Fristen bei Zustellung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.09.06 21:02:49 von
neuester Beitrag 01.10.06 15:30:46 von
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Nehmen wir mal an, ich besitze iene vermietete ETW. Noch vor Mitternacht heute wirft der Mieter einen Brief mit der Kündigung der Wohnung in den Briefkasten (Fristen?). Gilt dann der heutige Tag oder erst morgen (01.10.06)?
GV
GV
Hi,
komt doch ganz darauf an, was der Inhalt des Mietvertrages ist?!
In der Regel hat man ja eine Kündgungsfrist von 3 Monaten und nicht von einen Tag???!!!
komt doch ganz darauf an, was der Inhalt des Mietvertrages ist?!
In der Regel hat man ja eine Kündgungsfrist von 3 Monaten und nicht von einen Tag???!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.310.268 von Pieselwitz am 30.09.06 21:19:05Ja klar, sorry wenn ich das nicht richtig rübergebracht habe.
Es geht einfach darum, wann von einem ZUGANG der Kündigung gesprochen werden kann. Ist das Datum des Einwurfs in meinen Briefkasten, auch wenn es kurz vor Mitternacht ist, maßgeblich oder erst der nächste Tag?
Es geht einfach darum, wann von einem ZUGANG der Kündigung gesprochen werden kann. Ist das Datum des Einwurfs in meinen Briefkasten, auch wenn es kurz vor Mitternacht ist, maßgeblich oder erst der nächste Tag?
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.309.938 von Graf_Voelsing am 30.09.06 21:02:49Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger erforderlich (§ 130 BGB). Der Zugang wird dadurch bewirkt, dass die Kündigung so in den Bereich des Empfängers verbracht wird, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch nachdem eine Erklärung in den Bereich des Empfängers verbracht wurde, gilt sie erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und diese auch nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Wird etwa spät abends ein Brief in den dafür vom Empfänger vorgesehenen Briefkasten eingeworfen, so gilt er erst am nächsten Morgen als zugegangen, da der Empfänger üblicher Weise erst dann mit Post rechnet und diese entnimmt.
In Deinem Fall gilt als Zugang wohl erst der morgige Tag. Oder sogar erst Montag? Wer schaut schon Sonntags in den Briefkasten?
In Deinem Fall gilt als Zugang wohl erst der morgige Tag. Oder sogar erst Montag? Wer schaut schon Sonntags in den Briefkasten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.310.648 von RackeRauchzart am 30.09.06 21:34:39Danke Racke,
das ist sehr hilfreich.
GV
das ist sehr hilfreich.
GV
Kein Einschreiben-keine Kündigung erhalten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.310.717 von Graf_Voelsing am 30.09.06 21:37:16Und ich dachte FEEC Aktionäre haben keine ETW
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.311.908 von DRHolmes am 30.09.06 22:28:06Bin kein F... Aktionär.
Zugang ist bei deinem Beispiel am Montag, 2.10, weil an Sams-, Sonn- und Feiertagen keine Fristen ablaufen.( § 193 BGB).
also am Besten per Einschreiben verschicken...
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.311.548 von nekro am 30.09.06 22:11:26 Kein Einschreiben-keine Kündigung erhalten.
wat machste, wenn das schreiben unter zeugen eingeworfen wurde?
wat machste, wenn das schreiben unter zeugen eingeworfen wurde?
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.315.768 von pappenheimer2010 am 01.10.06 08:51:46Ist etwas anders:
Hinweis zur Fristberechnung:
Auch der Samstag ist grundsätzlich ein Werktag. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2005 (Az.: VIII ZR 206/04) gilt dies auch dann, wenn der Samstag der dritte Werktag im Monat - und somit der für den fristgemäßen Zugang der Kündigung entscheidende Tag - ist.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/fram…
Dennoch allen vielen Dank und noch einen schönen Sonntag
Hinweis zur Fristberechnung:
Auch der Samstag ist grundsätzlich ein Werktag. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2005 (Az.: VIII ZR 206/04) gilt dies auch dann, wenn der Samstag der dritte Werktag im Monat - und somit der für den fristgemäßen Zugang der Kündigung entscheidende Tag - ist.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/fram…
Dennoch allen vielen Dank und noch einen schönen Sonntag
Zu #9:
Vorliegend geht es nicht um Fristen, insbesondere nicht um einen Fristablauf. Es geht um den Zugang, nämlich darum, ob eine Kündigung zugegangen ist, wenn sie kurz vor Mitternacht in den Briefkasten geworfen wird.
Vorliegend geht es nicht um Fristen, insbesondere nicht um einen Fristablauf. Es geht um den Zugang, nämlich darum, ob eine Kündigung zugegangen ist, wenn sie kurz vor Mitternacht in den Briefkasten geworfen wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.316.758 von NATALY am 01.10.06 12:04:03Ups, stimmt, nehme alles zurück.
Das kommt davon, wenn man diese threads immer nur überfliegt.
Posting 4 ist richtig.
Zugang m.E.der nächste Tag, an dem normalerweise Post eingehen kann, also keine Sonn- und Feiertage.
Das kommt davon, wenn man diese threads immer nur überfliegt.
Posting 4 ist richtig.
Zugang m.E.der nächste Tag, an dem normalerweise Post eingehen kann, also keine Sonn- und Feiertage.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.311.548 von nekro am 30.09.06 22:11:26Eine Kündigung muß nicht per Einschreiben erfolgen. Einwurf unter Zeugen tut es auch.
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