checkAd

    Sperrfrist bei ALG I ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.03.08 15:11:13 von
    neuester Beitrag 11.03.08 17:12:38 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.139.417
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.174
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 11.03.08 15:11:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      folgender sachverhalt:

      mir wurde am 31.01.08 eine änderungskündigung zum 31.03.08 zugestellt, die ich nicht annehmen kann und gegen die eine kündigungsschutzklage läuft. nun hat mir jemand erzählt ich hätte mich schon lange arbeitslos melden müssen und das ich eine sperre beim alg 1 zu befürchten habe. ist das so richtig? ich wusste nichts davon und in der kündigung stand auch nichts darüber und mein anwalt hat mich auch nicht darauf hingewiesen.

      wer kann helfen? wie muss man sich verhalten?

      danke
      Avatar
      schrieb am 11.03.08 15:25:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.608.900 von THERION am 11.03.08 15:11:13Rufe doch einfach mal unter einem anderen Namen bei der AfA an und frage nach.
      Avatar
      schrieb am 11.03.08 15:50:35
      Beitrag Nr. 3 ()
      Eine Kündigung ist der AfA SOFORT nach Bekanntgabe mitzuteilen. Es gibt dann noch geringe Fristen von bis zu zwei Wochen mit entsprechender Erklärung.

      DU wirst wohl um eine Sperrfrist (sofern du tatsächlich arbeitslos wirst) nicht herumkommen.

      Steht in der Änderungskündigung etwas von "hilfsweise kündigen wir gem. § XY ....

      Selbst WENN du die Änderungsklage verlieren solltest, bleibst du ja mit "geändertem" Vertrag, Arbeitnehmer. Wenn du dann allerdings SELBST kündigst - bekommst du nochmal eine Sperre!

      ps

      Unwissenheit schützt nicht vor Strafe
      Avatar
      schrieb am 11.03.08 17:09:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich würde vorschlagen, die Änderungskündigung der AfA mitzuteilen.
      Besser spät als gar nicht.

      Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

      Im Sozialrecht schützt Unwissenheit häufig vor Nachteilen.
      Avatar
      schrieb am 11.03.08 17:12:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      Selbst WENN du die Änderungsklage verlieren solltest, bleibst du ja mit "geändertem" Vertrag, Arbeitnehmer.

      Das muss nicht sein. Nur dann, wenn die Änderung unter Vorbehalt angenommen wird und Änderungsschutzklage erhoben wird:


      http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/aenderungskue…


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Sperrfrist bei ALG I ?