Wirecard - Top oder Flop (Seite 3123)
eröffnet am 01.05.08 15:13:34 von
neuester Beitrag 01.05.24 18:36:58 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 64.040.001 von rheinwein am 16.06.20 22:16:42Leider ist mitzuteilen, das die großen Geschäfte wohl nicht zu Wirecard gehen, sondern z.B. zu Adyen.
https://www.it-times.de/news/adyen-wirecard-kontrahent-verei…
Während sich Adyen Amazon als Geschäftspartner angelt oder umgekehrt, aquiriert Wirecard 'Wildbeeren'.
https://www.it-times.de/news/adyen-wirecard-kontrahent-verei…
Während sich Adyen Amazon als Geschäftspartner angelt oder umgekehrt, aquiriert Wirecard 'Wildbeeren'.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.039.989 von dressed_to_kill am 16.06.20 22:15:37
Denke solltest als erstes Seite 43 anschauen!
hier is was los!
Leute Leute
Zitat von dressed_to_kill: Guten Abend zusammen,
Welcher Teil des Jahresabschlusses 2019, der ja wieder zig Seiten aufweisen wird, ist denn am wichtigsten zu lesen um möglichst schnell zuverlässig Informationen zu bekommen und um am schnellsten zu reagieren?
Denke solltest als erstes Seite 43 anschauen!
hier is was los!
Leute Leute
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.040.091 von sebaldo am 16.06.20 22:24:04
Sänk yu 👍
Zitat von sebaldo: Einfach mal in Ruhe durchlesen, dann ist alles klar.
§ 322 HGB
…
(3) 1In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. 2Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
4) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). 2Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. 3Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. 4Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
Sänk yu 👍
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.040.031 von sebaldo am 16.06.20 22:18:17Einfach mal in Ruhe durchlesen, dann ist alles klar.
§ 322 HGB
…
(3) 1In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. 2Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
4) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). 2Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. 3Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. 4Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
§ 322 HGB
…
(3) 1In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. 2Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
4) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). 2Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. 3Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. 4Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.039.998 von Money$ am 16.06.20 22:16:05
Dann sei am Ende nicht enttäuscht, wenn es nicht die 150 werden. Diese Kursziele meine ich.
Zitat von Money$:Zitat von elfes: Wie das nervt, wenn jeder Euro kommentiert wird. Ebenso nerven die fantastischen Kursziele, die nun für die nächsten Tage ausgerufen werden. Bleibt mal realistisch. Selbst ein Donnerstag, der alle Nachrichtenseitig komplett positiv ist, wird maximal 10.% am Ende des Tages bringen. Die Nachrichten sind schon lange nicht mehr so entscheidend. Das ganze Heer von zockern und die Hedgefonds bestimmen den Kurs.
du kritisierst Vorhersagen von Kurszielen, nennst aber selbst eines....klar, jeder hat seine Meinung, soll auch so sein....wir werden es am Donnerstag sehen...ich bin grundsätzlich zuversichtlich...wird in jedem Fall eine riesige Show
Dann sei am Ende nicht enttäuscht, wenn es nicht die 150 werden. Diese Kursziele meine ich.
Warum sollten die LV bei einem uneingeschränkten Testat (wovon ich aus gehe ) einen gewaltigen Angriff machen?
Der würde verpuffen und innerhalb einer halben Stunden wäre der Kurs wieder erreicht. Schaut euch nur die letzten Angriffe an.
So dumm sind die LV auch nicht. Sie hätten nichts erreicht, aber müssten noch mehr Aktien covern.
Der würde verpuffen und innerhalb einer halben Stunden wäre der Kurs wieder erreicht. Schaut euch nur die letzten Angriffe an.
So dumm sind die LV auch nicht. Sie hätten nichts erreicht, aber müssten noch mehr Aktien covern.
Wundert euch nicht, wenn der DAX sich am Ende der Woche vom Dow Jones abkoppelt.
Am Freitag ist Hexensabbat und die Stillhalter wollen den DAX irgendwo im Bereich 11.800 - 12.000 sehen.
Heute steht dieser bei ca. 12.300, muss also bis Freitag 300 - 500 Punkte runter.
Kein großer Einfluß auf die Wirecard-Aktie, braucht man deswegen nicht in die Hose machen, bloß zur Info.
Und am Donnerstag ist der DAX für den Kurs der Aktie sowieso zweitrangig, die Finanzberichte werden alles dominieren.
Am Freitag ist Hexensabbat und die Stillhalter wollen den DAX irgendwo im Bereich 11.800 - 12.000 sehen.
Heute steht dieser bei ca. 12.300, muss also bis Freitag 300 - 500 Punkte runter.
Kein großer Einfluß auf die Wirecard-Aktie, braucht man deswegen nicht in die Hose machen, bloß zur Info.
Und am Donnerstag ist der DAX für den Kurs der Aktie sowieso zweitrangig, die Finanzberichte werden alles dominieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.039.989 von dressed_to_kill am 16.06.20 22:15:37
Ich habe ja heute schon einmal geschrieben, dass ich mir als erstes den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ansehen werde.
Da steckt nämlich das Testat drin.
Zitat von dressed_to_kill: Guten Abend zusammen,
Welcher Teil des Jahresabschlusses 2019, der ja wieder zig Seiten aufweisen wird, ist denn am wichtigsten zu lesen um möglichst schnell zuverlässig Informationen zu bekommen und um am schnellsten zu reagieren?
Ich habe ja heute schon einmal geschrieben, dass ich mir als erstes den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ansehen werde.
Da steckt nämlich das Testat drin.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.039.893 von AndertonJ am 16.06.20 22:06:10Beim 2018er Bericht gabs im Vemerk auch einige einschränkende Anmerkungen, hat damals keinen gestört. So etwas wird es auch diesmal geben. Mal sehen, ob sich die Presse darauf stürzt.
Ja, es gab ein paar kritische Bemerkungen, aber es ging nicht um wesentliche Feststellungen.
Sie haben für 2018 ein uneingeschränktes Testat bekommen.
Entscheidend ist m.E. der Satz:
Gem. § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.
Un da kann keiner dran rütteln, wenn der auch im 2019er-Geschäftsbericht steht.
Ja, es gab ein paar kritische Bemerkungen, aber es ging nicht um wesentliche Feststellungen.
Sie haben für 2018 ein uneingeschränktes Testat bekommen.
Entscheidend ist m.E. der Satz:
Gem. § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.
Un da kann keiner dran rütteln, wenn der auch im 2019er-Geschäftsbericht steht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.039.746 von mick11 am 16.06.20 21:54:00Sag mal, bist du von den Toten auferstanden?? Denn so einen gequirlten Senf haben bislang nur die aussortierten Profi-Basher von sich gegeben.
Und wenn ich mir dein Profil anschaue ....
mick11
Online seit heute 15:26
erstellte Diskussionen
92 erstellte Beiträge
... würde ich dir den Rat gegeben, hier im Thread mal die Luft anzuhalten und vor allem nicht so viele Stunden vor der Glotze zu hängen.
Und wenn ich mir dein Profil anschaue ....
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... würde ich dir den Rat gegeben, hier im Thread mal die Luft anzuhalten und vor allem nicht so viele Stunden vor der Glotze zu hängen.
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