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    Erbschaft und Alhi - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.05.03 17:45:25 von
    neuester Beitrag 26.05.03 08:49:45 von
    Beiträge: 13
    ID: 735.954
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      schrieb am 25.05.03 17:45:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Vor kurzem ist mein Vater gestorben. Er hat mich schofel behandelt, und seit zig Jahren hatten wir keinen Kontakt mehr. Ich möchte die Erbschaft ausschlagen. Nun die Frage: „Kann mir deshalb die Arbeitslosenhilfe gekürzt werden?“
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 17:49:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wohl kaum, wenn Du die Erbschaft ausschlägst :confused:
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 17:57:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      # 1
      Du willst also lieber weiter auf Kosten der Allgemeinheit
      leben (Arbeitslosenhilfe) als die Erbschaft annehmen?

      Komisch!

      Oder befürchtest du, Schulden und Verpflichtungen zu
      übernehmen?
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 17:57:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      :eek: :eek: ist denn die erbschaft überschuldet? oder was soll der unsinn, kannst du kein gled oder anderes vermögen gebrauchen? also manchmal wundere ich mich sehr...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 18:17:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      Internetzugang, eine gesunde Hand zum schreiben, gute Sehfähigkeiten, deutsch in Schrift u. (Sprache) und Arbeitslos?!? Auf meine Kosten leben und eine Erbschaft
      abschlagen wollen, weil einem wegen Vermögens die Arbeitslosenhilfe gekürzt wird.

      Du musst ein SOZI sein.. Gerhard bist Du es??:D :D

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      Avatar
      schrieb am 25.05.03 18:23:33
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wenn Du die Erbschaft mutwillig ausschlägst, wird Dir die Arbeitslosenhilfe für 6 Monate ersatzlos gestrichen (§ 12 Abs. 7 Nr. 4 SGB X):p
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 19:02:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Lass dich von HarrySchmidt nicht ins Bockshorn jagen: der § 12 SGB X hat gar keinen Absatz 7!

      SGB X § 12 Beteiligte

      (1) Beteiligte sind
      1. Antragsteller und Antragsgegner,
      2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder
      gerichtet hat,
      3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
      schließen will oder geschlossen hat,
      4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren
      hinzugezogen worden sind.

      (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

      (3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 19:09:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ NATALY,

      warum unterläufst du den gutgemeinten pädagogischen Ansatz
      von HarrySchmidt???
      ;)
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 19:27:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      #3 und #5. Hoffentlich werdet ihr nicht arbeitslos. Seltsam, daß alle Arbeitslosen an der Arbeitslosigkeit selber schuld sind.

      #7 Ich sehe nicht, was SGBX§12 mit der Ausschlagung einer Erbschaft zu tun hat.

      #alle. Ich möchte den Knies zwischen meinen Eltern und mir hier nicht ausbreiten. Ich bin mit ihnen fertig. Das Problem ist, daß meine Mutter mich Erbschleicherin nennt. Ich kenne das Vermögen nicht. Sie hatten jedenfalls kein eigenes Haus.
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 19:28:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich möchte die Erbschaft ausschlagen. Nun die Frage: „Kann mir deshalb die Arbeitslosenhilfe gekürzt werden?“

      Das Ausschlagen einer Erbschaft ist kein Vorgang, der dem Arbeitsamt mitzuteilen ist.
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 19:46:59
      Beitrag Nr. 11 ()
      Harry hat recht. Es steht allerdings nicht in § 12, sondern in § 112 Abs. 7 Nr. 4 SGB X.
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 22:30:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #11:
      Auch § 112 SGB X hat keinen Absatz 7:

      SGB X § 112 Rückerstattung

      Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
      Avatar
      schrieb am 26.05.03 08:49:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      @heckenrose:

      Gute Entscheidung! Leb weiter auf Kosten der Allgemeinheit, lass Dich weiterhin vom Sozialstaat durchfüttern!!!

      Ich würde auch jedes Geschenk, dass ich bekomme ablehnen, da ich ansonsten auf mein festes Einkommen verzichten müsste...


      Weiter so, Du bist die Zukunft von diesem Land, die wahre Elite!!!


      bav (sauer!)


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