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    Frist zur Abgabe der Steuererklärung (Festsetzungsfrist)? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.07.03 12:46:07 von
    neuester Beitrag 08.07.03 14:11:47 von
    Beiträge: 9
    ID: 749.506
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      schrieb am 03.07.03 12:46:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich möchte für 1999 noch eine Steuererklärung abgeben, um vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen (negative Werbungskosten vortragen). Ich hatte 1999 ein paar Euro Spekulationsgewinne gemacht (< 1000 DM, innerhalb der Spekulationsfrist). Sonst hatte ich keine Einkünfte. Kann ich also für 1999 noch eine EK-Steuererklärung abgeben, oder hätten die Spekulationsgewinne mehr als 1000 DM betragen müssen? Wann beginnt und endet die Festsetzungsfrist?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 12:55:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Da keine Pflicht zur Veranlagung besteht gibt es nur die Möglichkeit der Antragsveranlagung. Diese Frist lief für 1999 zum 31.12.2001 aus.
      Das bedeutet jedoch nur das Finanzamt kann die Veranlagung ablehnen, muß aber nicht.
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 14:09:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      @börsenflieger

      ? waren die Werbungskosten denn höher als die Spek.Gewinne?
      Sonst bringt es ja gar nichts.
      Du kannst doch nicht 400 € SpekGewinne haben, diese nicht versteuern weil unter 512 € aber dafür 200 € Werbungskosten angeben und willst im Ergebnsi dann 200€ Minus haben ?
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 15:38:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      (s)pecunia,
      Du kannst doch nicht 400 € SpekGewinne haben, diese nicht versteuern weil unter 512 € aber dafür 200 € Werbungskosten angeben und willst im Ergebnsi dann 200€ Minus haben ?

      Doch das geht.
      Nach dem eindeutigen Wortlaut in § 23 ist ein Gesamtgewinn aus privaten Veräusserungsgeschäften unter 512,00 € steuerfrei; die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften also gleich 0,00 €.
      Wenn er dann noch andere negative Einkünfte hat, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ und er kann im Rahmen von § 10 d EStG vor-oder rücktragen.

      Börsenflieger,
      wo sind denn die Werbungskosten angefallen.? Wenn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmereinkünfte), dann ist Sense (siehe #2)
      Wenn sie bei anderen Einkunftsarten angefallen sind, dann kannst du die Steuererklärung noch machen.
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 16:48:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      danke für Eure Antworten!

      Bei den Werbungskosten handelt es sich um Ausbildungskosten, die ab sofort (aktuelle Entscheidung des BFH, Az. VI R 33/01; s. auch Thread: http://www.wallstreet-online.de/ws/community/board/threadpag…) voll abgesetzt werden können.

      Zu #2 und #4: Kann ich also nur dann noch eine Steuererklärung abgeben, wenn meine Spekulationsgewinne in 1999 mindestens 1001 DM betragen haben? Ansonsten wäre ich auf die Kulanz des Finanzamtes angewiesen?

      Gruß
      Boersenflieger

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      schrieb am 03.07.03 17:22:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Boersenflieger,
      ich hab noch mal im § 46 EStG nachgeschaut und komm jetzt zu dem Ergebniss, dass du eine Veranlagung erlangen kannst.
      Voraussetzung für die Veranlagung bzw. eben Nichtveranlagung nach § 46 EStG ist, dass
      1) tatsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei dir vorliegen,
      2) diese Einkünfte nicht steuerfrei sind,
      3) eine Lohnsteuerabzugspflicht durch einen innländischen Arbeitgeber bestanden hat,
      4)und tatsächlich von Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten wurde.
      1+2 liegen bei dir vor aber nicht 3+4 (wenn ich dich richtig verstanden habe). siehe auch L.Schmid §46 Rz 13 ff

      Im Umkehrschluss bedeuted dies, daß eine Veranlagung in deinem Fall nach § 25 EStG durchzuführen ist.

      Reich in jedem Fall eine Steuererklärung für 1999 ein. Wenn das Finanzamt die Veranlagung ablehnt, geh zum Steuerberater. Allerdings nur wenn sich der Aufwand auch lohnt; dh. die Ausbildungskosten nicht nur ein paar hundert Mark betragen.
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 18:59:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ccolumbus

      ok, ich hatte verstanden, daß die Werbungskosten zu den Spekulationsgeschäften gehören.
      Avatar
      schrieb am 05.07.03 20:38:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      die Werbungskosten sind vor der 512,00 Euro Freigrenze zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG). D.h. (Veräußerungspreis ./. Anschaffungskosten ./. Werbunngskosten)/2= Gewinn bzw. Verlust
      Avatar
      schrieb am 08.07.03 14:11:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      @CColumbus

      Vielen Danke für Deine Recherchen !

      Gruß
      Boersenflieger


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