Paion "buy" (Seite 1897)
eröffnet am 12.07.05 19:39:23 von
neuester Beitrag 12.04.24 13:32:35 von
neuester Beitrag 12.04.24 13:32:35 von
Beiträge: 123.397
ID: 992.863
ID: 992.863
Aufrufe heute: 35
Gesamt: 16.514.690
Gesamt: 16.514.690
Aktive User: 0
ISIN: DE000A3E5EG5 · WKN: A3E5EG · Symbol: PA8
0,0276
EUR
-18,34 %
-0,0062 EUR
Letzter Kurs 11:08:21 Tradegate
Neuigkeiten
22.12.23 · 4investors |
22.12.23 · wO Newsflash |
22.12.23 · EQS Group AG |
24.11.23 · 4investors |
Werte aus der Branche Biotechnologie
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
4,7450 | +35,57 | |
1,5601 | +17,30 | |
8,8999 | +16,95 | |
5,7600 | +15,43 | |
7,1400 | +13,51 |
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
1,6100 | -15,26 | |
2,0300 | -15,42 | |
0,6050 | -18,24 | |
0,5600 | -21,71 | |
26,59 | -25,12 |
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Moin,
Nun wartet doch mal ab. Die Zulassung interessiert doch eigentlich gar keinen mehr. Ist aus meiner Sicht nur noch Formsache und was Zulassungen bringen, wissen wir doch alle.
Den 25. MÄRZ allerdings finde ich viel wichtiger. Ich hoffe das dort endlich Zahlen abgebildet werden, mit denen man etwas anfangen kann. Und die eine oder andere Information, die endlich diesen grauenhaften Aktienkurs mal Beine macht.
Ich erwarte diesbezüglich viel mehr vom Management als die letzten Jahre in diesem Bericht. Wohlgemerkt, die HV folg ja dann im kurzen Abstand und Kredit haben die Paionverantwortlichen schon genug verspielt.
Nun wartet doch mal ab. Die Zulassung interessiert doch eigentlich gar keinen mehr. Ist aus meiner Sicht nur noch Formsache und was Zulassungen bringen, wissen wir doch alle.
Den 25. MÄRZ allerdings finde ich viel wichtiger. Ich hoffe das dort endlich Zahlen abgebildet werden, mit denen man etwas anfangen kann. Und die eine oder andere Information, die endlich diesen grauenhaften Aktienkurs mal Beine macht.
Ich erwarte diesbezüglich viel mehr vom Management als die letzten Jahre in diesem Bericht. Wohlgemerkt, die HV folg ja dann im kurzen Abstand und Kredit haben die Paionverantwortlichen schon genug verspielt.
mehr auf keinen fall
Mit EU Zulassungsnews sollten die 2,50 wieder stehen...denke, die 5% Gewinn so,,ten möglich sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.260.279 von Reinkarnations-Ghost am 02.03.21 08:52:23du hast recht letztendlich in der Hauptsache sollte es endlich endlich mal steigen .....
In anderen Foren wird auf die anstehenden News getrommelt und das hier was zu holen ist. Ende März Anfang April.
Muss nicht , könnte auch die Wende gewesen sein, hier weiss man nichts mehr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.260.114 von submersus am 02.03.21 08:41:51Super... vielen Dank!
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0101-02…
auszug aus link.....
Bundesrat Drucksache 190/21 25.02.21
G - In
Verordnung der Bundesregierung
Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungs- mittelrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Die Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) werden auf Grundlage des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BtMG an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst.
Mit dieser Verordnung werden zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Bevöl- kerung drei weitere neue psychoaktive Stoffe (NpS) in die Anlage II des BtMG aufge- nommen. Damit sollen die Verbreitung und der Missbrauch dieser gesundheitsgefährden- den NpS eingedämmt werden und es soll die Strafverfolgung erleichtert werden.
Zudem wird in die Anlage III des BtMG der Arzneistoff Remimazolam einschließlich der dafür notwendigen Ausnahmeregelung aufgenommen.
Mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung vom 22. Mai 2017 (BGBl. I S. 1275) wurde insbesondere § 5 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BMVV) neu gefasst. Damit wurde die betäubungsmittelrechtliche Grundlage für die Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen fortentwickelt und an Erkenntnisse des wissenschaftlichen Fortschritts sowie an praktische Erfordernisse angepasst. Inzwischen wurden bei Arzneimitteln, die für die Substitutionstherapie nach § 5 Absatz 6 BtMVV zulässig sind, neue Darreichungsformen entwickelt. Die neuen Darreichungsformen erfordern eine Verabreichung des Substituti- onsmittels nur durch Ärzte oder Ärztinnen sowie ärztlich angewiesenes medizinisches Fachpersonal um gesundheitliche Risiken zu verringern. Dem wird mit dieser Verordnung Rechnung getragen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Anlagen II und III des BtMG sowie zur Erweiterung der nach der BtMVV bislang zulässigen Applikationsformen bei der An- wendung von Substitutionsmitteln um die Applikationsform „Verabreichen“, damit die Ver- wendung von in diesem Therapiebereich neuen arzneilichen Darreichungsformen auf eine betäubungsmittelrechtlich sichere Grundlage gestellt wird.
C. Alternativen
Keine.
aus der Nachbarschaft v. flav. gefunden
auszug aus link.....
Bundesrat Drucksache 190/21 25.02.21
G - In
Verordnung der Bundesregierung
Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungs- mittelrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Die Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) werden auf Grundlage des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BtMG an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst.
Mit dieser Verordnung werden zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Bevöl- kerung drei weitere neue psychoaktive Stoffe (NpS) in die Anlage II des BtMG aufge- nommen. Damit sollen die Verbreitung und der Missbrauch dieser gesundheitsgefährden- den NpS eingedämmt werden und es soll die Strafverfolgung erleichtert werden.
Zudem wird in die Anlage III des BtMG der Arzneistoff Remimazolam einschließlich der dafür notwendigen Ausnahmeregelung aufgenommen.
Mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung vom 22. Mai 2017 (BGBl. I S. 1275) wurde insbesondere § 5 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BMVV) neu gefasst. Damit wurde die betäubungsmittelrechtliche Grundlage für die Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen fortentwickelt und an Erkenntnisse des wissenschaftlichen Fortschritts sowie an praktische Erfordernisse angepasst. Inzwischen wurden bei Arzneimitteln, die für die Substitutionstherapie nach § 5 Absatz 6 BtMVV zulässig sind, neue Darreichungsformen entwickelt. Die neuen Darreichungsformen erfordern eine Verabreichung des Substituti- onsmittels nur durch Ärzte oder Ärztinnen sowie ärztlich angewiesenes medizinisches Fachpersonal um gesundheitliche Risiken zu verringern. Dem wird mit dieser Verordnung Rechnung getragen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Anlagen II und III des BtMG sowie zur Erweiterung der nach der BtMVV bislang zulässigen Applikationsformen bei der An- wendung von Substitutionsmitteln um die Applikationsform „Verabreichen“, damit die Ver- wendung von in diesem Therapiebereich neuen arzneilichen Darreichungsformen auf eine betäubungsmittelrechtlich sichere Grundlage gestellt wird.
C. Alternativen
Keine.
aus der Nachbarschaft v. flav. gefunden
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.258.608 von Reinkarnations-Ghost am 01.03.21 23:53:21... das würde ja auch bedeuten, das wir heute nach unten durch gereicht werden .....mit der Gujrke
na ja mal sehen watden so passiert heute .....
na ja mal sehen watden so passiert heute .....
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.258.608 von Reinkarnations-Ghost am 01.03.21 23:53:21genau,-! so habe ich das nicht gemacht ! es ist nicht angepasst weder so noch so ! ein netter Versuch ...
das ganze hat ein Profi gemacht mal ein kl. tipp aber egal !!!
das ganze hat ein Profi gemacht mal ein kl. tipp aber egal !!!
22.12.23 · 4investors · PAION |
22.12.23 · wO Newsflash · PAION |
22.12.23 · EQS Group AG · PAION |
22.12.23 · EQS Group AG · PAION |
22.12.23 · wO Newsflash · PAION |
22.12.23 · EQS Group AG · PAION |
22.12.23 · EQS Group AG · PAION |
24.11.23 · 4investors · PAION |
24.11.23 · wO Newsflash · PAION |
24.11.23 · EQS Group AG · PAION |