Frage an die Steuerprofis - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.01.06 17:00:27 von
neuester Beitrag 10.02.06 13:30:15 von
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Bin Freiberufler und mache meine Steuer seit ein paar Jahren ohne Steuerberater.
Dabei muss ich sagen, dass ich eigentlich noch nie Probleme mit dem FA hatte.
Jetzt aber folgender Fall (Zahlen gerundet):
Aus privaten Gründen war es mit nicht möglich eine Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich ab zu geben.
Das FA hat daraufhin den Umsatz auf 10.000 euro geschätzt und einen Verspätungszuschlag von 1.000 euro erhoben (1/10).
Der tatsächliche Umsatz für diesen Monat lag aber nur bei 1.000 euro (man hat ja auch mal was besseres zu tun als zu arbeiten).
Die Korrektur der Schätzung erfolgte durch mich erste mit der Abgabe der Jahresumsatzsteuer.
Das FA weigert sich nun den Verspätungszuschlag an den realen Umsatz anzupassen (also auf 100 euro).
Es erhebt also Verspätungszuschlag auf eine ihrer Phantasie entsprungen Umsatz von 10.0000 euro, den es nie gegeben hat?
Bevor ich nun einen Steuerberater oder gar Anwalt bemühe kurze Umfrage: Kann das so stimmen?
Dabei muss ich sagen, dass ich eigentlich noch nie Probleme mit dem FA hatte.
Jetzt aber folgender Fall (Zahlen gerundet):
Aus privaten Gründen war es mit nicht möglich eine Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich ab zu geben.
Das FA hat daraufhin den Umsatz auf 10.000 euro geschätzt und einen Verspätungszuschlag von 1.000 euro erhoben (1/10).
Der tatsächliche Umsatz für diesen Monat lag aber nur bei 1.000 euro (man hat ja auch mal was besseres zu tun als zu arbeiten).
Die Korrektur der Schätzung erfolgte durch mich erste mit der Abgabe der Jahresumsatzsteuer.
Das FA weigert sich nun den Verspätungszuschlag an den realen Umsatz anzupassen (also auf 100 euro).
Es erhebt also Verspätungszuschlag auf eine ihrer Phantasie entsprungen Umsatz von 10.0000 euro, den es nie gegeben hat?
Bevor ich nun einen Steuerberater oder gar Anwalt bemühe kurze Umfrage: Kann das so stimmen?
Sei froh, dass das liebe FA nicht den Sachverhalt zur Straf- und Bussgeldstelle abgibt. Du hättest doch gleich nach Bekanntgabe des Schätzungsbescheides eine korrigierte Voranmeldung abgeben können, bis zur Jahreserklärung zu warten is schon etwas "blau-äugig". Außerdem, wofür gibt es eigentlich die NULL-Meldung
"Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden." § 370 IV AO
In diesem Sinne
taypayer
"Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden." § 370 IV AO
In diesem Sinne
taypayer
[posting]19.960.801 von u.ri am 30.01.06 17:00:27[/posting]Der tatsächliche Umsatz für diesen Monat lag aber nur bei 1.000 euro (man hat ja auch mal was besseres zu tun als zu arbeiten).
Alles klar!!!!
Alles klar!!!!
"Straf- und Bussgeldstelle", ach quatsch.
In der einschlägigen Literatur findet sich dazu folgendes:
Die Steuerberatung 2004, Seite 424 Stollfuss
...Trotzdem kann auch die bestandskräftige Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach den Vorschriften des §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder geändert werden. Kommt es nach Einreichung der Steuererklärung zu einer geänderten Steuerfestsetzung, handelt das Finanzamt ermessensfehlerhaft, wenn es die vorher festgesetzten Verspätungszuschläge nicht nochmals überprüft. Wird die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert, ist auch die bestandskräftige Festsetzung eines Verspätungszuschlags von der Finanzbehörde im vollen Umfange erneut zu überprüfen und ggf. zu berichtigen (BFH-Urteil v. 8. 9. 1994, IV R 20/93, BFH/NV 1999 S. 520).
In der einschlägigen Literatur findet sich dazu folgendes:
Die Steuerberatung 2004, Seite 424 Stollfuss
...Trotzdem kann auch die bestandskräftige Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach den Vorschriften des §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder geändert werden. Kommt es nach Einreichung der Steuererklärung zu einer geänderten Steuerfestsetzung, handelt das Finanzamt ermessensfehlerhaft, wenn es die vorher festgesetzten Verspätungszuschläge nicht nochmals überprüft. Wird die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert, ist auch die bestandskräftige Festsetzung eines Verspätungszuschlags von der Finanzbehörde im vollen Umfange erneut zu überprüfen und ggf. zu berichtigen (BFH-Urteil v. 8. 9. 1994, IV R 20/93, BFH/NV 1999 S. 520).
richtig zitiert:
aber:
BFH NV !!! Nicht veröffentlicht und darum keine Anwendungspflicht für Finanzamt.
Den Aufwand für Deine Recherche kannst Du Dir mit einer Null-Meldung sparen ... geht wirklich schneller!
In diesem Sinne
taxpayer
aber:
BFH NV !!! Nicht veröffentlicht und darum keine Anwendungspflicht für Finanzamt.
Den Aufwand für Deine Recherche kannst Du Dir mit einer Null-Meldung sparen ... geht wirklich schneller!
In diesem Sinne
taxpayer
Ich muss u.ri Recht geben. Da der Verspätungszuschlag max. 10% der festgesetzten Steuer betragen darf, ist hier zu korrigieren auf max. 100 €.
Ähnlich ist es bei geänderter geringerer Festsetzung im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Ähnlich ist es bei geänderter geringerer Festsetzung im Rahmen einer Betriebsprüfung.
auf jeden Fall hartnäckig bleiben, vielleicht auf die Historie verweisen wo Du immer brav und pünktlich Dein sauer verdientes Geld den Brüdern in den Rachen geworfen hast...Bei mir hats gewirkt, komplette Erstattung... Allerdings hat die Schreiberei mein Steuerberater gemacht. Da waren dann statt 100, 40 Euro weg...
Zu #5:
BFH NV !!! Nicht veröffentlicht und darum keine Anwendungspflicht für Finanzamt.
Aber auch kein Nichtanwendungserlass des FM? Oder?
BFH NV !!! Nicht veröffentlicht und darum keine Anwendungspflicht für Finanzamt.
Aber auch kein Nichtanwendungserlass des FM? Oder?
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