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    BMF: Zweijahresfrist für Arbeitnehmerveranlagung abgeschafft. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.11.06 22:55:25 von
    neuester Beitrag 16.11.06 19:04:21 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.094.430
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      schrieb am 14.11.06 22:55:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Der Bundesfinanzof hat in zwei Beschlüssen vom 22.05.2006 (Az VI R 46/05 und VI R 49/04) die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG als verfassungswidrig bezeichnet:

      Das Bundesfinanzministerium hat nun angeordnet, diese Entscheidungen allgemein anzuwenden:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…


      Damit ist die Zweijahresfrist faktisch abgeschafft.
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      schrieb am 14.11.06 23:05:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.397.797 von NATALY am 14.11.06 22:55:25:D na mal was gutes, hab auch noch verfahren laufen.

      man hat ja nichts zu verschenken und vor dem gesetz sind alle gleich (angeblich).
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      schrieb am 15.11.06 22:34:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das ist so nicht richtig; anzuwenden sind die Urteile, wenn inhaltlich eine Gemeinsamkeit mit ähnlichen Fällen vorliegt.

      Es ist deshalb keinesfalls die Zweijahresfrist des § 46 EStG abgeschafft.

      Die Sache liegt jetzt zur abschließenden Entscheidung beim BVerfG.
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      schrieb am 16.11.06 15:55:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zu #3:
      Die Beschlüsse des BFH sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Zweijahresfrist abgelaufen ist.
      Es trifft zu, dass nur das BVerfG über die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen urteilen kann.
      Ich rechne aber damit, dass die Zweijahresfrist durch Gesetzesänderung abgeschafft wird und sich dadurch eine Entscheidung des BVerfG erübrigt.
      Avatar
      schrieb am 16.11.06 16:00:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern

      Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück erhalten. Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Steuererstattung nicht mehr erreichen.

      Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern. Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren VI R 49/04 und VI R 46/05 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

      Darüber hinaus hat der BFH am 22. Mai 2006 weitere, für die Veranlagung von Arbeitnehmern bedeutsame Fragestellungen entschieden.

      Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einem Steuerpflichtigen, der die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (VI R 51/04). Hierdurch hat der BFH die erheblichen Härten, die mit der Versäumung der Antragsfrist und dem daraus resultierenden Ausschluss vom Veranlagungsverfahren für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind, bereits nach geltendem Recht für viele Fälle gemindert.

      Wirksamer Antrag auf kopiertem Vordruck: Zur Form des Antrags auf Veranlagung hat der BFH entschieden, dass ein wirksamer Antrag auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen --auch einseitig-- privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck der Einkommensteuererklärung verwendet, der dem amtlichen Muster entspricht (VI R 15/02).

      Antrag entbehrlich, bei Steuerfestsetzung von Amts wegen: Für die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Steuerpflichtigen auf Veranlagung mehr, wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und Einkommensteuer festgesetzt hat (VI R 15/05).

      Keine Änderung bestandskräftiger Veranlagungen: Der BFH hat klargestellt, dass § 46 EStG keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide ist (VI R 17/05). Ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung als solcher kann deshalb nicht zu einer erneuten Einkommensteuerfestsetzung führen, sofern bereits ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ergangen ist.

      Verlustausgleich zu berücksichtigen: Für Arbeitnehmer, die Einkünfte auch aus anderen Einkunftsarten beziehen, und bei denen deshalb eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht kommen kann, sind bei der Ermittlung der Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1999 außerdem die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu berücksichtigen (VI R 50/04).

      Der BFH wird Ende September 2006 abschließend noch weitere Revisionsverfahren zur Arbeitnehmerveranlagung entscheiden. Insbesondere wird die Frage geklärt werden, ob das Finanzamt nicht nur bei positiven Einkünften von mehr als 410 €, sondern auch bei entsprechenden Verlusten aus anderen Einkunftsarten eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat. Wäre diese Frage zu bejahen, müssten Arbeitnehmer in Verlustfällen regelmäßig keinen Antrag auf Veranlagung mehr stellen. Die Verluste wären dann auch ohne die zeitliche Beschränkung, die sich aus der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung ergibt, zu berücksichtigen.

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      schrieb am 16.11.06 16:35:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hier ein Link zu einem der beiden Beschlüsse:

      http://www.iww.de/quellenmaterial/print.php?062685

      Der andere Beschluss ist inhaltsgleich.
      Avatar
      schrieb am 16.11.06 19:04:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das ist ja insoweit richtig, jedoch sind die Urteile auf ähnliche Fälle anzuwenden. Erst nach einer Entscheidung des BVerfG kann man sagen, die Frist wäre gekippt, nicht jedoch jetzt.


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