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    Mediasource AG HV am 31.10.2011 Erwartungen, realitische Einschätzungen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.10.11 19:53:47 von
    neuester Beitrag 28.02.12 11:56:19 von
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      Avatar
      schrieb am 25.10.11 19:53:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Daten zur HV
      http://www.mediasource-hv.com/

      Mediasource AG wird zur Mox Deals AG

      http://www.wallstreet-online.de/nachricht/3476316-dgap-news-…


      Die Mediasource Ag wird zur Mox Deals AG. Der nicht insolvente Mantel mit 600.000 Aktien soll das neue Heim der Mox Deals Ag werden. Ein Verlustvortrag von ca. 1,4Mio und ein wertvolles Frankfurter Listing haben scheinbar den Machern als Entscheidungsgrundlage gedient.

      Am 31.07.2011 "zog" der Mantel um und residiert nun in der Fritz-Vomfelde-Str. 34, 40547 Düsseldorf. Resprop AG ( http://www.wallstreet-online.de/aktien/resprop-immobilien-ak… ) und die Spütz AG‎ sind unter der gleichen Adresse gemeldet. Die Adresse gehört zu einem Bürogebäude. neben den 3 genannten Firmen befinden sich noch weit über 20 weitere in dem doch großen Gebäude.

      Die sogenannte Mutter der neuen Ag ist folgende Firma: http://www.mox.de

      Finanzberichte:
      http://www.mox.de/invest/de/finanzberichte.php?login=1&topic…

      Aktionär Interview
      http://www.mox.de/invest/de/download/pdf_new.php?zip=&title=…




      Was genau kann auf der HV passieren? Welche Bewertung kann die AG haben. Die Mutter erwirtschaftet gutes Geld, warum wird nun eine neue AG benötigt?
      Avatar
      schrieb am 26.10.11 19:54:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zur Korrektur...warum sollte ein FFM Listing wertvoll sein?Sicherlich nicht für die kreative Preisbildung durch den Makler.

      Wie ich schon im Vorfeld angemerkt hatte, es fehlen die rechtlichen Grundlagen. Aber das ist heute im Bundesanzeiger publiziert worden.

      Ach, das GK wird auf 12 Mio. erhöht....Warum eigentlich 2 HVs? Warum die kleine CashKapitalerhöhung?

      Mediasource AG
      Düsseldorf
      WKN 539 190
      Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu einer
      außerordentlichen Hauptversammlung
      am
      5. Dezember 2011, 10.00 Uhr MEZ,
      in das
      WÖLLHAF Konferenz- und Bankettcenter
      des „Düsseldorf International Airport“,
      Zentralgebäude, Terminal B,
      40474 Düsseldorf

      Die Einberufung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung beruht auf einem Aktionärsverlangen der Bridgehead Capital FZ LLC DIFC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate („Bridgehead Capital“), gemäß § 122 Abs. 1 AktG vom 13. Oktober 2011.
      Tagesordnung
      1.

      Änderung der Satzung durch Änderung des Unternehmensgegenstandes

      Die Bridgehead Capital schlägt vor, dass der Gegenstand des Unternehmens vollständig geändert wird in nachfolgende Fassung:
      (1)

      Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften jedweder Rechtsform, insbesondere aber nicht ausschließlich solcher Gesellschaften, deren Gegenstand den Bereich der Neuen Medien zum Inhalt haben; der Unternehmensgegenstand erstreckt sich darüber hinaus auf den Erwerb, die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art an Handelsgesellschaften im In- und Ausland, die Ausübung der Gesellschafterrechte und -pflichten in Gesellschaften, in denen Beteiligungen erworben worden sind, sowie die Investition in in- und ausländischen Unternehmen, ohne Gesellschafterrechte und -pflichten zu erwerben.
      (2)

      Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu fördern.
      (3)

      Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ähnliche oder andere Gesellschaften sowie Vertretungen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen, zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie Unternehmensverträge abzuschließen, wesentliche Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu veräußern, auf Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und/oder sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer (Konzern-) Holdinggesellschaft zu beschränken. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz (1) genannte Unternehmensgegenstand, sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern.

      Die Bridgehead Capital schlägt daher vor zu beschließen:

      § 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
      „(1)

      Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften jedweder Rechtsform, insbesondere aber nicht ausschließlich solcher Gesellschaften, deren Gegenstand den Bereich der Neuen Medien zum Inhalt haben; der Unternehmensgegenstand erstreckt sich darüber hinaus auf den Erwerb, die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art an Handelsgesellschaften im In- und Ausland, die Ausübung der Gesellschafterrechte und -pflichten in Gesellschaften, in denen Beteiligungen erworben worden sind, sowie die Investition in in- und ausländischen Unternehmen, ohne Gesellschafterrechte und -pflichten zu erwerben.
      (2)

      Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu fördern.
      (3)

      Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ähnliche oder andere Gesellschaften sowie Vertretungen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen, zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie Unternehmensverträge abzuschließen, wesentliche Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu veräußern, auf Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und/oder sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer (Konzern-) Holdinggesellschaft zu beschränken. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz (1) genannte Unternehmensgegenstand, sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern.“
      2.

      Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre und Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Änderung der Satzung zur Anpassung an die Kapitalerhöhung

      Die Bridgehead Capital schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 600.000,00, eingeteilt in 600.000 Stückaktien, gegen Bareinlage um bis zu EUR 600.000,00 auf bis zu EUR 1.200.000,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab dem 01. Januar 2011. Der auf jede neue Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt EUR 1,00. Dies ist zugleich der Ausgabebetrag der neuen Aktien.

      Den Aktionären wird ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt. Die neuen Aktien werden von einer Bank oder einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen, den Aktionären die neuen Aktien im Verhältnis 1:1 zu einem Bezugspreis von EUR 1,00 je Aktie zum Bezug anzubieten. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Angebots. Soweit am Ende der Bezugsfrist nicht alle Aktionäre von dem gesetzlichen Bezugsrecht Gebrauch gemacht haben, ist die Bank oder der Dritte berechtigt, die Aktien zum festgesetzten Bezugspreis bei interessierten Anlegern zu verwerten.

      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
      3.

      Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlage und Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Änderung der Satzung zur Anpassung an die Kapitalerhöhung

      Das gemäß dem Beschlussvorschlag zu TOP 2 auf bis zu EUR 1.200.000,00 zu erhöhende Grundkapital der Gesellschaft soll im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage von bis zu EUR 1.200.000,00 um weitere EUR 10.800.000,00 auf bis zu EUR 12.000.000,00 erhöht werden. Zur Zeichnung der neuen Aktien soll die Mox Telecom Arabia FZ LLC, eingetragen unter der Nummer 20293 im Firmenregister der Dubai Internet City, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, zugelassen werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auszuschließen.

      Die Mox Telecom Arabia FZ LLC ist 100%ige Tochtergesellschaft der Mox Telecom Aktiengesellschaft, Ratingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 43922. Die Mox Telecom Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, ihrerseits ist alleinige Inhaberin der Mox Deals FZ LLC, Vereinigte Arabische Emirate. Die Mox Telecom Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate beabsichtigt ihre sämtlichen Geschäftsanteile (und damit 100 %, entspricht 50 Aktien ausgestattet mit 1.000 Dirham Nennwert) an der Mox Deals FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen. Die Mox Telecom Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate ist zudem Inhaberin einer Beteiligung an der Aglow Alicom Pte Limited, Singapur. Die Mox Telecom Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, beabsichtigt auch ihre sämtlichen Geschäftsanteile (und damit 88,20 %, entspricht 882.000 Aktien) an der Aglow Alicom Pte Limited, Singapur, als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen. Die Einbringung der vorgenannten Beteiligungen soll gegen Ausgabe von 10.800.000 neuen Aktien der Gesellschaft erfolgen.

      Der Vorstand soll angewiesen werden, die Sachkapitalerhöhung erst nach Eintragung der unter TOP 1 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister durchzuführen. Zur Umsetzung der Sachkapitalerhöhung ist die Satzung entsprechend anzupassen.

      Die Bridghead Capital schlägt deshalb vor zu beschließen:

      a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Sacheinlage von derzeit bis zu EUR 1.200.000,00 (vgl. TOP 2) um EUR 10.800.000,00 auf bis zu EUR 12.000.000,00 durch Ausgabe von 10.800.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 pro Aktie erhöht. Dies ist auch der Ausgabebetrag je Aktie.

      b) Die neuen Aktien nehmen ab dem 01. Januar 2011 am Jahresgewinn der Gesellschaft teil.

      c) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die neuen Aktien werden an die Mox Telecom Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, eingetragen im Firmenregister der Dubai Internet City, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, unter der Nummer 20293, ausgegeben.

      d) Die Mox Telecom Arabia FZ LLC erbringt ihre Sacheinlage, indem sie ihre Beteiligungen an der Mox Deals FZ LLC, Vereinigte Arabische Emirate (100 % der Geschäftsanteile, entspricht 50 Aktien ausgestattet mit 1.000 Dirham Nennwert) sowie an der Aglow Alicom Pte Limited, Singapur (88,20 % der Aktien, entspricht 882.000 Aktien) auf die Gesellschaft mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01. Januar 2011 überträgt.

      e) Der Vorstand wird ermächtigt, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung festzusetzen. Er wird angewiesen, die Kapitalerhöhung erst nach Eintragung der unter TOP 1 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister durchzuführen.

      f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

      g) Der Beschluss zu diesem TOP 3 wird unter der Bedingung gefasst, dass auch die unter TOP 1 zur Abstimmung gestellte Satzungsänderung sowie die unter TOP 2 zur Abstimmung gestellte Kapitalerhöhung gegen Bareinlage beschlossen wird.
      4.

      Beschlussfassung über die Schaffung von Genehmigtem Kapital sowie über die Änderung der Satzung

      Die in der Satzung in § 5 Abs. 5 enthaltene Ermächtigung an den Vorstand, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 300.000,00 durch Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), war bis zum 15. April 2011 befristet. Um der Gesellschaft auch in Zukunft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu geben, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Die am 15. April 2011 ausgelaufene Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung zur Erhöhung des Grundkapitals soll daher durch eine Regelung ersetzt werden, die das nach Durchführung der unter TOP 2 und 3 vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen erhöhte Grundkapital der Gesellschaft berücksichtigt.

      Die Bridgehead Capital schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

      a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Dezember 2016 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Grundkapital von 1 EUR je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

      – für Spitzenbeträge,

      – wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind;

      – bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

      b) Der Vorstand wird ermächtigt die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen. Der Vorstand wird angewiesen, die nachfolgende Satzungsänderung nur unter der Voraussetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass (a) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses zu TOP 4 erhoben wurde, oder (b) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage, dass diese rechtskräftig abgewiesen wurde oder das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des Beschlusses unter TOP 4 nicht entgegensteht und/oder Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen, und (c) die Durchführung der unter TOP 2 und 3 zu beschließenden Kapitalerhöhungen in voller Höhe zuvor in das Handelsregister eingetragen worden ist.

      c) § 5 der Satzung wird in Abs. 5 wie folgt neu gefasst:


      „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Dezember 2016 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 pro Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

      – für Spitzenbeträge,

      – wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden;

      – bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

      Der Vorstand ist ferner ermächtigt die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.“
      5.

      Änderung der Satzung durch Änderung der Firma von Mediasource AG in Mox Deals AG

      Die Bridgehead Capital schlägt vor, dass die Gesellschaft ihre Firma von Mediasource AG in Mox Deals AG ändert und die Satzung entsprechend anpasst, weshalb sie folgenden Beschlussvorschlag abgibt:

      Die Firma der Gesellschaft wird von Mediasource AG in Mox Deals AG geändert.

      § 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:


      „Die Firma der Gesellschaft lautet Mox Deals AG.“
      6.

      Wahlen zum Aufsichtsrat

      Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie nach § 8 der Satzung aus 3 von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

      Die Exchange Investors N.V. hat vorgeschlagen, in der Hauptversammlung am 31. Oktober 2011 die Herren

      Siegfried Lewinski, Dortmund, Rechtsanwalt

      Udo Spütz, Rheurdt, Börsenmakler

      Nedeltscho Babatchev, Sofia, Bankier

      zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu wählen.

      Davon ausgehend, dass die Hauptversammlung am 31. Oktober 2011 vorgenannte Herren zu Mitgliedern des Aufsichtsrates wählt, haben diese der Bridgehead Capital schon vorab ihre Rücktrittserklärungen für den Fall zugeleitet, dass das Registergericht die unter TOP 3 genannte Kapitalmaßnahme in das Handelsregister einträgt. Es ist daher zu befürchten, dass auf der Hauptversammlung vom 31. Oktober 2011 zu wählende Aufsichtsratsmitglieder zeitnah ihr Mandat niederlegen und der Aufsichtsrat dadurch handlungsunfähig werden wird. Dieser Tagesordnungspunkt und der nachfolgende vorsorgliche Beschlussvorschlag dienen dazu, für den bereits angekündigten Fall der Amtsniederlegung aller Aufsichstratsmitglieder eine Neubesetzung des Aufsichtsrats nicht einem Gericht überlassen zu müssen.

      Die Bridgehead Capital schlägt daher vor, für den Fall, dass die Hauptversammlung vom 31.10.2011 die Herren Lewinski, Spütz und Babatchev zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt haben sollte und diese gegenüber der Gesellschaft für den Fall die Niederlegung ihres Amtes erklärt haben sollten, dass das Registergericht die unter TOP 3 genannte Kapitalmaßnahme in das Handelsregister einträgt, nachfolgende Herren zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gesellschaft aufschiebend bedingt ab dem Tag nach der Eintragung der Durchführung der unter TOP 3 zu beschließenden Kapitalmaßnahme in das Handelsregister zu wählen:
      a)

      Herrn Ulrich Kranz, Duisburg, Managing Director bei der Target Business Consulting Group
      b)

      Herrn Volker U. Friedrich, Berlin, Geschäftsführer der GP International Sdn Bhd.
      c)

      Herrn Hermann-Josef Piepenbrock, Düsseldorf, Rechtsanwalt

      Herr Kranz ist Vorsitzender des Aufsichtsrates der Mox Telecom Aktiengesellschaft.

      Herr Friedrich ist Aufsichtsratsmitglied der Mox Telecom Aktiengesellschaft.

      Herr Hermann-Josef Piepenbrock ist stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Mox Telecom Aktiengesellschaft.

      Herr Ulrich Kranz, Herr Volker U. Friedrich und Herr Hermann-Josef Piepenbrock sind in keinem weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren Kontrollgremium Mitglied.
      7.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

      Die Bridgehead Capital schlägt vor, Herrn Ludger Schmitz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Schulstraße 21, 47661 Issum, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.

      Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu TOP 2

      Zweck der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung der Mediasource Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss ist der Erwerb der Geschäftsanteile an der Mox Deals FZ LLC , Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (100 %), und der Aglow Alicom Pte Limited, Singapur (88,20 %), die im Besitz der 100%igen Tochtergesellschaft der Mox Telecom Aktiengesellschaft, der Mox Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, sind.

      Der Erwerb dieser Anteile liegt im Interesse der Gesellschaft.

      Der nach TOP 1 zu beschließende künftige Zweck der Gesellschaft ist u.a. der Erwerb, das Halten und Veräußern von Unternehmensbeteiligungen im Bereich der Neuen Medien.

      Die Gesellschaft ist im stark wachsenden Marktsegment des Kuponvertriebs tätig. Das Unternehmen plant eine intensive internationale Expansionsstrategie. Zum Ausbau des Kupon-Geschäfts soll insbesondere das Distributionsnetzwerk der Mox Gruppe mit weltweit über 17 Mio. Kunden als auch weitere Ressourcen – u.a. Mitarbeiter, Technik und Know-how – instrumentalisiert werden. Die geographische Expansion der Geschäfte wird aus den Startmärkten in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Singapur in Abfolge in die bereits von der Mox Gruppe erschlossenen Länder Vietnam, Südafrika und Malaysia ausgeweitet werden. 2012 ist die Ausweitung des Geschäfts auf Deutschland und Frankreich geplant. Strategisch fokussiert sich der neue Geschäftsbereich auf die bewährten Zielgruppen, Migranten weltweit, sogenannte 'Cross Border Deals' und der Einbindung der vorhandenen Distributionsstrukturen, z.B. über Reseller und 'Offline-Deals' am POS.

      Damit verfügt die Gesellschaft im Gegensatz zu den anderen Markteilnehmern über wesentliche Alleinstellungsmerkmale.

      Der Erwerb der Anteile an den beiden einzubringenden Firmen liegt im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft.

      Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verwaltet die Gesellschaft ausschließlich eigenes Vermögen. Anteile an anderen Gesellschaften hält sie – mit Ausnahme von Aktien im Handelsbestand – nicht. Die Bilanz zum 31.12.2010 wies einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 15.392,12 EUR aus. Im Vorjahr lag der Jahresfehlbetrag bei 21.484,42 EUR. Zwar hat sich somit die bilanzielle Situation der Gesellschaft verbessert, jedoch fehlt es nach wie vor an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung der Gesellschaft. Diese soll mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an den einzubringenden Gesellschaften wieder aufgenommen werden.

      Die Mox Telecom Gruppe ist mit größeren Umsätzen seit 1998 am Markt tätig. Sie erwirtschaftet im Geschäftsjahr 2010 laut ihrer Handelsbilanz einen Umsatz von gerundet EUR 130 Mio., einen Jahresüberschuss von 3,6 Mio. EUR. Seit Beginn des Jahres 2011 hat sie ihre Umsatzzahlen gegenüber dem ersten Vorjahresquartal noch einmal steigern können. Anhaltspunkte für eine nicht positive künftige Entwicklung der Mox Telecom Gruppe und ihrer Tochtergesellschaften und Beteiligungen liegen nicht vor.

      Nach eigenen Angaben, an denen der Vorstand keinen berechtigten Zweifel hat, sind weder die Mox Telecom Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate noch die Mox Telecom Aktiengesellschaft und deren Vorstände und Aufsichtsräte bisher an der Mediasource Aktiengesellschaft beteiligt. Die Verhandlungen wurden daher in jeder Hinsicht unter Dritten geführt. Der Vorstand ist davon überzeugt, ein hervorragendes Verhandlungsergebnis erzielt zu haben.

      Da es der Gesellschaft nicht möglich ist, die Anteile an den einzubringenden Firmen aus eigenen Mitteln zu erwerben, ist für den Erwerb der Anteile an den einzubringenden Firmen gegen Gewährung von Aktien ein Bezugsrechtsausschluss geeignet und erforderlich. Alternative Möglichkeiten hat der Vorstand der Gesellschaft erwogen, diese können jedoch nicht realisiert werden. Die Möglichkeit einer Barkapitalerhöhung, bei der ein Bezugsrechtsausschluss nicht erforderlich wäre, kommt in dieser Größe nicht in Betracht, da die Inferentin zu einem Verkauf der einzubringenden Firmen ohne fortbestehende indirekte eigene Beteiligung nicht bereit ist. Zu einem Verkauf der Anteile gegen Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises ist die Mox Telecom Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate nicht bereit. Ziel der Mox Telecom Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate ist eine Einbringung gegen Übernahme von Aktien an der Gesellschaft, um so mittelbar an den beiden einzubringenden Firmen beteiligt zu bleiben und an der zu erwartenden positiven weiteren Entwicklung zu partizipieren. Auf eine Zuteilung von durch nicht ausgeübte Bezugsrechte der Aktionäre freiwerdenden neuen Aktien wollte die Inferentin mangels Kalkulierbarkeit sich ebenfalls nicht einlassen. Außerdem hätte eine solche Vorgehensweise möglicherweise rechtliche Probleme nach sich gezogen.

      Obwohl das Marktgeschehen in den letzten Wochen und Monaten gezeigt hat, dass die Nachfrage im lukrativen und sehr stark wachsenden Cuponing-Markt immens ist, ist die Inferentin an einem in diesem Marktumfeld ohne weiteres zu realisierenden Verkauf des Unternehmens gegen Barmittel nicht interessiert, sondern will – wie bereits oben erwähnt – an der dynamischen weiteren Entwicklung des Unternehmens partizipieren.

      Der Marktführer Groupon (exemplarisch für den Cuponing Markt) wurde erst vor circa 2 Jahren gegründet und stellte in seinem Börsenemissionsprospekt im Zuge des geplanten Börsengangs an der amerikanischen Börse starke Wachstumszahlen vor. So stieg der Geschäftsumsatz von unter 10 Mio. US Dollar innerhalb vom letzten Berichtsjahr auf circa 313 Mio. US Dollar.

      Der Erwerb der Anteile an den beiden einzubringenden Firmen ist daher allein im Wege der Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss zu realisieren. Das Gesellschaftsinteresse an dem beabsichtigten Bezugsrechtsausschluss ist aufgrund der vorgenannten Punkte höher zu bewerten als das Interesse der einzelnen Aktionäre am Erhalt ihrer Bezugsrechte.

      Der Ausgabebetrag von EUR 1,00 pro Aktie, der bei der Ausgabe von 10.800.000 Aktien an der Gesellschaft zu einer Bewertung der Geschäftsanteile an den einzubringenden Firmen von mindestens EUR 10.800.000,00 führt, ist gerechtfertigt.

      Nach Überzeugung der Gesellschaft erreicht der Wert der Geschäftsanteile an den einzubringenden Firmen mindestens EUR 10.800.000,00 bzw. übersteigt diesen Wert sogar.

      Im Übrigen spiegelt der derzeitige Aktienkurs der Gesellschaft nicht den wahren Wert der Aktie an der Gesellschaft wider. Die Gesellschaft verfügt weder über ein eigenes aktives Geschäft noch über werthaltige Vermögensgegenstände, die die aktuelle Marktkapitalisierung auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte. Die Gesellschaft weist zudem seit einigen Jahren einen Jahresfehlbetrag aus. Da die Gesellschaft auch nicht über eine geschäftliche Aktivität oder nicht in der Bilanz abgebildete Vermögensgegenstände verfügt, die einen höheren Firmenwert bzw. Unternehmenswert der Gesellschaft begründen könnten, spiegelt ein das Grundkapital der Gesellschaft und damit den rechnerischen Mindestwert der Aktien von EUR 1,00 pro Aktie übersteigender Aktienkurs nicht den wahren Wert der Aktien wider.

      Die Ausgabe der jungen Aktien an die Mox Telecom Arabia FZ LLC, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate zum geringsten Ausgabebetrag ist daher angemessen.

      Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu TOP 4

      Der Vorstand erstattet gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht, der Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist:

      1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung

      Die Aktionärin Bridgehead Capital schlägt der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals vor. Die in der derzeit geltenden Satzung in § 5 Abs. 5 vorgesehene Ermächtigung war bis zum 15. April 2011 befristet und ist daher ausgelaufen. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft durch Schaffung einer neuen Ermächtigung ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen.

      2. Neues Genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

      Insgesamt soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von EUR 6.000.000,00 geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 6.000.000,00 gegen Bar- und Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (dazu unter 3.). Die Ermächtigungen sollen jeweils auf die längste gesetzlich zulässige Frist (bis 4. Dezember 2016) erteilt werden.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.

      3. Ausschluss des Bezugsrechts

      Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmenteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

      Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen andererseits wird das neutrale Unternehmenswertgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder einer renommierten internationalen Investmentbank sein.

      Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeiten erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben.

      Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

      Falls der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, soll der Vorstand auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeiträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Akitonären für angemessen.

      4. Bericht des Vorstands über die Ausnutzung Genehmigten Kapitals

      Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.

      Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei der Mediasource AG – sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der Adressen insbesondere für Anmeldung und Anträge von Aktionären verpflichtet. Nachfolgende Hinweise – mit Ausnahme der angegebenen Adressen – erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

      Unterlagen
      Die Unterlagen stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.mediasource-hv.com zum Download bereit.

      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft an diese Adresse einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher Sprache erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz übermitteln:
      Mediasource AG
      Hauptversammlung
      Fritz-Vomfelde-Str. 34
      40547 Düsseldorf
      info@mediasource-ag.com
      Fax 03212-2333112

      Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den 21. Tag vor dem Tag dieser außerordentlichen Hauptversammlung beziehen und ist in deutscher Sprache, in Textform (§ 126 b BGB) zu erbringen. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 28. November 2011, 24:00 Uhr MEZ zugehen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter oben angeführter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

      Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
      Rechtzeitig bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
      Mediasource AG
      Hauptversammlung
      Fritz-Vomfelde-Str. 34
      40547 Düsseldorf
      info@mediasource-ag.com
      Fax 03212-2333112

      werden den anderen Aktionären im Internet unter www.mediasource-hv.com zugänglich gemacht. Dort finden sich auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

      Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG
      Der Aktionär kann sein Teilnahme- und Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.



      Düsseldorf, im Oktober 2011

      Der Vorstand
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.10.11 08:46:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.262.146 von mondstein81 am 26.10.11 19:54:26Bitte gehe genauer auf den Punkt ein welche rechtlichen Grundlagen fehlen. Auf Ariva wird an der KE und der SKE rum geritten. Wenn ich einen Mantel reaktiviere benötigt der doch auch frisches Kapital und Assets. oder sehe ich das falsch?

      Das Frankfurter Listing ist daher wertvoll, da sich die Regularien verschärft haben und nicht mehr alle Firmen in Frankfurt gelistet sind. Daher ist ein Mantel mit Zugang zu FFM recht positiv für Aktionäre.
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.10.11 17:47:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.263.877 von webstar1 am 27.10.11 08:46:07Lies mal den Mox Thread hier auf WO - ich habe da verschiedenes gepostet.

      12 Mio. Aktien, sind dann eine Marketcap von 30 Mio. Euro

      Für was?

      Für einen Mantel und einen Faxdienstleister aus Singapur?

      :keks:
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.10.11 20:16:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Mox Telecom AG: Übernahme der Mediasource AG konkretisiert sich. Mox plant Übernahme von min. 90% des Mantels und stellt alleine Vorstand und Aufsichtsrat. (deutsch)
      Autor: dpa-AFX
      | 27.10.2011, 09:00 | 112 Aufrufe | 0 | druckversion

      Mox Telecom AG: Übernahme der Mediasource AG konkretisiert sich. Mox plant Übernahme von min. 90% des Mantels und stellt alleine Vorstand und Aufsichtsrat.

      DGAP-News: Mox Telecom AG / Schlagwort(e): Strategische

      Unternehmensentscheidung

      Mox Telecom AG: Übernahme der Mediasource AG konkretisiert sich. Mox

      plant Übernahme von min. 90% des Mantels und stellt alleine Vorstand

      und Aufsichtsrat.

      27.10.2011 / 09:00

      ---------------------------------------------------------------------

      Mox Telecom AG: Übernahme der Mediasource AG konkretisiert sich.

      Mox plant Übernahme von min. 90% des Mantels und stellt alleine Vorstand

      und Aufsichtsrat.

      Börsenmantel wird noch vor Übernahme von den Altaktionären mit Euro 600.000

      frischem Kapital ausgestattet.

      Vereinbarung Lock-up mit den Altaktionären der Mediasource AG.

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein

      Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der

      Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Ratingen, 27.10.2011. Der Vorstand der Mox Telecom AG hat heute weitere

      Informationen zum aktuellen Stand der Übernahme der Mediasource AG durch

      die Mox Telecom Arabia FZ LLC bekanntgegeben.

      So wird am 31.10.2011 eine erste außerordentliche Hauptversammlung der

      Mediasource AG stattfinden. Diese dient zur Vorbereitung der

      Mantelübernahme sowie zur Anpassung des Börsenmantels an die formellen

      Anforderungen. Eine zweite außerordentliche Hauptversammlung findet am

      05.12.2011 statt, wie gestern über den elektronischen Bundesanzeiger

      veröffentlicht wurde. Neben der Einbringung der Sacheinlage werden u.a.

      noch eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht für die Altaktionäre vor

      Mantelübernahme und die Namensänderung beschlossen, wie in der Meldung vom

      27.09.2011 avisiert. Die Großaktionäre der Mediasource haben Mox zugesagt,

      die Kapitalerhöhung in voller Höhe zu zeichnen. Auch der neue Aufsichtsrat

      wird auf der im Dezember stattfindenden Hauptversammlung gewählt und

      ausschließlich mit den Aufsichtsräten der Mox Telecom AG besetzt. Die

      anschließend als Mox Deals AG firmierende Gesellschaft wird unmittelbar

      danach über ihre operativen Gesellschaften die Geschäfte aufnehmen. Die

      bisherigen Mehrheitsaktionäre der Mediasource AG haben bereits Ihre

      Bereitschaft zur Vereinbarung eines Lock-up von mindestens einem Jahr

      erklärt. Mox ist bisher nicht an der Mediasource AG beteiligt.

      Mit der Mox Deals AG wird Mox den e-Commerce Bereich von ihrem

      Telekommunikationsgeschäft organisch trennen. Der neue Geschäftsbereich

      soll sich als eigenständiger Bereich neben dem angestammten

      Telefoniegeschäft etablieren. Dabei bilden die vorhandenen Mox Zielgruppen

      und der weltweite, etablierte Mox Kundenstamm mit ca. 17 Mio. Kunden die

      Schnittstelle zum neuen Geschäftsbereich: Wie auch das

      Telekommunikationsgeschäft fokussiert sich Mox Deals auf die ethnischen

      Zielgruppen.

      Dabei heben sich die Mox Deals deutlich von den angebotenen Deals der

      Mitbewerber ab. Marketing und Vertrieb erfolgen dabei direkt und

      kosteneffizient, d.h. z.B. per SMS-Versand (Direktmarketing) und anderer,

      internetbasierter Systeme. Aber auch 'offline' über die bewährten

      Mox-Distributionsstrukturen und die Point-of-Sale von Mox. Anders als bei

      anderen Anbietern werden bei Mox Deals so die Händler in den

      Verkaufsprozess integriert. Auch die Endkunden werden in Form eines

      Bonusmodells stärker als beim Wettbewerb mit eingebunden. Noch in diesem

      Jahr erfolgt der Markteintritt von Mox Deals auf der arabischen Halbinsel

      und in Singapur. In der ersten Jahreshälfte 2012 werden Frankreich, Vietnam

      und Deutschland folgen.

      Erwartet wird in den nächsten drei Jahren ein Umsatz zwischen Euro 8 bis 10

      Mio. bei einer deutlich zweistellige Rohmarge. Die im Dezember geplante

      Barkapitalerhöhung um Euro 600.000 wird für die darauffolgenden acht bis

      zehn Monate eine solide Grundlage darstellen. Sie dient zum Start und zum

      Ausbau des neuen Geschäftsfeldes. Die Nutzung des Börsenmantels führt zur

      sehr schnellen operativen Handlungsfähigkeit der Mox Deals AG. Management

      und Aufsichtsrat der Mox Deals AG werden zu 100% durch das Management der

      Mox Telecom AG gestellt.

      'Mit der Übernahme der Mediasoure AG haben wir einen idealen Weg gefunden,

      das margenträchtige Deals-Geschäft durch die bereits bestehende

      Börsennotierung erleb- und bewertbar zu machen. Der bisherige Freefloat der

      Mediasource Aktie sichert zudem eine Grundliquidität der Aktie. Das wäre

      über den klassischen Weg ,Eigengründung und IPO' nur mit 6-8 Monaten

      Zeitverzögerung und viel höheren Kosten möglich gewesen, ' kommentiert Dr.

      Schamel, CEO und Mox-Gründer, die Übernahme.

      Mox Deals AG wird europaweit die erste börsennotierte AG im Couponing

      Geschäft sein. Mox Deals wird sich vom Wettbewerb durch ein optimiertes und

      für die Deal-Anbieter attraktives Geschäfts- und Abrechnungsmodell

      unterscheiden: Mox Deals FZ-LLC, die operative Einheit für die Vereinigten

      Arabischen Emirate, hat vor dem eigentlichen Marktstart bereits über 400

      Deals vertraglich gesichert.

      Über Mox Telecom: Die Mox Telecom Gruppe ist ein globaler Anbieter für

      internationale Telefonie und entwickelt bedarfsgerechte

      Telekommunikationsprodukte für den kostengünstigen, aber qualitativ

      hochwertigen Mobil- und Festnetzgebrauch. Der Fokus liegt auf Zielgruppen

      mit einem hohen Bedarf an Auslandstelefonie. Das Unternehmen, gegründet im

      Jahr 1998, hat sich frühzeitig auf die Forschung, Entwicklung und

      Vermarktung von Prepaid-Telekommunikationsdienstleistungen spezialisiert

      und seitdem als ein führender Anbieter im Markt etabliert. Neben dem

      Hauptvermarktungsmedium Calling Card diversifiziert das Unternehmen sein

      Produktsortiment in den Mobilfunkbereich und mit der Mox Prepaid

      MasterCard(R) (www.moxmastercard.com) in den Bereich der Mastercard für

      Migranten. Mit der neuen Plattform MoxDeals erweitert die Mox Gruppe das

      Portfolio für die angestammte Zielgruppe. Neben vielen europäischen Ländern

      agiert Mox im Jahr 14 des Bestehens erfolgreich in Nordamerika,

      Südostasien, Afrika und im Nahen Osten.

      Weitere Informationen finden Sie auf www.mox.de und zur HV der Mediasource

      AG unter www.mediasource-HV.com.

      Kontakt:

      Mox Telecom AG

      Investor Relations

      Frau Astrid Konczak

      Bahnstraße 43-45

      40878 Ratingen, Deutschland

      T: 02102 - 8636-11

      F: 02102 - 8636-56

      IR@mox.de

      Wertpapier: MOX Telecom AG - WKN: 660 580 ISIN: DE0006605801

      Ende der Corporate News

      ---------------------------------------------------------------------

      27.10.2011 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

      übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber

      verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,

      Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und

      http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch

      Unternehmen: Mox Telecom AG

      Bahnstraße 43-45

      40878 Ratingen

      Deutschland

      Telefon: +49 (0)2102 8636 - 11

      Fax: +49 (0)2102 8636 - 56

      E-Mail: IR@mox.de

      Internet: www.mox.de

      ISIN: DE0006605801

      WKN: 660580

      Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart; Entry Standard in

      Frankfurt

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------

      143715 27.10.2011

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      Avatar
      schrieb am 27.10.11 20:28:19
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.267.982 von eschinger am 27.10.11 17:47:41Es kommt auf die Schlagkraft des Geschäftes an was in die neue Ag eingebracht wird. Wenn das schon Umsatz macht, wovon ich erst mal ausgehe, dann kann das ja immer noch ein Schnäppchen sein. Nehme mir mal den Thread von MOT vor, da habe ich schon wertvolle Kommentare gefunden.

      Wie du schon in einem der letzten Kommentare in Mot schreibst. Sinngemäß. Da muss man schon ein gutes Händchen für Pusherblätter haben.

      Insgesamt kann ich aus diverse Jahren Erfahrung und Recherche das Netzwerk von EO Investors ganz gut vorstellen. Die werden da schon an den richtigen Knöpfen drehen, damit was passiert.

      Dazu denke ich mir, das die Sache etwas länger ausgelegt ist und noch entsprechende Assets kommen.

      trotz alle dem, schätze ich, dass es hier noch billiger wird. Die auf anderen Boards angekündigten "Streitigkeiten" könnten noch für eine Verzögerung sorgen und damti noch einen Kursrutsch auslösen. immerhin ist der Mantel bisher schon von ca. 40cent auf den aktuellen Kurs gestiegen. Die letzten paar Tage, kamen einige Gewinnmitnahmen die ins Bid geschmissen wurden.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 19:11:37
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.269.011 von webstar1 am 27.10.11 20:28:19Nur ca 12 % des Grundkapitals waren auf der heutigen ao HV präsent. Alle zur Abstimmung gesatllten Verwaltungsvorschläge gingen mit gut 95 % durch. Bei den AR-Wahlen hätte es Veränderungen/Ergänzungen bei den Vorschlägen gegeben.

      Einen ersten Bericht können Mitglieder bereits im vereinsinternen Forum Plaza lesen, hier:

      www.investors-communication-group.de

      Eine kurze Pressenotiz soll in Kürze auf der HP des ICG erscheinen

      meint cocho
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 20:03:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Gab es Widersprüche zu Protokoll?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 07:43:03
      Beitrag Nr. 9 ()
      @cocho
      gibt es überhaupt einen kostenfreien Bericht bei der ICG, ansonsten empfinde ich es als reine Werbung.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 13:12:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.282.124 von mondstein81 am 31.10.11 20:03:48nein , war auch klar.
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 13:15:22
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.283.233 von mondstein81 am 01.11.11 07:43:03Ja, der Kurzbericht in der Rubrik " aus der Arbeit" ist kostenfrei für jedermann zu lesen. In Ausnahmefällen wird auch mal der vollständige Bericht aus dem Plaza zugänglich gemacht, an eben dieser Stelle.

      Die Mitglieder bekommen die Brericht schleeler, auch klar.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 15:29:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.285.327 von cocho am 01.11.11 13:15:22den Bericht schneller
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 20:05:47
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.281.865 von cocho am 31.10.11 19:11:37Ok, danke. gab es denn keine kritischen Stimmen? Den Gerüchten zur Folge sollte da ja ein Fass aufgemacht werden. Na ja ein weiterer Anstieg ist ja erst mal in die Zukunft gerückt. Werde Mediasource weiter auf der WL behalten. Stehen ja noch wichtigen Sachen dieses Jahr an.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.11.11 00:16:09
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.287.782 von webstar1 am 01.11.11 20:05:47Es wurden nur sachliche Fragen gestellt, teilweise schon in die Tiefe gehend, aber alles wurde zufriedenstellend beantwortet.
      Avatar
      schrieb am 27.02.12 18:27:39
      !
      Dieser Beitrag wurde von MODernist moderiert. Grund: BM Veröffentlichung
      Avatar
      schrieb am 28.02.12 11:06:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      ups warum der anstieg:confused:
      Avatar
      schrieb am 28.02.12 11:56:19
      Beitrag Nr. 17 ()
      wir alle warten schließlich auf news, gute news ....


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