ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 389)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 43.925.711 von Schokoladenpudding am 13.12.12 20:10:20Hi was meinst du was als näschste Ausgebucht werden könnte und wo das auf Geld noch nicht zu hoch ist.
Mal an alle kann das sein das Renerco nicht mehr gehandelt werden.hab die noch im Depot.
Mal an alle kann das sein das Renerco nicht mehr gehandelt werden.hab die noch im Depot.
Mein ältester Squeeze Out ist Celanese aus dem Januar 2007. Weiß einer wie hier der aktuelle Stand ist?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.924.528 von torjaeger-9 am 13.12.12 15:58:45Neuer Gutachter ist vom Gericht bestellt! Wartezeit....
Hat eigentlich jemand Infos über den Stand bei der Kölnischen Rück? Vielen Dank schon mal im voraus.
Haben lange gebraucht bis zur Veröffentlichung (11.12. im BA):
Systems Union Group Limited
Solihull, West Midlands, England
Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
Die ordentliche Hauptversammlung der MIS AG, Darmstadt, vom 24. Januar 2005 hat auf Verlangen des Hauptaktionärs, der Systems Union Group plc (mittlerweile firmierend als Systems Union Group Limited), Solihull, West Midlands, England (zuvor Farnborough, Hampshire, England), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen.
Mehrere Antragsteller haben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12. Juni 2007 (Az.: 3/5 O 12/06) über die Anträge entschieden. Gegen den Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt. Über diese Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26. August 2009 (Az.: 5 W 49/09) entschieden.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG machen wir den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bekannt:
„In dem Spruchverfahren
.....
Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 8) Beschwerdeführerin sowie zu 2) und 10) Anschlussbeschwerdeführerinnen,
Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Helmut Büchel, Kippingstraße 19, 20144 Hamburg,
gegen
Systems Union group plc., vertreten durch die Geschäftsführung, 1 Lakeside Road, Aerospace Center, Farnborough, Hampshire, GU 14 6XP, Großbritannien,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Kiefner, c/o Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, Bockenheimer Anlage 44, 60322 Frankfurt am Main,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz und die Richter am Oberlandesgericht Busch und Dr. Rölike am 26. August 2009 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 8) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 2) und 10) wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 im Zinsausspruch und in der Kostenentscheidung abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327b AktG aufgrund des in der Hauptversammlung von 24. Januar 2005 der MIS AG, Darmstadt, beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Darmstadt vom 12. August 2005 wird auf 14,10 € je Stückaktie der MIS AG festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab dem 2. März 2006 mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Ferner werden der Antragsgegnerin die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), 8) und 10) in Höhe von ¾ auferlegt. Ansonsten tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kasten erster Instanz selbst.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Beteiligten tragen im Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 284.968 € festgesetzt.“
Solihull, West Midlands, England, im Dezember 2012
Systems Union Group Limited
Board of Directors
Systems Union Group Limited
Solihull, West Midlands, England
Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
Die ordentliche Hauptversammlung der MIS AG, Darmstadt, vom 24. Januar 2005 hat auf Verlangen des Hauptaktionärs, der Systems Union Group plc (mittlerweile firmierend als Systems Union Group Limited), Solihull, West Midlands, England (zuvor Farnborough, Hampshire, England), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen.
Mehrere Antragsteller haben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12. Juni 2007 (Az.: 3/5 O 12/06) über die Anträge entschieden. Gegen den Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt. Über diese Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26. August 2009 (Az.: 5 W 49/09) entschieden.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG machen wir den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bekannt:
„In dem Spruchverfahren
.....
Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 8) Beschwerdeführerin sowie zu 2) und 10) Anschlussbeschwerdeführerinnen,
Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Helmut Büchel, Kippingstraße 19, 20144 Hamburg,
gegen
Systems Union group plc., vertreten durch die Geschäftsführung, 1 Lakeside Road, Aerospace Center, Farnborough, Hampshire, GU 14 6XP, Großbritannien,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Kiefner, c/o Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, Bockenheimer Anlage 44, 60322 Frankfurt am Main,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz und die Richter am Oberlandesgericht Busch und Dr. Rölike am 26. August 2009 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 8) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 2) und 10) wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 im Zinsausspruch und in der Kostenentscheidung abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327b AktG aufgrund des in der Hauptversammlung von 24. Januar 2005 der MIS AG, Darmstadt, beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Darmstadt vom 12. August 2005 wird auf 14,10 € je Stückaktie der MIS AG festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab dem 2. März 2006 mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Ferner werden der Antragsgegnerin die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), 8) und 10) in Höhe von ¾ auferlegt. Ansonsten tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kasten erster Instanz selbst.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Beteiligten tragen im Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 284.968 € festgesetzt.“
Solihull, West Midlands, England, im Dezember 2012
Systems Union Group Limited
Board of Directors
Bei Puma wollen die Franzosen jetzt wohl ganz übernehmen und haben schon mal den CEO rausgeschmissen...
Vergleich in Sachen Spruchverfahren ArboMedia leider gescheitert.
Zitat von 525700: Kann Andritz Schuler auch zu einem höheren Kurs als dem gebotenen Übernahmeangebot zu 20 Euro im Rahmen eines Squeeze Outs von der Börse nehmen oder einen entsprechenden BuG schließen, ohne das ein Nachzahlungsanspruch für die Andiener des Übernahmeangebots entsteht
Ja, wenn im Angebot eine Nachbesserungsklausel fehlt. Wenn sie enthalten ist, dann sollte man die Frist beachten, die möglichereise mit abgedruckt ist.
Danke. Muss ich nochmals gucken, aber die gibt es meines Erachtens nicht.
Dafür gibt es bei itelligence eine Nachbesserungsklausel für den Fall eines späteren Squeeze Outs, der aber bereits sogar schon angekündigt ist. Da der Kurs nur 1% oberhalb des Übernahmekurses notiert, bekommt man mit dem Andienen eine günstige Option auf Nachschlag.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.890.445 von Zhu-zhu am 04.12.12 19:01:14Die Spruchstelle wäre in Stuttgart ... In Sachen Stuttgart warte ich nur drauf, dass dort mal eine Spruchstelle landet, in deren Vorfeld ein Unternehmen mit Null bewertet wird (und entsprechend auch die Abfindung aussieht). Auch diese Spruchstelle wird dort sicher problemlos durchgewunken werden. Als Antragsteller sollte man wenigstens eine Chance haben gehört und die Argumente auch erhört zu werden. Dieses ist in Stuttgart m.E. nach nicht gegeben.
Fazit: Es lohnt sich die Arbeit nicht und die Minderheitsaktionäre bekommen daher keine Aufbesserung.
Fazit: Es lohnt sich die Arbeit nicht und die Minderheitsaktionäre bekommen daher keine Aufbesserung.
Kann Andritz Schuler auch zu einem höheren Kurs als dem gebotenen Übernahmeangebot zu 20 Euro im Rahmen eines Squeeze Outs von der Börse nehmen oder einen entsprechenden BuG schließen, ohne das ein Nachzahlungsanspruch für die Andiener des Übernahmeangebots entsteht
Ja, wenn im Angebot eine Nachbesserungsklausel fehlt. Wenn sie enthalten ist, dann sollte man die Frist beachten, die möglichereise mit abgedruckt ist.
Ja, wenn im Angebot eine Nachbesserungsklausel fehlt. Wenn sie enthalten ist, dann sollte man die Frist beachten, die möglichereise mit abgedruckt ist.