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    Absetzbarkeit von PC und Zubehör - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.05.02 00:56:01 von
    neuester Beitrag 05.06.02 21:07:35 von
    Beiträge: 12
    ID: 590.463
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      schrieb am 27.05.02 00:56:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      hat jemand vielleicht Erfahrung mit der Absetzbarkeit von Computer , Zubehör und Internetgebühren in Zs.hang mit Spekulationssteuer ?
      Habe da , wie so oft , Widersprüchliches gehört.

      Grüße
      b.
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 08:39:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ist unter folgenden Bedingungen u. U. dem Finanzamt beizubringen:
      - Gewerbe anmelden
      - Büro anmieten
      - nicht nur eigene Gelder verwalten
      - einigermaßen gewerbsmäßiges Auftreten am Markt
      Es müssen dann aber alle Gewinne versteuert werden. Haltezeit von 1 Jahr ist dann unerheblich.
      Die Sache ist also nicht ganz einfach.
      Gruß NM
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 11:53:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Methode Nullermann scheint mir a) wenig praktikabel und b) auch nicht notwendig, denn für die Geltendmachung von Werbungskosten ist es lediglich erforderlich, dass die Aufwendungen "zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" gemacht werden. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 EStG).
      Ein Abzug von Werbungskosten ist nicht nur -wie Nullermann meint- bei gewerblichen Einkünften möglich (dort heißen sie "Betriebsausgaben")sondern gleichermaßen bei der Einkunfsart "Sonstige Einkünfte".
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 13:52:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nataly hat schon recht. Der von mir genannte Weg ist für die meisten unpraktikabel. Und genau das will das FA. Das FA hat keine Lust, den Aufwand f. PC etc. der Gelegenheitszocker zu finanzieren. Auf den Trichter die Gewinne dieser Einkommensart mit dem Aufwand verrechnen zu wollen sind schon einige gekommen. Meines Wissens sind diesbezgl. Klagen bislang gescheitert. Am besten mal beim FA nachfragen. Aber die wissen vielleicht auch nichts anderes als den von mir genannten Weg.
      Viel Glück
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 14:20:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Auf die Berücksichtigung von Werbungskosten besteht nach § 9 EStG ein gesetzlicher Anspruch. Ich hatte keinerlei Probleme damit, meine Werbungskosten wurden ohne Rückfrage in voller Höhe anerkannt.Es kommt auch nicht darauf an, ob das Finanzamt "Lust hat" ausschlaggebend ist die Gesetzeslage und die ist eindeutig. Klagen beim Finanzgericht sind daher nicht erforderlich.

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      schrieb am 27.05.02 14:36:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      @buddhalf: Das eigentliche Problem beim PC ist, dass er auch privat verwendet werden kann, ebenso verhält es sich mit dem Internet-Zugang. Sämtliche Kosten, bei denen feststeht, dass sie mit der Erzielung von Einkünften aus privaten Veräußerungseschäften in Zusammenhang stehen, müssen als WK anerkannt werden und werden auch anerkannt.
      Fest steht aber auch: Aufwendungen, die nicht geltend gemacht werden, können von vornherein nicht anerkannt werden. Mein Ratschlag: Mach die Kosten geltend. Mehr als ablehnen können die Finanzer nicht.
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 16:31:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      vielen Dank an Euch beiden .
      Habe vor meine Anschaffung und Internetgebühren anteilig anzusetzen . Ich habe mal eine Zahl gehört von ca. 35 % der Anschaffungssumme verteilt auf , glaube es waren 4 Jahre.
      Habt Ihr vielleicht noch ein Urteil für mich , das könnte ich dann anfügen . Nachfragen beim FA ist m.E. ein 2schneidiges Schwert, weil bei einem schnöden "nein, ist nicht möglich" ich nicht unbedingt weitergekommen bin, und ich dann erst recht ein einschlägiges Urteil zitieren muss.

      Nataly, habe hier schön desöfteren Kompetentes von Dir gelesen , weswegen ich mich erdreiste eine verkomplizierende Frage anzufügen :
      hast Du Erfahrung, ob die PC-Anschaffung u. Internetgebühren auf 2 Einkunftsbereiche aufgeteilt werden kann , also bei mir auf SO und Vermietung ?

      Findet Ihr nicht auch , dass es viel zu wenig praxistaugliche Hilfestellung dazu gibt ?

      danke nochmal für Eure wertvolle Zeit,

      b.
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 19:42:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zur Verteilung auf Vermietung und SO: Die Antwort ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG. Danach sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Wenn du den PC für V u SO-Einkünfte verwendest, musst du die PC-Aufwendungen auf V und SO verteilen. So die Theorie. In der Praxis ist es natürlich schwierig, nach welchem Maßstab. Wenn deine V und SO-Einkünfte beide positiv sind, könnte es aus Sicht des Finanzamtes (und aus deiner)eigentlich ziemlich egal sein. Wenn du negative SO-Einkünfte hast, ist es für dich günstig, die WK bei V geltend zu machen, weil die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht mit anderen Einkunftsarten verechnet werden können.Das Gesetz (EStG) gibt zur Aufteilungsproblematik keinen Hinweis, wie das praktisch zu erfolgen hat. Ich könnte mir vorstellen, wenn z.B. die Vermietungseinnahmen DM 60.000 und die Speku-Gewinne 20.000 DM betragen, dass man dann die PC-Kosten im diesem Verhältnis aufteilt. Falls du eine andere Idee hast, die irgendwie plausibel klingt, kannst du sie mir und/oder dem Finanzamt vortragen.
      Zum Abschreibungszeitraum für PC: Dieser ist mittlerweile auf 3 Jahre verkürzt worden.
      Die 35 % stammen vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 5 K 1249/00.Der Prozentsatz ist eine Schätzung für Fälle, in denen nicht genügend Anhaltspunkte für eine andere Verteilung bestehen. Möglicherweise äußert sich der BFH noch dazu. Man kann aber auch einen höheren Prozentsatz geltend machen.
      Ich selber habe meine PC- und Internetkosten nicht geltend gemacht, weil der steuerliche Effekt für mich nicht interessant war. Das muss man sich auch immer überlegen: Lohnt sich der Aufwand?
      Mein Ratschlag: Mach die PC- und Internetkosten geltend, wenn du willst, mit 35 %.Wenn es akzeptiert wird, ist es ok, wenn nicht, musst du selber wissen, ob es sich für dich lohnt Einspruch einzulegen. Immerhin ist das Einspruchsverfahren kostenlos. Ich persönlich würde nicht vor das FG ziehen, auch wenn es die RS-Versicherung bezahlt. Aufwand und Ertrag müssen in einem guten Verhältnis stehen.
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 19:56:08
      Beitrag Nr. 9 ()
      P.S.: Vielleicht hast du auch noch einer (älteren) Zweit-PC, den du für private Zwecke verwendest. Dann dient der neue PC nur Zwecken der Erzielung von Einkünften aus pr. Veräußerungsgeschäften und Vermietung (evtl. auch KAP?)und du kannst die Kosten zu 100 % ansetzen.
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 01:04:25
      Beitrag Nr. 10 ()
      vielen Dank , für Deine detaillierte Hilfestellung. Werde es so machen, dass ich die Kosten aufteile , wie Du es nahegelegt hast.
      Vielen Dank auch für Dein Urteil ,

      schöne Grüsse
      buddhalf
      Avatar
      schrieb am 05.06.02 19:01:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      Angenommen, man hat im Jahr der Anschaffung des PC negative Einkünfte, vergrößert sich dann auch noch der Verlustvortrag? Vermutlich nicht, ne.

      Muß man aber dann trotzdem für das Jahr den PC angeben, um ihn in den Folgejahren überhaupt noch anerkannt zu bekommen, oder ginge das auch sagen wir mal für Jahr #2 oder #3 je ein Drittel (und #1 eben gar nicht)?
      Avatar
      schrieb am 05.06.02 21:07:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #11:
      (1) Werbungskosten (z.B. PC-AfA) vergrößern den Verlustvortrag.
      (2) Es ist möglich, im Jahr 1 keine AfA geltend zu machen und die AfA in den Jahren 2 und 3 geltend zu machen.


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