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    Unter welchen Umständen ist die Änderung eines Steuerbescheids vom Finanzamt aus möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.12.07 00:25:25 von
    neuester Beitrag 10.12.07 09:38:54 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.136.074
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      Avatar
      schrieb am 07.12.07 00:25:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich beschäftige mich derzeit mit der Frage, ob das Finanzamt einen Steuerbescheid aus den vergangenen Jahren ändern kann, wenn es zu einer geänderten Einschätzung der steuerlichen Behandlung von Einkommen kommt, die nicht eindeutig in die bekannten Einkunftsarten fielen. Ganz wichtig: Es geht hier nicht um Steuerhinterziehung oder Spässe dieser Art - alle Vorgänge wurden dem Finanzamt transparent und umfassend dargestellt.

      Beispiel: Einkünfte wurden 2005 vom Finanzamt anstandsfrei als steuerfreie Spekulationsgewinne eingestuft. Könnte das Finanzamt nun auf die Idee kommen, diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen, da es neue Gerichtsurteile zu diesem Thema gibt, die eine Einstufung als Gewerbeeinkünfte vermuten lassen? Das würde vorausslichtlich eine Nachzahlung bedeuten, auf die ich gar keine Lust hätte ...

      Vielen Dank für Eure Hinweise, dieses Board ist einfach super!

      Matze
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 01:14:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Könnte das Finanzamt nun auf die Idee kommen, diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen,

      Das ist nicht möglich.

      da es neue Gerichtsurteile zu diesem Thema gibt, die eine Einstufung als Gewerbeeinkünfte vermuten lassen?

      Solche Urteile sind mir nicht bekannt.
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 15:13:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hat der Bescheid bestimmte Bescheidkennzeichnungen? Oder ist er endgültig ergangen?
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 18:32:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.692.058 von AlteHeimatAde am 07.12.07 00:25:25Ich geh mal davon aus der Bescheid steht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.

      Wenn dein Spekulieren über die reine private Vermögensverwaltung hinausgeht, also gewerblich ist, ist entscheidend ob dem Finanzamt bei Erlass des Bescheides dies bekannt war. Falls dem so ist, wovon ich ausgehe (alle Vorgänge wurden dem Finanzamt transparent und umfassend dargestellt) kann der Bescheid nicht mehr geändert werden. Nach § 173 AO nicht, da dem Finanzamt die Tatsachen bekannt waren. Andere Änderungsvorschriften sind nicht erkennbar.

      Bei Rechtssprechungsänderung hast du Vertrauensschutz § 176 AO


      § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

      1.


      soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,

      2.


      soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. 2Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

      (2) 1Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

      § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

      (1) 1Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

      1.


      das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,

      2.


      ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,

      3.


      sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.

      2Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

      (2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 18:51:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      Auch die Steuerpflichtigen können bei einer Änderung der Rechtsprechung zu ihren Gunsten keine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide fordern.

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      schrieb am 08.12.07 00:13:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 08.12.07 09:13:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.702.164 von AlteHeimatAde am 08.12.07 00:13:51
      Der Bescheid wäre allerdings in vollem Umfang noch änderbar, falls du gegen den Bescheid aus irgendwelchen anderen Gründen Einspruch eingelegt hattest (z.B. wegen anhängiger Gerichtsverfahren) und das Finanzamt das Einspruchsverfahren noch ruhen lässt.
      Avatar
      schrieb am 10.12.07 09:38:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      Unabhängig von der Änderbarkeit des ESt-Bescheids, die Geschäfte müssten schon einen gewaltigen Umfang aufweisen, damit diese bei Privatleuten als gewerbliche Einkünfte zu behandeln wären.
      cu
      pegru


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