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    Spek.Steuer 98/99 und Schadensersatz der StB - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.06.04 14:59:48 von
    neuester Beitrag 19.07.04 11:44:07 von
    Beiträge: 95
    ID: 873.711
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      Avatar
      schrieb am 24.06.04 14:59:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Im M"arz dieses Jahres gab es ja die allseits bekannte Entscheidung durch das BVG dass die in diesen Jahren gezahlten Spek.Steuern verfassungswidrig waren.
      Da meine EkSt-Erkl "uber einen StB l"auft, welcher seinerseits (grob) fahrl"assig vers"aumt hatte diesen Bescheid offen zu halten, obwohl zu dieser Zeit bereits ein Verfahren anh"angig war, habe ich die einstimmige Meinung - sowohl hier im Board wie auch von Experten im privaten Kreis - vernommen, dass dies ein Fall f"ur die Haftung des StB ist (wobei der StB auch nicht gleich bankrott geht...).

      Nun meine Frage: Gibt es bereits Pr"azedenzf"alle f"ur diesen konkreten Fall wo Vers. gezahlt oder die Anspr"uche abgelehnt haben?

      Vielen Dank f"ur seri"ose ANtworten.
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 15:47:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Meines Wissens betrifft die Entscheidung des BVerfG nur den Zeitraum bis 1998, d.h. für die Jahre danach gibt es dann wohl noch keine gerichtliche Entscheidung.

      Einen Präzendenzfall wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geben, dafür ist Dein Fall viel zu speziell.

      Und ob das wirklich ein Haftungsfall ist, ist auch äußerst fraglich, denn die Verfassungswidrigkeit steht ja erst seit der kürzlichen Entscheidung des BVerfG fest. Und wenn man vom StB in dieser Hinsicht vorsorgliches Handeln verlangen darf, dann hätte er im maßgeblichen Zeitraum (Einspruchsfrist)wissen müssen, dass... Ja was denn?

      Dass es ein erstinstanzliches (klageabweisendes!)Urteil gibt, oder dass die Sache jetzt beim BFH liegt, oder dass der BFH selbst Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat und deshalb die Sache jetzt zur Entscheidung dem BVerfG vorgelegt hat. Wenn überhaupt, kann m.E. nur letzteres haftungsauslösend sein.
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 17:35:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich bezog mich auf die ENtscheidung bzgl. 1998 und 1999 unter welche ich falle. Bzgl. der Haftung der StB habe ich wie gesagt eine einhellige Meinung aufgenommen, dass der StB hier `versagt` hat und haftbar sein sollte.

      Das alles ist soweit klar.

      Mir ging es nur darum, ob jemand diesen Anspruch schon eingefordert hat und evtl. schon eine Reaktion (pos./neg.) erfahren hat.
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 20:02:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Steuerberater sind für solche Fälle versichert. Du musst halt jetzt mal den Betrag bzw. eine Dir genehme Schadensumme von ihm einfordern. Soo kompliziert ist das m. E. doch nicht...

      Dass er sich da erstmal quer stellen wird, ist ja auch klar. Ist doch mit Ärzten nicht anders bei Kunstfehlern...Aber, er haftet. Nur, DU musst jetzt was unternehmen...

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 20:04:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      @80cu: Bist du rechtsschutzversichert?

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      Avatar
      schrieb am 25.06.04 09:35:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      @BaronvonHabsburg:

      Hab doch l"angst was unternommen. Der StB war kooperativ und hat den Fall weitergemeldet. Allerdingz bis jetzt kein FdB von der Versicherung. Da es ein nicht unbetr"achtlicher Betrag ist - allein schon ohne die 6% Zinsen p.a. - bin ich eben interessiert, ob andere schon Resultate haben. Ich weiss ja nicht mal wie lange die Vers. noch braucht, bis sie gedenkt sich mal zu "aussern...

      @NATALY:

      Nein. Bin ich nicht. Scheint aber bisher keine Rolle zu spielen. Es sei denn die Vers. sagt Nein und ich will sie bzw. den StB verklagen. Aber daf"ur k"onnte man auch einen Prozessfinanzierer sich suchen - vorausgesetzt die Aussichten sind positiv. Auch daher meine Originalfrage.
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 15:07:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      ist bei mir auch so :(
      1997 hat erstmals ein Stber. die Sache in die Hand genommen, da wir eine GdbR gegründet hatten und prompt
      war ein relativ großer Spekulationsgewinn zu versteuern, wofür wir dann auch ordentlich und dumm aber ehrlich geblecht haben :(

      Einspruch wurde nicht eingelegt und der Stber. war sich auf Nachfrage keiner Schuld bewußt bzw. war der Meinung,
      da die Sachlage zum Zeitpunkt der Abgabe der St.erkl. nicht bekannt war würde auch die Vericherung wohl nicht haften!


      Ich schreibe nun noch einen Bettelbrief ans FINANZMT mal sehen, ob die mit den Ehrlichen gnädig sind :(
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 18:13:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      @brueller

      ich hab zwar keine ahnung von recht, aber das dein steuerberater dir auf nachfrage nicht sagen wird das er einen fehler gemacht hat und dafür haften muß halte ich nur für natürlich. ich würde mich (bei einem relevanten betrag) mal mit einem anderen anwalt darüber unterhalten.
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 20:07:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      mein fall ist folgender:
      ich habe im jahr 99 einen gewinn mit aktien von ca.380 000 dm gemacht.
      habe mich an einen rechtsanwalt der gleichzeitig steuerberater ist gewandt. habe ihm sogar mitgeteilt, daß ein verfahren hinsichtlich der verfassungsmäßigkeit anhängigg ist. er hat mir gesagt, daß diese klage seines erachtens keine aussicht auf erfolg hat und ich froh sein soll, daß ich soviele steuern zahlen darf.
      er hat auf einen einspruch verzichtet und ich habe brav meine steuern bezahlt. er hat mir sogar "gedroht", daß ich bei der höhe der steuern mit einer gefängnisstrafe rechnen müßte(!).
      ich habe ihn dann später auf seinen fehler hingewiesen und mit rechtsmitteln gedroht. er hat den fall deshalb seiner versicherung gemeldet und gleichzeitig auf eine verjährung verzichtet. nach dem urteil bis 98 hat seine versicherung mir dann mitgeteilt, daß der fall für sie erledigt sei. der rechtanwalt selbst hat mir dann mitgeteilt,daß ich ihn selbst verklagen müsse.
      dies werde ich jetzt auch machen, nachdem mir meine rechtsschutzversicherung grünes licht gab.
      mein anwalt wird nächste woche die klage einreichen. er hat mir erklärt,daß das versäumnis des steuerberaters offensichtlich ist. alles werde aber von dem urteil hins. der jahre 99 ff. abhängen.
      viele grüße p.
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 20:34:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      im augenblick hast du für 99 nicht die geringste chance.
      denn bislang ist die "spekusteuer" für 99 ja rechtmässig.

      aber auch später siehts nicht viel besser aus, denn dein stb hat ja bezüglich 99 gar nichts versäumt. 99 war nämlich im tipke verfahren gerade nicht angesprochen.was dein anwalt mit "offensichtlichem " versäumnis meint ist mir schleierhaft.

      es findet sich ja selbst jetzt kein verfahren,das sich auf 99 bezieht.
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 20:38:25
      Beitrag Nr. 11 ()
      @paulina: Der Anwalt hat recht: Mit Knete kannst du erst rechnen, wenn es ein Urteil gibt, das die Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer in 1999 bestätigt.
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 20:58:25
      Beitrag Nr. 12 ()
      der anwalt hat keineswegs recht.wenn er nächste woche klage einreicht,wie angekündigt,kann er den fall gleich seiner eigenen haftpflichversicherung melden.

      es kommt dann nämlich so:
      die klage wird abgewiesen und später kann nicht erneut geklagt werden, weil dann über diesen streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden ist.

      such dir einen besseren anwalt.
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 20:58:35
      Beitrag Nr. 13 ()
      es stehen wohl zwei musterverfahren hins. der spekulationsbesteuerung für das jahr 99 an .
      diese zwei musterprozesse sollen die frage der verfassungsmäßigkeit 1999 klären(revisionen vor dem BFH, Az. IX R 13/03 und IX R 8/04).
      das ist die chance für alle, die die "dummensteuer" bezahlt haben.;)
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 21:32:40
      Beitrag Nr. 14 ()
      ja ja, die zwei aktenzeichen stehen in der zeitung.
      und ich hätte nichts dagegen,wenns so wäre.
      aber in beiden verfahren wird die frage der verfassungsmässigkeit nur möglicherweise in zukunft noch einbezogen werden.bislang nicht,sondern es geht halt nur um andere fragen zur "spekusteuer"

      jedenfalls kann dein anwalt daraus so oder so keinen honig saugen,denn dein steuerberater war ja nicht als hellseher engagiert.

      es bleibt dabei:nächste woche zu klagen wäre ein selten dämlicher fehler und würde dir auch für die zukunft jede chance nehmen.
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 21:41:59
      Beitrag Nr. 15 ()
      liebe tante e.,
      was würdest du mir stattdessen empfehlen?
      warten bis über die jahre 99 ff. entschieden ist?
      das ist aber schwierig wgen der drohenden verjährung!
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 22:00:20
      Beitrag Nr. 16 ()
      genau,du musst erst mal warten,ob du die steuer für 99 nicht zu recht bezahlt hast.

      und die möglichen ansprüche gegen den steuerberater beginnen natürlich nicht zu verjähren,bevor sie enstanden sind.enstehen könnten sie aber erst dann ,wenn feststünde,dass du für 99 gegenüber dem finanzamt eine rückforderung betreiben könntest,wenns dein stb nicht vermasselt hätte.
      nochmal:was dein anwalt da vor hat,ist dermassen daneben,dass ich mit ihm vorsichtig wäre.
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 22:12:03
      Beitrag Nr. 17 ()
      danke dir für deinen rat. ich werde meinem anwalt mal ein paar fragen stellen.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 09:53:14
      Beitrag Nr. 18 ()
      1. Nach § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

      a) Dies ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 114, 150, 151; 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so daß eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71 m.w.N.).
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 09:58:31
      Beitrag Nr. 19 ()
      "aber auch später siehts nicht viel besser aus, denn dein stb hat ja bezüglich 99 gar nichts versäumt. 99 war nämlich im tipke verfahren gerade nicht angesprochen.was dein anwalt mit " offensichtlichem " versäumnis meint ist mir schleierhaft."

      Der BFH hat seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer nicht auf die Jahre 1997 und 1998 beschränkt. Der StB war daher gehalten, Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1999 anzuraten.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 12:55:13
      Beitrag Nr. 20 ()
      Paulinas Schadenersatzklage gegen den RA/StB ist dann begründet, wenn die Speku-Besteuerung (nicht nur 1997 und 1998 sondern auch) 1999 verfassungswidrig und nichtig war.
      Ob dies der Fall ist, weiß dezeit niemand. Eine Zuständigkeit des Landgerichts, über die Verfassungswidrigkeit der Steuernorm zu entscheiden, besteht nicht. Hier wäre an die Möglichkeit der Vorlage an das BVerfG durch das Landgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG zu denken:

      GG Art 100


      (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
      Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren
      auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes
      handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
      Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes
      handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies
      gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch
      Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem
      Bundesgesetze handelt.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 12:58:42
      Beitrag Nr. 21 ()
      Möglicherweise will paulinas Anwalt eine solche Richtervorlage erreichen.
      Übrigens: Die Rechtsschutzversicherung, die vorliegend Deckung gewährt, prüft stets auch die Erfolgsaussichten der Klage. Ist die Klage aussichtslos, wird die Deckung abgelehnt.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 14:21:21
      Beitrag Nr. 22 ()
      nataly willst du unser armes paulinchen ins unglück stürzen ?

      Der BFH hat seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer nicht auf die Jahre 1997 und 1998 beschränkt. Der StB war daher gehalten, Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1999 anzuraten.

      das so zu formulieren ist unseriös.
      die bfh entscheidung stammt vom 19.3.2002.
      wann hätte der stb gg den 99er bescheid einspruch einlegen sollen?hat uns doch bisher keiner gesagt.

      die pressemitteilung des bfh sah übrigens so aus:

      Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften nach Auffassung des BFH verfassungswidrig


      Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und zeitnahe Weiterveräußerung von im Privatvermögen befindlichen Wertpapieren (sog. Wertpapierspekulationsgeschäfte) erzielt, werden nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfür war bis einschließlich 1998 u.a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate beträgt. Seit 1999 beträgt diese Frist ein Jahr.

      Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, Bundessteuerblatt, Teil II, 1991 Seite 654 zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen.

      Vor diesem Hintergrund hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2002 in einem die Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Jahre 1997 betreffenden Rechtsstreit beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1997 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 1997 Seite 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

      Die Gründe des Beschlusses vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 werden voraussichtlich erst in sechs bis acht Wochen vorliegen und dann auf der Internetseite des BFH (www.bundesfinanzhof.de) abrufbar sein.





      da ist von 1997 die rede.
      ein versäumnis des stb daraus abzuleiten ist selbst für einen zeitpunkt nach der veröffentlichung sehr zweifelhaft.




      Paulinas Schadenersatzklage gegen den RA/StB ist dann begründet, wenn die Speku-Besteuerung (nicht nur 1997 und 1998 sondern auch) 1999 verfassungswidrig und nichtig war.


      nein.dann ist ein anspruch gg den stb noch lange nicht begründet,sonder erst wenn ihm ein fehlverhalten nachzuweisen ist.s.o.


      Die Rechtsschutzversicherung, die vorliegend Deckung gewährt, prüft stets auch die Erfolgsaussichten der Klage. Ist die Klage aussichtslos, wird die Deckung abgelehnt

      das stimmt.deckung wird aber schon gewährt, wenn der nachfragende ra erfolgsaussichten sieht.(stichentscheid)
      darauf kann man hier aber nichts geben.wie schon dargelegt.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 14:43:29
      Beitrag Nr. 23 ()
      ich werde gleich morgen mit meinem ra sprechen. bei der summe werde ich alles versuchen( es geht übrigens um 380 000 dm steuern-der gewinn belief sich auf ca. 760 000 dm). der steuerberater/ra hat mir richtig angst gemacht; ich müßte im falle des "nichtzahlens" mit bis zu einem jahr haft rechnen. ich habe übrigens sogar einen zeugen, der bei dem fraglichen gespräch dabei war, indem ich ihn auf das anhängige verfahren hinwies.:eek:
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 17:45:08
      Beitrag Nr. 24 ()
      Zu #23: Zahlen war ok. Insoweit ist der Ratschlag nicht zu beanstanden. Das bedeutet aber nicht, dass auch auf einen Einspruch zu verzichten war.
      Tipke hat ja auch bezahlt und Einspruch, später Klage eingereicht.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 17:47:18
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zu #22: Bei Tipke war nur über die Jahre 1997 und 1998 zu entscheiden. Die Gründe, aus denen die Speku-Steuer in 1997 und 1998 verfassungswidrig war, gelten aber auch für 1999 ff. Ich dachte, da wären wir uns einig.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 17:54:12
      Beitrag Nr. 26 ()
      "wann hätte der stb gg den 99er bescheid einspruch einlegen sollen?hat uns doch bisher keiner gesagt."

      Antwort:

      Sobald ernsthafte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer vorgebracht werden. Nachdem solche von Tipke in Bezug auf 1997 und 1998 vorgebracht wurden, gehe ich mal davon aus, dass in der Fachpresse zu der Zeit, als der StB/RA paulinchen "beriet", solche Bedenken bekannt waren. Demnach hätte der RA/StB damals wie folgt raten müssen:
      (1) Die Speku-Einkünfte erklären und die Speku-Steuer bezahlen und
      (2) gegen den ESt-Bescheid 1999 Einspruch erheben.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 18:03:01
      Beitrag Nr. 27 ()
      "ich habe übrigens sogar einen zeugen, der bei dem fraglichen gespräch dabei war, indem ich ihn auf das anhängige verfahren hinwies."

      Was hat der StB auf diesen Hinweis erwidert? Hat er vom Einspruch abgeraten? Wenn ja, mit welcher Begründung?
      Warum hast du auf den Einspruch verzichtet?
      (Diese Fragen sind im Schadensersatzprozess wichtig).


      "der steuerberater/ra hat mir richtig angst gemacht; ich müßte im falle des " nichtzahlens" mit bis zu einem jahr haft rechnen."

      Aus diesem Hinweis kannst du dem StB/RA keinen Strick drehen, denn insoweit hatte er ja recht. Der Ratschlag, die Speku-Einkünfte zu erklären und die Speku-Steuer zu bezahlen war in Ordnung.

      Die Falschberatung kann nur darin bestehen, dass vom Einspruch abgeraten wurde, obwohl ein Verfahren (wohl das Tipke-Verfahren) anhängig war.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 18:04:57
      Beitrag Nr. 28 ()
      Ergänzung zu #26:
      Wenn ein Verfahren gegen die Speku-Steuer läuft, ist es ganz klar, dass ein StB verpflichtet ist, den Einspruch anzuraten.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 18:08:13
      Beitrag Nr. 29 ()
      "nataly willst du unser armes paulinchen ins unglück stürzen ?"

      Ich meine, paulinchen kann hier nichts verlieren, aber viel gewinnen.
      Verliert sie, zahlt die RS-Versicherung und sie steht nicht schlechter da als vorher.
      Gewinnt sie den Schadenersatzprozess: BINGO!!!
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 19:55:33
      Beitrag Nr. 30 ()
      @ 26
      gemeint war natürlich:wann hätte gg den bescheid einspruch eingelegt werden müssen?
      gabs da das bfh urteil überhaupt schon??

      @ 29
      Verliert sie, zahlt die RS-Versicherung und sie steht nicht schlechter da als vorher

      genau das stimmt nicht.

      die rs zahlt natürlich nur die prozesskosten.über die hauptsache fängt sie sich aber,wenn sie jetzt klagt, ein abweisendes urteil ein, und eine spätere nochmalige klage wäre unzulässig.dh die steuer wäre endgültig weg,selbst wenn auch für 99 verfassungswidrigkeit festgestellt würde.

      was soll dann aus paulinchen werden??
      hast du kein mitleid?
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 20:41:39
      Beitrag Nr. 31 ()
      die fakten waren ff.:
      das urteil gab es natürlich noch nicht. ich habe den stb aber darauf aufmerksam gemacht, daß ein verfahren anhängig ist.
      ich wußte gar nicht, daß es die möglichkeit eines einspruchs/widerspruchs gibt. ich dachte mit meinem laienwissen( ich bin mediziner und kein jurist), daß ich entweder zahlen muß oder eben (wie ca. 95% der spekulanten )nicht.
      daß ein widerspruch die endgültigkeit aufhebt war mir auch nicht klar. aber ich denke, daß die aufklärung über diese sachverhalte genau die aufgabe des stb gewesen wäre.
      der zeuge war übrigens mein schwiegervater.
      ich werde euch über das treffen mit meinem ra hier informieren.
      vielen dank noch einmal für eure "rechtsberatung".seid ihr juristen?
      letztendlich hat nataly schon recht, daß ich eigentlich nur gewinnen kann. und für den betrag muß eine alte frau lange stricken!;)
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 22:51:15
      Beitrag Nr. 32 ()
      @TanteElse:
      (1) Wenn beim BFH ein Verfahren läuft, in dem die Verfassungswidrigkeit der Speku-Besteuerung geltend gemacht wird, ist der StB bereits verpflichtet, zur Einlegung eines Einspruchs zu raten. (Wenn Prof. Tipke Kläger ist, gilt das erst recht).Ein BFH-Urteil (bzw. ein BFH-Beschluss) ist nicht notwendig.
      (2) Das Verfahren beim Landgericht kann ja ausgesetzt werden, bis das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit (-widrigkeit) der Speku-Besteuerung in 1999 entschieden hat. Von einem klageabweisenden Urteil vor dem BVerfG-Urteil gehe ich nicht aus.
      @paulina:
      "aber ich denke, daß die aufklärung über diese sachverhalte genau die aufgabe des stb gewesen wäre."

      Das siehst du genau richtig.

      "ich werde euch über das treffen mit meinem ra hier informieren."

      Mach das bitte.
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 23:20:28
      Beitrag Nr. 33 ()
      @Paulina: Du hast doch für 1999 einen Einkommensteuerbescheid bekommen, in dem u.a. dsie "Speku-Steuer" in Höhe von 380.000 DM festgesetzt wurde. Was hast du mit diesem Steuerbescheid gemacht? Hast du ihn dem StB zur Prüfung vorgelegt oder hast du ohne weitere Nachfrage die Steuer bezahlt? Wann ist dir der Steuerbescheid zugegangen?
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 23:32:02
      Beitrag Nr. 34 ()
      @Tante Else:
      "die rs zahlt natürlich nur die prozesskosten.über die hauptsache fängt sie sich aber,wenn sie jetzt klagt, ein abweisendes urteil ein, und eine spätere nochmalige klage wäre unzulässig.dh die steuer wäre endgültig weg,selbst wenn auch für 99 verfassungswidrigkeit festgestellt würde."

      Mit einem klagabweisenden Urteil des Landgerichts (1. Instanz) ist die Steuer keineswegs "endgültig weg".
      Es gibt ja noch den Instanzenweg bis zum BGH. Und gegen das Urteil des BGH könnte Verfassunsbeschwerde eingelegt werden.
      Und daneben gibt es noch die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.

      Deine Befürchtungen scheinen mir unbegründet zu sein.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 00:00:04
      Beitrag Nr. 35 ()
      es geht jetzt scheinbar langsam nur noch darum,einen irrtum auf biegen und brechen zu verteidigen.

      natürlich kann man jetzt zum landgericht gehen,dann zum olg,und dann zum bgh und dann verfassungsbeschwede einlegen und dann zum europäischen gerichtshof gehen.hab` ich was vergessen?

      man kann aber auch einfach warten,bis entschieden ist,ob die steuer für 99 rechtmässig war.

      das ist sicher und würde deshalb von einem guten anwalt gemacht.

      aber man sagt ja,wer wagt gewinnt,also nur zu.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 07:35:11
      Beitrag Nr. 36 ()
      Warten mir mal ab, welches Vorgehen der Anwalt vorschlägt. Paulina will ja darüber berichten. Dann sehen wir klarer, ob der Anwalt gut ist oder schlecht.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 07:48:09
      Beitrag Nr. 37 ()
      "man kann aber auch einfach warten,bis entschieden ist,ob die steuer für 99 rechtmässig war.
      das ist sicher und würde deshalb von einem guten anwalt gemacht."

      Wenn es 100% sicher wäre, dass die Verjährung erst mit einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer (auch) in 1999 beginnt, könnte man das so sehen.
      Ich bin mir hier aber nicht ganz sicher. Einen Präzedenzfall wird es wohl nicht geben, bisher wurde noch nie eine Steuer rückwirkend für vefassungswidrig und nichtig erklärt.
      Sicher ist es in jedem Fall, die Verjährung zu unterbrechen.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 07:54:21
      Beitrag Nr. 38 ()
      Nach Posting #9 hat der RA/StB allerdings auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Es wäre zu prüfen, welche Folgen das hat.
      Warten wir mal ab, was paulina berichtet.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 07:58:09
      Beitrag Nr. 39 ()
      @Tante Else: Möglicherweise ist das von dir vorgeschlagene abwartende Verhalten tatsächlich optimal; das kann ich nicht ausschließen. Ich liebe aber kontroverse Diskussionen, da kommt am meisten dabei raus.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 09:06:55
      Beitrag Nr. 40 ()
      @Nataly

      die kontroverse Diskussion halte ich auch für sinnvoll. Und ob "Tante Else" jetzt so richtig liegt mit ihrer Aussage

      #10 "aber auch später siehts nicht viel besser aus, denn dein stb hat ja bezüglich 99 gar nichts versäumt. "

      weiss ich nicht. Die Aussage zeigt aber auf, dass viele Steuerberater ihre Aufgabe ausschließlich darin sehen, den Weg des geringsten Widerstandes zu Lasten des Mandanten zu gehen (hier Nichteinlegung eines Einspruchs bei 380TMD(!)). Das sind dann doch eher Steuerformularausfüllgehilfen denn Steuer"berater".

      Ausnahmen bestätigen zum Glück die Regel.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 11:27:38
      Beitrag Nr. 41 ()
      Ich bin ganz (100%)sicher, dass der RA/StB bezüglich 1999 etwas versäumt hat, nämlich den damals bereits erforderlicn Einspruch.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 12:39:14
      Beitrag Nr. 42 ()
      hatte heute morgen ein telefonat mit meinem ra. in aller kürze:
      1.das problem ist die verjährung. diese muß in diesem jahr noch unterbrochen werden, sonst ist alles zwecklos.
      2.die beweislast liegt generell beim stb, daß er richtig beraten hat.
      3.wir werden den stb verklagen auf zahlung der summe-hilfsweise auf verpflichtung für den schaden einzutreten, wenn das urteil in unserem sinne ergangen ist.
      das genaue vorgehen werde ich noch erfahren.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 13:52:45
      Beitrag Nr. 43 ()
      Interessant wäre zu erfahren in Hinsicht auf was der Steuerberater (#9) auf Verjährung verzichtet hat.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 14:30:35
      Beitrag Nr. 44 ()
      @ 43

      gut erkannt

      und 42

      das problem ist die verjährung. diese muß in diesem jahr noch unterbrochen werden, sonst ist alles zwecklos

      fakt ist doch,dass derzeit keinerlei schadenersatzansprüche gg den stb gegeben sind,denn bislang ist die steuer für 99 zu recht bezahlt.

      eine verjährung nicht existenter ansprüche gibt es aber nicht.

      also kann der stb nicht auf die einrede der verjährung verzichten.
      die verjährung kann auch nicht unterbrochen werden,es läuft nämlich gar keine.

      unser mediziner scheint bei der auswahl seiner dienstleister nicht das glücklichste händchen zu haben.

      mal ganz nebenbei:
      frag` doch beim nächsten telefonat z.b. mal den ra, ob er weiss,dass der stb mit einem verzicht auf die verjährungseinrede eine obliegenheitsverletzung gegenüber seinem haftpflichtversicherer begehen würde,was zum wegfall der deckung genau dann führen würde,wenn`s drauf ankäme.
      bei dem betrag,um den es hier geht durchaus relevant,oder hat`s der stb?


      noch was:in nr. 40 war angklungen,aus meinen postings lasse sich entnemen,was die stber sich so denken.(nie haften usw)
      um das klar zu stellen,ich bin weder stb noch mit einem verwandt oder verschwägert.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 15:45:17
      Beitrag Nr. 45 ()
      für mich steht fest, daß der stb insofern einen beratungsfehler begangen hat, als er keinen widerspruch gegen meine steuererklärung eingelegt hat. in anbetracht eines anhängigen verfahrens hätte er so handeln müssen. er hätte es auch so machen müssen, wenn ich ihn nicht auf das verfahren aufmerksam gemacht hätte. daß ich trotzdem zunächst die steuer zahlen mußte ist unstrittig.
      zur verjährung: nach deckungszusage durch seine haftpflicht hatte er zunächst auf eine verjährung verzichtet. nachdem die haftpflicht nach dem urteil zu 98 die deckung zurückgezogen hatte, hat er auch seinen verjährungsverzicht zurückgezogen. inhaltlich ging es um den o.a. beratungsfehler.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 17:53:34
      Beitrag Nr. 46 ()
      Zunächst wundert mich, wie flockig locker der Stb einen wohl schriftlich gegebenen Verzicht zurücknimmt. War es ein Haustürgeschäft?

      Jetzt blicke ich mal in die Zukunft. Der Stb wird verklagt wegen Beratungsfehler. Streitwert 380TDM. Nimmt das Gericht die Klage überhaupt an? Läßt es den Prozeß ruhen, bis ein Urteil über die Verfassungswidrigkeit von 1999 ergangen ist? Was ist, wenn gar keiner gegen 1999 klagt? Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, daß der Stb wegen Falschberatung verurteilt wird und 1999 später verfassungskonform erklärt wird.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 18:35:19
      Beitrag Nr. 47 ()
      Falschberatung reicht nicht, für einen Anspruch auf Schadenersatz muss auch ein Schaden vorliegen. Ein Schaden liegt nur vor, wenn die Speku-Steuer 1999 verfassungswidrig und nichtig war und diejenigen, die Einspruch gegen den Est-Bescheid eingelegt haben, die Speku-Steuer erstattet bekommen. Das einzige Gericht, das über die Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer in 1999 befinden kann, ist das BVerfG. Daher wird kein Gericht den StB zu Schadenersatz verurteilen können, solange das BVerfG nicht so entschieden hat.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 10:23:45
      Beitrag Nr. 48 ()
      Falsch, Nataly,
      ich habe die vom FA ( trotz Einspruches)erpresste Steuer für 1999 erstattet bekommen, weil die Vollziehung gesetzwidrig war( laut Urteil des Finanzgerichtes). Was Schadensersatzansprüche betrifft, so ist das FA hier in die Pflicht zu nehmen, da, wie in meinem Fall geschehen, durch die Vollziehung bis Okt. 2002
      und Rückerstattung erst Oktober 2003 bis März 2004 mir das Kapital zur Anlage entzogen war. Den Schadensersatzprozess habe ich bereits eingeleitet und werde Euch auf dem jeweils aktuellen Stand über den Verlauf informieren.
      Die aktuelle Forderung des Finanzministeriums nach Rückgabe ist reiner Dummenfang, ich kann nur jeden warnen, die Steuern für 1999 noch zu zahlen oder gar zurück zu geben, da dieses Geld dann definitiv dem Staat ( den frohlockenden Beamten) gehört.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 10:36:35
      Beitrag Nr. 49 ()
      hallo dummensteuer,
      was meinst du zu meinem in v.a. @9 geschilderten fall?
      viele grüße p.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 11:14:38
      Beitrag Nr. 50 ()
      Nataly,
      diesen Thread verfolge ich, weil mich das Recht in unserem Staat interessiert. Mit #47 liegst du doch auf einer Linie mit Tante Else. Auch für mich muß es eine Reihenfolge geben. Erst einmal muß die Spekusteuer für 1999 verfassungswidrig erklärt werden. Danach kann der Stb auf Schadenersatz verklagt werden, und die Verjährungsfrist beginnt.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 11:25:10
      Beitrag Nr. 51 ()
      genau das ist aber der springende punkt: wenn nicht mehr in diesem jahr über 99 entschieden wird (und das ist bei der bekannten "schnelligkeit" unserer gerichte sehr wahrscheinlich) sind meine anprüche gegenüber dem stb verjährt! deshalb muß ich ihn noch in diesem jahr verklagen. den staat kann ich auf herausgabe der "dummensteuer" nicht mehr verklagen, weil durch den beratungsfehler des stb meine steuer rechtskräftig geworden ist. da liegt doch genau sein versäumnis/beratungsfehler.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 11:29:44
      Beitrag Nr. 52 ()
      @paulina

      ist denn der Steuerbescheid 1999 mit oder ohne Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Einkünfte aus §23 erfolgt?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 11:35:28
      Beitrag Nr. 53 ()
      Leider wieder falsch Nataly,
      da die Vollziehung der Steuer hätte ausgesetzt werden müssen, da es verfassungsrechtliche Bedenken gab, sind alle Nachteile, die man durch die Zahlung hatte voll als Schadensersatz einklagbar, ohne wenn und aber, also auch entgangene Börsengewinne, weil das Anlagekapital fehlte.
      Das hat überhaupt nichts mit einer wie auch immer gearteten Entscheidung des Verfassungsgerichtes zu 1999-...
      zu tun. Wobei man schliesslich auch weiss, dass die Entscheidung nicht anders sein wird, als zu den Jahren bis 1998. Dazu braucht man nur den gesunden Menschenverstand.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 11:38:12
      Beitrag Nr. 54 ()
      genau kann ich dir das nicht sagen-ich nehme an daß er ohne erfogt ist. wobei mir nicht klar ist, was genau ein vorläufigkeitsvermerk ist. wie gesagt, mein steuerbescheid wurde auf anraten meines stb ohne gleichzeitgen widerpruch eingereicht und so auch angenommen. die im finanzamt haben sich sicher gefreut, daß in ihrem bezirk einer von 5 steuerehrlichen der brd wohnt.:D
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 11:44:03
      Beitrag Nr. 55 ()
      Zu 51 von Paulina:
      sofort den Stb. verklagen, und zwar nicht nur auf die Summe, die Du als Steuerzahlung verloren hast, sondern auch noch auf die Gewinne, die Du nicht machen konntest, weil Dir durch seine Schuld das Anlagekapital fehlte.
      Nur keinen Respekt vor diesen Gaunern, die in ihren ersten Arbeitsjahren zumeist als Finanzbeamte arbeiteten, bevor sie sich selbständig machten und heute noch wie Finanzbeamte arbeiten und mit ihren Bekannten aus der gemeinsamen schönen Zeit golfen und segeln.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 11:59:17
      Beitrag Nr. 56 ()
      @paulina zu #54: Du hast mit Sicherheit keinen Steuerbescheid eingereicht, sondern eine Steuererklärung. Ein gleichzeitiger Einspruch (Bei der Steuer heißt es nicht Widerspruch, sondern Einspruch) ist nicht möglich; vielmehr ist ein Einspruch erst zulässig, wenn dir (oder dem StB)der Einkommensteuerbescheid zugestellt ist. Dann kannst du innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Das hast du offensichtlich unterlassen.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 12:03:55
      Beitrag Nr. 57 ()
      @Dummensteuer: Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird aber nur auf Antrag gewährt. Diesen hast du wohl gestellt und mit Hilfe des Finanzgerichts auch durchgesetzt.
      Paulina dagegen hat weder Einspruch erhoben noch Antrag auf AdV gestellt.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 12:09:36
      Beitrag Nr. 58 ()
      "Zu 51 von Paulina:
      sofort den Stb. verklagen, und zwar nicht nur auf die Summe, die Du als Steuerzahlung verloren hast, sondern auch noch auf die Gewinne, die Du nicht machen konntest, weil Dir durch seine Schuld das Anlagekapital fehlte."

      Hm: Viele haben aber das Anlagekapital, das sie 1999 gewonnen hatten, ab März 2000 wieder verloren. Möglicherweise hätte paulina die 380.000 DM verzockt, wenn sie nicht das FA "zu treuen Händen":cool: vereinnahmt hätte. Wie soll paulina beweisen, dass mit den 380.000 DM Gewinn erzielt worden wäre?
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 13:29:45
      Beitrag Nr. 59 ()
      @ Dummensteuer

      Sehr schöner Nickname!;)

      Aber mit Jura hapert es dennoch etwas. Es gibt natürlich keinen sog. positiven Schadenersatz. Also "entgangene Gewinne" werden nach deutschem Recht (BGB 823 ff., so ich mich recht erinnere) nicht ersetzt...Bezüglich Deiner Einschätzung zu 99ff gebe ich Dir natürlich recht, da ich selbst marginal betroffen bin...;)
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 14:30:48
      Beitrag Nr. 60 ()
      Vielleicht beruft sich Dummensteuer auf § 252 BGB:

      § 252
      Entgangener Gewinn
      Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 14:33:04
      Beitrag Nr. 61 ()
      Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zum Umfang des zu ersetzenden Schadens zählt gemäß § 252 BGB auch der entgangene Gewinn. Hierzu zählt derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das Gesetz enthält damit zu Gunsten des Geschädigten eine Beweiserleichterung. Der Geschädigte braucht nur die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt, wobei keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genügt, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden.
      http://www.finanztip.de/recht/immobilien/br-immo290200-1.htm
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 14:38:02
      Beitrag Nr. 62 ()
      Entgangener Gewinn (§ 252 BGB): Der Gläubiger kann nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 252 BGB den entgangenen Gewinn verlangen, den er aus einem beabsichtigten, infolge des Verzuges aber nicht realisierten, Geschäft gezogen hätte. Dies geht nach der Auffassung des BGH sogar so weit, dass dem Gläubiger auch der entgangene Gewinn aus solchen Geschäften (wie z.B. Spekulationsgeschäften in Aktien) zu ersetzen ist, zu denen er sich erst während des Verzuges entschlossen hat, und die er durchgeführt haben würde, wenn er über den geschuldeten Gegenstand hätte verfügen können (BGH NJW 1983, 758).
      http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2001/Vorlesung/verzugsf.h…
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 19:15:50
      Beitrag Nr. 63 ()
      Zu Posting 58, von Nataly,
      günstig wäre natürlich, wenn für die Steuerzahlung unmittelbar nicht Aktien verkauft wurden, die danach noch Verluste gebracht hätten, sondern wie bei mir geschehen
      ( ich hatte ausschliesslich Rohstoffaktien, als die Vollziehung per Zwang begann)enorme Gewinne.
      Aber letztendlich steht Aussage gegen Aussage, einen Beweis, dass Verluste entstanden wären kann der Stb. nicht erbringen, da wie gesagt nicht behauptet werden kann, man müsse ständig Aktien haben, die dazu noch im Abwärtstrend sind. Wieso eigentlich, wo sie doch seit 2000 gefallen sind. Wer greift ständig in ein fallendes Messer ?
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 19:54:38
      Beitrag Nr. 64 ()
      "Wer greift ständig in ein fallendes Messer ?"

      Von dieser Sorte gab es jede Menge.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 22:07:50
      Beitrag Nr. 65 ()
      was ist denn aus den anderen 380.000 dm geworden?
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 22:36:42
      Beitrag Nr. 66 ()
      zu Posting 45 von Paulina:
      Das mit der unstrittigen Zahlungspflicht für 1999 ist Aberglaube. Es hat zur Zeit der Steuererklärungen für 1999,
      also ab 2000, bereits schwebende Verfahren wegen der Verletzung des gemäss der Verfassung garantierten Rechtes auf Gleichbehandlung Aller vor dem Gesetz speziell im Hinblick auf die Zahlung der Spekulationssteuer gegeben.
      & 361 der AO sieht nun einmal vor, dass in solchen Fällen die Vollziehung auszusetzen sei. Mit oder ohne Steuerberater.
      Das FA hatte die Pflicht, Denjenigen, der die Steuer erklärte darauf hinzuweisen, dass er sie nicht zu bezahlen brauche, weil das strukturelle Erhebungsdefizit die Gleichbehandlung aller potenziellen Steuerzahler verhindere. Man kann es als arglistige Täuschung oder auch Betrug werten, dass Finanzämter Steuererklärungen zu Steuerbescheiden umfunktionieren, obwohl sie wissen, dass sie die Steuerbürger über geltendes Recht zu informieren haben. Der Steuerbürger muss dem FA als Instrument des Staates vertrauen können.
      Wird er, vorsätzlich oder nicht,betrogen, greift der Schadensersatzanspruch. Schlimm genug, dass sich das Finanzministerium an dieser Manipulation beteiligt.
      Ich vertraue nach guten Erfahrungen mit dem Finanzgericht voll auf das doch noch funktionierende Rechtssystem.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 22:55:36
      Beitrag Nr. 67 ()
      sollen die ansprüche eigentlich vor gericht durchgesetzt werden oder am stammtisch in der kneipe?
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 23:22:05
      Beitrag Nr. 68 ()
      Tante Else, wenn Du um diese Zeit nicht mehr nüchtern bist solltest Du im Bett liegen anstatt zu posten.
      Das Thema ist für schlechte Scherze denkbar ungeeignet.
      Für konkrete Fragen habe ich immer ein Ohr.
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 23:36:42
      Beitrag Nr. 69 ()
      Ohne Antrag läuft nichts:

      AO 1977 § 361 Aussetzung der Vollziehung


      (1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen
      Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die
      Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung
      von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

      (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat,
      kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt
      sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel
      an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn
      die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
      öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der
      Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der
      Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die
      Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer,
      vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
      Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies
      gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung
      wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer
      Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

      (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist
      auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines
      Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der
      Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der
      Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung
      ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

      (4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des
      Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des
      angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den
      Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere
      Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen
      Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu
      begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

      (5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur
      nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
      Avatar
      schrieb am 14.07.04 14:29:42
      Beitrag Nr. 70 ()
      Das FA hatte die Pflicht, Denjenigen, der die Steuer erklärte darauf hinzuweisen, dass er sie nicht zu bezahlen brauche, weil das strukturelle Erhebungsdefizit die Gleichbehandlung aller potenziellen Steuerzahler verhindere. Man kann es als arglistige Täuschung oder auch Betrug werten, dass Finanzämter Steuererklärungen zu Steuerbescheiden umfunktionieren, obwohl sie wissen, dass sie die Steuerbürger über geltendes Recht zu informieren haben. Der Steuerbürger muss dem FA als Instrument des Staates vertrauen können.

      Als Stammtischjurist und ehrlicher Dummer, der seine Steuer auf die 1999er Gewinne ohne Einspruch (und ohne Hilfe eines Steuerberaters) gezahlt hat und auch noch die Erhebung des Verspätungszuschlags akzeptiert hat, lese ich solche Worte natürlich gerne.

      Aber woraus leitest Du die Hinweispflicht des FA ab? Wie sollte eine Klage vor dem FG Deiner Ansicht nach begründet werden?

      Gibt es eigentlich schon eine Meinung dazu, ob die Spekusteuer für 1998 wegen Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit auch in solchen Fällen zurückerstattet werden muß, in denen der Bescheid rechtskräftig geworden ist? Das könnte dann ja ggf. auch für 1999 - 2003 gelten.
      Avatar
      schrieb am 14.07.04 17:05:13
      Beitrag Nr. 71 ()
      Zu Posting 70
      Meine Sicht der Dinge beruht auf zwei unbestreitbaren Fakten:
      1. Das Finanzamt hat das Problem des strukturellen Erhebungsdefizites ( siehe BFH, Beschluss vom 10.12.1986 - IB 121/86, BStBl. II 1987, 389,390; Anwwendungserlass zur AO § 361 Tz. 7.3.)
      Daraus folgt Berücksichtigung des § 361 praktisch automatisch.
      Wenn ich, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen, meine Spekulationseinkünfte erkläre bedeutet das noch lange nicht das erklärte Einverständnis zur Zahlung der Steuern an sich.
      Erst wenn das Finanzamt diese in den Steuerbescheid einfliessen lässt beginnt damit der Verwaltungsakt der Steuererhebung.
      2. Nicht jeder, seltener noch der Ehrliche, weiß, daß es einen & 361 gibt, der die Einforderung der Spekulationssteuer praktisch verbietet.
      Wenn ich diese Fakten nicht kenne kann ich keinen Einspruch machen, mit welcher Begründung denn ?
      Wenn ich arglos glaube, dass alle zahlen, nach Jahren aber erfahren muss, dass 95 % nie zahlen, wer wusste das besser als das FA ?
      Es wird doch geraten, sich bei Steuerfragen vertrauensvoll ans Finanzamt zu wenden, weil man dort definitiv korrekte Auskünfte zu Steuerfragen bekommt.
      Dann muss ich doch keinen Einspruch machen, wenn ich glauben kann, dass der Steuerbescheid korrekt ist.
      Ich würde an das betreffende FA eine Beschwerde richten und eine Erklärung fordern.
      Avatar
      schrieb am 14.07.04 21:53:09
      Beitrag Nr. 72 ()
      @Dummensteuer

      hast du denn auf Grund der von dir erwähnten Vorgehensweise "Spekulationssteuer" (aus 1997ff) aus Steuerbescheiden, die bereits bestandskräftig waren zurückerhalten ?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 14.07.04 22:29:23
      Beitrag Nr. 73 ()
      Zu Posting 72.
      Das Problem stellte sich für mich nicht, da ich erst in 1999 zu versteuernde Gewinne hatte.
      Den Bestandsschutz würde ich in Frage stellen, da die Finanzämter hier absichtlich gegen die AO verstoßen haben in der Hoffnung, dass möglichst keiner seine Rechte kennt und einfordert. So viel Zivilcourage kostet es doch nicht, das Thema wie vorgeschlagen anzupacken, also lasst die Finanzbeamten doch ihre Handlungsweise versuchen zu rechtfertigen. Mangelnde Information über Veröffentlichungen des BHF kann es nicht sein, da habe ich mich erkundigt. Die Finanzämter werden über relevante Entscheidungen prinzipiell unterrichtet.
      Avatar
      schrieb am 15.07.04 15:22:10
      Beitrag Nr. 74 ()
      @dummensteuer

      hab ich das richtig verstanden ? du hast mit verweis auf §361 AO und das BVERFG deine Spekulationssteuer für die jahre 1999ff zurückerhalten bzw. gar nicht gezahlt ?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 15.07.04 15:43:50
      Beitrag Nr. 75 ()
      in etwa richtig, ElBosso, wir waren in 2002 mit Pfändungsmassnahmen des FA fast in den Ruin getrieben worden wegen 1999, hatten alles ( Steuern, Zinsen, Versäumniszinsen, Pfändungsmassnahmen zahlen müssen).
      Wir sind gesundheitlich kaputt gemacht worden.
      Ich hatte hier im Board verzweifelt nach Informationen gesucht und bin mit dem Hinweis auf 361 fündig geworden. Danach hatte ich mir die Veröffentlichungen des BFH gesucht und meinen Rechtsanwalt quasi genötigt, endlich zu klagen, mit Erfolg. Das Finanzgericht hat keine 4 Wochen gebraucht, um uns Recht zu geben.
      Avatar
      schrieb am 15.07.04 15:56:25
      Beitrag Nr. 76 ()
      hm,

      du hast ja jetzt nur eine aussetzung der vollziehung erreicht wenn ich das richtig sehe oder ?

      du musst letztendlich doch noch auf die bestätigung des bverfg warten oder ?

      wäre nett wenn du mir eine boardmail schickst mit den kontaktdaten deines anwalts....

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 15.07.04 17:53:40
      Beitrag Nr. 77 ()
      Schicke ich Dir nicht, weil ich für den keine Reklame mache möchte. Er hat uns ein 17 Monate leiden lassen, immer gesagt, das Finanzamt darf das, was es tut.
      Wenn ich nicht ihn und die Leute vom FA mit selbstbesorgten Informationen regelrecht zugeschüttet hätte,
      dann würden wir heute noch keinen Euro zurück haben vom FA.
      Avatar
      schrieb am 15.07.04 18:47:29
      Beitrag Nr. 78 ()
      ;-))

      is ok ...

      beantwortest du mir noch die beien frage unten ?

      danke
      Avatar
      schrieb am 15.07.04 20:38:26
      Beitrag Nr. 79 ()
      "Wenn ich nicht ihn und die Leute vom FA mit selbstbesorgten Informationen regelrecht zugeschüttet hätte,
      dann würden wir heute noch keinen Euro zurück haben vom FA."


      Sein Verhalten stellt keine Ausnahme in der Anwaltschaft dar.
      Avatar
      schrieb am 15.07.04 23:40:17
      Beitrag Nr. 80 ()
      Nataly, da kann ich Dir vorbehaltlos zustimmen.
      Ich bin aus dem Land Brandenburg. In den Jahren bis 1989 haben wir uns immer lustig gemacht über Filme aus dem Westen, weil offensichtlich jeder Wessi seinen Rechtsanwalt hatte. Das fanden wir sehr exotisch.
      Seit meine Familie bundesdeutsch ist, benötigen wir ständig einen oder mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig. Warum? Weil wir ständig belogen und betrogen werden und uns zumeist einen RA nehmen müssen (!!!), um vor Gericht gehen zu können. Der Fall mit unseren Steuern ist der erste, den wir gewonnen haben, weil wir selbst die Argumentation beigetragen haben, es ging um unser Überleben. Im normalen Leben muss man viel Gottvertrauen haben, wenn man als Geschädigter sein Recht einklagen will. Das klappt selten oder nie. Die Gründe dafür sehe ich wiederum in 2 Ursachen:
      1. Begünstigen die Rahmenbedingungen in unserem Land geradezu Verbrechen aller Art. Es ist nicht möglich, z.B. Mietschuldner zum Zahlen zu bewegen, geht man vor Gericht, weil man die Miete braucht, um die Kreditraten an die Bank zu zahlen, damit die nicht das eigene Wohnhaus pfändet, dann wird man schon als übler Besitzer behandelt, der so dreist ist, den bedauernswerten Mieter abzuzocken.
      Kriegt ein Handwerker seine Leistung nicht bezahlt passiert dem Schuldner nichts, der sagt ich habe nichts, und hat seine Ruhe. Der Handwerker wird vom FA und der Bank
      in den endgültigen Ruin getrieben, da hilft auch kein RA, wenn er weiss, dass nichts mehr zu holen ist an Honoraren.
      2. Man erwartet zuviel von den RAs. Deren Vita ist folgende:
      Sie sind nicht intelligent. Sie haben so mit Ach und Krach
      das Abi geschafft. Für das Medizinstudium waren sie zu dumm und zu faul. Diese beiden Eigenschaften prädestinieren
      sie auch in keinster Weise dafür, einmal ein Unternehmen zu gründen, 16 Stunden am Tag zu arbeiten, enorme Verantwortung und persönliche Risiken zu übernehmen, Menschen zu führen.
      Was bleibt da noch, wenn man trotzdem überdurchschnittlich verdienen will ? Richtig, das Jurastudium.
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 00:14:54
      Beitrag Nr. 81 ()
      An ElBosso wegen Posting 78.
      Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichte mache ich mir keine Sorgen.
      Eher fliesst der Rhein hinauf zu seiner Quelle, als dass ein Richter behaupten würde, das strukturelle Erhebungsdefizit bestünde seit 1999 nicht mehr nur weil es seitdem den Verlustvortrag gibt.
      Völlig abstrus. Wenn ich Einfluss auf die Gesetzgebung hätte würde ich die Besteuerung der Wertpapiergeschäfte ganz wegfallen lassen, da das wahrscheinlich sowieso ein Nullsummenspiel wird. Die sind bloss so gierig geworden wegen 1999. Ich denke, dass die damit befassten FA-Beamten nicht mal ihr eigenes Gehalt einspielen werden. In den nächsten Jahren werden die Börsengeschäfte ohnehin nicht viel einbringen. 2003 wird sich mit Sicherheit nicht wiederholen.
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 08:48:15
      Beitrag Nr. 82 ()
      @dummensteuer

      danke für die weiteren infos ...

      dein wort in gottes ohr ! sollte die 1999er regelung als verfassungswidrig gelten mach ich ein fass auf ;-))

      ich hab unter einspruch gezahlt und warte jetzt mal auf die dinge die da kommen werden.

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 11:58:06
      Beitrag Nr. 83 ()
      @dummensteuer!

      Hälst Du eine Selbstanzeige für 1999 mit gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung (§361) für sinnvoll?

      Besten Dank!
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 14:33:14
      Beitrag Nr. 84 ()
      auf jeden Fall würde ich an deiner Stelle mal die Möglichkeit einer strafbefreienden Erklärung (Steueramnestie) ins Auge fassen! Unter Umständen deutlich günstiger als eine Selbstanzeige. Allerdings ist hier keine Aussetzung der Vollziehung möglich, gleichwohl aber ein Einspruch wegen "Tipke".
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 16:16:09
      Beitrag Nr. 85 ()
      #82

      "dein wort in gottes ohr ! sollte die 1999er regelung als verfassungswidrig gelten mach ich ein fass auf ;-))"


      und ich gebe die Steaks dazu ;-)
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 17:08:24
      Beitrag Nr. 86 ()
      Das FA hatte die Pflicht, Denjenigen, der die Steuer erklärte darauf hinzuweisen, dass er sie nicht zu bezahlen brauche, weil das strukturelle Erhebungsdefizit die Gleichbehandlung aller potenziellen Steuerzahler verhindere.

      Nochmal für Doofe. Ist diese Pflicht, von der Dummensteuer hier spricht, aus irgendeinem Gesetz herzuleiten? D.H. hätte ein 1999er Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk nach §23 haben MÜSSEN und hat der Finanzbeamte pflichtwidrig nach §xy gehandelt, wenn er dies nicht getan hat?

      Ob Aussetzung der Vollziehung erreicht wird oder nicht ist doch für die meisten unerheblich, mit den 6% Verzinsung kann ich auf mein Geld gern noch ein paar Jahre warten. Aber kann ich das FA verklagen, wenn der Vorläufigkeitsvermerk nach §23 fehlt?? Oder habe ich dann halt einfach Pech? Bringt es mir alternativ was, wenn irgendwann Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Spekusteuer festgestellt wird. Oder kann ich mir meinen rechtskräftigen Steuerbescheid für 1999 übers Bett hängen und meinen Enkeln irgendwann von Opas größter Dummheit erzählen?
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 17:46:38
      Beitrag Nr. 87 ()
      Noch-n-Zocker,
      Ich gehe von folgender Überlegung aus: Wie kann ein Steuerbescheid rechtswirksam und damit vollstreckbar sein, wenn das geltende Recht diesen Bescheid von vornherein verbietet ? Ich habe dies ja schon ausreichend begründet.
      Selbst wenn kein Einspruch gemacht wurde, weil der Bürger gegenüber dem FA ein Kenntnisdefizit hatte, kann dies nicht als Rechtfertigung oder Legalisierung herhalten.
      Zum Thema lies meine anderen Postings.
      Zusammenfassend sage ich aufgrund ganz persönlcher Erfahrungen, dass die Beamtenschaft sich, gestärkt durch ihre Privilegien und durch mangelnden Widerstand des Fussvolkes, zu einer gierigen Krake entwickelt hat, die ohne Sinn für die Gemeinschaft, ohne Skrupel, ohne das geringste Rechtsbewusstsein glaubt sich austoben zu können ohne dafür jemals zur Rechenschaft gezogen zu werden.
      Ich jedenfalls bin dabei, diese Brut in die Schranken zu weisen, um damit einen Präzedenzfall zu schaffen.
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 17:54:26
      Beitrag Nr. 88 ()
      @Dummensteuer

      kannst Du mal im Interesse aller hier im Thread mitlesenden eine Frage klar und ohne Ausschweife beantworten:

      Wurde die Aussetzung der Vollziehung gem. §361 AO für einen Steuerbescheid geltend gemacht ohne(!) Einspruch eingelegt zu haben bzw. ohne(!) dass der Vorläufigkeitsvermerk bezgl. §23 im Steuerbescheid enthalten war.

      Die Gefahr ist nämlich hoch, dass Du hier durch unvollständige Aussagen falsche Erwartungshaltungen weckst.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 18:16:40
      Beitrag Nr. 89 ()
      "Das FA hatte die Pflicht, Denjenigen, der die Steuer erklärte darauf hinzuweisen, dass er sie nicht zu bezahlen brauche, weil das strukturelle Erhebungsdefizit die Gleichbehandlung aller potenziellen Steuerzahler verhindere."

      Die Rechtsprechung sieht das leider anders.
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 18:55:56
      Beitrag Nr. 90 ()
      K1, lies noch mal mein Posting 27 in der Tipke- Diskussion
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 18:59:16
      Beitrag Nr. 91 ()
      @ dummensteuer

      der einzige rechtl. mangel, an dem die spekusteuer leidet,ist doch der,dass sie nicht konsequent durchgesetzt wird.
      normal wäre es also,dass du sie zahlen müsstest.
      wie kannst du dich denn dann darüber so aufregen und deshalb fast pleite gehen.
      was hast du denn eigentlich erwartet??
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 19:09:55
      Beitrag Nr. 92 ()
      @Dummensteuer

      das Posting #27 lautet: "Im Beschluss des BFH vom 10.12.1986 (!!!) gibt es einen Anwendungserlass zur AO § 361 wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes der Besteuerung von Wertpapierveräusserungsgeschäften.
      Dieses war Pflichtlektüre für Finanzbeamte.
      Deshalb ist und bleibt jeder Steuerbescheid rechtswidrig, der die Zahlung trotzdem verlangte und so, wie mir geschehen, mit gnadenlosem Vorgehen durchgesetzt wurde."


      Ich wüsste nicht wie der BFH einen "Anwendungserlass" im "Beschluss" machen könnte.

      Im übrigen ist die Antwort in #90 wieder ausweichend - machs doch mal einfach und beantworte die Frage in #88 schlicht und einfach mit einem "ja" oder "nein"

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 19:24:26
      Beitrag Nr. 93 ()
      Die Rechtsprechung verdient ihren Namen nicht grundsätzlich, nur im besten Fall.
      Noch einmal: Wenn die Anwendungsbestimmungen für § 361 seit 1986 aussagen, dass es wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht möglich ist, Steuern auf Wertpapierveräusserungsgeschäfte einzutreiben, dann gibt es zwei Möglichkeiten:1. Das FA erfasst die angegebenen Gewinne erst gar nicht mit der Begründung, dass es keine Ungesetzlichkeiten begehen darf. 2. Das Finanzamt nimmt die angegegebenen Zahlen in den Bescheid auf mit dem Hinweis, dass dieser in dieser konkreten Form nicht vollstreckbar ist und vorläufig, weil die Frage der Verfassungsmässigkeit noch nicht geklärt ist.
      Alles andere ist ungesetzlich und deshalb anfechtbar.
      Ich hatte damals Einspruch erhoben, weil ich die Gewinne nicht mehr hatte und auf Gnade hoffte mit dem Hinweis, dass ich wüsste, dass die Mehrheit nichts angibt. Ansonsten hätte ich auch ohne Einspruch gezahlt.
      Nur durch das Bestreben des FA meine Familie zu ruinieren bin ich zum Kämpfer geworden, mit Erfolg, wie Ihr wisst.
      Ich würde auch in den Fällen, in denen wegen Nichtinanspruchnahme eines Steuerberaters der Steuerbescheid endgültig sein soll das FA auffordern, eine Erklärung abzugeben wegen der rechtswidrigen Bescheidung.
      Mehr kann ich nicht zu dem Thema beitragen.
      Nur noch einmal das: Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater haben uns allesamt verschaukelt. Es ist nicht zu empfehlen denen alles vorbehaltlos zu glauben, was sie mit wichtiger Miene und lauter Stimme von sich geben.
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 19:34:05
      Beitrag Nr. 94 ()
      Nochmal zu Posting 88:
      Der Steuerbescheid für 99 war vorläufig, weil wir einen Steuerberater haben.
      Avatar
      schrieb am 19.07.04 11:44:07
      Beitrag Nr. 95 ()
      Nochmal zum Vorläufigkeitsvermerk nach §23. Wie kommt es, dass manche den offensichtlich 1999 im Steuerbescheid hatten und andere nicht. Gibt es da von FA zu FA Unterschiede oder sind das nur solche Steuerzahler, die vorher darauf hingewiesen haben, dass sie Einspruch einlegen werden, wenn der Vermerk fehlt?

      Tante Else hat ja völlig recht, grundsätzlich ist an der Spekusteuer nix auszusetzen und ich klage (wie die meisten Deutschen) auf hohem Niveau. Aber das Gefühl, immer der Dumme zu sein, nervt :(


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