Nachtarbeit - Steuern - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.01.04 15:06:38 von
neuester Beitrag 26.01.04 16:27:34 von
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Hallo, wenn ich nachts z.B. in einem Hotel arbeite ohne Nachtzuschläge und ohne sonstige Zulagen, ist da irgendetwas Steuerfrei wie z.B. der Arbeitslohn für diese Nacht-Zeit?
Das wäre schön! Leider nicht!
Nur Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind
steuerfrei!
Wenn du mit deinem Chef sprichst und er dir einen geringeren
Stundenlohn zahlt; dafür aber einen Nachtzuschlag,
dann ...............! Ich will euch nicht zur Steuerhinterziehung verleiten!
Nur Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind
steuerfrei!
Wenn du mit deinem Chef sprichst und er dir einen geringeren
Stundenlohn zahlt; dafür aber einen Nachtzuschlag,
dann ...............! Ich will euch nicht zur Steuerhinterziehung verleiten!
dies habe ich mir schon gedacht. Leider gibt es Nachtzuschläge dort grundsätzlich nicht.
Gibst Du Deinen Tip auch voll bei dem FiA an?
ich habe heute Nacht einen Artikel gelesen:
Nachtarbeit: Arbeitgeber müssen Nachtarbeit immer zusätzlich vergüten und im Arbeitsvertrag zwischen Grundgehalt und Nachtzuschlag unterscheiden. BAG
(Az. 9 AZR 180/02).
Was beteutet dies??? Ist mein Arbeitgeber dazu verpflichtet Nachtzuschläge zu geben? Sollte ich morgen gleich mal zu meinem Chef gehn?? Wobei, ich habe noch Probezeit ...
Nachtarbeit: Arbeitgeber müssen Nachtarbeit immer zusätzlich vergüten und im Arbeitsvertrag zwischen Grundgehalt und Nachtzuschlag unterscheiden. BAG
(Az. 9 AZR 180/02).
Was beteutet dies??? Ist mein Arbeitgeber dazu verpflichtet Nachtzuschläge zu geben? Sollte ich morgen gleich mal zu meinem Chef gehn?? Wobei, ich habe noch Probezeit ...
Themen A-Z - Arbeitsentgelt
16.12.2003
Nachtarbeit muss zusätzlich vergütet werden
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27.05.2003, AZ.: 9 AZR 180/02) müssen Arbeitgeber ihren Angestellten angemessene Zuschläge für Nachtarbeit bezahlen.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27.05.2003, AZ.: 9 AZR 180/02) müssen Arbeitgeber ihren Angestellten angemessene Zuschläge für Nachtarbeit bezahlen. Im Arbeitsvertrag muss diesbezüglich auch eine ausdrückliche Regelung über die Höhe des Grundgehalts und die Höhe des Nachtzuschlags enthalten sein. Dagegen ist eine pauschale Formulierung, wonach die Zuschläge bereits durch den Lohn abgegolten sein sollen, nicht ausreichend.
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer im Schichtdienst beschäftigt und alle drei Wochen in der Nachtschicht tätig. Laut Arbeitsvertrag erhielt er für diese Arbeit einen Stundenlohn inklusive aller Zuschläge für Schicht- und Nachtarbeit. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die pauschale Abgeltung unzulässig ist und ihm für die in der Nacht geleistete Arbeit ein Lohnzuschlag zusteht.
Das BAG bestätigte in seinem Urteil die zweitinstanzliche Entscheidung des LAG zu Gunsten des Arbeitnehmers. Nach Ansicht der Richter ist der Arbeitgeber nach dem Arbeitzeitgesetz verpflichtet einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeit zu zahlen. Dieser kann zwar pauschal abgegolten werden, der Arbeitsvertrag muss dazu jedoch eine konkrete Regelung enthalten. Zumindest muss eine Unterscheidung zwischen Grundgehalt und Nachtzuschlag geregelt sein. Im hier behandelten Rechtstreit erhielt der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag - unabhängig von der Schicht - einen ausdrücklich genannten Stundenlohn. Es fehlte aber die Regelung eines angemessenen Zuschlags, auch wenn dieser laut Arbeitsvertrag bereits mit dem Stundenlohn abgegolten sein sollte, da der Arbeitnehmer nicht immer in der Nachtschicht tätig ist. Der Arbeitgeber wurde deshalb verpflichtet die Zuschläge für die Nachtarbeit in der branchenüblichen Höhe zu entrichten und für die Vergangenheit nachzuzahlen.
Tipp: Beachten Sie als Arbeitgeber, dass
Nachtzeit die Zeit von 23.00 - 6.00 Uhr ist;
Nachtarbeit diejenige Arbeit ist, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst;
Nachtarbeitnehmer solche Arbeitnehmer sind, die entweder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten.
http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/arbeitsentgelt/topnew…
16.12.2003
Nachtarbeit muss zusätzlich vergütet werden
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27.05.2003, AZ.: 9 AZR 180/02) müssen Arbeitgeber ihren Angestellten angemessene Zuschläge für Nachtarbeit bezahlen.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27.05.2003, AZ.: 9 AZR 180/02) müssen Arbeitgeber ihren Angestellten angemessene Zuschläge für Nachtarbeit bezahlen. Im Arbeitsvertrag muss diesbezüglich auch eine ausdrückliche Regelung über die Höhe des Grundgehalts und die Höhe des Nachtzuschlags enthalten sein. Dagegen ist eine pauschale Formulierung, wonach die Zuschläge bereits durch den Lohn abgegolten sein sollen, nicht ausreichend.
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer im Schichtdienst beschäftigt und alle drei Wochen in der Nachtschicht tätig. Laut Arbeitsvertrag erhielt er für diese Arbeit einen Stundenlohn inklusive aller Zuschläge für Schicht- und Nachtarbeit. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die pauschale Abgeltung unzulässig ist und ihm für die in der Nacht geleistete Arbeit ein Lohnzuschlag zusteht.
Das BAG bestätigte in seinem Urteil die zweitinstanzliche Entscheidung des LAG zu Gunsten des Arbeitnehmers. Nach Ansicht der Richter ist der Arbeitgeber nach dem Arbeitzeitgesetz verpflichtet einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeit zu zahlen. Dieser kann zwar pauschal abgegolten werden, der Arbeitsvertrag muss dazu jedoch eine konkrete Regelung enthalten. Zumindest muss eine Unterscheidung zwischen Grundgehalt und Nachtzuschlag geregelt sein. Im hier behandelten Rechtstreit erhielt der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag - unabhängig von der Schicht - einen ausdrücklich genannten Stundenlohn. Es fehlte aber die Regelung eines angemessenen Zuschlags, auch wenn dieser laut Arbeitsvertrag bereits mit dem Stundenlohn abgegolten sein sollte, da der Arbeitnehmer nicht immer in der Nachtschicht tätig ist. Der Arbeitgeber wurde deshalb verpflichtet die Zuschläge für die Nachtarbeit in der branchenüblichen Höhe zu entrichten und für die Vergangenheit nachzuzahlen.
Tipp: Beachten Sie als Arbeitgeber, dass
Nachtzeit die Zeit von 23.00 - 6.00 Uhr ist;
Nachtarbeit diejenige Arbeit ist, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst;
Nachtarbeitnehmer solche Arbeitnehmer sind, die entweder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten.
http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/arbeitsentgelt/topnew…
In der Probezeit sollte die Problematik des Zuschlages für Nachtarbeit auf keinen Fall angesprochen werden, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber solche Zuschläge nicht bezahlen will. Allenfalls käme es in Betracht, nach Ablauf der Probezeit die Zuschläge rückwirkend zu verlangen. Ob das gut ist, musst du selber wissen.
vielen danke NATALY
ich habe gehört, daß viele (besonders kleinere) Wachdienst-Unternehmen keine Zuschläge bezahlen. Auch Angestellte in Clubs bzw. Discos, also Leute die nur Nachts arbeiten - gilt auch da das Urteil?.
Wie sieht das ganze eigentlich dann mit einem 400 Euro Job aus?
ich habe gehört, daß viele (besonders kleinere) Wachdienst-Unternehmen keine Zuschläge bezahlen. Auch Angestellte in Clubs bzw. Discos, also Leute die nur Nachts arbeiten - gilt auch da das Urteil?.
Wie sieht das ganze eigentlich dann mit einem 400 Euro Job aus?
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