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    Clere - ein Hoffnungswert (Seite 104)

    eröffnet am 01.01.17 13:43:56 von
    neuester Beitrag 19.04.24 10:23:26 von
    Beiträge: 2.106
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      Avatar
      schrieb am 26.06.17 17:25:24
      Beitrag Nr. 1.076 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.207.532 von Kalchas am 26.06.17 17:07:19
      Dividende
      Nun ist der Spuk vorbei. Es wird in Hamburg gehandelt.

      Dividende kassieren und damit wird die Unterbewertung noch
      höher.

      v.A wird spätestens nach einem Jahr weiter kaufen
      Das Geschäftsmodell wird greifen und 100 % ( n. Dividende ) sind dann in
      2 bis 3 Jahren drin.
      15 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 17:22:54
      Beitrag Nr. 1.075 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.207.532 von Kalchas am 26.06.17 17:07:19Falsch, ich habe absolut glasklar verstanden, weshalb Du der Auffassung bist, dass diese Freiverkehrs Preise keine "Börsenpreise" im Sinne "börslich" sind.

      Du willst offenkundig nicht einsehen, dass es Börsenpreise in nicht "börsennotierten" Wertpapieren (und Derviaten etc.) gibt bzw. geben kann. Darum gehts im Kern.

      Dabei macht § 24 BörsenG absolut klar, das alle Preise die "während der Börsenzeit an einer Börse festgestellt werden" Börsenpreise sind. Und zwar ausdrücklich auch "Preise, die während der Börsenzeit im Freiverkehr an einer Wertpapierbörse festgestellt werden."

      Das ist auch in sich logisch: an einer Börse können eben nur Börsenpreise festgestellt werden und sonst nichts. (Genau wie in Abwesenheit einer Börse bereits keine Börsenpreise festgestellt werden können).

      Wichtig ist nur (2): "Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen. 2Soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist, müssen den Handelsteilnehmern insbesondere Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein."

      Schade, dass Du wenig sachlich reagierst und agierst. Argumenten gegenüber sollte man immer offen sein. Niemand hier hat deshalb ein Problem damit, wenn wir eine offizielle Stellungnahme der Bafin einholen. Die Arbeit sollte sich dann aber der machen, der die offensichtliche Aussenseiter-Meinung einnimmt. Das wärst Du, denn wir arguemntieren gesetzestreu, Du (imho) im Widerspruch zum Börsengesetz.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 17:07:19
      Beitrag Nr. 1.074 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.207.442 von dogweiler am 26.06.17 16:59:41Ahm, also ich habe Gesetzestexte zitiert, die für das Dlisting und die Pflichten des Unternehmens relevant sind.

      Die Punkte sind überhaupt nicht im Börsengesettz geregelt. der Begriff bBörsennotiert ist in diesen Gesetzen so zu verstehen, wie er dort definiert ist.

      Gut, ich habe verstanden. Das ist zu hoch für Dich. Dann sollten wir es dabei belassen. Dein Problem, nicht meins.
      19 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 16:59:41
      Beitrag Nr. 1.073 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.207.397 von Kalchas am 26.06.17 16:56:44
      Zitat von Kalchas: Börsennotiert heißt im organisierten Markt notiert. Deshalb müssen im Freiverkehr notierte Unternehmen diese Erklärung nicht abgeben und sie machen es auch nicht, weil sie im Sinne des Gesetzes nicht börsennotiert sind. Und wie handelt man nicht börsennotierte Unternehmen? Börslich? Ja wohl kaum.


      Oh bitte, jetzt wirds aber langsam peinlich.

      Für Dich wäre folglich jeglicher Handel in (ausschließlich) freiverkehrs gelisteten Papieren ausserbörslicher Handel. Aha. Den Sinn des Börsengesetztes §24 hast Du offenkundig nicht verinnerlicht.

      Keine weiteren Kommentare meinerseits zu diesem Thema! :cool:
      20 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 16:56:44
      Beitrag Nr. 1.072 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.207.121 von dogweiler am 26.06.17 16:23:59Man sieht es auch am Aktiengesetz.

      Aktiengesetz
      § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
      (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.


      Börsennotiert heißt im organisierten Markt notiert. Deshalb müssen im Freiverkehr notierte Unternehmen diese Erklärung nicht abgeben und sie machen es auch nicht, weil sie im Sinne des Gesetzes nicht börsennotiert sind. Und wie handelt man nicht börsennotierte Unternehmen? Börslich? Ja wohl kaum.
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      Avatar
      schrieb am 26.06.17 16:54:10
      Beitrag Nr. 1.071 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.207.274 von benni2 am 26.06.17 16:46:05
      Zitat von benni2: wichtig ist die eindeutige (?) Gesetzgebung!



      Das ? hat da nichts zu suchen, die (Rechts)Lage ist mega eindeutig.

      Die Bafin wird niemals auf die Idee kommen, Börsenpreise zu außerbörslichen Preisen zu erklären, wenn diese im Nachgang zu einem WpüG Delistingerwerbsangebot an irgendeiner Börse festgestellt werden (sonst wären plötzlich alle Freiverkehrs-Preise (mglw?) ausserbörsliche Preise). Nein nein, die Abwägungsentscheidung fällt da glasklar aus, wenn man sie zu treffen hätte.

      Also ich prüfen, ob gewisse Ideen nicht gegen ein eindeutiges Gesetz verstoßen. ;)
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 16:49:31
      Beitrag Nr. 1.070 ()
      Und , 16,40€ im Geld - Hamburg

      Kurspflege bleibt vorläufig wie gehabt ;)
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 16:46:05
      Beitrag Nr. 1.069 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.977 von Kalchas am 26.06.17 16:08:17Ich habe zitiert, weil ich mich nicht mit fremden Federn schmücken wollte...,

      natürlich hätte ich auch nur den Link einstellen können.

      Wie auch immer, wichtig ist die eindeutige (?) Gesetzgebung!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 16:23:59
      Beitrag Nr. 1.068 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.881 von dogweiler am 26.06.17 15:57:57Also nochmal für Dich.

      Clere ist nicht börsennotiert und trotzdem gibts Börsenpreise für Clere. KnoffHoff! :)

      Wer zu diesen Börsenpreisen kauft, kauft börslich. Und wenn er das höher tut also vorher in einem WpüG Delisting-Erwerbsangebot innerhalb von 12 Monaten muss nicht nachbessern.

      Ausserbösrlich ist prinzipiell alles was man nicht sehen und damit wissen kann. Wenn Herr Müller mit Herrn vA nen Vertrag unterschreibt und nen entg. Depotübertrag macht zB ;)
      22 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 16:15:57
      Beitrag Nr. 1.067 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.977 von Kalchas am 26.06.17 16:08:17
      Zitat von Kalchas: Den kannst Du 10x zitieren. Das ist dann immer noch nicht richtig.

      Das Abfindungsangebot beim Delisting ist im WpÜG geregelt, die darauf folgenden Einschränkungen auch. Dann sind die Begridffe so zu verstehen, wie sie im WpÜG geregelt sind und nicht anders.


      Deine Logik ist nachvollziehbar und doch wieder nur eine weitere Schlussfolgerung.

      Clere notiert nach wie vor im Freiverkehr der Börse Hamburg, wie das Listing zustande kommt ist unerheblich, jeder Preis dort wird per Gesetz (!) zu nem Börsenpreis.

      Und wer zu nem Börsenpreis kauft, kann - auch das solltest Du erkennen - nicht gleichzeitig "ausserbösrlich" gekauft haben. Es kann nur eins sein, nicht beides gleichzeitig. Ist keine Quantenphysik ;)

      Dein Fehler heißt "Schlussfolgerung(en)". Leider ist das, was logisch erscheint, nicht immer richtig ;)
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