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    ABO - Wind AG -- vor dem Börsengang ? (Seite 67)

    eröffnet am 06.04.06 14:07:27 von
    neuester Beitrag 02.05.24 19:36:20 von
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      schrieb am 20.09.23 20:20:48
      Beitrag Nr. 1.830 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.513.034 von solarking am 20.09.23 18:29:49
      Zitat von solarking: Ca. 120.000 Euro soll der Quatsch kosten (Seite 47 Umwandlungsbericht).

      Unglaubliche Frechheit wie Geld der Aktionäre vernichtet wird. Erst starker Verlust an Börsenwert durch Kurssturz wegen der schwachsinnigen Umwandlung und dann noch 120.000 Euro die die AG zahlen darf.


      Das wird mehr als 120k kosten.
      Die Kosten der Hauptversammlung kommen ja auch noch hinzu und außerdem die nicht bezifferten, erheblichen Personalkosten derjenigen Leute, die sich innerhalb der AG mit dieser Angelegenheit befassen mussten. Insgesamt wird das ein mittlerer bis hoher sechststelliger Betrag sein.

      Umwandlungsbericht Seite 103 unten versteh ich das richtig künftig nur noch Handel über Börse München möglich?

      Ob Handel nach Formwechsel gleich ohne Unterbrechung möglich ist sei auch nicht sicher, man bemüht sich steht dort.


      Nein, das ist ein Missverständnis. Die Aktie wird weiter an allen Börsen handelbar sein und der Handel wird auch unterbrechungsfrei weitergehen, da ja kein Wechsel der WKN stattfindet.
      ABO Wind | 50,00 €
      Avatar
      schrieb am 20.09.23 18:36:22
      Beitrag Nr. 1.829 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.510.073 von K1K1 am 20.09.23 11:35:26@ K1K1
      Nochmal zu dieser Frage:

      1. Zunächst einmal gilt für eine KGaA nach § 285 Abs. 2 AktG, dass sämtliche HV-Beschlüsse der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist.

      Nach allgemeiner Auffassung fallen hierunter auch Satzungsänderungen. Das bedeutet, dass Satzungsänderungen ohne Zustimmung der Komplementär-GmbH (also der Familiengesellschafter) grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dies für den Fall, dass die Kommanditaktionäre in einer Hauptversammlung dieses 25%-Quorum gegen den Willen der Familiengesellschafter nach oben ändern wollten.

      Das geht also nicht, ist aber meines Erachtens ohnehin eher akademischer Natur, da auch HV-Beschlüsse über eine Satzungsänderung stets eine Zustimmung von 75% des bei einer Abstimmung anwesenden Kommanditkapitals erfordern würden (solange die Satzung nichts anderes vorschreibt, was sie nach meiner Lektüre des Satzungsentwurfs nicht tut) und daran dürfte es sowieso mangeln, solange die Familiengesellschafter über 25% des Kommanditkapitals halten.

      Die Regelung des § 285 Abs. 2 AktG zeigt jedoch, dass grundlegende Entscheidungen über die KGaA künftig ohne die Zustimmung der Komplementäre ungeachtet der kapitalmäßigen Beteiligung überhaupt nicht nicht mehr getroffen werden können, was noch einmal die einschneidende Wirkung der Umwandlung für die übrigen Aktionäre unterstreicht.

      2. Eine Satzungsänderung zur Absenkung der 25%-Schwelle (i.S. der Ziffer 8.1 a) der Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA) bedarf wiederum gemäß § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG einer Mehrheit, die mindestens 75% des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Das wäre theoretisch vorstellbar. Die Familiengesellschafter bräuchten dann erneut (wie auch jetzt für die Umwandlung) eine 75%ige Hauptversammlungsmehrheit. Diese wäre natürlich künftig umso schwerer zu erzielen, je stärker der Kommanditkapitalanteil der Familiengesellschafter absinkt, aber bei bspw. einer 50%igen HV-Präsenz schon mit 37,5% des ausstehenden Kommanditkapitals erreichbar. Mit den Stimmen der Mainova AG hätten die Familiengesellschafter also bspw. schon mit wenig mehr als 25% eine hierfür ausreichende HV-Mehrheit.

      Gleichwohl hielte ich ein solches Szenario jedoch für arg treuwidrig und vermutlich aus heutiger Sicht auch nicht wirklich im Sinne der Familiengesellschafter. Rechtlich möglich wäre es mE jedoch.

      Zitat von K1K1: Meine Frage ging aber in die Richtung: Mit welcher Mehrheit kann die Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA geändert werden, weil diese 25% Mindestbeteiligung, die wohl als Feigenblatt den derzeitigen Aktionären hingehalten werden sollen können ja lt. Satzung wieder geändert werden. Daher die rhetorische Frage, mit welcher Mehrheit das möglich wäre.
      ABO Wind | 50,00 €
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      Avatar
      schrieb am 20.09.23 18:29:49
      Beitrag Nr. 1.828 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.512.224 von diha71_ am 20.09.23 16:39:27Ca. 120.000 Euro soll der Quatsch kosten (Seite 47 Umwandlungsbericht).

      Unglaubliche Frechheit wie Geld der Aktionäre vernichtet wird. Erst starker Verlust an Börsenwert durch Kurssturz wegen der schwachsinnigen Umwandlung und dann noch 120.000 Euro die die AG zahlen darf.

      Umwandlungsbericht Seite 103 unten versteh ich das richtig künftig nur noch Handel über Börse München möglich?

      Ob Handel nach Formwechsel gleich ohne Unterbrechung möglich ist sei auch nicht sicher, man bemüht sich steht dort.
      ABO Wind | 50,00 €
      1 Antwort
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      schrieb am 20.09.23 16:39:27
      Beitrag Nr. 1.827 ()
      Der Gipfel des Ganzen ist, dass die Kosten des Formwechsels, der nur auf Verlangen der Großaktionäre erfolgt, nun auch noch von der AG getragen werden soll, anstatt dass Ahn & Bockholt das gefälligst selber bezahlen. Es ist wirklich ungeheuerlich.
      ABO Wind | 50,00 €
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      schrieb am 20.09.23 12:48:01
      Beitrag Nr. 1.826 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.492.019 von tfv am 16.09.23 13:30:58
      Zitat von tfv: Wahrscheinlich ist für alle die nächsten Tage die HV-Einladung interessanter ;-) . Aber man muss immer etwas langfristig denken.


      Klar so Anteilseigner wie die Mainova werden dann -eine Hand wäscht die andere- mit einem AR Posten "bedacht" und dürften ebenfalls zustimmen.

      Kurzfristig ist die KGaA Umwandlung natürlich ein Desaster für die -ehemals freien- Aktionäre.

      Aber auch langfristig -wie Du richtigs schreibst sollte man langfristig denken- dürfte die mangelnde Integrität der Gründungsaktionäre und das zerstörtes Vertrauen natürlich nachhaltig negativ wirken.
      ABO Wind | 50,20 €

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      schrieb am 20.09.23 11:39:11
      !
      Dieser Beitrag wurde von CloudMOD moderiert. Grund: Lõschung auf Wunsch des Users
      Avatar
      schrieb am 20.09.23 11:35:26
      Beitrag Nr. 1.824 ()
      Zitat von Shortguy: Die erforderliche Mehrheit für den Rechtsformwechsel ist 75% des bei der Abstimmung vertretenen Kapitals. Das wird mE unproblematisch erreicht werden, da mE wichtigsten Minderheitsaktionäre (u.a. Mainova) bereits eingebunden sein dürften. Im übrigen haben sich ganz offensichtlich zahlreiche Bestandsaktionäre, die mit der Umwandlung nicht einverstanden sind, bereits verabschiedet. Die Umwandlung wird also kommen.


      Davon gehe ich auch aus (Umwandlung wird kommen, der seit geraumer Zeit abstürzende Kurs zeigt das ja).

      Meine Frage ging aber in die Richtung: Mit welcher Mehrheit kann die Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA geändert werden, weil diese 25% Mindestbeteiligung, die wohl als Feigenblatt den derzeitigen Aktionären hingehalten werden sollen können ja lt. Satzung wieder geändert werden. Daher die rhetorische Frage, mit welcher Mehrheit das möglich wäre.
      ABO Wind | 50,40 €
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      Avatar
      schrieb am 20.09.23 11:33:01
      Beitrag Nr. 1.823 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.509.986 von K1K1 am 20.09.23 11:26:24So ist es. Dass der Rechtsformwechsel bereits im Vorfeld so gut wie eingepreist wurde, wird unterschlagen. Die Abstimmung hat längst stattgefunden.
      Zitat von K1K1: Das ist gelinde gesagt eine Ver...ung der Aktionäre. Ein Kursabschlag wird deshalb nicht weiter eintreten, weil die desaströse Kursentwicklung das Verhalten der ABO Altaktionäre schon vorweggenommen hat.
      ABO Wind | 50,40 €
      Avatar
      schrieb am 20.09.23 11:29:09
      Beitrag Nr. 1.822 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.509.965 von K1K1 am 20.09.23 11:22:56Die erforderliche Mehrheit für den Rechtsformwechsel ist 75% des bei der Abstimmung vertretenen Kapitals. Das wird mE unproblematisch erreicht werden, da mE wichtigsten Minderheitsaktionäre (u.a. Mainova) bereits eingebunden sein dürften. Im übrigen haben sich ganz offensichtlich zahlreiche Bestandsaktionäre, die mit der Umwandlung nicht einverstanden sind, bereits verabschiedet. Die Umwandlung wird also kommen.
      Zitat von K1K1:
      Sollten die Familienstämme Ahn und Bockholt in der Zukunft irgendwann nicht mehr mindestens 25 % des Grundkapitals der zukünftigen GmbH & Co. KGaA halten, scheidet die Ahn & Bockholt Management GmbH gemäß Ziffer 8.1 a) der Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA als Komple- mentärin aus der Gesellschaft aus.


      Mit welcher Mehrheit kann die Satzung geändert werden?
      ABO Wind | 50,40 €
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      schrieb am 20.09.23 11:26:24
      Beitrag Nr. 1.821 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.509.506 von Shortguy am 20.09.23 10:05:10
      Grundsätzlich kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Formwechsel der ABO Wind AG in eine KGaA einen rechtsformbedingten Kursabschlag der ABO Wind-Aktie zur Folge haben wird. Dies kann beispielsweise daran liegen, dass die KGaA am Kapitalmarkt weniger verbreitet ist und eine komplexere Organisationsverfassung aufweist. Zum anderen könnten der mangelnde Einfluss der Kom- manditaktionäre auf die Besetzung des Managements sowie die fehlende Möglichkeit einer Übernahme der Gesellschaft die Kursphantasie begrenzen.
      Im Falle von ABO Wind sprechen aber aus Sicht des Vorstands gute Gründe dafür, dass ein möglicher Kursabschlag nach dem Rechtsformwechsel nicht eintreten wird oder aber zumindest mittelfristig kom- pensiert werden kann.


      Das ist gelinde gesagt eine Ver...ung der Aktionäre. Ein Kursabschlag wird deshalb nicht weiter eintreten, weil die desaströse Kursentwicklung das Verhalten der ABO Altaktionäre schon vorweggenommen hat.
      ABO Wind | 50,40 €
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