Eigenheimzulage falls Anmeldung zum 31.12. beim EMA nicht möglich - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.12.07 14:58:50 von
neuester Beitrag 28.12.07 14:19:29 von
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Mal eine kurze frage:
Ich möchte mir jetzt meine Eigenheimzulage sichern.
Leider ist das EMA laut meinem letzten Informationen am Tag des Einzugs (Montag 31.12.) nicht auf.
Handwerkliche Arbeiten erst Freitag 27.12. abgeschlossen:
Ein großteil der Arbeiten (Heizungseinbau) erfolgt erst jetzt und wäre erst am 27.12. (inclusive Zählersetzung) abgeschlossen.
Frage: Gesetzlich bin ich wohl dazu verpflichtet mich am Tag des Einzugs anzumelden was leider am Montag nicht möglich ist.
Weitere Fragen:
Um den Heizungseinbau anerkannt zu bekommen leiste ich jetzt große Akonto-Zahlungen.
Frage:
-Ist der Termin der Heizungsfertigstellung ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit auf die Eigenheimzulage (laut Monteurstundennachweis).
-Ist hierfür der Termin der Zahlung ausschlaggebend (bei mir ja alles vor Ausführung bezahlt).
-Ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung/Rechnungsdatum ausschlaggebend (in diesem Fall wäre die Rechnung am besten auf den heutigen Tag (26.12.) zu datieren.
Ich möchte mir jetzt meine Eigenheimzulage sichern.
Leider ist das EMA laut meinem letzten Informationen am Tag des Einzugs (Montag 31.12.) nicht auf.
Handwerkliche Arbeiten erst Freitag 27.12. abgeschlossen:
Ein großteil der Arbeiten (Heizungseinbau) erfolgt erst jetzt und wäre erst am 27.12. (inclusive Zählersetzung) abgeschlossen.
Frage: Gesetzlich bin ich wohl dazu verpflichtet mich am Tag des Einzugs anzumelden was leider am Montag nicht möglich ist.
Weitere Fragen:
Um den Heizungseinbau anerkannt zu bekommen leiste ich jetzt große Akonto-Zahlungen.
Frage:
-Ist der Termin der Heizungsfertigstellung ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit auf die Eigenheimzulage (laut Monteurstundennachweis).
-Ist hierfür der Termin der Zahlung ausschlaggebend (bei mir ja alles vor Ausführung bezahlt).
-Ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung/Rechnungsdatum ausschlaggebend (in diesem Fall wäre die Rechnung am besten auf den heutigen Tag (26.12.) zu datieren.
Achtung: Am 1. Januar 2006 ist das "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" in Kraft getreten. Es sieht vor, dass das Eigenheimzulagengesetz letztmals anzuwenden ist, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.
Daher haben nur Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung begonnen, sowie Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
quelle: http://www.baufoerderer.de/eigenheimzulage.php4
Eigenheimzulage ist schon abgeschafft.
lg
Daher haben nur Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung begonnen, sowie Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
quelle: http://www.baufoerderer.de/eigenheimzulage.php4
Eigenheimzulage ist schon abgeschafft.
lg
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.880.634 von Jeha am 27.12.07 16:57:18Der Nutzer wird doch sicherlich den Bauantrag im Rahmen der Fristen gestellt haben oder wie ich seh ich das ?
Gesetzlich bin ich wohl dazu verpflichtet mich am Tag des Einzugs anzumelden was leider am Montag nicht möglich ist.
Das trifft nicht zu.Du kannst dich auch heute (28.12.07) anmelden. Außerdem kannst du dich auch nach dem 31.12.07 zum 31.12.07 anmelden.
Das trifft nicht zu.Du kannst dich auch heute (28.12.07) anmelden. Außerdem kannst du dich auch nach dem 31.12.07 zum 31.12.07 anmelden.
Ja, danke für die Antwort:
@nataly:
Mir ists so gesagt worden auf Einwohnermeldeamt:
- Ich kann mich nicht vorher anmelden.
- Kann mich aber rückwirkend am 02.01.2008 für den 31.12.2007 anmelden.
Desweiteren:
Immobilienerwerbszeitpunkt:
- Der Immobilienerwerbszeitpunkt war im Nov.2003 und war eine Ersteigerungswohnimmobilie, die ich für 18% des Schätzwertes ersteigert habe. Es war (da ich selbst nicht der schnellste bin) dann auch 4 Jahre notwendig diese Wohnung entsprechend einzurichten.
Es gilt demnach altes Eigenheimzulagerecht:
(also 8 Jahre x 2,5% Fertigstellungskosten) für jedes Jahr der Eigenbewohnung.
Es könnte meiner Meinung sogar als Neubau abgesetzt werden, da die Investitionskosten höher waren als der Ersteigerungspreis.
@nataly:
Mir ists so gesagt worden auf Einwohnermeldeamt:
- Ich kann mich nicht vorher anmelden.
- Kann mich aber rückwirkend am 02.01.2008 für den 31.12.2007 anmelden.
Desweiteren:
Immobilienerwerbszeitpunkt:
- Der Immobilienerwerbszeitpunkt war im Nov.2003 und war eine Ersteigerungswohnimmobilie, die ich für 18% des Schätzwertes ersteigert habe. Es war (da ich selbst nicht der schnellste bin) dann auch 4 Jahre notwendig diese Wohnung entsprechend einzurichten.
Es gilt demnach altes Eigenheimzulagerecht:
(also 8 Jahre x 2,5% Fertigstellungskosten) für jedes Jahr der Eigenbewohnung.
Es könnte meiner Meinung sogar als Neubau abgesetzt werden, da die Investitionskosten höher waren als der Ersteigerungspreis.
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