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    Angestellt in D, Leben in UK, wo Steuern zahlen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.05.17 16:28:08 von
    neuester Beitrag 09.05.17 22:48:41 von
    Beiträge: 3
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      Avatar
      schrieb am 09.05.17 16:28:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Allerseits,
      meine Frau ist in Deutschland angestellt, wird aber im Home Office fast das ganze Jahr in England (wo wir als Familie leben) arbeiten. D.h., sie ist fast das ganze Jahr (bis max 4 Wochen) in England.

      Ich habe gehört, dass sie dann in England (Wohnort) Steuern zahlen muss/kann? D.h., sie würde dann in Dtl. keine Steuern mehr zahlen? (gleiches gilt für die Sozialversicherungsbeiträge)

      Ist das so korrekt, und wenn ja, wie lässt man dies dem dt. Finanzamt / Arbeitgeber wissen (denn dann müsste ihr ja das Bruttogehalt als Netto ausgezahlt werden)?

      Sie ist momentan noch in Elternzeit, das ganze wird erst demnächst aktuell (zuvor hatte sie noch in Dtl. gearbeitet und gelebt).

      viele Grüße,
      Andre
      Avatar
      schrieb am 09.05.17 19:26:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zur SV kann ich nichts sagen, aber ich habe kurz einen Blick ins DBA geworfen und danach ist der Arbeitslohn weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn ich nichts übersehen habe.

      Der Arbeitgeber wird sich übrigend sehr freuen. Er hat dann u. U. einen "fixed place of Business", eine Betriebsstätte in UK. Mit ein bisschen Glück realisiert er das Risiko nicht, aber tendenziell wird er das nicht mitmachen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.05.17 22:48:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.903.545 von Baldur74 am 09.05.17 19:26:49Vielen Dank! Habe jetzt aus einem anderen Forum auch einen link zum DBA bekommen, mit dem Verweis, das Artikel 14 relevant sei. Gemäss Absatz 2 müsste eigentlich in UK versteuert werden, oder? "Ausüben" heisst ja wo man arbeitet, oder? D.h. die Arbeit wird von meiner Frau in UK ausgeführt (obwohl in Dtl angestellt und dort gezahlt).

      Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

      (1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

      (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

      a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
      b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
      c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.


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