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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 1279)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 06.05.24 10:49:38 von
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      schrieb am 20.01.20 13:57:19
      Beitrag Nr. 1.352 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.427.363 von MakeCashNotWar am 20.01.20 13:49:33Ja das passt, das würde auch fast jeder FG-Richter machen, weil die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist (ESt auf Verluste, Steuersätze > 100%). Auch die FÄ sind übrigens in Not. Fast jeder Bearbeiter von Einsprüchen wird erkennen, dass Satz 5 rechtswidrig ist. Er wird wohl Aussetzung der Vollziehung gewähren.

      Kann man in 2021 gegen den "rechtswidrigen" Abgeltungssteuereinbehalt vorgehen? Müssen wir mal recherchieren.

      Vorher habe ich noch einen interessanten Aufsatz zu Artikel 12 und Artikel 14 GG gefunden, da könnten Banken/Broker schon 2020 per einstweiliger Anordnung gemäß § 32 BVerfGG den Satz 5 stoppen.

      https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/Archiv_-_…
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      schrieb am 20.01.20 13:50:38
      Beitrag Nr. 1.351 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.427.363 von MakeCashNotWar am 20.01.20 13:49:33
      Zitat von MakeCashNotWar:
      Zitat von startvestor: Brandau spricht von "Klagen von Verbänden" gegen das Gesetz. Wahrscheinlich meint er den DSW, der dann vor Finanzgerichte und den BFH will. Dann ist es zu spät!

      Wenn wir nicht in der Lage sind, diesen Satz 5 vor 2021 wieder zu kippen, dann haben wir kapituliert. Sicher sollte man weiter versuchen, Öffentlichkeit herzustellen. Aber dann müssen Banken/Broker an das BVerfG. Es bräuchte m.E. eine einstweilige Anordnung des BVerfG zur Nichtanwendung des Satz 5, z.B. wegen Artikel 14 Abs. 3 GG.


      Die Frage ist, ob es bereits ab 2020 schon eine Möglichkeit gibt. Denn immerhin ist man ja schon unmittelbar betroffen, wenn eine inländische Bank fröhlich über das ganze Jahr Abgeltungssteuer einbehält. Man wird ja dadurch dann auch schon gezwungen seinen Handel mangels Liquidität einzustellen.

      Ab 2022 gibt es m.E. für ein Finanzgericht die Möglichkeit die Sache dem Bundesverfassungsgericht direkt vorzulegen und die Instanz Bundesfinanzhof zu überspringen.
      https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtig…


      "ab 2021" statt "ab 2020"
      Sorry
      Avatar
      schrieb am 20.01.20 13:49:33
      Beitrag Nr. 1.350 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.427.099 von startvestor am 20.01.20 13:22:38
      Zitat von startvestor: Brandau spricht von "Klagen von Verbänden" gegen das Gesetz. Wahrscheinlich meint er den DSW, der dann vor Finanzgerichte und den BFH will. Dann ist es zu spät!

      Wenn wir nicht in der Lage sind, diesen Satz 5 vor 2021 wieder zu kippen, dann haben wir kapituliert. Sicher sollte man weiter versuchen, Öffentlichkeit herzustellen. Aber dann müssen Banken/Broker an das BVerfG. Es bräuchte m.E. eine einstweilige Anordnung des BVerfG zur Nichtanwendung des Satz 5, z.B. wegen Artikel 14 Abs. 3 GG.


      Die Frage ist, ob es bereits ab 2020 schon eine Möglichkeit gibt. Denn immerhin ist man ja schon unmittelbar betroffen, wenn eine inländische Bank fröhlich über das ganze Jahr Abgeltungssteuer einbehält. Man wird ja dadurch dann auch schon gezwungen seinen Handel mangels Liquidität einzustellen.

      Ab 2022 gibt es m.E. für ein Finanzgericht die Möglichkeit die Sache dem Bundesverfassungsgericht direkt vorzulegen und die Instanz Bundesfinanzhof zu überspringen.
      https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtig…
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      Avatar
      schrieb am 20.01.20 13:35:28
      Beitrag Nr. 1.349 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.427.135 von ibu800 am 20.01.20 13:26:08
      Zitat von ibu800:
      Zitat von bomike: ...

      Letztendlich weiß ja keiner, was wer irgendwie gewußt geglaubt oder gewollt hat. Was aber Kipping sagt ist doch sowieso egal. Witzigerweise hat ja gerade die Eckert gesagt, das sie es nicht glaubt und wollte ja eine Anfrage machen...


      Ich finde es nicht unwichtig, die Abgeordneten darauf hinzuweisen, dass sie falsch informiert sind. Ich habe bei Göring-Eckardt nochmal nachgeschaut. Die bezieht sich, genau wie Kipping, auf die Beschlussempfehlung, S. 68 (..unterjährige Verlustverrechnung..)


      Es gibt ja auch eine unterjährige Verlustverrechnung. Sie ist eben nur auf 10.000 € begrenzt.
      Avatar
      schrieb am 20.01.20 13:26:08
      Beitrag Nr. 1.348 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.427.024 von bomike am 20.01.20 13:18:07
      Zitat von bomike:
      Zitat von ibu800: ...

      Meine Aussage ist ja nur, dass viele Abgeordnete abgestimmt haben , im Glauben eine unterjährige Verrechnung sei möglich. Anders kann man die Aussagen von Kipping, Notz ,Göhring-Eckert nicht deuten.
      Die wissen das bis heute noch nicht richtig.


      Letztendlich weiß ja keiner, was wer irgendwie gewußt geglaubt oder gewollt hat. Was aber Kipping sagt ist doch sowieso egal. Witzigerweise hat ja gerade die Eckert gesagt, das sie es nicht glaubt und wollte ja eine Anfrage machen...


      Ich finde es nicht unwichtig, die Abgeordneten darauf hinzuweisen, dass sie falsch informiert sind. Ich habe bei Göring-Eckardt nochmal nachgeschaut. Die bezieht sich, genau wie Kipping, auf die Beschlussempfehlung, S. 68 (..unterjährige Verlustverrechnung..)
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      Avatar
      schrieb am 20.01.20 13:23:12
      Beitrag Nr. 1.347 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.427.099 von startvestor am 20.01.20 13:22:38https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtig…
      Avatar
      schrieb am 20.01.20 13:22:38
      Beitrag Nr. 1.346 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.426.607 von MakeCashNotWar am 20.01.20 12:43:28Brandau spricht von "Klagen von Verbänden" gegen das Gesetz. Wahrscheinlich meint er den DSW, der dann vor Finanzgerichte und den BFH will. Dann ist es zu spät!

      Wenn wir nicht in der Lage sind, diesen Satz 5 vor 2021 wieder zu kippen, dann haben wir kapituliert. Sicher sollte man weiter versuchen, Öffentlichkeit herzustellen. Aber dann müssen Banken/Broker an das BVerfG. Es bräuchte m.E. eine einstweilige Anordnung des BVerfG zur Nichtanwendung des Satz 5, z.B. wegen Artikel 14 Abs. 3 GG.
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      Avatar
      schrieb am 20.01.20 13:18:07
      Beitrag Nr. 1.345 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.426.946 von ibu800 am 20.01.20 13:12:02
      Zitat von ibu800:
      Zitat von bomike: ...

      Das würde doch aber eher bedeuten, das die unterjährige Verlustverrechnung eben nicht gewollt ist. Sonst wäre ja der Satz unverändert übernommen worden.


      Meine Aussage ist ja nur, dass viele Abgeordnete abgestimmt haben , im Glauben eine unterjährige Verrechnung sei möglich. Anders kann man die Aussagen von Kipping, Notz ,Göhring-Eckert nicht deuten.
      Die wissen das bis heute noch nicht richtig.


      Letztendlich weiß ja keiner, was wer irgendwie gewußt geglaubt oder gewollt hat. Was aber Kipping sagt ist doch sowieso egal. Witzigerweise hat ja gerade die Eckert gesagt, das sie es nicht glaubt und wollte ja eine Anfrage machen...
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      Avatar
      schrieb am 20.01.20 13:12:02
      Beitrag Nr. 1.344 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.426.901 von bomike am 20.01.20 13:07:47
      Zitat von bomike:
      Zitat von ibu800: ...

      Falls das vor vielen Seiten schon dran war, bitte sorry.
      Man blickt vor lauter skurrilen Konstruktionen und Detailfragen nicht mehr durch.

      Kipping bezieht sich auf Drucksache 19/15876 vom 11.12.2019(Beschlussempfehlung und Bericht). Dort steht:
      " Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10 000 Euro. Nicht verrechnete Ver-luste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Temin-geschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden."

      Davon steht im Gesetzesbeschluss nichts mehr(Drucksache 649/19 v. 13.12.2019) Seite 15.

      Auch die Antworten von Grünen(Notz, Göring-Eckert) deuten darauf hin, dass die von was ganz anderem ausgehen.
      Das verschwinden des Begriffs "unterjährig" wäre ein Fehler , oder falls mit Absicht passiert, Betrug.


      Das würde doch aber eher bedeuten, das die unterjährige Verlustverrechnung eben nicht gewollt ist. Sonst wäre ja der Satz unverändert übernommen worden.


      Meine Aussage ist ja nur, dass viele Abgeordnete abgestimmt haben , im Glauben eine unterjährige Verrechnung sei möglich. Anders kann man die Aussagen von Kipping, Notz ,Göhring-Eckert nicht deuten.
      Die wissen das bis heute noch nicht richtig.
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      schrieb am 20.01.20 13:11:43
      Beitrag Nr. 1.343 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.426.733 von ibu800 am 20.01.20 12:54:38Nein, du meinst die Gesetzesbegründung in der Empfehlung des Finanzausschusses, die im Gesetz selber ja nicht drin ist. Die Gesetzesfassungen sind identisch:

      Finanzauschuss:

      1. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

      „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

      Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilwei-sen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforde-rung, aus der Ausbuchung wertloser Wirt-schaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgü-ter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Drit-ten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgegli-chen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinn-gemäß mit der Maßgabe dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.


      Gesetz:

      1. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

      „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

      Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirt-schaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalver-mögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.“
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