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    Frage zu Freiberufler/Betriebsvermögen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.11.02 15:05:16 von
    neuester Beitrag 08.12.02 11:51:41 von
    Beiträge: 13
    ID: 667.083
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      Avatar
      schrieb am 29.11.02 15:05:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      vielleicht kann mir jemand Auskunft geben. Wäre toll :look:

      Kann ein Freiberufler ein Betriebsvermögen haben ?
      Konkret geht es darum, dass das FA bei meinem Partner die per km-Pauschale abgerechneten Kilometer nicht aktzeptieren will und meint, es sind nur noch die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig, weil das KFZ ein notwendiges Betriebsvermögen darstellt.

      Interessanterweise wurde diese Art der Steuerabrechnung die letzten Jahre (mit teils noch mehr gefahrenen KM) aktzeptiert. Aufs Gewohnheitsrecht wird man sich aber nicht berufen können ??? ;)

      Vielen Dank im voraus.
      anya
      Avatar
      schrieb am 29.11.02 15:14:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ja. Jeder Unternehmer kann, will fast sagen hat, ein Betriebsvermögen.

      Nach Km-Pauschale kann nur abgerechnet werden, wenn der PKW nicht zum Betriebsvermögen gehört.

      Er ist notwendiges Betriebsvermögen, wenn er zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Wird er zu weniger als 50% betrieblich genutzt, kann er freiwillig als Betriebsvermögen behandelt werden; dies müsste in der Buchführung, oder sonst, dokumentiert werden.
      Avatar
      schrieb am 29.11.02 15:20:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      und unter 10% notwendiges Privatvermögen
      Avatar
      schrieb am 29.11.02 16:17:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke für Eure Infos.
      Was mich jedoch stört ist, dass es in der Vergangenheit aktzeptiert wurde, wie wir das gemacht haben.
      Nun heißt es plötzlich (ohne das sich was änderte) es geht nicht mehr bzw. sogar rückwirkend müssen die tatsächlichen Kosten geschätzt werden, das kann doch wohl nicht sein.
      Wir haben keinerlei Belege aufgehoben, um diese nachzuweisen, weil es bisher immer so gehandhabt wurde.

      Könnte man sich wenigstens bis zum Eingang des Schreibens darauf berufen? Ab sofort können dann ja die Belege gesammelt werden.

      Als weiteres fragt man uns, ob für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht ... ich nehme an, um nachzuweisen, dass das andere so gut wie nur beruflich genutzt wird oder ?

      Wenn mein Partner jetzt schreibt, dass er kein weiteres Fahrzeug hat, besteht (wenn ich Euch richtig verstanden habe) nur dann die Möglichkeit, es nicht zum Betriebsvermögen zu zählen, wenn er es weniger als 50% beruflich nutzt.

      Aber warum haben die das dann in der Vergangenheit anders aktzeptiert :confused:

      Nochmal danke für eventuelle Feedbacks.
      anya
      Avatar
      schrieb am 29.11.02 17:02:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      hi,

      habe dein problem gelesen. bin angehender steuerberater u. werde mich am wochenende mit dem problem beschäftigen.
      es gibt sicher ein ausweg

      gruss siggi

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      Avatar
      schrieb am 03.12.02 19:38:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Siggi,
      danke für Deine Antwort. Sorry, dass ich erst jetzt schreibe, wir waren übers Wochenende nicht da.
      Hoffentlich hast Du Dir nicht so viel Arbeit gemacht.
      Ich habe selber auch noch im Internet gesucht, bin aber leider nicht weiter gekommen.
      Hast Du noch eine Lösung bzw. einen Ansatzpunkt gefunden?
      Auf jeden Fall danke für Dein Bemühen.
      Gruss anya
      :)
      Avatar
      schrieb am 05.12.02 14:46:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      hallo anya,

      leider bin ich noch nicht dazu gekommen, dein problem zu lösen. habe schon einige meienr gedanken zusammengetragen u. werde sie dir bestimmt noch übermitteln. werde dir noch eine e-mail schreiben, in der ich meine persönl. telefonnumer bekanntgebe.

      gruss siggi
      Avatar
      schrieb am 05.12.02 18:56:47
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi,
      es kommt immer wieder vor, dass die Finanzverwaltung von einem auf das andere Jahr die Meinung ändert; so sieht es jedenfalls aus.
      Es kann aber auch sein, dass in diesem Jahr dieser Fall etwas genauer geprüft wird, als dies in den Vorjahren der Fall war.
      Soweit nicht durch ganz besondere Sachverhalte (z.B. schriftliche, verbindliche Zusagen über die künftige Behandlung eines bestimmten Sachverhalts) ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, kann das Finanzamt eine Sache in einem Jahr anders als früher behandeln.
      Es gilt hier die sog. Abschnittsbesteuerung, was nichts anderes bedeutet, dass jedes Jahr aufs Neue die Erklärungen zu prüfen sind. Fehler in der Vergangenheit dürfen dann berichtigt werden.
      Im Ergebnis hat dein Finanzamt Recht, wenn das Auto tatsächlich zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke genutzt worden ist.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 05.12.02 19:55:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Stellt sich die Frage, warum das Finanzamt im vorliegenden Fall das KFZ auf einmal als notwendiges Betriebsvermögen einstuft. Da gibt es sicherlich ein Fahrtenbuch aus dem erkennbar ist, dass das KFZ zu mehr als 50 % für betriebliche Fahrten benutzt wurde. Wenn dem so ist, ist für den fraglichen Besteuerungszeitraum mit den tatsächlichen Kosten als Betriesausgaben der Gewinn zu ermitteln. Es ist eigentlich auch ratsam, da diese Methode die steuerlich günstigere ist (Der Pauschalbetrag ist, wenn ein entsprechendes KFZ gefahren wird, ungünstiger).
      In den Vorjahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für notwendiges Betriebsvermögen überhaupt vorliegt (Fahrtenbuch). Ansonsten ist das FA in Zugzwang und muss die mehr als 50 % Nutzung nachweisen. Dies könnte z.B. möglich sein, wenn die Gesamtfahrleistung des Jahres ermittelbar ist und in Relation zu den geltend gemachten Kilometern die 50 % Grenze überschritten wird.
      Ab dem Zeitpunkt in dem die Voraussetzungen für BV vorliegt, wird der PKW BV und kann natürlich auch abgeschrieben werden, Nutzungsdauer 5 Jahre, macht schon mal 1/5 des Einlagewerttes als Betriebsausgabe. Einlagewert ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage, also der Preis den ein fremder Dritter im Zeitpunkt der Einlage bezahlt hätte.
      Benzinkosten sind auch angefallen. Prüfen Sie, ob Sie nicht mit Kredit- oder Debitorenkarte bezahlt haben, eventuell kann dies als Nachweis gelten (ist aber fraglich).
      Reparaturechnungen können Sie sicherlich von den Werkstätten erneut besorgen.
      KFZ-Steuerbescheide und Versicherungsrechnungen haben Sie sicherlich noch oder können Sie nochmals besorgen.
      Schon haben Sie alle Ausgaben zusammen.
      Jetzt kommt aber noch etwas unangenehmes, nämlich die Notwendigkeit einen privaten Anteil Ertrag- und Umsatz zu versteuern (deshalb auch die Anfrage des Beamten, ob Sie noch einen zweiten PKW für private Zwecke haben).
      Wenn jetzt auch noch meine Annahme nicht stimmt, dass Sie ein Fahrtenbuch geführt haben, wird es teuer (sorry).
      Es werden geldwerte Vorteile für Einkommensteuer und Umsätze für Umsatzsteuer ermittelt.

      Zur Änderungsmöglichkeit von Bescheiden der Vorjahre:
      Es gibt nur begrentzte Möglichkeiten materiell und formell bestandskräftige Bescheide zu ändern. Wenn Sie Pech haben, ist die Bestandskraft aber noch nicht eingetreten. Sehen Sie mal in den Bescheiden nach, ob diese nach §164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, dann ist eine Änderung der Bescheide bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich.
      Wenn dem nicht so ist, sind Änderungen nur möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen.
      Sollte ein Fahrtenbuch erst jetzt, nach der Willensbildung des Beamten bei Veranlagung, bekannt geworden sein (aus Sicht des FA), wäre eine Änderungsmöglichkeit gegeben.
      Wenn das FA bei Veranlagung der Bescheide offensichtlich den Ermittlungsgrundsatz nicht erfüült, also Angaben nicht überprüft hat, dann kann hier nach Treu und Glauben eine Änderung ausgeschlossen sein. Allerdings sind die Gerichte bei Beurteilung der Tatbestandmerkmale in letzter Zeit sehr profiskalisch.

      Ich rate Ihnen, spätestens wenn Änderungsbescheide vorliegen, eine Steuerberater zu konsultiern.

      MFG Tobistorm
      Avatar
      schrieb am 07.12.02 12:52:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      hallo,
      vielen Dank für die Informationen, besonderen Dank an Tobistorm für die Ausführlichkeit.
      Mein Partner hat seit seiner Selbstständigkeit 8/99 ein Fahrtenbuch geführt. Die daraus ersichtlichen privaten km sind ein verschwindendes Minimum.
      Da wir nun scheinbar auf keinen Fall um die Besteuerung als Betriebsvermögen rumkommen (die km-Pauschale war trotzallem wesentlich günstiger für uns), hab ich nur nochmal die Rückfrage: Ist es nun sinnvoller, ein Zweitfahrzeug (nämlich das Auto der Partnerin) für private Fahrten anzugeben oder nicht ? Zuerst meinte ich nämlich, wenn wir dies verneinen, könnten wir das Auto vielleicht doch nicht als Betriebsvermögen angeben, aber nachdem ich das nun gelesen habe, würden wir uns selber ein Grab damit schaufeln, da es dann Abzüge für private Nutzung gibt .... oh manno :look:
      Auf jeden Fall nochmals vielen Dank an alle :)
      Viele Grüße anya
      Avatar
      schrieb am 07.12.02 14:13:13
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ all

      sind ja echte Experten hier im Thread, weswegen ich auch gleich 2 Fragen loswerden möchte zu dem Thema "KfZ":

      A) ad Einkommenssteuer

      sofern PKW im Privatvermögen, kann ich ja auch die tatsächlichen Kosten ermitteln und ggfs (wenn höher als die Pauschale) höhere Kosten für betrieblich bedingte Fahrten ansetzen. Ist dabei die Abschreibung zu berücksichtigen (wie im Betriebsvermögen) ? - mir liegen hierzu unterschiedliche Meinungen vor...

      B) ad Umsatzsteuer

      bei Umsatzsteuer besteht ja im GGs. zu EKSt ein Wahlrecht auch bei über 50% betrieblicher Nutzung hinsichtlich der Vorsteuer. Ziehe ich Vorsteuer für die laufenden Kosten (Benzin, Reparatur..), dann muß ich auch 16/116 an Umsatzsteuer beim Verkauf abführen - richtig ? Die Frage jetzt - wenn ich den Wagen ins Betriebsvermögen einlege, erfasse ich ihn ja mit dem Zeitwert im Inventar - kann ich auf diesen Zeitwert für das KfZ 50% der Vorsteuer ziehen ? oder bezieht sich die Umatzsteuerliche Erfassung nur auch die lfd. Kosten und den Verkauf des KfZ ?

      Danke für Meinungen / Antworten

      Art
      Avatar
      schrieb am 08.12.02 11:37:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi ArtBechstein,

      zu A,
      Ja! Sämtliche Kosten ermitteln, auch die AfA. Gesamtkosten auf die betrieblichen Fahrten aufteilen. Funktioniert aber nur, wenn Pkw kein notwendiges (oder gewillkürtes) Betriebsvermögen ist.

      Zu B,
      Einlage eines PKW in ein BV führt zu keinem Vorsteuerabzug. Beim späteren Verkauf des Autos fällt dann auch keine USt an, da man ein nicht mit Vorsteuer belastetes Auto wieder ohne Umsatzsteuerbelastung entnehmen und anschließend als Privatvermögen verkaufen kann.

      Übrigens. Einlage in umsatzsteuerliches Betriebsvermögen ist nicht gleichbedeutend mit einlage in ertragsteuerliches Betriebsvermögen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 08.12.02 11:51:41
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ pegru

      danke Dir für die präzise Antwort; das macht auch Sinn so, v.a. mit der USt..

      Wenn das KfZ im BV, dann kann ich also für die PKW-Kosten (Benzin, Repar.) Vorsteuer ziehen ?

      Danke + nice weekend

      Art


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