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    Sollte nicht gestern.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.11.02 09:33:06 von
    neuester Beitrag 08.11.02 11:25:26 von
    Beiträge: 7
    ID: 657.343
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      Avatar
      schrieb am 08.11.02 09:33:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      im Bundestag über die Erhöhung der BBG in der Krankenversicherung abgestimmt werden?

      Hat jemand nähere Infos für mich?

      Danke!

      obolus
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 09:37:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ja, voila:

      BBG in der Krankenversicherung: 3.450€
      BBG in der Rentenversicherung: 5.100€


      Diese Schweine!!!!
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 09:47:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die wollten doch auf 3825.- erhöhen.

      Finde ich gut wenn es nur 3450.- sind.
      Muss ich mir halt so das Geld wiederholen was mir durch die Steuererhöhung weg genommen wird.

      obolus
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 10:11:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      "Bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden davon nicht erfasst. Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich nichts."
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 10:13:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird deshalb entsprechend der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auf 75 % dieses Wertes angehoben. Bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden davon nicht erfasst. Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich nichts

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      Avatar
      schrieb am 08.11.02 11:03:19
      Beitrag Nr. 6 ()
      Was denn jetzt?

      3450.- oder 3825.-?
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 11:25:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      #6: Beides.

      Es gilt erstens eine Versicherungspflichtgrenze von 3825 €cken pro Monat. D.h. wer darunter verdient, ist versicherungspflichtig (Ausnahme: jetzt schon privat versichert.)

      Es gilt zweitens eine Beitragsbemessungsgrenze von 3450 €. D.h. nur bis zu diesem Betrag wird das Gehalt zur Berechnung des Krankenkassenbeitrags herangezogen. Wer darüber verdient, zahlt nur den Höchstbetrag.

      HTH/NBK


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