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    Meravest Capital AG – Neuausrichtung, die X-te (Seite 8)

    eröffnet am 24.05.13 18:07:47 von
    neuester Beitrag 11.01.24 20:44:39 von
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      Avatar
      schrieb am 20.11.13 15:57:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      back to the roods..

      Quelle: www.handelsregisterbekanntmachungen.de

      Amtsgericht Coesfeld Aktenzeichen: HRB 14767 Bekannt gemacht am: 19.11.2013 20:00 Uhr

      In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

      Neueintragungen

      19.11.2013


      HRB 14767:AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus, Westendstraße 41, 60325 Frankfurt.Aktiengesellschaft. Satzung vom 07.02.1956, mehrfach geändert. Die Hauptversammlung vom 28.08.2013 hat die Änderung der Satzung in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma, die Sitzverlegung von Karlsruhe (bisher Amtsgericht Mannheim HRB 703237) nach Ahaus und die Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie die Änderung der Satzung in § 2 (Grundkapital, Aktien) beschlossen. Geschäftsanschrift: Westendstraße 41, 60325 Frankfurt. Gegenstand: Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften im In- und Ausland. Ferner die Beratung von Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Eigenkapitalausstattung, strategische Partnerschaften, Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf sowie Finanzierung. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen und zu übernehmen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu verwalten und dazu alle Arten von Finanzgeschäften und Geschäften mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für eigenes wirtschaftliches Risiko vorzunehmen sowie mit Sachwerten zu handeln. Die Gesellschaft ist berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. Grundkapital: 518.400,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Birkert, Rolf, Frankfurt am Main, *17.08.1961, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28.08.2013 ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. August 2018 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 259.200,00 Euro (in Worten: zweihundertneunundfünfzigtausendzweihundert Euro) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013).
      Avatar
      schrieb am 10.10.13 15:06:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Meravest hat die Beteiligung an Investunity ausgebaut.

      Aus dem Bundesanzeiger:

      Investunity AG
      München
      Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG

      Die Meravest Capital Aktiengesellschaft, Karlsruhe, hat uns mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG) sowie unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) an der Investunity AG gehört.



      Investunity AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 03.10.13 13:18:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.420.791 von Muckelius am 10.09.13 17:21:23Bericht zum 30.06.2013 ist inzwischen online:

      http://meravest.de/Home_files/Docs/Meravest_Capital_AG_Zwisc…
      Avatar
      schrieb am 10.09.13 17:21:23
      Beitrag Nr. 9 ()
      die Investunity www.investuninty.de investierte zuletzt in Beteiligungen. In den letzten Jahren hat man aber kein gutes Händchen dabei gehabt und die Gesellschaft "heruntergewirtschaftet". Die Gesellschaft firmierte früher unter ILKA Aktiengesellschaft Holding für Immobilien und Effekten-Verwaltung. Es gibt hier bei w:o auch einen Thread zur Gesellschaft. Anscheinend ist mit Hilfe der Meravest und der dahinterstehender Investoren eine Neuausrichtung in Planung
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.09.13 17:07:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Muckelius

      Kannst du etwas zur Investunity AG sagen?

      Ich sehe nur, dass beide den gleichen Vorstand haben und die
      Investunity AG 2011 einen Jahresfehlbetrag (TEUR -275) hatten.

      Der Kurs hat sich auch schlecht entwickelt.

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      schrieb am 30.08.13 17:40:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      aus dem Bundesanzeiger:

      Investunity AG
      München
      Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG

      Hiermit teilen wir mit, dass die Meravest Capital Aktiengesellschaft, Karlsruhe unmittelbar mehr als ein Viertel der Aktien an der Gesellschaft hält.



      23. August 2013

      Investunity AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 09.08.13 18:24:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      back to the roods. Siehe TOP 8 der Tagesordnung.

      "„Die Firma der Gesellschaft lautet „AEE Aktiengesellschaft“ und hat ihren Sitz in Ahaus.“"

      warten wir es mal ab, was man mit dem Mantel so vor hat...
      Avatar
      schrieb am 22.07.13 16:58:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      aus dem Bundesanzeiger:

      Meravest Capital Aktiengesellschaft
      Karlsruhe
      (HRB 703237, AG Mannheim)
      Einladung zur Hauptversammlung

      Wir laden unsere Aktionäre zu der am
      28. August 2013, um 10:30 Uhr
      im Hotel „Eden“, Bahnhofstraße 15–19, 76137 Karlsruhe,
      dort im Raum „Fidelitas“

      stattfindenden
      ordentlichen Hauptversammlung

      ein.
      I.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
      2.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2011 für diesen Zeitraum

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2011 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011 für diesen Zeitraum

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
      4.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
      5.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
      6.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
      7.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
      a)

      Das bisherige genehmigte Kapital ist durch Zeitablauf erloschen, § 2 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      „Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. August 2018 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 259.200,00 Euro (in Worten: zweihundertneunundfünfzigtausendzweihundert Euro) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem vom Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
      Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
      1.

      zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
      2.

      bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Grenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist deshalb auch die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss erfolgt;
      3.

      wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage(n) zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;
      4.

      soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
      b)

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung von § 2 Abs. 1 und 2 nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2013 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2013 anzupassen.
      8.

      Beschlussfassung über die Umfirmierung und Sitzverlegung sowie die entsprechende Änderung der Satzung in § 1 Abs. 1

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

      § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

      „Die Firma der Gesellschaft lautet „AEE Aktiengesellschaft“ und hat ihren Sitz in Ahaus.“
      9.

      Beschlussfassung über die Ergänzung des Unternehmensgegenstandes und die entsprechende Änderung der Satzung in § 1 Abs. 2

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

      In § 1 Abs. 2 der Satzung wird folgender Satz nach Satz 1 eingefügt:

      „Die Gesellschaft ist berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu verwalten und dazu alle Arten von Finanzgeschäften und Geschäften mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für eigenes wirtschaftliches Risiko vorzunehmen sowie mit Sachwerten zu handeln.“
      10.

      Wahlen zum Aufsichtsrat

      Die Amtszeit der zuletzt von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Dezember 2008 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das zum 31. Dezember 2012 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.

      Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG sowie § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner für eine neue Amtszeit, die bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließen wird, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird:
      a)

      Herr Dipl.-Volkswirt Jochen Hummel, Heidelberg, Steuerberater und Partner bei der WSB & Partner Steuerberatungsgesellschaft
      b)

      Frau Dipl.-Kffr. Eva Katheder, Frankfurt am Main, Bankkauffrau und selbstständige Unternehmensberaterin
      c)

      Herr Gerhard Mayer, Karlsruhe, Kaufmann
      11.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Wirtschaftsprüfer Wolfgang Suffel, Theodor-Heuss-Straße 13, 63486 Bruchköbel, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
      II.
      Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
      zu Tagesordnungspunkt 7

      Vorstand und Aufsichtsrat der Meravest Capital Aktiengesellschaft schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines genehmigten Kapitals vor. Das bisherige genehmigte Kapital ist durch Zeitablauf erloschen. Um der Gesellschaft kursschonende Möglichkeiten zu eröffnen, auf Marktgegebenheiten zu reagieren und um sowohl Bar- als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen.

      Insgesamt soll das Grundkapital um bis zu 259.200,00 Euro einmalig oder mehrmalig gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien erhöht werden können. Die Ermächtigung soll auf die längste gesetzlich zulässige Frist von fünf Jahren erteilt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Durch die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital im Rahmen des Beschlussvorschlags ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen, soll der Vorstand außerdem in die Lage versetzt werden, ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben oder sich mit diesen zusammenzuschließen.

      Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien.

      Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Der Vorstand erstattet daher diesen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts.

      Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

      Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes und des Bezugsverhältnisses nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Die als sog. freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre dann ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

      Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG

      Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien nach § 203 Abs. 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Es wird damit von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG eröffneten Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, das heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben, da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs ausgegeben werden. Es wird daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden.

      Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen

      Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen auszuschließen. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder Sachwerte gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft, auch im Wege des Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu können. Die Gesellschaft erhält so die Möglichkeit, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von Sachwerten an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da zum einen mit der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen eine kurzfristige Befassung der Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen gegenwärtig nicht. Durch die Höhe des vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals in Höhe von der Hälfte des bestehenden Grundkapitals soll die Finanzierung auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien oder eine Kombination von Barleistung und Aktien, ermöglicht werden. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von Sachwerten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er vom genehmigten Kapital Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von Sachwerten gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse derselben liegt. Er wird hierbei auch prüfen, ob das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand steht und ob die konkreten Tatsachen von der abstrakten Umschreibung des Vorhabens im Ermächtigungsbeschluss gedeckt sind. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand auf die angemessene Wahrung der Interessen der Aktionäre achten. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren und ferner sicherstellen, dass der Wert der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder der Sachwerte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der hierfür als Gegenleistung gewährten Aktien steht.

      Mittelbares Bezugsrecht

      Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären so zum Bezug anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich zwar der Sache nach um einen Ausschluss des Bezugsrechts; es wird jedoch sichergestellt, dass die Aktionäre – wie bei Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG – Aktien zeichnen können und damit nicht schlechter stehen wie bei Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 185 Abs. 5 AktG. Die Gesellschaft wird insbesondere prüfen, ob es einen hinreichenden sachlichen Grund für die Einschaltung eines Zeichners gibt, der nicht die Voraussetzungen des § 185 Abs. 5 AktG erfüllt, d.h. nicht Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen ist. Die Gesellschaft wird ferner sämtliche zumutbaren Anstrengungen im Hinblick auf das Zuteilungsverfahren unternehmen, um die mittelbare Bezugsmöglichkeit der Aktionäre sicherzustellen. Die Gesellschaft erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens in voller Höhe gegebenenfalls in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren.
      III.
      Weitere Angaben zur Einberufung

      1. Ausliegende Unterlagen

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Meravest Capital Aktiengesellschaft, Herrenstraße 9, 76133 Karlsruhe, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen:


      der Jahresabschluss und der Lagebericht der Meravest Capital Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2011,


      der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011,


      der Jahresabschluss und der Lagebericht der Meravest Capital Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2012,


      der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie


      der schriftliche Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

      Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen und Berichte erteilt. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Meravest Capital Aktiengesellschaft, Herrenstraße 9, 76133 Karlsruhe, Telefon: +49 (0)721 948800.

      2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Zum Nachweis bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Lassen Aktionäre ihre Aktien am Legitimationstag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie einem innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser weitere Nachweis nicht oder nicht in geeigneter Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär in der Hauptversammlung zurückweisen. Der Nachweis hat sich jeweils auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages, 0:00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz, vor der Versammlung, also auf den Beginn des 7. August 2013, zu beziehen (Legitimationstag).

      Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 21. August 2013, unter der folgenden Adresse zugehen:

      Meravest Capital AG
      Herrenstraße 9
      76133 Karlsruhe
      Telefax: 0721/9488011

      3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

      Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Übermittlung steht folgende Anschrift der Gesellschaft zur Verfügung:

      Meravest Capital Aktiengesellschaft
      Herrenstraße 9
      76133 Karlsruhe
      Telefax: 0721/9488011
      E-Mail: info@meravest.de

      Ausnahmen bezüglich der Form der Vollmachten können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen (vergleiche § 125 Abs. 5 AktG) bestehen. Wir bitten daher unsere Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.

      4. Anträge von Aktionären

      Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

      Meravest Capital AG
      Herrenstraße 9
      76133 Karlsruhe
      Telefax: 0721/9488011
      E-Mail: info@meravest.de

      Anträge und Wahlvorschläge, die spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 13. August 2013, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, werden im Internet unter www.meravest.de nach den gesetzlichen Regelungen zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.



      Karlsruhe, im Juli 2013

      Meravest Capital Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 22.07.13 09:27:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      aus dem Scherzer GB 2012:

      "Meravest Capital AG
      Der Anteilsbesitz umfasst 115.000 von 518.400 Aktien bzw. 22,18 %. Der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2012 weist ein buchmäßiges Eigenkapital von TEUR 0 aus, der Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr 2011 beträgt TEUR -31. Der geprüfte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 liegt noch nicht vor"
      Avatar
      schrieb am 25.05.13 12:15:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Möglich oder sogar wahscheinlich ist, dass die Göhringer Finanzservice GmbH nicht an der Kapitalerhöhung Mitte 2012 teilgenommen hat und somit gar nicht mehr der Mehrheitsaktionär sein könnte...
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