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    Urkundenklage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.01.10 22:12:56 von
    neuester Beitrag 04.04.10 22:13:35 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.155.538
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      Avatar
      schrieb am 24.01.10 22:12:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      es geht um einen Mietnomaden der noch keinen Cent bezahlt hat.

      Abmahnung, außerordentliche Kündigung, Strafanzeige wegen Betruges, Räumungsklage, das ist alles klar.

      Wenn der Mietnomade dann eine Monatsmiete bezahlt, soll das auf die Strafanzeige wegen Betruges keinen Einfluss haben.

      Führt man die Räumungsklage als “Urkundenklage“ und der Mietnomade zahlt dann eine Monatsmiete wäre die Strafanzeige wegen Betruges vom Tisch.

      So ist meine Information.

      Stimmt das?

      Gibt es für den Mietnomaden bei einer Urkundenklage “Hintertüren” und wie kann man sie ausschalten?

      Danke im Voraus.
      Avatar
      schrieb am 24.01.10 23:28:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.801.374 von Waldsperling am 24.01.10 22:12:56


      Ergänzend noch die Frage, welche Chancen man hat, wenn sich solche Leute bei Nacht und Nebel aus dem Staub machen...

      Aber im wesentlichen kann man vermutlich froh sein, wenn nicht zuviel kaputtgemacht wurde.
      Avatar
      schrieb am 25.01.10 14:56:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      Mietnomaden sind das Produkt unserer Regierung

      ( wobei unserer etwas falsch ist - denn meine ist es nie gewesen).

      Warum sollte ich nun Mietnomaden anschwärzen und dir da Tips geben :D

      die sollen dir die Wohnung auf den Kopf stellen
      Avatar
      schrieb am 25.01.10 22:01:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.801.374 von Waldsperling am 24.01.10 22:12:56Moin,

      die Urkundsklage ist eine besondere zivilrechtliche Klageart (Beweis ausschließlich mit Urkunden geführt), die in einem beschleunigten Verfahren ein Vorbehaltsurteil mit einem möglichem Nachverfahren (normales Zivilverfahren)beinhaltet. BGH hat entscheiden, dass der Mietvertrag eine Urkunde sei, somit wäre ein Urkundsverfahren für dich möglich. Wesentliche Vorteile beinhaltet es hier nicht, da der Mietnomade in einem normalem Verfahren eh nicht erwidern wird, so dass ein Versäumnisurteil erlangt werden wird.

      Beide Verfahren haben nichts mit einem Strafverfahren zu tun und kein Einflusss auf dieses.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 25.01.10 22:41:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.809.136 von brombeeren am 25.01.10 22:01:51>>>Wesentliche Vorteile beinhaltet es hier nicht, da der Mietnomade in einem normalem Verfahren eh nicht erwidern wird, so dass ein Versäumnisurteil erlangt werden wird.<<<


      halihalo,


      Wenn er dann in einer Urkundenklage auch nicht erwidern würde, hätte man m. E. doch schneller einen Titel, mit dem man den Mietnomaden vor die Tür setzen könnte?

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      Avatar
      schrieb am 26.01.10 00:07:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.809.502 von Waldsperling am 25.01.10 22:41:20halohali,

      ein Versäumnisurteil (wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren)ergeht zwei wochen nach Zustellung der Klage...mit den Zeiten der Zustellung je nach amtsgericht ect. hast du den vollstreckbaren titel nach 3-4 Wochen....inklusive räumungs- und zahlungsantrag

      ich empfehle dir einen anwalt zu beauftragen...auch eine urkundsklage wirst du selbst nicht anfertigen können

      good luck...
      Avatar
      schrieb am 26.01.10 21:49:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.809.903 von brombeeren am 26.01.10 00:07:38Danke!

      Du hast mir sehr geholfen und es verständlich dargestellt.
      Avatar
      schrieb am 26.01.10 21:52:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.801.660 von Gilhaney am 24.01.10 23:28:31>>>Ergänzend noch die Frage, welche Chancen man hat, wenn sich solche Leute bei Nacht und Nebel aus dem Staub machen...<<<


      Das ist ein weiteres umfangreiches Thema.

      Die Wohnung hat man dann ja noch nicht automatisch wieder.
      Avatar
      schrieb am 26.01.10 22:17:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.817.796 von Waldsperling am 26.01.10 21:52:18

      Oh ja...
      Avatar
      schrieb am 03.02.10 20:09:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      #8
      Im Regelfall keine.
      1. Die neue Anschrift wird regelmäßig nicht bekannt sein.
      2. Die haben eh kein Geld, so dass nicht vollstreckt werden kann

      Ich würde - jedenfalls in einem eindeutigen Fall - die Mietnomaden anzeigen. Evtl. existiert schon ein Haftbefehl, so dass die Nomaden von der Polizei dingfest gemacht werden können. Das hat für Dich den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass sie innerhalb der nächsten Monate einen festen Wohnsitz haben. Um ihnen Post (Urteile etc.) zuzustellen ist das von grundlegender Bedeutung ;)
      Avatar
      schrieb am 06.02.10 15:51:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.817.796 von Waldsperling am 26.01.10 21:52:18...ehrlich gesagt, ist ein Mietnomade immer ein erheblicher Verlust..es geht meist nicht mehr darum, sein geld zu erhalten, sondern den eigenn Schaden zu minimieren. Du bekommst ein räumungsurteil, dass du mit dem gv vollstrecken mußt. Ein Grauen, wenn die ohne ihren sperrmüll abhauen, da der GV mindestens 2000 für die einlagerung und räumung verlangt.Die hast du vorzustrecken. Es ist andernfalls hoch risikobehaftet, das heft in die eigene hand zu nehmen. Hausfriedensbruch, verbotene eigenmacht ect.Ich mußte schon vermietern empfehlen, den umzugswagen für den insolventen mieter zu bestellen und zu bezahlen, da die kosten ein bruchteil dessen sind, was die einlagerung der sachen durch gv kostet.

      Bei abschluss des mietvertrages schufa auskunft einholen,wer die erlaubnis nicht gibt, bekommt die wohnung nicht, offiziell aus anderen gründen,für ra gibts möglichkeiten der solvenzanfragen. Den 50 euro schein muss man sich können.Hat man den ausgepfändeten Mietnomaden drin, wenn es ein echter ist, ist die show gelaufen. Da helfen dir etwaige strafurteile auch nicht.

      gruss brom
      Avatar
      schrieb am 07.02.10 22:15:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      kniebeisser und brom,

      erstmal vielen Dank.

      Ich werde über den Fortgang berichten.
      Avatar
      schrieb am 08.02.10 20:54:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ein ergänzender Hinweis, falls die Eintreibung der ausstehenden Mieten nicht mit Urkundenklage erfolgen soll, sondern mit "normaler" Klage.

      Nimm als zusätzlichen Klagepunkt mit auf, daß das Handeln deines Mieters eine unerlaubte Handlung war, was du natürlich beweisen musst. (Mieter hatte nie vor Miete zu zahlen)
      Hierbei hilft dann z.B. die Strafanzeige/Strafantrag gegen deinen Mieter.

      Sollte der Mieter nämlich einmal auf die glorreiche Idee kommen Privatinsolvenz zu beantragen, um nach 6-7 Jahren wieder schuldenfrei dazustehen und du deine Ansprüche an ihn verlierst, bleibt dann dein zivilrechtlicher Titel auf Zahlung der Miete erhalten; wegen der Feststellung, da es aus einer unerlaubten Handlung resultiert. Und dein Titel verjährt erst nach 30 Jahren...
      Avatar
      schrieb am 02.04.10 22:30:30
      Beitrag Nr. 14 ()
      Der Mietnomade ist seit 02.03.2010 weg. Außergerichtliche Einigung.
      Avatar
      schrieb am 04.04.10 22:13:35
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.801.374 von Waldsperling am 24.01.10 22:12:56wenn du Pech hast, reissen sie dir das Klo raus und scheissen dir die Wohnung zu. Nach ungefähr 2 Jahren hast du sie endlich raus ,danach, kannst du abreissen

      Der Staat schützt die Mietnomaden, nicht dich ...


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