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    Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für private Versorgungsrenten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.12.07 17:47:11 von
    neuester Beitrag 07.12.07 18:56:42 von
    Beiträge: 12
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      schrieb am 02.12.07 17:47:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an alle,
      gestern habe ich erfahen, dass der Sonderausgabenabzug für private Versorgungsrenten eingeschränkt werden soll.

      Bei mir liegt folgendes an. Meine Eltern wollen mir irgendwann das Haus überschreiben. Dafür zahle ich ihnen eine Rente. Ist das ein Fall der drunter fällt. Das würde bedeuten ich muss dieses Jahre das Haus noch überschreiben lassen damit ich die rentenzahlung an meine eltern als dauernde Last abziehen kann und meine Eltern gleichzeitig als Einnahme versteuern müssen.
      Nach was richtet sich die Rente, d.h. die Höhe. Muss ich in dem Haus auch wohnen? Hat die ganze FAllkonstellationen steuerlich in der Zukunft Nachteile?
      Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 14:50:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      am 30.11.2007 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2008 abgesegnet. Das Gesetz sieht erhebliche Verschärfungen bei Vermögensüber-tragungen gegen Versorgungsleistungen vor. In vielen Fällen wird es sich daher anbieten, die vorweggenommene Erbfolge noch bis zum 31.12.2007 zu regeln.

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      Horst Rönnig
      Chefredakteur


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      IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag
      Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG
      Aspastr. 24
      59394 Nordkirchen
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 15:00:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 15:02:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Bringt das Haus Mieteinnahmen?
      Avatar
      schrieb am 04.12.07 20:06:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.646.947 von NATALY am 03.12.07 15:02:11Hallo Nataly. In dem Einfamilienhaus wohnen meine Eltern und ich. Aufgrund der geplanten Steueränderung bin ich der meinung es wäre sinnvoll wenn wir das Haus überschreiben, ich die versorgungsleistungen als dauernde last abziehe und meine eltern das ganze versteuern. Meine Eltern sind rentner und ich bin lediger Vielsteuerzahler :-)
      An der wohnsituation soll sich nichts ändern. Es könnte höchstens sein dass ich irgendwann ausziehe und mir woanders was suche. meine eltern werden aber für immer in dem haus wohnen. lohnt sich also das ganze überhaupt? ist es überhaupt möglich.
      mir kamen auch die zweifel in sachen sozialversicherung. was ist wenn meine eltern im pflegeheim sind. an das haus können die normalerweise ja nicht ran oder? inwieweit kann ich dann dazu verdonnert werden zu zahlen.
      vielen dankn im voraus für deinen antworten.

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      Avatar
      schrieb am 04.12.07 22:19:59
      Beitrag Nr. 6 ()
      Habe große Zweifel, ob es in der kurzen Zeit bis 31.12.07 möglich ist, alles über die Bühne zu bringen. Außerdem muss das überschriebene Vermögen Ertrag bringen, also Mieteinnahmen.
      Avatar
      schrieb am 04.12.07 22:38:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.665.962 von NATALY am 04.12.07 22:19:59also soweit ich informiert bin fällt ein einfamilienhaus unter ertragbringendes vermögen bzw. existensicherndes vermögen und es brauchen keine mieteinnahmen zu erfolgen
      Avatar
      schrieb am 04.12.07 23:57:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      Neues Sparmodell: Private Steuerzinsen steuerlich abziehen
      21.03.2004

      Durch eine Entscheidung des BFH ist es nun auch möglich private Schuldzinsen steuerlich abzuziehen.

      Der Große Senat des BFH hat in seiner Entscheidung vom 12.5.2003 (Az. GrS 1/00) eine neue Möglichkeit eröffnet, private Schuldzinsen steuerlich abziehen zu können. Hierzu folgender Fall aus der Praxis:

      A hat ein Einfamilienhaus erworben und die Anschaffungskosten größtenteils fremdfinanziert. Das Darlehen beläuft sich zurzeit noch auf 200.000,- €. Dafür zahlt er jährlich 5% an Zinsen, also 10.000,- €.
      Der Vater des A will seinem Sohn Barvermögen in Höhe von 200.000,- € zuwenden unter der Auflage, dass er diesen Betrag zur Ablösung des Darlehens verwendet. Zurzeit erhält der Vater für sein als Festgeld angelegtes Vermögen Zinsen in Höhe von 400,- € pro Monat. Als Gegenleistung für sein "großzügiges" Geschenk möchte der Vater, dass ihm sein Sohn monatlich eine Rente von 600,- € bis an sein Lebensende zahlt. Der Vater ist 70 Jahre alt.

      Bei Eigennutzung des Einfamilienhauses kann A die Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anschaffungskosten stehen, steuerlich nicht geltend machen. Erhält A von seinem Vater aber den Geldbetrag von 200.000,- € und tilgt er damit das Darlehen, fallen die bisher nicht abzugsfähigen Schuldzinsen für die Zukunft weg.
      Nun stellt sich für A die Frage, wie es mit dem Abzug der Rentenzahlungen an seinen Vater aussieht.

      Hierzu führt der Große Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 12.5.2003 aus, dass auch dann steuerlich absetzbare Versorgungsrenten vorliegen, wenn ein Geldvermögen zur Tilgung von Schulden hingegeben wird und dem Vermögensempfänger dadurch Zinsaufwendungen erspart werden, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen.

      Diese Voraussetzung ist bei A erfüllt. Er zahlt nämlich für das Darlehen jährlich Schuldzinsen von 10.000,- €. Diese Schuldzinsen erspart er sich durch die Darlehensablösung. Dafür muss er seinem Vater eine Versorgungsrente von monatlich 600,- €, also im Jahr 7.200,- € zahlen. Damit kann er die Rente aus den ersparten Schuldzinsen finanzieren.

      Dies reicht aus der Sicht des Großen Senats aus, um jemandem wie A den Abzug der Versorgungsrente als Sonderausgaben zu ermöglichen. Damit werden aus bisher nicht abziehbaren Schuldzinsen abzugsfähige Versorgungsrenten.

      Wollen die Beteiligten, dass A als Versorgungsverpflichteter den Betrag von 7.200,- € in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen kann, muss in dem Übertragungsvertrag, der die Zuwendung des Geldvermögens und die Vereinbarung der Versorgungsrente regelt, die Anwendung von § 323 ZPO ausdrücklich vereinbart worden sein. Nach dieser Vorschrift können wiederkehrende Leistungen (z.B. eine Versorgungsrente) nachträglich abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Vereinbarung der Leistung maßgeblich waren, wesentlich ändern.

      Wollen die Beteiligten, dass A die Versorgungsrente nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgabe abziehen kann, muss § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen werden.

      Die Entscheidung darüber, ob der volle Sonderausgabenabzug oder nur der Abzug mit dem Ertragsanteil "vereinbart" wird, sollte nach Rücksprache mit einem Steuerberater getroffen werden, und zwar unter Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Rentenzahlenden und des Rentenempfängers und Abschätzung weiterer Risiken wie Kosten einer Pflegeeinrichtung usw.
      http://www.steinert-online.com/Steuertipps/Beitrag.htm?artic…
      Avatar
      schrieb am 04.12.07 23:57:55
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ohne Steuerberater würde ich das Ganze auf keinen Fall durchziehen.
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 09:35:25
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.667.162 von NATALY am 04.12.07 23:57:55Hallo Nataly, eine Frage zu dem Thema...wenn ich das Haus von meinen Eltern überschrieben bekomme ist es dann schädlich dass ich in dem Haus keinen eigenen Hausstand habe? Ich habe nur zwei Zimmer die sich in dem Haus befinden. Nicht in dem Geschoss der Eltern sondern im Keller aber wie gesagt ist es kein eigener Hausstand. Ist dieser wie bei der doppelten Haushaltsführung von Nöten?
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 11:36:35
      Beitrag Nr. 11 ()
      hm, könnte ein Problem sein inwieweit man den Begriff "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auslegt. Erfordert dieser einen eigenen Hausstand oder nicht um eine entsprechende Nutzung anzunehmen??

      Mein Bauchgefühl hat jedenfalls keine Probleme damit.

      Hier die Verwaltungsmeinung zum Thema, siehe Tz. 21
      http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_462/DE/Aktue…

      Ansonsten: => Steuerberater
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 18:56:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      Es dürfte sehr knapp sein, bis 31.12.2007 noch eine steuerliche Beratung und eine notarielle Beurkundung über die Bühne zu bringen.
      Beides ist hier notwendig.


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