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    Rechtliche Schritte gegen Wirecard / AR / EY ? (Seite 10)

    eröffnet am 24.06.20 20:52:12 von
    neuester Beitrag 21.04.23 14:16:56 von
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      Avatar
      schrieb am 13.02.21 11:57:03
      Beitrag Nr. 1.251 ()
      Justizmarathon: BGH verpasst Aktionären der Hypo Real Estate kleinen Dämpfer

      Mehr als elf Jahre
      nach der Verstaatlichung der Münchner Hypo Real Estate (HRE) ist im Streit um die Schadensersatzansprüche der Aktionäre kein Ende in Sicht. Nach dem umstrittenen Urteil des Münchner Oberlandesgerichts (OLG) von 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Kapitalanleger-Musterverfahren teilweise zurückverwiesen. Nun muss sich das OLG mit neuer Besetzung den Fall wieder vornehmen (Az. II ZB 31/14).


      tolles Geschäft für die Anwälte.
      Wirecard | 0,432 €
      Avatar
      schrieb am 02.02.21 14:29:03
      Beitrag Nr. 1.250 ()
      https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/…

      Ist die Commerzbank irgendwie für die offenbar (so scheint es zumindest) bewußt falschen Aussagen zu Wirecard haftbar zu machen? Grundsätzlich ist eine Haftung ja ausgeschlossen. Aber wenn hier bewußte Täuschungen vorliegen?

      Der Fall, dass eine Anlystin eines renommierten Geldhauses (so scheint es zumindest) vorsätzlich mit einem Betrugsunternehmen zusammenarbeitet, dürfte ja trotz vieler Skandale an der Börse ziemlich einmalig sein.
      Wirecard | 0,496 €
      Avatar
      schrieb am 01.02.21 16:24:17
      Beitrag Nr. 1.249 ()
      Wirecard | 0,502 €
      Avatar
      schrieb am 01.02.21 16:24:07
      Beitrag Nr. 1.248 ()
      Die SdK hat ein Video zur Siemens-HV gepostet. Ab Minute 08:50 geht es aber nahezu nur noch um EY / Wirecard:):
      Wirecard | 0,502 €
      Avatar
      schrieb am 29.01.21 22:18:21
      Beitrag Nr. 1.247 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.709.337 von Moneyburner1 am 29.01.21 21:58:31Danke schön 👍


      🐘❤️🐜
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      Avatar
      schrieb am 29.01.21 21:58:31
      Beitrag Nr. 1.246 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.581.358 von Pebotodi am 24.01.21 11:41:38ja, aber nur eine allgemeine Antwort auf die Frage zur Eingangsbestätigung:

      Sehr geehrter Herr ,



      vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23.01.2021.



      Die Erfassung der zehntausendfach eingereichten Forderungsanmeldungen in unseren Systemen wird noch einige Monate dauern.



      Der gerichtliche Prüfungstermin wurde zwischenzeitlich auf den 15.04.2021 vertagt. Dass in diesem Prüfungstermin sodann alle angemeldeten und individuell durch den Insolvenzverwalter durchzusehenden Forderungsanmeldungen geprüft werden können, ist unwahrscheinlich. Dies auch, weil die Forderungsanmeldung der Aktionäre schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen aufwerfen. Wahrscheinlich ist eher, dass der Prüfungstermin im April hinsichtlich einer Vielzahl von Forderungen nochmals vertagt werden wird. Auch ein Zugang zum Gläubiger-Informationssystem (GIS) kann erst nach der Prüfung der Anmeldung eingerichtet werden.



      Abschließend noch der Hinweis, dass sich allgemeine Informationen zu dem Verfahren den öffentlichen Bekanntmachungen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de sowie unsere Pressemitteilungen entnehmen lassen, die Sie unter www.jaffe-rae.de finden.



      Vielen Dank für ihre Geduld und ihr Verständnis.



      Mit freundlichen Grüßen

      Jaffé Rechtsanwaelte Insolvenzverwalter
      Wirecard | 0,500 €
      Avatar
      schrieb am 24.01.21 11:41:38
      Beitrag Nr. 1.245 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.571.757 von Moneyburner1 am 23.01.21 08:45:42Die Kanzlei Tilp schickt ja relativ regelmäßig Updates.

      Hat von Euch schon jemand ein Feedback vom Insolvenzverwalter erhalten?


      🐘🧡🐜
      Wirecard | 0,444 €
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.01.21 09:21:57
      !
      Dieser Beitrag wurde von FairMOD moderiert. Grund: auf eigenen Wunsch des Users
      Avatar
      schrieb am 23.01.21 08:45:42
      Beitrag Nr. 1.243 ()
      man ein neues Schreiben von Tilp:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      zunächst wünschen wir Ihnen noch ein gutes neues Jahr!

      Es gibt einige Neuigkeiten zum Fall Wirecard, über die wir Sie informieren möchten.
      Aufdeckung weiterer Fakten zum Sachverhalt
      In den letzten Wochen überschlagen sich die Pressemeldungen zum Fall Wirecard, weitere Fakten wurden bekannt. Diese stützen unsere bisherigen Erkenntnisse und Einschätzungen für ein erfolgversprechendes Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY und die BaFin.

      Unabhängig davon gelang es unserer Kanzlei weitere Unterlagen zu recherchieren, die weitere brisante Fakten belegen. Derzeit werten wir diese Unterlagen zusammen mit von uns beauftragten Experten (dazu unten) aus.

      Wir arbeiten stetig an der Aufklärung der Vorgänge und werden „neue Sachverhalte“ selbstverständlich auch für unsere Mandanten bei Gericht einführen.

      In den letzten Wochen erreichen uns vermehrt Anfragen, ob Anleger auch selbst Strafanzeige(n) gegen verantwortlich handelnde Personen bei Wirecard stellen sollten. Wir halten dieses für nicht erforderlich, da die Staatsanwaltschaft München bereits sehr umfangreich ermittelt. Wir gehen derzeit davon aus, dass erste Strafverfahren noch in diesem Jahr beginnen werden.
      Stand des Insolvenzverfahrens
      Wir hatten Ihnen bereits berichtet, dass die Verwertung der Beteiligungen des Wirecard Konzerns gut voran schreitet. Das Kerngeschäft wurde bereits Ende 2020 an Banco Santander veräußert. Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen wurde mit der Wirecard Solutions South Africa eine weitere Beteiligung erfolgreich verwertet. Nach unserer Einschätzung verläuft das Insolvenzverfahren bisher im Sinne der Gläubiger. Aus diesem Grunde halten wir weiterhin daran fest, dass eine entsprechend gute Insolvenzquote (möglich erscheint derzeit eine Größenordnung zwischen zumindest 8% und 17 %) erzielt werden kann.

      Im Rahmen unseres Berichtes von der ersten Gläubigerversammlung Mitte November 2020 sind wir bereits auf die Frage der insolvenzrechtlichen Behandlung von Anlegerschäden eingegangen. Dieses Thema war in den vergangenen Wochen auch Gegenstand einiger Presseberichterstattungen, welche auf ein Gutachten von Prof. Thole Bezug nahmen, das nach unserer festen Überzeugung rechtlich nicht haltbar ist. Dieses Gutachten wurde im Auftrag einer Gläubigerin erstellt. Es handelt sich daher um ein sog. Parteigutachten, welches die für die Gläubigergruppe der Kapitalanleger nachteilige Rechtsauffassung dieser Gläubigerin stützen soll. Das Gutachten kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass Schäden von Anlegern nicht in die Verteilung der Insolvenzmasse einzubeziehen seien.

      Nach unserer festen Rechtsauffassung sind die Ansätze von Prof. Thole in rechtlicher Hinsicht unhaltbar, da wesentliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes keinen Eingang in seine rechtliche Würdigung gefunden haben. Unsere Rechtsauffassung wird auch von führenden Experten im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht geteilt (mehr dazu sogleich). Insbesondere findet das Gutachten auch keinen weiteren Halt in der juristischen Literatur oder der Rechtsprechung. Konkret: Es gibt weder einen weiteren juristischen Autoren noch ein gerichtliches Urteil, welches die Thesen von Prof. Thole stützen. Das Gegenteil ist nach unserer Überzeugung der Fall. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einer Vielzahl von Fällen, die unseres Erachtens vergleichbar gelagert waren, spricht für unsere Überzeugung. Die wesentliche Rechtsfragen zu Gunsten von Anlegern hat der Bundesgerichtshof u.a. in seinem Urteil vom 04.06.2007, II ZR 173/05 entschieden. Eine börsennotierte Aktiengesellschaft haftet danach gegenüber einem Aktionär auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, wenn der Vorstand fehlerhafte Umsatzzahlen bekannt gibt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Aktienkurs einbricht, sofern die falschen Umsatzzahlen bekannt werden, und die Anleger infolgedessen geschädigt werden. Und bereits im Jahr 2005 hatte der Bundesgerichtshof entschieden (II ZR 87/02), dass Schadensersatzansprüche der Anleger, die auf der Verletzung einer kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht beruhen, nicht am Grundsatz der Kapitalerhaltung aus § 57 AktG scheitern. Zur Begründung führt er aus, dass der deliktische Anspruch nicht auf der Stellung des Anlegers als Aktionär, sondern auf der Verletzung der gesetzlichen Publizitätspflicht durch das börsennotierte Unternehmen beruht.

      Aus diesen Gründen sind wir der festen Rechtsüberzeugung, dass die Schadensersatzansprüche der Aktionäre als gleichrangige Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle festzustellen sind.

      Warum wurde dann das gegenteilige Parteigutachten trotzdem beim Insolvenzverwalter eingereicht?
      In der Praxis werden Parteigutachten häufig verwendet, um es dem Insolvenzverwalter zu erschweren, die geltend gemachten Forderungen der Anleger anzuerkennen. So ersichtlich auch in diesem Fall, da die beauftragende Gläubigerin kein Interesse daran haben dürfte, die vorhandene Insolvenzmasse mit anderen Gläubigern (insbesondere mit Kapitalanlegern) zu teilen.

      Wir haben die unhaltbaren Thesen des Prof. Thole bereits in einem Schriftsatz an den Insolvenzverwalter widerlegt. Auch freuen wir uns sehr, Ihnen bekannt geben zu können, dass wir mit Herrn Prof. Dr. Georg Bitter den aus unserer Sicht führenden und renommiertesten Experten für kapitalmarktrechtliche Fragestellungen im Insolvenzrecht als unseren (Gegen)Gutachter gewinnen konnten. Herr Prof. Bitter war schon in vielen anderen prominenten Insolvenzfällen in Deutschland als Gutachter tätig (u.a. Lehman Brothers, Mobilcom, Prokon, Phoenix Kapitaldienst, Chips & More).
      . Unser Expertenteam von Professoren
      Das Expertenteam, welches unsere Kanzlei berät, besteht damit aktuell aus
      Herrn Prof. Dr. Lars Klöhn, Humboldt-Universität Berlin (Kapitalmarktrecht);
      Herrn Prof. Dr. Reinhard Heyd,Universität Ulm (Bilanzexperte);
      Herrn Prof. Dr. Edgar Löw, Frankfurt School of Finanz & Management (Bilanzexperte);
      Herrn Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim (Insolvenz- und Kapitalmarktrecht).
      Ebenfalls freuen wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass durch die Beauftragung dieser externen Experten keinerlei Mehrkosten für unsere Mandanten entstehen.

      Die Insolvenzverwaltung hat sich bisher zu den streitigen Rechtsfragen noch nicht festgelegt. Dieses vor allem auch, da derzeit andere Maßnahmen im Fokus stehen. Der Prüftermin der Forderungen ist derzeit Mitte April 2021 vorgesehen. Aufgrund der aktuellen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bleibt abzuwarten, ob dieser Termin ggf. erneut vertagt werden muss.

      Wir halten Sie zu diesem Thema ebenfalls auf dem Laufenden.
      Zum Finanzierungsangebot von Therium
      Wie mitgeteilt, ist Therium bereit, ein Angebot zur Finanzierung eines Vorgehens im Musterverfahren gegen EY zu unterbreiten. Therium finanziert normalerweise die Rechtsverfolgung durch institutionelle Kläger, deren Zahl sich überschaubar darstellt. Im vorliegenden Fall haben sich uns gegenüber jedoch bereits mehr als 16.000 der bei uns Registrierten gemeldet, die das Therium-Angebot wünschen. Dies muss - und wird - organisatorisch bewältigt werden, erfordert jedoch die Bereitstellung der entsprechenden IT, um zum Beispiel den Vertragsabschluss durch eine elektronische Signatur zu ermöglichen. Zu diesem Komplex werden aktuell Gespräche mit darauf spezialisierten Anbietern geführt, um es unseren Mandanten wie auch Therium so einfach und rechtssicher wie möglich zu gestalten, die Finanzierungsverträge abzuschließen. Vor diesem Hintergrund bitten wir alle hieran Interessierten noch um etwas Geduld. Es entstehen keine Nachteile durch das Zuwarten.
      Stand der Musterverfahren gegen EY und die BaFin
      In den von TILP bereits eingereichten sog. Pilotverfahren gegen EY vor dem Landgericht München I und gegen die BaFin vor dem Landgericht Frankfurt am Main sind mittlerweile weitere wesentliche Schritte vollzogen worden, um die Einleitung der Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zu erreichen. In beiden Verfahren liegen uns nunmehr die Schriftsätze vor, mit denen die Beklagten auf die Vorwürfe aus unseren Klagschriften erwidern. Dadurch sind die damit befassten Richter jetzt in die Lage versetzt, über die von uns gestellten Musterverfahrensanträge entscheiden zu können.

      Im Fall EY gehen wir davon aus, dass unser Antrag auf Einleitung des Musterverfahrens bis zum Sommer/Herbst 2021 vom Landgericht München I positiv beschieden wird.

      An dieser Stelle: Verschiedentlich wird behauptet, EY müsse vor dem Landgericht Stuttgart verklagt werden. Das halten wir für falsch. Vielmehr besteht unseres Erachtens gegen EY eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit beim Landgericht München I, da EY auch Beihilfe zu den Taten der Wirecard AG vorzuwerfen ist (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshof vom 21.07.2020, Az. II ZB 19/19).

      Im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen die BaFin hatten wir Sie bereits informiert, dass der von TILP beim Landgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens eine noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft. Nämlich, ob die Verfahrensart des KapMuG für ein Vorgehen gegenüber der BaFin zulässig ist oder nicht. Das Landgericht Frankfurt am Main wird diese nunmehr aufgrund der von uns gestellten Musterverfahrensanträge entscheiden müssen. Von der Entscheidung dieses Landgerichts hängt es ab, ob die Kläger gemeinsam gegen die BaFin in einem Musterverfahren vorgehen können oder ob jeder geschädigte Anleger den Schadensersatz in Einzelverfahren (und damit zu erhöhten Kosten und Kostenrisiken) einklagen muss.

      Warum ist das Musterverfahren auch gegen die BaFin so wichtig?
      Seit nunmehr 27 Jahren kämpft TILP für eine Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland. Die bisherigen Musterverfahren haben gezeigt, dass Musterverfahren nicht nur die Kosten und Kostenrisiken auf ca. 25 % gegenüber Einzelklagen senken, sondern auch die Erfolgswahrscheinlichkeit erheblich steigt, da alle Kläger gemeinsam argumentieren und für ihre Rechte streiten (müssen).

      Wie geht es weiter?
      Sofern die Gerichte die Musterverfahrensanträge für zulässig erachten, wird ein sogenannter Vorlagebeschluss erlassen. Dieser umfasst die für die Fälle relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen und wird dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht vorgelegt. Der Vorlagebeschluss stellt daher das „Arbeitsprogramm“ des Musterverfahrens dar. Kommt es zum Vorlagebeschluss, werden dann sämtliche Klagen ausgesetzt, auch die solcher Kläger, die ein Musterverfahren gar nicht anstreben.

      Als Anschauungsbeispiel hierzu möchten wir Sie auf den von TILP aktuell erstrittenen Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2021 gegen die Daimler AG verweisen, welchen Sie unter https://tilp.de/faelle/daimler-abgasskandal/ oder www.daimler-klage.de einsehen können.

      Über den weiteren Fortgang der Verfahren halten wir Sie informiert.

      Vielen Dank.

      Mit freundlichen Grüßen

      Axel Wegner Marvin Kewe
      Rechtsanwalt Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


      Kontakt:

      TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
      Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
      Einhornstr. 21 | 72138 Kirchentellinsfurt | Germany
      Tel.: +49 7121 90909-38
      Fax: +49 7121 90909-81
      Mail: wirecard@tilp.de
      www.tilp.de

      Pflichtangaben gemäß § 35a GmbHG siehe https://tilp.de/impressum/
      Wirecard | 0,444 €
      Avatar
      schrieb am 08.01.21 09:17:43
      Beitrag Nr. 1.242 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.337.313 von Frhstck am 07.01.21 21:46:48
      Zitat von Frhstck: Morgen technischer Rebound


      Na dann. Bin ich mal gespannt...
      Wirecard | 0,600 €
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