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    Besteuerung Quadriga GCT Eur/US - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.02.05 11:43:12 von
    neuester Beitrag 06.04.05 13:42:38 von
    Beiträge: 14
    ID: 953.868
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      schrieb am 14.02.05 11:43:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      kann mir jemand sagen,wie das mit der Besteuerung des Quadriga GCT Eur ist?
      Ist ja ein SICAV-Fond luxemburgerischen Rechts,wie läuft das?
      Die lieben Leute von Quadriga haben mich lediglich auf den Steuerberater verwiesen...
      Thanxx!
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 13:47:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Und du wohnst in:

      A, B, CH, D, DK, E, F, FL, NL oder L ?

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 13:51:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      P.S. Steuertechnisch einfach wäre es in: AD, FL, MC, L

      ;)
      Avatar
      schrieb am 15.02.05 00:01:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      so einfach mach ich es euch nicht,bin Deutscher! ;-)
      Avatar
      schrieb am 15.02.05 20:29:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi, ich hatte folgende Antwort von Quadriga bekommen:

      Sehr geehrter Herr …,
      die neuen SICAV, wie auch die GCT Produkte sind nicht zum Vertrieb in Deutschland zugelassen.
      Sollten Sie eines dieser Produkte erwerben, müssen Sie die realisierten/nicht realisierten Gewinne in Ihrer Steuererklärung angeben und nach Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern.
      In wenigen Wochen werden wir ein neues Produkt für den deutschen Markt vorstellen, gerne werden wir Sie dann diesbezüglich informieren.
      Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüssen

      Man müsste also (theoretisch) die Gewinne in der Einkommenssteuererklärung angeben und nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern. ;)

      Viele Grüße

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      Avatar
      schrieb am 16.02.05 07:31:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      .
      nicht in Deutschland zugelassene Fonds werden unterteilt in weiße, graue oder schwarze Fonds.
      Je nach Einstufung tritt eine verschärfte Steuerpflicht ein.

      ich kopiere hier mal einen Artikel aus einem anderen thread rein (passend zum Thema)
      --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Die " Strafsteuer" ergibt sich aus den §§ 5 und 6 des Investmentgesetzes,
      früher aus § 18 des Auslandsinvestmentgesetzes.

      Da nicht alle Fonds die geforderten Angaben nach § 5 machen (können oder wollen, kosten ja auch Geld), sind nach § 6

      - 70% der jährlichen Kursgewwinne,

      mindestens aber

      - 6% des letzten Kurses (31.12)

      steuerpflichtig.

      Eine Besteuerung tritt also auch ohne Veräußerung ein,
      es werden nicht realisierte Gewinne versteuert!

      Dies trifft übrigens auch auf die GCT-Fonds von Quadriga zu !


      ausm thread :

      Thema: Fonds ueber 1 Jahr gehalten - Steuer faellig?
      [Thread-Nr.: 938430]
      Avatar
      schrieb am 16.02.05 10:33:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      In D wird man steuertechnisch natürlich wieder extra fies behandelt.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 16.02.05 11:42:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      und mit 1.7 hat es sich erledigt ....... :p

      dann kann sich die finanz brausen so wie es aussieht .....
      Avatar
      schrieb am 01.04.05 20:03:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      Mit der Besteuerung der Genussscheine ist auch noch etwas offen.

      Jedenfalls fallen nach der Gesetzesänderung auch die Genussscheine unter das Auslandsinvestmentgesetz. D.h. sie sind nur ein weißer Fond, wenn sie die Besteuerungsgrundlagen darlegen. Das ist zwar geplant, aber noch nicht passiert.

      Jedenfalls nicht, dass ich wüsste.

      Gruß,
      Markus
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 14:06:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      So weit mir bekannt ist, ist die Unterscheidung zwischen weißen, grauen und Schwarzen Fonds weggefallen.

      Grundsätzlich werden in- und ausländische Fonds zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Die bisherige Unterscheidung in „weiße“, „graue“ und „schwarze“ Fonds nach dem AuslInvestmG entfällt nach dem InvStG. Stattdessen wird die steuerliche Behandlung ausschließlich davon abhängen, ob die Grundlagen für die Besteuerung nach § 5 InvStG in Deutschland von einem Fonds ordnungsgemäß veröffentlicht und nachgewiesen werden und er somit in steuerlicher Hinsicht als „transparent“ zu klassifizieren ist. Werden die relevanten Besteuerungsgrundlagen nicht bekannt gemacht (sog. „intransparente Fonds“), so findet die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG Anwendung, die die bisherige sog. „Strafbesteuerung“ nach § 18 III AuslInvestmG. Dies bedeutet, dass beim Anleger sämtliche Ausschüttungen sowie 70 % der positiven Wertentwicklung des jeweiligen Kalenderjahres anzusetzen sind; mindestens jedoch 6 % des letzten Rücknahmepreises des Kalenderjahres. Sofern allerdings nur bestimmte steuerentlastende Bekanntmachungen nach § 5 I Satz 2 InvStG nicht bekannt gemacht werden (sog. „semi-transparente Fonds“), findet nicht sofort die Pauschalbesteuerung Anwendung. Statt dessen sind die betreffenden Erträge voll zu versteuern, eventuelle Steuerbegünstigungen, wie z.B. das Halbeinkünfteverfahren sind in diesem Fall nicht anwendbar.

      Der gesamte Text ist auf der Internet-Seite der Union-Investment zu finden:
      http://privatkunden.union-investment.de/navi/index.php?naviP…
      Avatar
      schrieb am 05.04.05 10:02:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      @9
      Das scheint mir nicht plausibel. Warum fallen dann Zertifikate nicht darunter? Alle Banken legen Zertifikate für Hedgefonds auf, damit man keine steuerelevanten Dinge veröffentlichen muss und trotzdem die Steuerfreiheit erhalten bleibt.
      Avatar
      schrieb am 05.04.05 16:56:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      Weil Zertifikate rechtlich Inhaberschuldverschreibungen des Emittenten sind, deren Rückzahlung an einen Index gekoppelt ist. Da die Emittenten inld. Banken oder die dt. Töchter ausld. Banken sind, kann es auch keine Beteiligung an einem ausld. Investmentvermögen sein. Also fallen sie auch nicht unter das Auslandsinvestmentgesetz.

      Gruß,
      Markus
      Avatar
      schrieb am 06.04.05 10:51:47
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ja okay, das ist soweit klar. Mir ist nicht klar, warum Genusscheine als Investmentvermögen angesehen werden sollten. Ist ja letztlich eine Unternehmensbeteiligung und kein Sondervermögen wie bei Fonds. Wie die Bafin dies unter Vertriebsgesichtspunkten ansieht (siehe Vertriebsstopp Quadriga) ist eine andere Frage. Hier geht es ja um die steuerliche Behandlung.
      Avatar
      schrieb am 06.04.05 13:42:38
      Beitrag Nr. 14 ()
      Auf der Internet-Seite von quadriga stehen zahlreiche Infos zu den Genusscheinen. Hier der Link:
      http://www.superfund.de/downloads/RechtSteuern_DE_SF.pdf


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