praxis wird bei kleinen GmbHs nur eine Bilanz erstellt, in der handelsrechtliche Wahlrechte so genutzt werden, dass es auch das Finanzamt akzeptiert.
Grundsätzlich will das Finanzamt, dass möglichst viel Gewinn
ausgewiesen wird --> viel Steuern..
deswegen dürfen z.B. Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden...
in der Handelbilanz gilt das Vorsichtsprinzip --> möglichst arm rechnen...
Grundsätzlich gilt das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz.
Daraus wird die Steuerbilanz mit ihren Abweichungen entwickelt.
Größere Unterschiede können sich zB bei den Abschreibungen auf Inventar oder Mobilien ergeben. Das FA hat Abschreibungslisten entwickelt wie bewegliche Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, folglich wie deren Lebensdauer im Betrieb anzusetzen ist. Weiß der Steuerberater, dann kann (sollte) es auch keine Überraschungen bei einer Betriebsprüfung geben.
Ebenso bei Rückstellungen zB für Garantiefälle. Die müssen aus den Erfahrungswerten der Vergangenheit entwickelt werden, können also nicht willkürlich angesetzt werden.
Ebenso werden erhöhte Anforderungen an Abschreibungen auf Forderungen gestellt.
Gehälter und Tantiemen an (Gesellschafter)- Geschäftsführer.
Inventurbestände an fertigen und halbfertigen Waren (Warenbezugskosten, innerbetrieblichen Gemeinkostenzuschlägen, Anlagen im Bau mit anteiligen Gewinnanteilen, Bestandsreichweiten in Monaten, Jahren, Schrottwerte, modeabhängige Waren im Textilbereich/Abwertung etc).
Man könnte seitenlang darüber schreiben, aber wie schon einer vorher schrieb: Dem FA geht es nur um Steuermaximierung auch wenn der Betrieb bankrott geht !!
Daraus wird die Steuerbilanz mit ihren Abweichungen entwickelt.
Größere Unterschiede können sich zB bei den Abschreibungen auf Inventar oder Mobilien ergeben. Das FA hat Abschreibungslisten entwickelt wie bewegliche Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, folglich wie deren Lebensdauer im Betrieb anzusetzen ist. Weiß der Steuerberater, dann kann (sollte) es auch keine Überraschungen bei einer Betriebsprüfung geben.
Ebenso bei Rückstellungen zB für Garantiefälle. Die müssen aus den Erfahrungswerten der Vergangenheit entwickelt werden, können also nicht willkürlich angesetzt werden.
Ebenso werden erhöhte Anforderungen an Abschreibungen auf Forderungen gestellt.
Gehälter und Tantiemen an (Gesellschafter)- Geschäftsführer.
Inventurbestände an fertigen und halbfertigen Waren (Warenbezugskosten, innerbetrieblichen Gemeinkostenzuschlägen, Anlagen im Bau mit anteiligen Gewinnanteilen, Bestandsreichweiten in Monaten, Jahren, Schrottwerte, modeabhängige Waren im Textilbereich/Abwertung etc).
Man könnte seitenlang darüber schreiben, aber wie schon einer vorher schrieb: Dem FA geht es nur um Steuermaximierung auch wenn der Betrieb bankrott geht !!
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