Gema-Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältungsrechte! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.10.02 17:29:58 von
neuester Beitrag 03.02.03 21:40:48 von
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Hallo zusammen!
jemand erzählte mir man muß Gema Gebühren bezahlen in "öffentlichen Bereichen"!!
ich habe einen kleinen Laden in der Innenstadt und höre natürlich immer Musik im Hintergrund! -müßte ja auch ein öffentlicher Bereich sein!
gibt es jemanden der mit dieser Verwertungsgesellschaft schon mal in dieser Beziehung zu tun hatte?
jemand erzählte mir man muß Gema Gebühren bezahlen in "öffentlichen Bereichen"!!
ich habe einen kleinen Laden in der Innenstadt und höre natürlich immer Musik im Hintergrund! -müßte ja auch ein öffentlicher Bereich sein!
gibt es jemanden der mit dieser Verwertungsgesellschaft schon mal in dieser Beziehung zu tun hatte?
nein, musst du normal nicht, da du doch KEINEN EINTRITT verlangst, oder?? würdest du eintritt verlangen, müsstest du bezahlen
also müsstest du nix zahlen, die gema ist allerding (nebenbei gesagt) ungefähr so wie das finanzamt
also müsstest du nix zahlen, die gema ist allerding (nebenbei gesagt) ungefähr so wie das finanzamt
An die Gema mußt Du nur zahlen, wenn Du Deine CD`s auflegst um z.B. die GEZ-Kosten zu umgehen - also Anschiss so oder so!
@siggiw
das ist so nicht richtig, hat mit Eintritt nichts zu tun.
Wenn Du einen Laden besitzt mit Publikumsverkehr , muß
an die GEMA eine Gebühr nach Ladengröße bezahlt werden.
Gruß
HS
das ist so nicht richtig, hat mit Eintritt nichts zu tun.
Wenn Du einen Laden besitzt mit Publikumsverkehr , muß
an die GEMA eine Gebühr nach Ladengröße bezahlt werden.
Gruß
HS
GEMA UND GEZ
Jeder, der ein Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereithält, hat hierfür über die GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland) entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/oder Fernsehgerät bereitgehalten wird. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Gebühren an die GEZ sind also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.
Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr sind jedoch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken und die hierfür den Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Vergütungsansprüche nicht mit abgegolten.
Neben der GEZ-Gebühr ist also dann eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt wird. Dies ist z.B. bei Hintergrundmusik in Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, gastronomischen Betrieben usw. der Fall.
Ebenso ist bei der Weiterleitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen durch eine Verteileranlage eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, auch wenn im Anschluss an die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Dies ist z.B. in Hotels der Fall, die eine Weiterleitung in die einzelnen Hotelzimmer vornehmen.
Rechtliche Grundlage dafür ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, das den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk schützt. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Ebenso zählt hierzu das Recht, sein Werk zu senden bzw. eine Weiterleitung des Werkes vorzunehmen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.
Als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) verwaltet die GEMA die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik.
Jeder, der ein Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereithält, hat hierfür über die GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland) entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/oder Fernsehgerät bereitgehalten wird. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Gebühren an die GEZ sind also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.
Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr sind jedoch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken und die hierfür den Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Vergütungsansprüche nicht mit abgegolten.
Neben der GEZ-Gebühr ist also dann eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt wird. Dies ist z.B. bei Hintergrundmusik in Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, gastronomischen Betrieben usw. der Fall.
Ebenso ist bei der Weiterleitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen durch eine Verteileranlage eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, auch wenn im Anschluss an die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Dies ist z.B. in Hotels der Fall, die eine Weiterleitung in die einzelnen Hotelzimmer vornehmen.
Rechtliche Grundlage dafür ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, das den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk schützt. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Ebenso zählt hierzu das Recht, sein Werk zu senden bzw. eine Weiterleitung des Werkes vorzunehmen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.
Als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) verwaltet die GEMA die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik.
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