Erbschaft und Alhi - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.05.03 17:45:25 von
neuester Beitrag 26.05.03 08:49:45 von
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Vor kurzem ist mein Vater gestorben. Er hat mich schofel behandelt, und seit zig Jahren hatten wir keinen Kontakt mehr. Ich möchte die Erbschaft ausschlagen. Nun die Frage: „Kann mir deshalb die Arbeitslosenhilfe gekürzt werden?“
Wohl kaum, wenn Du die Erbschaft ausschlägst
# 1
Du willst also lieber weiter auf Kosten der Allgemeinheit
leben (Arbeitslosenhilfe) als die Erbschaft annehmen?
Komisch!
Oder befürchtest du, Schulden und Verpflichtungen zu
übernehmen?
Du willst also lieber weiter auf Kosten der Allgemeinheit
leben (Arbeitslosenhilfe) als die Erbschaft annehmen?
Komisch!
Oder befürchtest du, Schulden und Verpflichtungen zu
übernehmen?
ist denn die erbschaft überschuldet? oder was soll der unsinn, kannst du kein gled oder anderes vermögen gebrauchen? also manchmal wundere ich mich sehr...
invest2002
invest2002
Internetzugang, eine gesunde Hand zum schreiben, gute Sehfähigkeiten, deutsch in Schrift u. (Sprache) und Arbeitslos?!? Auf meine Kosten leben und eine Erbschaft
abschlagen wollen, weil einem wegen Vermögens die Arbeitslosenhilfe gekürzt wird.
Du musst ein SOZI sein.. Gerhard bist Du es??
abschlagen wollen, weil einem wegen Vermögens die Arbeitslosenhilfe gekürzt wird.
Du musst ein SOZI sein.. Gerhard bist Du es??
Wenn Du die Erbschaft mutwillig ausschlägst, wird Dir die Arbeitslosenhilfe für 6 Monate ersatzlos gestrichen (§ 12 Abs. 7 Nr. 4 SGB X)
Lass dich von HarrySchmidt nicht ins Bockshorn jagen: der § 12 SGB X hat gar keinen Absatz 7!
SGB X § 12 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder
gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren
hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
SGB X § 12 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder
gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren
hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
@ NATALY,
warum unterläufst du den gutgemeinten pädagogischen Ansatz
von HarrySchmidt???
warum unterläufst du den gutgemeinten pädagogischen Ansatz
von HarrySchmidt???
#3 und #5. Hoffentlich werdet ihr nicht arbeitslos. Seltsam, daß alle Arbeitslosen an der Arbeitslosigkeit selber schuld sind.
#7 Ich sehe nicht, was SGBX§12 mit der Ausschlagung einer Erbschaft zu tun hat.
#alle. Ich möchte den Knies zwischen meinen Eltern und mir hier nicht ausbreiten. Ich bin mit ihnen fertig. Das Problem ist, daß meine Mutter mich Erbschleicherin nennt. Ich kenne das Vermögen nicht. Sie hatten jedenfalls kein eigenes Haus.
#7 Ich sehe nicht, was SGBX§12 mit der Ausschlagung einer Erbschaft zu tun hat.
#alle. Ich möchte den Knies zwischen meinen Eltern und mir hier nicht ausbreiten. Ich bin mit ihnen fertig. Das Problem ist, daß meine Mutter mich Erbschleicherin nennt. Ich kenne das Vermögen nicht. Sie hatten jedenfalls kein eigenes Haus.
Ich möchte die Erbschaft ausschlagen. Nun die Frage: „Kann mir deshalb die Arbeitslosenhilfe gekürzt werden?“
Das Ausschlagen einer Erbschaft ist kein Vorgang, der dem Arbeitsamt mitzuteilen ist.
Das Ausschlagen einer Erbschaft ist kein Vorgang, der dem Arbeitsamt mitzuteilen ist.
Harry hat recht. Es steht allerdings nicht in § 12, sondern in § 112 Abs. 7 Nr. 4 SGB X.
Zu #11:
Auch § 112 SGB X hat keinen Absatz 7:
SGB X § 112 Rückerstattung
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Auch § 112 SGB X hat keinen Absatz 7:
SGB X § 112 Rückerstattung
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
@heckenrose:
Gute Entscheidung! Leb weiter auf Kosten der Allgemeinheit, lass Dich weiterhin vom Sozialstaat durchfüttern!!!
Ich würde auch jedes Geschenk, dass ich bekomme ablehnen, da ich ansonsten auf mein festes Einkommen verzichten müsste...
Weiter so, Du bist die Zukunft von diesem Land, die wahre Elite!!!
bav (sauer!)
Gute Entscheidung! Leb weiter auf Kosten der Allgemeinheit, lass Dich weiterhin vom Sozialstaat durchfüttern!!!
Ich würde auch jedes Geschenk, dass ich bekomme ablehnen, da ich ansonsten auf mein festes Einkommen verzichten müsste...
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