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    Berliner Effektengesellschaft - Vom Makler zum Finanzkonzern (Seite 855)

    eröffnet am 16.03.07 22:49:55 von
    neuester Beitrag 02.05.24 21:22:09 von
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      schrieb am 19.05.11 22:47:04
      Beitrag Nr. 4.162 ()
      Easytrade hat die Gebühren im Wertpapierhandel deutlich erhöht.
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 18:24:17
      Beitrag Nr. 4.161 ()
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 12:36:22
      Beitrag Nr. 4.160 ()
      Gesetzestexte sind immer interessant. :-)


      Handel mit Telekomaktien

      Stücke

      Tradegate 258190
      Frankfurt 37560

      Juhu
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 12:30:32
      Beitrag Nr. 4.159 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.524.854 von kontingent am 19.05.11 10:22:19Aber vielleicht kann man unter Hinweis auf die gesetzliche Lage etwas nachhelfen, dass Prozesse, die wahrscheinlich sowieso unaufhaltsam sind, etwas beschleunigt werden. Im Übrigen muss ich mich korrigieren! Es gibt keine OWiG, die einen Wertpapierdienstleister dazu zwingen kann, seinen Kunden die besten Ausführungsplätze zur Verfügung zu stellen. Ich stell mal den Wortlaut von § 33a Wertpapierhandelsgesetz rein. Etspricht im Wesentlichen den Formulierungen der MIFID.

      § 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

      (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ausführt, muss
      1. alle angemessenen Vorkehrungen treffen, insbesondere Grundsätze zur Auftragsausführung festlegen und mindestens jährlich überprüfen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen und
      2. sicherstellen, dass die Ausführung jedes einzelnen Kundenauftrags nach Maßgabe dieser Grundsätze vorgenommen wird.

      (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze alle relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses, insbesondere die Preise der Finanzinstrumente, die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, die Geschwindigkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und die Abwicklung des Auftrags sowie den Umfang und die Art des Auftrags berücksichtigen und die Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden, des Kundenauftrags, des Finanzinstrumentes und des Ausführungsplatzes gewichten.

      (3) Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufträge von Privatkunden aus, müssen die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen dafür enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis am Gesamtentgelt orientiert. Das Gesamtentgelt ergibt sich aus dem Preis für das Finanzinstrument und sämtlichen mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument nach Maßgabe der Ausführungsgrundsätze des Wertpapierdienstleistungsunternehmens an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, zählen zu den Kosten auch die eigenen Provisionen oder Gebühren, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden für eine Wertpapierdienstleistung in Rechnung stellt. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen ihre Provisionen nicht in einer Weise strukturieren oder in Rechnung stellen, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirkt.

      (4) Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt.

      (5) Die Grundsätze zur Auftragsausführung müssen
      1. Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen in Bezug auf jede Gattung von Finanzinstrumenten und die ausschlaggebenden Faktoren für die Auswahl eines Ausführungsplatzes,
      2. mindestens die Ausführungsplätze, an denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen
      kann,
      enthalten. Lassen die Ausführungsgrundsätze im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auch eine
      Auftragsausführung außerhalb organisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme zu, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Kunden auf diesen Umstand gesondert hinweisen und deren ausdrückliche Einwilligung generell oder in Bezug auf jedes Geschäft einholen, bevor die Kundenaufträge an diesen Ausführungsplätzen ausgeführt werden.

      (6) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
      1. seine Kunden vor der erstmaligen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über seine Ausführungsgrundsätze informieren und seine Zustimmung zu diesen Grundsätzen einholen,
      2. seine Privatkunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Falle einer Kundenweisung das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Auftrag entsprechend der Kundenweisung ausführt und insoweit nicht verpflichtet ist, den Auftrag entsprechend seinen Grundsätzen zur Auftragsausführung zum bestmöglichen Ergebnis auszuführen,
      3. seinen Kunden wesentliche Änderungen der Vorkehrungen nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich mitteilen.

      (7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss in der Lage sein, einem Kunden auf Anfrage darzulegen, dass sein Auftrag entsprechend den Ausführungsgrundsätzen ausgeführt wurde.

      (8) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung weiterleiten oder Finanzportfolioverwaltung betreiben, ohne die Aufträge oder Entscheidungen selbst auszuführen, gelten die Absätze 1 bis 7 mit folgender Maßgabe entsprechend:
      1. im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen ist den Vorgaben Rechnung zu tragen, die bei der Auftragsausführung nach den Absätzen 2 und 3 zu beachten sind,
      2. die nach Absatz 1 Nr. 1 festzulegenden Grundsätze müssen in Bezug auf jede Gruppe von Finanzinstrumenten die Einrichtungen nennen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Ausführung seiner Entscheidungen beauftragt oder an die es die Aufträge seiner Kunden zur Ausführung weiterleitet; das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass die von ihm ausgewählten Unternehmen Vorkehrungen treffen, die es ihm ermöglichen, seinen Pflichten nach diesem Absatz nachzukommen,
      3. im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 1 Nr. 2 muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mindestens einmal jährlich seine Grundsätze überprüfen und regelmäßig überwachen, ob die beauftragten Einrichtungen die Aufträge im Einklang mit den getroffenen Vorkehrungen ausführen und bei Bedarf etwaige Mängel beheben.

      (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über Mindestanforderungen zur Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach den Absätzen 1 bis 5, über die Grundsätze im Sinne des Absatzes 8 Nr. 2 und die Überprüfung der Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 8 sowie Art, Umfang und Datenträger der Information über die Ausführungsgrundsätze nach Absatz 6. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

      Interessant, nicht wahr;)
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 11:12:18
      Beitrag Nr. 4.158 ()
      DGAP-News: flatex AG / Schlagwort(e): Jahresergebnis/Sonstiges
      flatex AG: flatex steigert Jahresüberschuss 2010 um 64 Prozent und
      zahlt erstmals Dividende

      19.05.2011 / 08:00

      Kulmbach, 19. Mai 2011 - Die flatex AG (ISIN DE0005249601/WKN 524
      960) hat ihren Wachstumskurs auch im Geschäftsjahr 2010 fortgesetzt.
      Der Kulmbacher Online-Broker steigerte seine Kundenzahl gegenüber
      dem Vorjahr um 36 Prozent auf 89.231. Unter anderem dank eines
      starken Marktumfeldes - der DAX etwa legte im Berichtszeitraum um 16
      Prozent zu - stieg die Zahl der ausgeführten Orders um 64 Prozent.
      Die Steigerung der Aktivität ließ sich auch bei jedem Einzelnen
      feststellen: Die Transaktionen pro Kunde erhöhten sich um 20 Prozent
      auf knapp 73. Ebenfalls ein Wachstum gab es beim Kundenvermögen. Es
      verdoppelte sich auf 2,17 Milliarden Euro.

      Dass flatex auch beim Jahresüberschuss eine deutliche Steigerung
      erzielte - das Ergebnis legte um 64 Prozent auf 2,58 Millionen Euro
      zu und damit noch stärker als im Vorjahr (41 Prozent) -, ist unter
      anderem auf ein Plus bei den Provisionserträgen aus dem
      Geschäftsbereich Online-Brokerage von 6,9 Millionen Euro
      zurückzuführen.

      Die Bilanzsumme der Gesellschaft betrug zum Ende des Geschäftsjahres
      18,46 Millionen Euro (Vorjahr 14,09 Millionen Euro). Bei einem
      Eigenkapital von 15,86 Millionen Euro (Vorjahr 12,69 Millionen Euro)
      liegt die Eigenkapitalquote bei 86,0 Prozent.

      In das Ergebnis für das Geschäftsjahr 2010 flossen erstmals auch die
      Zahlen für flatex Österreich ein. Den österreichischen Markt hatte
      flatex im Frühjahr 2010 betreten. Ab diesem Zeitpunkt hat flatex
      Österreich bis zum Ende des Berichtszeitraums mehr als 45.000 Trades
      und 1.342 Kunden zu verzeichnen. ''Die ersten Zahlen für den
      Geschäftsbereich flatex Österreich sind vielversprechend. Vor diesem
      Hintergrund sind wir zuversichtlich, das Ziel zu erreichen, bis Ende
      2011 in Österreich den Break-even geschafft zu haben'', kommentiert
      flatex-Vorstand Stefan Müller die Zahlen im Nachbarland.

      Im Geschäftsjahr 2010 wurde zudem die flatex-Tochter ViTrade AG
      erstmals auf Gesamtjahresbasis konsolidiert. flatex hatte die
      ViTrade AG zum Ende des Jahres 2009 gegründet, um damit die
      Betreuung der Kunden der früheren E*Trade Deutschland im Segment der
      Heavy Trader, der besonders handelsaktiven Anleger, zu übernehmen.

      ''Wir freuen uns, mit dem gesamten Konzern im abgelaufenen Jahr den
      Wachstumstrend der Vorjahre fortgesetzt und in einzelnen Disziplinen
      noch verstärkt zu haben. Unser Ziel, bis Ende 2011 bezogen auf die
      Anzahl der Trades zu den Top 3 der Online-Broker in Deutschland zu
      gehören, haben wir nach unserer Einschätzung 2010 bereits erreicht.
      An diesem guten Ergebnis wollen wir die Aktionäre erstmals in Form
      einer Dividende teilhaben lassen'', so Stefan Müller. Das Unternehmen
      will seinen Anteilseignern bei der kommenden Hauptversammlung eine
      Dividendenausschüttung von 0,10 Euro pro Aktie vorschlagen.

      Für das laufende Geschäftsjahr gibt man sich nicht nur in Bezug auf
      das Österreich-Geschäft optimistisch: ''Wir gehen für den Konzern im
      Jahr 2011 von einer deutlich steigenden Profitabilität aus. Bei
      anhaltend starkem Ertragswachstum sollten die operativen Kosten
      trotz weiterer Investitionen in neue Geschäftsfelder und
      Technologien nur moderat steigen'', so Müller weiter.

      Den vollständigen Geschäftsbericht 2010 finden Sie unter:
      http://www.flatex.de/ir

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      Avatar
      schrieb am 19.05.11 10:24:20
      Beitrag Nr. 4.157 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.524.694 von LMC am 19.05.11 09:56:47Auf die Antwort bin ich schon sehr gespannt.
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 10:22:19
      Beitrag Nr. 4.156 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.524.647 von LMC am 19.05.11 09:49:54Wo kein Kläger ↔ auch kein Richter

      ....... entscheidend ist - wie schon geschrieben – das: .... die so genannten Marktgesetze in der Marktwirtschaft regeln: über die Kosten/Preis-Frage - und die „Best Execution“ - nach den MiFID Kriterien – außerhalb der Gerichtsbarkeit – das alles ... :look: ... (diese rechtlich verdrechselten Verordnungen, Richtlinien und Gesetze interessieren mich ehrlich gesagt (in diesem Zusammenhang) überhaupt nicht ... ;) )
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 09:56:47
      Beitrag Nr. 4.155 ()
      Habe ich schon gemacht! Warte noch auf Antwort!
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 09:56:18
      Beitrag Nr. 4.154 ()
      Zitat von LMC: ....Alle mit der gleichen Begründung und unter Hinweis auf § 33a WertpHG


      kannst ja einfach mal z.B. die DAB darauf hinweisen ;)
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 09:49:54
      Beitrag Nr. 4.153 ()
      Ich bin mir nicht ganz sicher, ob nicht doch Sanktionen bestehen. Habe da im Wertpapierhandelsgesetz so einige OWiGs gefunden. Im Übrigen ist mir nicht ganz klar, wo die Übergangszeiträume herkommen sollen. Schaut man sich z. B. die Ausführungsgrundsätze der Postbank an (von crowww eingestellt), wird klar, dass man auf Grund der MIFID dazu angehlaten wurde entsprechend zu handeln, wenn sich am Makrt was ändert (hier in Form der Börse Tradegate Exchange). Ähnliche Ausführungsgrundsätze findet man bei zahlreichen anderen banken (Norisbank, Sparkassen, Volksbanken etc.). Alle mit der gleichen Begründung und unter Hinweis auf § 33a WertpHG
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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