Umwandlung Vz. -> St.: Neuerwerb i.S.d. Spekulationssteuer ? ot - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.05.00 20:48:41 von
neuester Beitrag 15.05.00 17:39:21 von
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Weiß es wirklich keiner ? So selten ist der Fall doch gar nicht (demnächst z.B. Gerry Weber, Nordag).
Hallo kn,
da hier im Board offensichtlich niemand in der Lage ist, ein paar fundierte Zeilen zu verfassen, werde ich
das tun. Im Folgenden werde ich Ihnen einen Sachverhalt als BFH-Urteil darlegen, welcher zumindest als
Analogie zu Ihrem Fall anwendbar scheint.
Im Fall des BFH-Urteils vom 30.11.1999 (DB 2000 S. 406) hatte der Steuerpflichtige in 1984 ein Wertpapier
mit variablen Zins (Floating-Rate-Notes) mit dem Recht erworben, es ab einem bestimmten Zeitpunkt in ein
festverzinsliches Wertpapier (Bonds) umtauschen können. Dazu waren die Floating-Rate-Notes an den
Emittenten zurückzugeben, der seinerseits dafür Bonds zum gleichen Nennbetrag und mit unveränderter
Laufzeit auszugeben hatte. Der Steuerpflichtige machte von seinem Umtauschrecht innerhalb der damaligen
6-Monatsfrist Gebrauch. Das Finanzamt behandelte den Vorgang als Spekulationsgeschäft. Der BFH folgte
dem nicht!
Werden Wertpapiere mit variablem Zins aufgrund eines von vornherein gewährten Umtauschrechtes in
festverzinsliche Papiere umgetauscht und bleiben beim Umtausch Emittent, Inhaber, Nennbetrag und Lauf-
zeit unverändert, so sind die neuen Papiere mit den eingetauschten Papieren wirtschaftlich identisch. Die
Gegenleistung für den Erwerb der festverzinslichen Papiere besteht bereits in der Bezahlung der variabel
verzinslichen Papiere. In derartigen Fällen bedeutet der Umtausch nicht die Anschaffung neuer Papiere. Der
Kauf der variabel verzinslichen Papiere und ihr Umtausch in festverzinslichen Papiere stellen wirtschaftlich
und steuerlich einen einheitlichen Vorgang dar. Durch den Umtausch ändern sich wirtschaftlichen
lediglich die Zinsbedingungen der ursprünglich erworbenen Papiere. Damit ist kein Veräußerungsvorgang
realisiert. Die banktechnische Abwicklung in Form eines Verkaufs und eines Ankaufs von Wertpapieren ist
demgegenüber unbeachtlich. Somit war kein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften realisert.
Es ergibt sich die Frage, ob die Grundsätze dieses Urteils nach der derzeitigen Rechtslage noch anwendbar
sind. Dagegen spricht, dass die Einführung des § 6 (6) EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/
2002 möglicherweise in dem Sinne auszulegen ist, dass ein "gewinnneutraler" Tausch bei wirtschaftlicher
Identität der getauschten Wirtschaftsgüter allgemein ausgeschlossen werden sollte. Dafür spricht, dass diese
Regelung nach ihrer Stellung im Gesetz nur für Gewinneinkünfte, also nicht für §23 EStG gilt und weiter-
hin der BFH den Umtausch wirtschaftlich als bloße Konditionänderung des ursprünglichen Wertpapiers be-
urteilt hat.
Ich hoffe, Ihnen damit ein wenig geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß.
teuton_trader
da hier im Board offensichtlich niemand in der Lage ist, ein paar fundierte Zeilen zu verfassen, werde ich
das tun. Im Folgenden werde ich Ihnen einen Sachverhalt als BFH-Urteil darlegen, welcher zumindest als
Analogie zu Ihrem Fall anwendbar scheint.
Im Fall des BFH-Urteils vom 30.11.1999 (DB 2000 S. 406) hatte der Steuerpflichtige in 1984 ein Wertpapier
mit variablen Zins (Floating-Rate-Notes) mit dem Recht erworben, es ab einem bestimmten Zeitpunkt in ein
festverzinsliches Wertpapier (Bonds) umtauschen können. Dazu waren die Floating-Rate-Notes an den
Emittenten zurückzugeben, der seinerseits dafür Bonds zum gleichen Nennbetrag und mit unveränderter
Laufzeit auszugeben hatte. Der Steuerpflichtige machte von seinem Umtauschrecht innerhalb der damaligen
6-Monatsfrist Gebrauch. Das Finanzamt behandelte den Vorgang als Spekulationsgeschäft. Der BFH folgte
dem nicht!
Werden Wertpapiere mit variablem Zins aufgrund eines von vornherein gewährten Umtauschrechtes in
festverzinsliche Papiere umgetauscht und bleiben beim Umtausch Emittent, Inhaber, Nennbetrag und Lauf-
zeit unverändert, so sind die neuen Papiere mit den eingetauschten Papieren wirtschaftlich identisch. Die
Gegenleistung für den Erwerb der festverzinslichen Papiere besteht bereits in der Bezahlung der variabel
verzinslichen Papiere. In derartigen Fällen bedeutet der Umtausch nicht die Anschaffung neuer Papiere. Der
Kauf der variabel verzinslichen Papiere und ihr Umtausch in festverzinslichen Papiere stellen wirtschaftlich
und steuerlich einen einheitlichen Vorgang dar. Durch den Umtausch ändern sich wirtschaftlichen
lediglich die Zinsbedingungen der ursprünglich erworbenen Papiere. Damit ist kein Veräußerungsvorgang
realisiert. Die banktechnische Abwicklung in Form eines Verkaufs und eines Ankaufs von Wertpapieren ist
demgegenüber unbeachtlich. Somit war kein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften realisert.
Es ergibt sich die Frage, ob die Grundsätze dieses Urteils nach der derzeitigen Rechtslage noch anwendbar
sind. Dagegen spricht, dass die Einführung des § 6 (6) EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/
2002 möglicherweise in dem Sinne auszulegen ist, dass ein "gewinnneutraler" Tausch bei wirtschaftlicher
Identität der getauschten Wirtschaftsgüter allgemein ausgeschlossen werden sollte. Dafür spricht, dass diese
Regelung nach ihrer Stellung im Gesetz nur für Gewinneinkünfte, also nicht für §23 EStG gilt und weiter-
hin der BFH den Umtausch wirtschaftlich als bloße Konditionänderung des ursprünglichen Wertpapiers be-
urteilt hat.
Ich hoffe, Ihnen damit ein wenig geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß.
teuton_trader
Hallo kn,
Ich meine das teuton_trader folgendes Urteil übersehen hat:
Nach dem BFH-Urteil vom 24.09.1974 (BStBl II 1975 S. 230) ist in der Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien nur ein abgekürztes Verfahren an der Stelle einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung der Vorzugsaktien einerseits und einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (Ausgabe der Stammaktie) anderseits zu sehen. Demnach liegt ein Veräußerungs- und ein Anschaffungsvorgang vor.
Viele Grüße
loggo
Ich meine das teuton_trader folgendes Urteil übersehen hat:
Nach dem BFH-Urteil vom 24.09.1974 (BStBl II 1975 S. 230) ist in der Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien nur ein abgekürztes Verfahren an der Stelle einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung der Vorzugsaktien einerseits und einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (Ausgabe der Stammaktie) anderseits zu sehen. Demnach liegt ein Veräußerungs- und ein Anschaffungsvorgang vor.
Viele Grüße
loggo
Super, Dank an Teuton Trader und loggo. Die Rechtslage scheint somit relativ klar (sofern es das überhaupt gibt ;-) ); leider sind mir im konkreten Fall zwischenzeitlich die Gerry Weber Vz. weggelaufen ;-) . Dafür kann man in der Zukunft beruhigt günstig Vorzüge kaufen; häufig bleiben selbige 10-20 % hinter den Stämmen selbst dann noch zurück, wenn ein entsprechender HV-Umwandlungsbeschluß auf der Tagesordnung steht und die Mehrheit dafür durch einen Großaktionär als sicher gilt (z.B. Gerry Weber bis vor kurzem oder jetzt noch Nordag).
Good trading
kn
Good trading
kn
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