Gutschrift fehlt durch Bankverschulden (Cortal-Consors). Nun hinfällig wg. "nicht rechtzeitiger Einw - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.05.07 11:42:43 von
neuester Beitrag 26.05.07 15:38:53 von
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Ein Bekannter von mir hat vor einem Jahr eine Gebührenerstattung von CORTAL-CONSORS in vierstelliger Höhe erhalten. Die gutzuschreibende Summe wird dort exakt aufgeführt. Leider hat er erst jetzt festgestellt, daß die Summe auf seinem Konto nie gutgeschrieben wurde.
CORTAL-CONSORS weigert sich nun den Betrag zu erstatten mit folgender Begründung:
Die gewünschte Erstattung können wir leider nicht mehr durchführen.
Bitte beachten Sie den Hinweis auf dem von Ihnen angehängten Kontoauszug:
"Einwendungen gegen diese Mitteilung müssen gemäß Ziffer I., Nr. 11 (4) der AGB Banken unverzüglich nach Zugang schriftlich bei der Cortal Consors S.A. erhoben werden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Kapitalerträge sowie Spekulationsgewinne sind einkommensteuerpflichtig. "
Da Sie keinen Einspruch gegen die Kontoauszüge der vergangenen 14 Monate eingelegt haben, haben Sie diese genehmigt. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kennt jemand die Rechtslage und kann mir zuverlässig Auskunft geben, ob mein Bekannter das so hinnehmen und auf den Geldbetrag verzichten muß?
CORTAL-CONSORS weigert sich nun den Betrag zu erstatten mit folgender Begründung:
Die gewünschte Erstattung können wir leider nicht mehr durchführen.
Bitte beachten Sie den Hinweis auf dem von Ihnen angehängten Kontoauszug:
"Einwendungen gegen diese Mitteilung müssen gemäß Ziffer I., Nr. 11 (4) der AGB Banken unverzüglich nach Zugang schriftlich bei der Cortal Consors S.A. erhoben werden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Kapitalerträge sowie Spekulationsgewinne sind einkommensteuerpflichtig. "
Da Sie keinen Einspruch gegen die Kontoauszüge der vergangenen 14 Monate eingelegt haben, haben Sie diese genehmigt. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kennt jemand die Rechtslage und kann mir zuverlässig Auskunft geben, ob mein Bekannter das so hinnehmen und auf den Geldbetrag verzichten muß?
das was Consors schreibt ist Quatsch. Wenn dein Bekannter es beweisen kann, sprich die Bestätigung und die Kontoauszüge ist er natürlich im Recht. Zumindest sagt mir das meineRechtskenntnis, da es bei einer normalen Bank so ist.
Das was Consors schreibt ist üblich, aber trifft dann nicht zu wenn dein Bekannter seinen Einwand begründen und beweisen kann.
Das was Consors schreibt ist üblich, aber trifft dann nicht zu wenn dein Bekannter seinen Einwand begründen und beweisen kann.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.092.070 von kannichdoch am 02.05.07 11:42:43das ist doch ein gefundenes Fressen für Frontal 21.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.092.070 von kannichdoch am 02.05.07 11:42:43Hallo kannichdoch,
Normalerweise bezieht sich die von Cortal-Consors dargelegte Begründung auf den "Kontokorrent-Tatbestand". Damit wird allgemein die Tatsache verstanden, dass eine konkrete Forderung oder Verbindlichkeit, z.B. aus einer Überweisung oder Lastschrift, in den Kontokorrentsaldo "untergeht". Damit ist gemeint, dass Du im Anschluss nur eine Forderung oder Verbindlichkeit gemäß Kreditsaldo des Kontos hast.....
So wie ich jedoch Deine Mail verstehe, wurde der Betrag nie auf dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben; somit konnte diese Forderung auch nie auf dem Kontokorrentkonto "untergehen".
Für mich ist daher die Rechtslage klar; Dein Freund hat weiterhin den Anspruch auf die Gebührenerstattung.......
Ich würde daher nochmals telefonisch mit Consors telefonieren um zu hinterfragen, was sie mit diesem Schreiben meinten.....Ferner würde ich nochmals meine Kontoauszüge checken, ob der Geldeingang doch irgendwo ersichtlich ist. Vielleicht wurde auch diese Rückestattungsverpflichtung von Consors mit anderen Forderungen von Consors verrechnet (siehe auch AGP-Pfandrecht).
Ich hoffe, ich konnte Dir mit meiner unverbindlichen Einschätzung helfen....
Normalerweise bezieht sich die von Cortal-Consors dargelegte Begründung auf den "Kontokorrent-Tatbestand". Damit wird allgemein die Tatsache verstanden, dass eine konkrete Forderung oder Verbindlichkeit, z.B. aus einer Überweisung oder Lastschrift, in den Kontokorrentsaldo "untergeht". Damit ist gemeint, dass Du im Anschluss nur eine Forderung oder Verbindlichkeit gemäß Kreditsaldo des Kontos hast.....
So wie ich jedoch Deine Mail verstehe, wurde der Betrag nie auf dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben; somit konnte diese Forderung auch nie auf dem Kontokorrentkonto "untergehen".
Für mich ist daher die Rechtslage klar; Dein Freund hat weiterhin den Anspruch auf die Gebührenerstattung.......
Ich würde daher nochmals telefonisch mit Consors telefonieren um zu hinterfragen, was sie mit diesem Schreiben meinten.....Ferner würde ich nochmals meine Kontoauszüge checken, ob der Geldeingang doch irgendwo ersichtlich ist. Vielleicht wurde auch diese Rückestattungsverpflichtung von Consors mit anderen Forderungen von Consors verrechnet (siehe auch AGP-Pfandrecht).
Ich hoffe, ich konnte Dir mit meiner unverbindlichen Einschätzung helfen....
Vielen Dank für Eure Antworten.
Habe meinem Bekannten geraten, das auf keinen Fall auf sich beruhen zu lassen. Er hat den Sachverhalt Consors gegenüber unmissverständlich dargestellt und auch belegt. Die Reaktion von Consors zeigt mir: Die wollen sich stur stellen. Aus eigener Erfahrung sollte man sich dann besser weiteren Ärger in der Auseinandersetzung mit denen ersparen und gleich den Ombudsmann einschalten.
Habe meinem Bekannten geraten, das auf keinen Fall auf sich beruhen zu lassen. Er hat den Sachverhalt Consors gegenüber unmissverständlich dargestellt und auch belegt. Die Reaktion von Consors zeigt mir: Die wollen sich stur stellen. Aus eigener Erfahrung sollte man sich dann besser weiteren Ärger in der Auseinandersetzung mit denen ersparen und gleich den Ombudsmann einschalten.
Reaktion seitens Cortal Consors war jetzt, meinem Bekannten die Kontoverbindung zu kündigen - natürlich OHNE die Gebührenerstattung gutzuschreiben.
Das wird jetzt der Ombudsmann regeln.
Das wird jetzt der Ombudsmann regeln.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.275.082 von kannichdoch am 11.05.07 19:40:07Hallo,
wie können die Ihm denn einfach das Konto kündigen? Was war denn die Begründung?
Gruß Gommez
wie können die Ihm denn einfach das Konto kündigen? Was war denn die Begründung?
Gruß Gommez
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.308.456 von Gommez am 14.05.07 20:12:44Bank kann jederzeit ohne Begründung kündigen, wenn sie Kündigungsfrist einhält. (vgl. Bobby Fischer vs. UBS )
aus AGB CortalConsors Punkt 19:
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen,
für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist,
jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (z. B. den
Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung
der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht
nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die
Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.
aus AGB CortalConsors Punkt 19:
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen,
für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist,
jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (z. B. den
Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung
der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht
nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die
Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.
Überraschend erfolgte die Gutschrift in voller Höhe am 23.5. nun doch! Schreiben an den Ombudsmann ging raus am 14.5. Evtl. wurde dieser kurzfristig tätig. Möglw. war auch die Ankündigung meines Bekannten gegenüber Consors, an die Öffentlichkeit zu gehen, hilfreich. Zahlung erfolgte ohne irgendeinen weiteren Kommentar seitens der Bank.
Damit ist die Angelegenheit vom Tisch, und CortalConsors hat allen Beteiligten eine langwierige Auseinandersetzung erspart.
Damit ist die Angelegenheit vom Tisch, und CortalConsors hat allen Beteiligten eine langwierige Auseinandersetzung erspart.
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