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    Verlustvortrag bei ausländischen Broker - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.08.20 22:21:52 von
    neuester Beitrag 07.04.22 22:54:28 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.329.877
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      Avatar
      schrieb am 22.08.20 22:21:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ausländische Broker erstellen keine Gewinn- oder Verlustbescheinigungen. Es werden in einer Aufstellung die getätigten Transaktionen und das Ergebnis (Gewinn/Verlust) aufgelistet. Diese muss mit der Einkommenssteuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden und wird über die Einkommessteuer berücksichtigt. Bei Gewinnen gibt es in der Regel keine Probleme, das Finanzamt ermittelt im Steuerbescheid die Abgeltungssteuer. Bei der Berücksichtigung von Verlusten, z.B. bei Aktien, dagegen verweigern einige Finanzämter die Anerkennung dieser Aufstellung und den Verlustvortrag.

      Dies widerspricht dem normalen Rechtsempfinden. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder gerichtliche Urteile, wie Verluste bei ausländischen Broker zu behandeln sind?
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.08.20 18:00:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Echt? :confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 24.08.20 11:33:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.851.214 von stapos am 22.08.20 22:21:52
      Zitat von stapos: Gibt es eine gesetzliche Regelung oder gerichtliche Urteile, wie Verluste bei ausländischen Broker zu behandeln sind?


      Google Suche nach "steuerbescheinigung von ausländischem broker" liefert zahlreiche Tipps. Am besten fand ich folgenden in einem anderen Forum:

      "sind Finanzamtsmitarbeiter auch nur Menschen und es hilft oftmals, mit den Leuten zu reden und nicht nur einen Brief zu schreiben. Auf der Tonspur kann man sagen: "Das ist eine ausländische Bank, die nicht nach den deutschen Gesetzen bescheinigt. Ich weiss, dass das ein Fall ist, der bei ihnen nicht oft vorkommt. Aber es gibt eine komplette Dokumentation von der Bank, aus denen alles hervorgeht. Hier sind die Daten, schauen sie mal. So kann ich sie aufbereiten. Reicht ihnen das? Oder wie sonst hätten sie gerne die Tabellen? Oder gibt es in ihrem Hause jemand, an den wir jetzt mal dazurufen können? Vorgesetzter? Experte? Wir wollen doch beide nicht, dass der Fall zum Finanzgericht kommt."
      Avatar
      schrieb am 24.08.20 14:15:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.851.214 von stapos am 22.08.20 22:21:52
      Zitat von stapos: Dies widerspricht dem normalen Rechtsempfinden. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder gerichtliche Urteile, wie Verluste bei ausländischen Broker zu behandeln sind?


      § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind eindeutig. Und wenn Finanzämter sich weigern, ist das schlicht falsch.

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.09.20 16:18:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.862.108 von Taxadvisor am 24.08.20 14:15:53
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von stapos: Dies widerspricht dem normalen Rechtsempfinden. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder gerichtliche Urteile, wie Verluste bei ausländischen Broker zu behandeln sind?


      § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind eindeutig. Und wenn Finanzämter sich weigern, ist das schlicht falsch.

      Gruß
      Taxadvisor


      Hallo Taxadvisor und alle andere hier im Forum,



      ich wollte nicht unbedingt einen neuen Faden eröffnen, deshalb frage ich hier:

      wie werden Zinsen und (Ersatzleistungen auf) Dividenden bei Leerverkäufen behandelt?
      Mal liest man was von Werbungskosten, mal sollen diese Verluste erst gar nicht anrechenbar sein.😕
      Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

      Danke

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      Avatar
      schrieb am 16.09.20 21:31:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.862.108 von Taxadvisor am 24.08.20 14:15:53
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von stapos: Dies widerspricht dem normalen Rechtsempfinden. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder gerichtliche Urteile, wie Verluste bei ausländischen Broker zu behandeln sind?


      § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind eindeutig. Und wenn Finanzämter sich weigern, ist das schlicht falsch.

      Gruß
      Taxadvisor


      Finde ich ehrlich gesagt garnicht so eindeutig. Denn da steht ja nur drin, dass man nur von deutschen Brokern einen Verlustvortrag verlangen kann. Daraus folgt ja nicht, dass keinerlei Beleg nötig ist oder wie ein möglicher Beleg beschaffen sein muss damit er eine ausreichende juristische Aussagekraft hat. Reicht es wenn ich handschriftlich auf ein Blatt Papier Gewinn und Verlust schreibe? Reicht es wenn ich eine CSV Datei drucke? Reicht es wenn ich eine Transaktionsliste drucke? Reicht es, wenn der Broker die Transaktionsliste druckt, sie unterschreibt, abstempelt und per Post schickt? Das ist nicht klar, solange es nicht vor Gericht geklärt wurde. Daher denke ich durchaus, dass das Finanzamt da Spielräume hat.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.09.20 22:21:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 65.104.000 von elmuchodingdong am 16.09.20 21:31:44
      Zitat von elmuchodingdong:
      Zitat von Taxadvisor: ...

      § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind eindeutig. Und wenn Finanzämter sich weigern, ist das schlicht falsch.

      Gruß
      Taxadvisor


      Finde ich ehrlich gesagt garnicht so eindeutig. Denn da steht ja nur drin, dass man nur von deutschen Brokern einen Verlustvortrag verlangen kann. Daraus folgt ja nicht, dass keinerlei Beleg nötig ist oder wie ein möglicher Beleg beschaffen sein muss damit er eine ausreichende juristische Aussagekraft hat. Reicht es wenn ich handschriftlich auf ein Blatt Papier Gewinn und Verlust schreibe? Reicht es wenn ich eine CSV Datei drucke? Reicht es wenn ich eine Transaktionsliste drucke? Reicht es, wenn der Broker die Transaktionsliste druckt, sie unterschreibt, abstempelt und per Post schickt? Das ist nicht klar, solange es nicht vor Gericht geklärt wurde. Daher denke ich durchaus, dass das Finanzamt da Spielräume hat.


      Einen "Spielraum" hat das Finanzamt nicht, die Verluste SIND anzuerkennen. Natürlich kann das Finanzamt Unterlagen anfordern, und der Steuerpflichtige muss diese Verluste glaubhaft machen. In der Regel wird die Anerkennung aber verweigert, weil keine "Verlustbescheinigung" vorliegt und das ist falsch. Wenn das Finanzamt nicht zufrieden ist, sollen sie weitere Unterlagen anfordern.

      Wir haben bisher jedenfalls noch keinen Fall gehabt, bei dem nicht mit Hilfe der üblichen Broker-/Bankaufstelleungen der Verlust anerkannt wurde.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.11.21 13:49:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      CFD-Besteuerung ab 2021
      Hallo zusammen,

      bezüglich des Themas CFD-Besteuerung hoffe ich, ihr könnt mir kurz eine Frage beantworten worauf ich bisher noch keine Antwort gefunden habe.

      Beispiel:
      Gewinn 2021: 100.000 EUR
      Verlust 2021: 50.000 EUR

      zu versteuernder Gewinn: 80.000 EUR (100.000 EUR - 20.000 EUR Verlustanrechnung aus 2021)

      Nun habe ich aber noch einen Verlustvortrag aus 2020 (Altverluste über die Jahre aus CFD Trades aufsummiert) in Höhe von 50.000 EUR.

      Frage:
      1.Können die vollen 50.000 EUR (Altverluste) mit dem zu versteuernden Gewinn von 80.000 EUR aus 2021 angrechnet werden, so dass sich letztendlich ein zu versteuernder Betrag von 30.000 EUR ergibt?

      2. Könnten Alterluste aus 2020 auch ab Jahr 2022 voll angerechnet werden, oder geht das nur noch für das Jahr 2021, falls das überhaupt geht?

      Vielen Dank für eine kurze Antwort.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.04.22 16:24:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.844.403 von Jerry88 am 08.11.21 13:49:37
      Frage:
      1.Können die vollen 50.000 EUR (Altverluste) mit dem zu versteuernden Gewinn von 80.000 EUR aus 2021 angrechnet werden, so dass sich letztendlich ein zu versteuernder Betrag von 30.000 EUR ergibt?



      Das würde ich auch gerne wissen, gibt es eine klare Antwort darauf, wenn Altverluste schon früher vom Finanzamt anerkannt worden sind , können diese für das Aktuelle Steuerjahr herangezogen werden?

      Freundlichsten Dank !
      Avatar
      schrieb am 07.04.22 22:54:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo MLMTrader,

      warum hängst du dich an diesen miserablen Thread? Hier wird doch nur Unsinn gefragt.😲

      Und was meinst du mit "Altverluste"? Üblich ist dieser Begriff für Verluste aus der Zeit vor 2009. Ich glaube aber nicht das du sowas meinst, oder?

      Normale Verlustvorträge können jedenfalls immer* voll berücksichtigt werden soweit es denn der Höhe und Art nach passt.

      *für 2021 stimmt das sogar noch für Termingeschäfte

      Stefan


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