Jetzt direkt dabeisein! KAUFEMPFEHLUNG, Lexington Res - 500 Beiträge pro Seite (Seite 3)
eröffnet am 27.03.06 12:47:29 von
neuester Beitrag 11.03.12 17:12:49 von
neuester Beitrag 11.03.12 17:12:49 von
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Sehr schön
Hier braucht man wohl nicht mehr reinzuschauen.
A.
A.
Wieso zeigen die hier einen Kurs von 0,011 an? Ich finde dieses hier:
LEXINGTON RESOURCES(Other OTC: LXRS.PK)
Last Trade: 0.0020
Trade Time: Oct 17
Change: 0.0000 (0.00%)
Prev Close: 0.002
Open: 0.002
Bid: N/A
Ask: N/A
1y Target Est: N/A
Day's Range: 0.0020 - 0.0020
52wk Range: N/A
Volume: 800
Avg Vol (3m): N/A
Market Cap: N/A
P/E (ttm): N/A
EPS (ttm): N/A
Div & Yield: N/A (N/A)
Quotes delayed, except where indicated otherwise. For consolidated real-time quotes (incl. pre/post market data), sign up for a free trial of Real-time Quotes.
Übrigens hat sich das OTC-Symbol geändert in LXRS.PK
Weiß jemand, was PK bedeutet?
http://finance.yahoo.com/echarts?s=LXRS.PK#chart2:symbol=lxr…
A.
LEXINGTON RESOURCES(Other OTC: LXRS.PK)
Last Trade: 0.0020
Trade Time: Oct 17
Change: 0.0000 (0.00%)
Prev Close: 0.002
Open: 0.002
Bid: N/A
Ask: N/A
1y Target Est: N/A
Day's Range: 0.0020 - 0.0020
52wk Range: N/A
Volume: 800
Avg Vol (3m): N/A
Market Cap: N/A
P/E (ttm): N/A
EPS (ttm): N/A
Div & Yield: N/A (N/A)
Quotes delayed, except where indicated otherwise. For consolidated real-time quotes (incl. pre/post market data), sign up for a free trial of Real-time Quotes.
Übrigens hat sich das OTC-Symbol geändert in LXRS.PK
Weiß jemand, was PK bedeutet?
http://finance.yahoo.com/echarts?s=LXRS.PK#chart2:symbol=lxr…
A.
Hallo
Börse
Nasdaq Other OTC
Aktuell
0,002 USD
Zeit
06.11.08 16:42
Diff. Vortag
+0,00 %
Tages-Vol.
0,40
Gehandelte Stück
200
Bleibt da nach Abzug aller Kosten noch was übrig?
Gruss Kalle
Börse
Nasdaq Other OTC
Aktuell
0,002 USD
Zeit
06.11.08 16:42
Diff. Vortag
+0,00 %
Tages-Vol.
0,40
Gehandelte Stück
200
Bleibt da nach Abzug aller Kosten noch was übrig?
Gruss Kalle
Hallo Kalle,
da hat wohl einer schnell noch Verluste realisiert, um sie steuerlich geltend zu machen
Ein Kaffee springt dabei vielleicht noch raus
A.
da hat wohl einer schnell noch Verluste realisiert, um sie steuerlich geltend zu machen
Ein Kaffee springt dabei vielleicht noch raus
A.
Hallo
Es gibt doch noch News!!!
LXRS
--------------------------------------------------------------------------------
ENFORCEMENT PROCEEDINGS - In the Matter of Lexington Resources, Inc. and Grant
WEDNESDAY, NOVEMBER 26, 2008 03:04 PM
Nov 26, 2008 (SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION RELEASE/ContentWorks via COMTEX) -- On November 26, the Commission issued an Order Making Findings and Imposing Cease-and-Desist Orders Pursuant to Section 8(a) of the Securities Act of 1933 as to Lexington Resources, Inc. and Grant Atkins (Order).
The Order finds that Lexington Resources, Inc. (Lexington) and Atkins, Lexington's CEO and Chairman, issued or caused to be issued 4.7 million shares of Lexington stock to certain consultants and another individual between November 2003 and March 2006. Lexington and Atkins attempted to register these issuances using Form S-8, an abbreviated form of registration statement that may be used to register issuances of shares to employees and certain types of consultants. Lexington's attempts to register these issuances on Form S-8 were invalid because the consultants were performing services expressly disallowed for Form S-8 registrations (including preparing and distributing promotional materials, directing investor relations efforts, and raising capital) and the other individual did not provide any services at all. The Order thus finds that Lexington and Atkins violated the registration provisions of the federal securities laws. Lexington and Atkins, without admitting or denying the findings, consented to the issuance of the Order, which orders Lexington and Atkins to cease and desist from committing or causing any violations and any future violations of Sections 5(a) and 5(c) of the Securities Act of 1933. (Rel. 33-8987; File No. 3-13109)
http://cobrand.knobias.com/otcbb/story.htm?eid=3.1.5a604cc0a…
Gruss Kalle
Es gibt doch noch News!!!
LXRS
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ENFORCEMENT PROCEEDINGS - In the Matter of Lexington Resources, Inc. and Grant
WEDNESDAY, NOVEMBER 26, 2008 03:04 PM
Nov 26, 2008 (SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION RELEASE/ContentWorks via COMTEX) -- On November 26, the Commission issued an Order Making Findings and Imposing Cease-and-Desist Orders Pursuant to Section 8(a) of the Securities Act of 1933 as to Lexington Resources, Inc. and Grant Atkins (Order).
The Order finds that Lexington Resources, Inc. (Lexington) and Atkins, Lexington's CEO and Chairman, issued or caused to be issued 4.7 million shares of Lexington stock to certain consultants and another individual between November 2003 and March 2006. Lexington and Atkins attempted to register these issuances using Form S-8, an abbreviated form of registration statement that may be used to register issuances of shares to employees and certain types of consultants. Lexington's attempts to register these issuances on Form S-8 were invalid because the consultants were performing services expressly disallowed for Form S-8 registrations (including preparing and distributing promotional materials, directing investor relations efforts, and raising capital) and the other individual did not provide any services at all. The Order thus finds that Lexington and Atkins violated the registration provisions of the federal securities laws. Lexington and Atkins, without admitting or denying the findings, consented to the issuance of the Order, which orders Lexington and Atkins to cease and desist from committing or causing any violations and any future violations of Sections 5(a) and 5(c) of the Securities Act of 1933. (Rel. 33-8987; File No. 3-13109)
http://cobrand.knobias.com/otcbb/story.htm?eid=3.1.5a604cc0a…
Gruss Kalle
Hallo
Ist zwar eine schreckliche Übersetzung, aber ich stells mal rein!
Securities and Exchange Commission Washington, DC Washington, DC SECURITIES ACT OF 1933 Securities Act of 1933 Release No. 8948 / July 31, 2008 Release Nr. 8948 / 31. Juli, 2008 SECURITIES EXCHANGE ACT OF 1934 Securities Exchange Act von 1934 Release No. 58270 / July 31, 2008 Release Nr. 58270 / 31 Juli, 2008 ADMINISTRATIVE PROCEEDING Verwaltungsverfahrens File No. 3-13109 File No 3-13109 In the Matter of Lexington Resources, Inc., Grant Atkins and Gordon Brent Pierce In der Frage der Lexington Resources, Inc., Grant Atkins und Gordon Brent Pierce The United States Securities and Exchange Commission (Commission) today issued an Order Die United States Securities and Exchange Commission (Kommission) hat heute eine Bestell - Instituting Cease-and-Desist Proceedings Pursuant to Section 8A of the Securities Act of 1933 Zur Einstellung und-ablassen Verfahren nach § 8a des Securities Act of 1933 and Section 21C of the Securities Exchange Act of 1934 (Order) against Lexington Resources, und Abschnitt 21C des Securities Exchange Act von 1934 (Bestellnummer) gegen Lexington Resources, Inc. (Lexington), based in Las Vegas, NV; Lexington CEO and Chairman Grant Atkins (Atkins), Inc. (Lexington), mit Sitz in Las Vegas, NV; Lexington CEO und Vorsitzender Grant Atkins (Atkins), 48, of Vancouver, Canada; and Gordon Brent Pierce (Pierce), 51, also of Vancouver, Canada. 48, von Vancouver, Kanada, und Gordon Brent Pierce (Pierce), 51, auch von Vancouver, Kanada. The Division of Enforcement alleges in the Order that Lexington and Atkins issued over 5 Die Division der Vollstreckung behauptet, in der Reihenfolge Lexington und Atkins, die mehr als 5 million shares of Lexington stock to Pierce and Pierce’s business associates, who then Millionen Aktien von Lexington Lager zu Pierce und Pierce's Geschäftspartner, die dann commenced a massive spam and newsletter campaign to promote the stock, more than doubling begann eine massive Spam-und Newsletter-Kampagne zur Förderung der Lager, mehr als verdoppelt Lexington’s stock price and allowing Pierce to net millions of dollars when he sold his shares to Lexington der Aktienkurs und die Netto-Pierce zu Millionen von Dollar, wenn er verkauft seine Aktien an the public. der Öffentlichkeit. According to the allegations, these parties failed to register their stock sales, avoiding Nach den Vorwürfen, diese Parteien nicht, ihre Aktien-Sales-, Vermeidung von the public disclosures and other investor protections of the federal securities laws. die Öffentlichkeit und andere Angaben Anlegerschutzvorschriften der föderalen Gesetze Wertpapiere. Instead, the Stattdessen wird die Order alleges, Lexington improperly relied on a short-form registration statement, Form S-8, Bestellen Sie behauptet, Lexington falsch, auf eine kurze Form-Registrierung Erklärung, Form S-8, which is reserved for certain employees and consultants and expressly prohibits use by stock , die eigens für bestimmte Mitarbeiter und Berater und ausdrücklich verbietet Nutzung von Lager promoters. Projektträger. The Division of Enforcement alleges that Lexington, Atkins and Pierce violated the registration Die Division der Vollstreckung behauptet, dass Lexington, Atkins und Pierce gegen die Eintragung provisions of Sections 5(a) and 5(c) of the Securities Act of 1933, and that Pierce violated the Bestimmungen der § § 5 (a) und 5 (c) des Securities Act von 1933, und dass Pierce gegen die stock ownership reporting provisions of Sections 13(d) and 16(a) of the Securities Exchange Act Lager Eigentum Berichterstattung Bestimmungen der Abschnitte 13 (d) und 16 (a) des Securities Exchange Act of 1934 and Rules 13d-1, 13d-2 and 16a-3 thereunder. von 1934 und Artikel 13d-1, 13d-2 und 16a-3 daraus. An administrative hearing will be scheduled to determine whether the allegations in the Order Ein Verwaltungs-Anhörung wird geplant, um festzustellen, ob die Behauptungen in den Orden are true, and to provide Lexington, Atkins and Pierce an opportunity to establish any defenses to sind wahr, und um Lexington, Atkins und Pierce eine Gelegenheit, um jede Abwehr zu the allegations. die Vorwürfe. The proceedings also will determine whether remedial actions are appropriate. Das Verfahren wird auch bestimmen, ob Abhilfemaßnahmen angemessen sind. As directed by the Commission, the administrative law judge shall issue an initial decision in this Wie von der Kommission, dem Verwaltungsrecht Richter erlässt eine erste Entscheidung in diesem matter no later than 300 days from the date of service of the Order. Angelegenheit nicht später als 300 Tage ab dem Datum der Zustellung des Ordens.
Gruss Kalle
Ist zwar eine schreckliche Übersetzung, aber ich stells mal rein!
Securities and Exchange Commission Washington, DC Washington, DC SECURITIES ACT OF 1933 Securities Act of 1933 Release No. 8948 / July 31, 2008 Release Nr. 8948 / 31. Juli, 2008 SECURITIES EXCHANGE ACT OF 1934 Securities Exchange Act von 1934 Release No. 58270 / July 31, 2008 Release Nr. 58270 / 31 Juli, 2008 ADMINISTRATIVE PROCEEDING Verwaltungsverfahrens File No. 3-13109 File No 3-13109 In the Matter of Lexington Resources, Inc., Grant Atkins and Gordon Brent Pierce In der Frage der Lexington Resources, Inc., Grant Atkins und Gordon Brent Pierce The United States Securities and Exchange Commission (Commission) today issued an Order Die United States Securities and Exchange Commission (Kommission) hat heute eine Bestell - Instituting Cease-and-Desist Proceedings Pursuant to Section 8A of the Securities Act of 1933 Zur Einstellung und-ablassen Verfahren nach § 8a des Securities Act of 1933 and Section 21C of the Securities Exchange Act of 1934 (Order) against Lexington Resources, und Abschnitt 21C des Securities Exchange Act von 1934 (Bestellnummer) gegen Lexington Resources, Inc. (Lexington), based in Las Vegas, NV; Lexington CEO and Chairman Grant Atkins (Atkins), Inc. (Lexington), mit Sitz in Las Vegas, NV; Lexington CEO und Vorsitzender Grant Atkins (Atkins), 48, of Vancouver, Canada; and Gordon Brent Pierce (Pierce), 51, also of Vancouver, Canada. 48, von Vancouver, Kanada, und Gordon Brent Pierce (Pierce), 51, auch von Vancouver, Kanada. The Division of Enforcement alleges in the Order that Lexington and Atkins issued over 5 Die Division der Vollstreckung behauptet, in der Reihenfolge Lexington und Atkins, die mehr als 5 million shares of Lexington stock to Pierce and Pierce’s business associates, who then Millionen Aktien von Lexington Lager zu Pierce und Pierce's Geschäftspartner, die dann commenced a massive spam and newsletter campaign to promote the stock, more than doubling begann eine massive Spam-und Newsletter-Kampagne zur Förderung der Lager, mehr als verdoppelt Lexington’s stock price and allowing Pierce to net millions of dollars when he sold his shares to Lexington der Aktienkurs und die Netto-Pierce zu Millionen von Dollar, wenn er verkauft seine Aktien an the public. der Öffentlichkeit. According to the allegations, these parties failed to register their stock sales, avoiding Nach den Vorwürfen, diese Parteien nicht, ihre Aktien-Sales-, Vermeidung von the public disclosures and other investor protections of the federal securities laws. die Öffentlichkeit und andere Angaben Anlegerschutzvorschriften der föderalen Gesetze Wertpapiere. Instead, the Stattdessen wird die Order alleges, Lexington improperly relied on a short-form registration statement, Form S-8, Bestellen Sie behauptet, Lexington falsch, auf eine kurze Form-Registrierung Erklärung, Form S-8, which is reserved for certain employees and consultants and expressly prohibits use by stock , die eigens für bestimmte Mitarbeiter und Berater und ausdrücklich verbietet Nutzung von Lager promoters. Projektträger. The Division of Enforcement alleges that Lexington, Atkins and Pierce violated the registration Die Division der Vollstreckung behauptet, dass Lexington, Atkins und Pierce gegen die Eintragung provisions of Sections 5(a) and 5(c) of the Securities Act of 1933, and that Pierce violated the Bestimmungen der § § 5 (a) und 5 (c) des Securities Act von 1933, und dass Pierce gegen die stock ownership reporting provisions of Sections 13(d) and 16(a) of the Securities Exchange Act Lager Eigentum Berichterstattung Bestimmungen der Abschnitte 13 (d) und 16 (a) des Securities Exchange Act of 1934 and Rules 13d-1, 13d-2 and 16a-3 thereunder. von 1934 und Artikel 13d-1, 13d-2 und 16a-3 daraus. An administrative hearing will be scheduled to determine whether the allegations in the Order Ein Verwaltungs-Anhörung wird geplant, um festzustellen, ob die Behauptungen in den Orden are true, and to provide Lexington, Atkins and Pierce an opportunity to establish any defenses to sind wahr, und um Lexington, Atkins und Pierce eine Gelegenheit, um jede Abwehr zu the allegations. die Vorwürfe. The proceedings also will determine whether remedial actions are appropriate. Das Verfahren wird auch bestimmen, ob Abhilfemaßnahmen angemessen sind. As directed by the Commission, the administrative law judge shall issue an initial decision in this Wie von der Kommission, dem Verwaltungsrecht Richter erlässt eine erste Entscheidung in diesem matter no later than 300 days from the date of service of the Order. Angelegenheit nicht später als 300 Tage ab dem Datum der Zustellung des Ordens.
Gruss Kalle
Hallo
Noch so eine schreckliche Übersetzung.
In der Frage der Lexington Resources, Inc. und Grant Atkins
On November 26, the Commission issued an Order Making Findings and Imposing Cease-and-Desist Orders Pursuant to Section 8(a) of the Securities Act of 1933 as to Lexington Resources, Inc. and Grant Atkins (Order). Am 26. November veröffentlichte die Kommission ein Bestell-Making Würdigung und zur Einführung von Einstellung und-ablassen Bestellungen Gemäß § 8 (a) des Securities Act von 1933 als zu Lexington Resources, Inc. und Grant Atkins (Order).
The Order finds that Lexington Resources, Inc. (Lexington) and Atkins, Lexington's CEO and Chairman, issued or caused to be issued 4.7 million shares of Lexington stock to certain consultants and another individual between November 2003 and March 2006. Der Orden stellt fest, dass Lexington Resources, Inc. (Lexington) und Atkins, Lexington's CEO und Vorsitzender, ausgestellt oder verursacht zu werden 4,7 Millionen Aktien von Lexington Lager auf bestimmte Berater und eine andere Person zwischen November 2003 und März 2006. Lexington and Atkins attempted to register these issuances using Form S-8, an abbreviated form of registration statement that may be used to register issuances of shares to employees and certain types of consultants. Lexington und Atkins versucht sich zu registrieren diese Emissionen mit Formular S-8, ein verkürzter Form der Eintragung Erklärung, die verwendet werden dürfen sich zu registrieren Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und bestimmte Arten von Beratern. Lexington's attempts to register these issuances on Form S-8 were invalid because the consultants were performing services expressly disallowed for Form S-8 registrations (including preparing and distributing promotional materials, directing investor relations efforts, and raising capital) and the other individual did not provide any services at all. Lexington Die Versuche der Register dieser Emissionen auf Formular S-8 waren ungültig, weil die Berater wurden darstellenden Dienstleistungen ausdrücklich nicht anerkannt, für die Form S-8-Registrierungen (einschließlich Vorbereitung und Verteilung von Werbematerialien, die Leitung Investor-Relations-Bemühungen, und die Ansammlung von Kapital) und die anderen einzelnen nicht , alle Dienstleistungen auf allen. The Order thus finds that Lexington and Atkins violated the registration provisions of the federal securities laws. Der Orden somit fest, dass Lexington und Atkins gegen die Eintragung Bestimmungen des Bundes-Wertpapiere Gesetze. Lexington and Atkins, without admitting or denying the findings, consented to the issuance of the Order, which orders Lexington and Atkins to cease and desist from committing or causing any violations and any future violations of Sections 5(a) and 5(c) of the Securities Act of 1933. Lexington und Atkins, ohne Zulassung oder Ablehnung der Ergebnisse, ihre Zustimmung zu der Ausgabe des Ordens, die Bestellungen Lexington und Atkins nicht mehr ablassen und aus zu begehen oder es bei Verletzungen und künftige Verstöße gegen die § § 5 (a) und 5 (c) der Securities Act of 1933. (Rel. 33-8987; File No. 3-13109) (Rel. 33-8987; File No 3-13109)
Gruss Kalle
Noch so eine schreckliche Übersetzung.
In der Frage der Lexington Resources, Inc. und Grant Atkins
On November 26, the Commission issued an Order Making Findings and Imposing Cease-and-Desist Orders Pursuant to Section 8(a) of the Securities Act of 1933 as to Lexington Resources, Inc. and Grant Atkins (Order). Am 26. November veröffentlichte die Kommission ein Bestell-Making Würdigung und zur Einführung von Einstellung und-ablassen Bestellungen Gemäß § 8 (a) des Securities Act von 1933 als zu Lexington Resources, Inc. und Grant Atkins (Order).
The Order finds that Lexington Resources, Inc. (Lexington) and Atkins, Lexington's CEO and Chairman, issued or caused to be issued 4.7 million shares of Lexington stock to certain consultants and another individual between November 2003 and March 2006. Der Orden stellt fest, dass Lexington Resources, Inc. (Lexington) und Atkins, Lexington's CEO und Vorsitzender, ausgestellt oder verursacht zu werden 4,7 Millionen Aktien von Lexington Lager auf bestimmte Berater und eine andere Person zwischen November 2003 und März 2006. Lexington and Atkins attempted to register these issuances using Form S-8, an abbreviated form of registration statement that may be used to register issuances of shares to employees and certain types of consultants. Lexington und Atkins versucht sich zu registrieren diese Emissionen mit Formular S-8, ein verkürzter Form der Eintragung Erklärung, die verwendet werden dürfen sich zu registrieren Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und bestimmte Arten von Beratern. Lexington's attempts to register these issuances on Form S-8 were invalid because the consultants were performing services expressly disallowed for Form S-8 registrations (including preparing and distributing promotional materials, directing investor relations efforts, and raising capital) and the other individual did not provide any services at all. Lexington Die Versuche der Register dieser Emissionen auf Formular S-8 waren ungültig, weil die Berater wurden darstellenden Dienstleistungen ausdrücklich nicht anerkannt, für die Form S-8-Registrierungen (einschließlich Vorbereitung und Verteilung von Werbematerialien, die Leitung Investor-Relations-Bemühungen, und die Ansammlung von Kapital) und die anderen einzelnen nicht , alle Dienstleistungen auf allen. The Order thus finds that Lexington and Atkins violated the registration provisions of the federal securities laws. Der Orden somit fest, dass Lexington und Atkins gegen die Eintragung Bestimmungen des Bundes-Wertpapiere Gesetze. Lexington and Atkins, without admitting or denying the findings, consented to the issuance of the Order, which orders Lexington and Atkins to cease and desist from committing or causing any violations and any future violations of Sections 5(a) and 5(c) of the Securities Act of 1933. Lexington und Atkins, ohne Zulassung oder Ablehnung der Ergebnisse, ihre Zustimmung zu der Ausgabe des Ordens, die Bestellungen Lexington und Atkins nicht mehr ablassen und aus zu begehen oder es bei Verletzungen und künftige Verstöße gegen die § § 5 (a) und 5 (c) der Securities Act of 1933. (Rel. 33-8987; File No. 3-13109) (Rel. 33-8987; File No 3-13109)
Gruss Kalle
Antwort auf Beitrag Nr.: 36.132.621 von khmetzel am 02.12.08 17:31:44Hallo Kalle,
wir sind hier also über den Tisch gezogen worden. Da sollten wir uns jetzt erkundigen, an wen wir unseren Claim richten können. Ungestraft sollen die schließlich nicht davon kommen. Es wäre auch sinnvoll, hier mal Geschädigte aufzurufen, um ein gemeinsames Vorgehen zu besprechen.
Ich mach mal eine freie Übersetung dieser Mitteilung aus dem OTC Bulletin Board:
Vollstreckungsverfahren in Sachen Lexington Resources Inc. und Grant
Am 26. November 2008 hat die Bundesbörsenaufsichtsbehörde (SEC) einen Feststellungbeschluss ausgegeben und Unterlassungsanordnungen gemäß Section A des Wertpapiergesetzes von 1933 gegen Lexington Resources Inc. erzwungen.
In dem Feststellungbeschluss kam man zu dem Ergebnis, dass Lexington und Atkins, der CEO und Chairman, zwischen November 2003 und März 2006 4,7 Millionan Aktien des Lexington Aktienbesitzes an bestimmte Berater und eine andere Einzelperson herausgegeben oder herausgeben lassen hat.
Lexington und Atkings versuchten, diese Emissionen zu registrieren, indem sie Form S-8 nutzten, eine Kurzfassung der Anmeldeerklärung, die für die Registrierung von Aktienemissionen an Mitarbeiter oder bestimmte Beraterkreise genutzt werden kann.
Lexingtons Versuche, diese Emissionen mit Form-8 zu registrieren, waren ungültig, weil die Berater Dienste ausführten, die ausdrücklich für die Form-8-Registrierung unzulässig waren(inklusive der Vorbereitung und der Verteilung von Werbematerial, Anordnen von Bemühungen um Anlegerbeziehungen und Kapitalbeschaffung), und die andere Person überhaupt keine Dienste geleistet hatte.
Der Beschluss stellte daher fest, dass Lexington und Atkins gegen die Registrierungsauflagen der Bundesaufsichtsgesetze verstoßen habe.
Lexington und Atkins stimmten diesem Beschluss, der Lexington und Atkins zur Einstellung und Unterlassung der Verursachung und Begehung von jeglichen Verstößen und jeglichen zukünftigen Verstößen gegen Sections 5(a) und 5(c) des Wertpapiergesetzes von 1933 (Rel. 33-8987; File No. 3-13109) auffordert, zu, ohne jedoch die Feststellung zuzugeben oder zu dementieren.
copyright : Achilliona
Wer diese Übersetzung zur Veröffentlichung (z.B. in anderen Foren) nutzen möchte, möge sich bitte mit mir über BM in Verbindung setzen.
A.
wir sind hier also über den Tisch gezogen worden. Da sollten wir uns jetzt erkundigen, an wen wir unseren Claim richten können. Ungestraft sollen die schließlich nicht davon kommen. Es wäre auch sinnvoll, hier mal Geschädigte aufzurufen, um ein gemeinsames Vorgehen zu besprechen.
Ich mach mal eine freie Übersetung dieser Mitteilung aus dem OTC Bulletin Board:
Vollstreckungsverfahren in Sachen Lexington Resources Inc. und Grant
Am 26. November 2008 hat die Bundesbörsenaufsichtsbehörde (SEC) einen Feststellungbeschluss ausgegeben und Unterlassungsanordnungen gemäß Section A des Wertpapiergesetzes von 1933 gegen Lexington Resources Inc. erzwungen.
In dem Feststellungbeschluss kam man zu dem Ergebnis, dass Lexington und Atkins, der CEO und Chairman, zwischen November 2003 und März 2006 4,7 Millionan Aktien des Lexington Aktienbesitzes an bestimmte Berater und eine andere Einzelperson herausgegeben oder herausgeben lassen hat.
Lexington und Atkings versuchten, diese Emissionen zu registrieren, indem sie Form S-8 nutzten, eine Kurzfassung der Anmeldeerklärung, die für die Registrierung von Aktienemissionen an Mitarbeiter oder bestimmte Beraterkreise genutzt werden kann.
Lexingtons Versuche, diese Emissionen mit Form-8 zu registrieren, waren ungültig, weil die Berater Dienste ausführten, die ausdrücklich für die Form-8-Registrierung unzulässig waren(inklusive der Vorbereitung und der Verteilung von Werbematerial, Anordnen von Bemühungen um Anlegerbeziehungen und Kapitalbeschaffung), und die andere Person überhaupt keine Dienste geleistet hatte.
Der Beschluss stellte daher fest, dass Lexington und Atkins gegen die Registrierungsauflagen der Bundesaufsichtsgesetze verstoßen habe.
Lexington und Atkins stimmten diesem Beschluss, der Lexington und Atkins zur Einstellung und Unterlassung der Verursachung und Begehung von jeglichen Verstößen und jeglichen zukünftigen Verstößen gegen Sections 5(a) und 5(c) des Wertpapiergesetzes von 1933 (Rel. 33-8987; File No. 3-13109) auffordert, zu, ohne jedoch die Feststellung zuzugeben oder zu dementieren.
copyright : Achilliona
Wer diese Übersetzung zur Veröffentlichung (z.B. in anderen Foren) nutzen möchte, möge sich bitte mit mir über BM in Verbindung setzen.
A.
Habe noch etwas gefunden:
http://www.sec.gov/litigation/admin/2008/33-8987.pdf
Das ist die offizielle Ausgabe der SEC.
A.
http://www.sec.gov/litigation/admin/2008/33-8987.pdf
Das ist die offizielle Ausgabe der SEC.
A.
Hallo
Allen einen Guten Rutsch
und ein erfolgreiches 2009.
Gruss Kalle
Allen einen Guten Rutsch
und ein erfolgreiches 2009.
Gruss Kalle
Happy New Year !
Was haben wir denn da? Wahnsinnshandel in Frankfurt? 3.100 % im Plus ? Aber hallo ! Wo kommen denn die Zocker her?
Was ist da im Busch ?
Fragen über Fragen
A.
Was haben wir denn da? Wahnsinnshandel in Frankfurt? 3.100 % im Plus ? Aber hallo ! Wo kommen denn die Zocker her?
Was ist da im Busch ?
Fragen über Fragen
A.
Oha !
Und schon heute wieder back to square one !
A.
Und schon heute wieder back to square one !
A.
was is los mit Lexington?
gibt`s die noch?
sind die noch aktiv, oder dümpeln die nur noch..?
gibt`s die noch?
sind die noch aktiv, oder dümpeln die nur noch..?
Antwort auf Beitrag Nr.: 36.783.201 von Kunene am 17.03.09 14:35:30stimmt, sehr dünne Informationslage..
Dunkeltuten
Hier wird ja noch gehandelt. Schon seltsam.
Nochmal zur Erinnerung:
http://www.sec.gov/litigation/admin/2008/33-8948.pdf
A.
Nochmal zur Erinnerung:
http://www.sec.gov/litigation/admin/2008/33-8948.pdf
A.
05.06.2009 10:15
FRU2,I4X,SDY,CQT,LXR: AUSSETZUNG/SUSPENSION
DIE FOLGENDEN AKTIEN SIND AB SOFORT AUSGESETZT:
THE FOLLOWING SHARES ARE SUSPENDED WITH IMMEDIATE EFFECT:
INSTRUMENT NAME KUERZEL/SHORTCODE ISIN BIS/UNTIL
Avion Res FRU2 CA0543091098 BAW/UFN
Intern. Goldfields I4X AU000000IGC9 BAW/UFN
La Seda SDY ES0175290115 BAW/UFN
China Agrotech CQT KYG2106H1048 BAW/UFN
Lexington LXR US5295611025 BAW/UFN
FRU2,I4X,SDY,CQT,LXR: AUSSETZUNG/SUSPENSION
DIE FOLGENDEN AKTIEN SIND AB SOFORT AUSGESETZT:
THE FOLLOWING SHARES ARE SUSPENDED WITH IMMEDIATE EFFECT:
INSTRUMENT NAME KUERZEL/SHORTCODE ISIN BIS/UNTIL
Avion Res FRU2 CA0543091098 BAW/UFN
Intern. Goldfields I4X AU000000IGC9 BAW/UFN
La Seda SDY ES0175290115 BAW/UFN
China Agrotech CQT KYG2106H1048 BAW/UFN
Lexington LXR US5295611025 BAW/UFN
Keine guten News..... (Google-Übersetzung)
Vollstreckungsverfahren - Entzug der Zulassung der Wertpapiere in Lexington Resources, Inc.
DONNERSTAG, 04. Juni 2009 08:22 Uhr
Jun 04, 2009 (Securities and Exchange Commission RELEASE / ContentWorks über COMTEX) - Die Securities and Exchange Commission der Bekanntgabe des Widerrufs der Zulassung der Wertpapiere von Lexington Resources, Inc. (Lexington oder das Unternehmen), eine Nevada Corporation, die mit die Kommission gemäß Abschnitt 12 des Securities Exchange Act von 1934 (Exchange Act), am 4. Juni 2009, gemäß § 12 (j) des Exchange Act.
In seinem Widerruf der Zulassung von Wertpapieren Lexington bei der Kommission gemäß Abschnitt 12 des Exchange Act, die Kommission fest, dass Lexington es versäumt hat, im Einklang mit Abschnitt 13 (a) des Exchange Act und Regeln 13a-1, 13a - 11 und 13a-13 daraus, indem sie nicht in eine Datei einen Jahresbericht auf Formblatt 10-KSB, da der 17. Mai 2007, nicht in eine Datei Quartalsberichte auf dem Formular 10-QSB für steuerliche Zeitraum nach seiner Quartal bis zum 30. September 2007, und nicht-Datei aktuellen Berichte auf Formblatt 8-K Offenlegung Kapitel 7 Liquidationsverfahren mit Lexington nur vor operativen Tochtergesellschaften.
Die Kommission warnt Makler, Händler, Aktionären und potentiellen Käufern, dass sie sorgfältig zu prüfen, die vorstehenden Informationen zusammen mit allen anderen derzeit verfügbaren Informationen und alle Informationen, die anschließend von der Gesellschaft.
Weitere, Makler und Händler sollten wachsam sein, die Tatsache, dass § 12 (j) sieht in einschlägigen Teil, wie folgt:
Ein Mitglied einer nationalen Börse, Makler, Händler oder nutzen die E-Mails oder Mittel oder Instrumente des zwischenstaatlichen Handels zur Durchführung einer Transaktion in oder um den Kauf oder Verkauf, die Sicherheit der Registrierung wurde und ausgesetzt oder widerrufen gemäß der vorstehenden Satz.
Ohne die Zulassung oder Ablehnung der Ergebnisse in der "Order KLAGEFRIST Gemäß § 12 (j) des Securities Exchange Act von 1934, Die Ergebnisse, und zur Aufhebung der Registrierung von Wertpapieren, Lexington Zustimmung zur Eintragung einer um Feststellung, dass sie sich nicht an § 13 (a) des Exchange Act und Regeln 13a-1, 13a-11 und 13a-13 daraus, und den Widerruf der Registrierung der einzelnen Klassen von Lexington Wertpapiere bei der Kommission gemäß Abschnitt 12 des Exchange Act. (Rel. 34-60042; File No 3-13501)
....wars das?
Wer kennt sich aus?
Engerl
Vollstreckungsverfahren - Entzug der Zulassung der Wertpapiere in Lexington Resources, Inc.
DONNERSTAG, 04. Juni 2009 08:22 Uhr
Jun 04, 2009 (Securities and Exchange Commission RELEASE / ContentWorks über COMTEX) - Die Securities and Exchange Commission der Bekanntgabe des Widerrufs der Zulassung der Wertpapiere von Lexington Resources, Inc. (Lexington oder das Unternehmen), eine Nevada Corporation, die mit die Kommission gemäß Abschnitt 12 des Securities Exchange Act von 1934 (Exchange Act), am 4. Juni 2009, gemäß § 12 (j) des Exchange Act.
In seinem Widerruf der Zulassung von Wertpapieren Lexington bei der Kommission gemäß Abschnitt 12 des Exchange Act, die Kommission fest, dass Lexington es versäumt hat, im Einklang mit Abschnitt 13 (a) des Exchange Act und Regeln 13a-1, 13a - 11 und 13a-13 daraus, indem sie nicht in eine Datei einen Jahresbericht auf Formblatt 10-KSB, da der 17. Mai 2007, nicht in eine Datei Quartalsberichte auf dem Formular 10-QSB für steuerliche Zeitraum nach seiner Quartal bis zum 30. September 2007, und nicht-Datei aktuellen Berichte auf Formblatt 8-K Offenlegung Kapitel 7 Liquidationsverfahren mit Lexington nur vor operativen Tochtergesellschaften.
Die Kommission warnt Makler, Händler, Aktionären und potentiellen Käufern, dass sie sorgfältig zu prüfen, die vorstehenden Informationen zusammen mit allen anderen derzeit verfügbaren Informationen und alle Informationen, die anschließend von der Gesellschaft.
Weitere, Makler und Händler sollten wachsam sein, die Tatsache, dass § 12 (j) sieht in einschlägigen Teil, wie folgt:
Ein Mitglied einer nationalen Börse, Makler, Händler oder nutzen die E-Mails oder Mittel oder Instrumente des zwischenstaatlichen Handels zur Durchführung einer Transaktion in oder um den Kauf oder Verkauf, die Sicherheit der Registrierung wurde und ausgesetzt oder widerrufen gemäß der vorstehenden Satz.
Ohne die Zulassung oder Ablehnung der Ergebnisse in der "Order KLAGEFRIST Gemäß § 12 (j) des Securities Exchange Act von 1934, Die Ergebnisse, und zur Aufhebung der Registrierung von Wertpapieren, Lexington Zustimmung zur Eintragung einer um Feststellung, dass sie sich nicht an § 13 (a) des Exchange Act und Regeln 13a-1, 13a-11 und 13a-13 daraus, und den Widerruf der Registrierung der einzelnen Klassen von Lexington Wertpapiere bei der Kommission gemäß Abschnitt 12 des Exchange Act. (Rel. 34-60042; File No 3-13501)
....wars das?
Wer kennt sich aus?
Engerl
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.333.656 von Engerl am 05.06.09 22:34:56
SEC revokes Lexington Resources
2009-06-05 14:51 ET - Street Wire
Also Street Wire (U-*SEC) U.S. Securities and Exchange Commission
Also Street Wire (U-LXRS) Lexington Resources Inc
by Mike Caswell
The U.S. Securities and Exchange Commission has issued an order revoking the registration of Lexington Resources Inc., the pink sheets company allegedly used in a pump-and-dump by Vancouver promoters Grant Atkins and Brent Pierce. The order comes 10 months after the regulator filed an administrative case in which it claimed that Mr. Pierce and his associates made $13-million dumping Lexington as the stock rose to $7.50. (All figures are in U.S. dollars.) The order named Mr. Pierce, Mr. Atkins and Lexington Resources as respondents.
To settle its part of the case, Lexington agreed to today's order revoking its registration. The SEC notes in the order that the company is delinquent in its filings, having not filed an annual report since May 17, 2007, and that it liquidated its only operating subsidiaries in Chapter 7 bankruptcy proceedings.
The SEC's case
The SEC launched the case in an administrative order dated July 31, 2008. It identified Mr. Pierce, 52, as a Canadian living in Vancouver and the Cayman Islands, and Mr. Atkins, 49, as a Vancouver resident. The regulator claimed that Mr. Pierce co-ordinated spam e-mails and newsletters touting the company while he sold his shares through an offshore bank. He allegedly failed to disclose that he controlled as much as 60 per cent of the company.
The SEC said the scheme began in November, 2003, when Mr. Atkins and Mr. Pierce formed Lexington through a reverse merger with a shell company called Intergold Corp. Mr. Atkins was the sole officer and director of the company and Mr. Pierce was a "consultant" who received millions of shares in improper S-8 offerings, the SEC claimed. "Between November 2003 and March 2006, Atkins caused Lexington to issue more than 5 million shares to Pierce and his associates purportedly registered on Form S-8. Pierce told Atkins who should receive the shares and how many," the order stated.
Shares issued in S-8 offerings are normally reserved for those who are not involved in promoting or selling a company's stock, an exemption that did not apply to Mr. Pierce, the SEC said. He allegedly raised all of the money for Lexington's first year of drilling by finding investors who provided loans. The SEC said he transferred some of his S-8 shares to those investors.
In addition, the SEC alleged that he used his S-8 shares to pay for an extensive promotional campaign. He arranged for spam e-mails, newsletters and advertising on investing websites, according to the order. He also distributed promotional kits to thousands of potential investors, the SEC claimed. As a result of the promotion, the stock went from $3 to $7.50 per share, with average trading volume increasing from 1,000 to about 100,000 shares per day, the SEC said. (The stock subsequently collapsed, and last traded for two cents.)
During the promotion, Mr. Pierce and his associates allegedly sold 2.5 million shares that they had deposited at an offshore bank, generating $13-million in proceeds, the SEC claimed. "Pierce personally sold at least $2.7 million in Lexington stock through the offshore bank in June 2004 alone. Pierce's sales were not registered with the Commission," the order read.
The SEC also cited Mr. Pierce for failing to disclose his ownership of the company. It said he controlled between 10 per cent and 60 per cent of Lexington's shares between November, 2003, and May, 2004, but did not file a single Schedule 13D disclosing any share ownership until July 25, 2006. When he did file the belated Schedule 13D, it inaccurately stated that he owned or controlled between 5 per cent and 10 per cent of the company in late 2003, the SEC claimed.
The SEC did not state what penalties it is seeking for the alleged pump-and-dump. Mr. Atkins settled with the regulator on Nov. 26, 2008, agreeing to an order barring him from future violations of the U.S. Securities Act. With the Lexington settlement, the case only remains outstanding against Mr. Pierce.
vFinance case
In a related case, the SEC fined Florida brokerage vFinance Investments Inc. $100,000 on Nov. 7, 2008, for failing to produce e-mails during the Lexington investigation. The SEC said it was seeking information on two of the firm's clients. It identified one as Newport Capital, and the other as Hypo Alpe-Adria Bank of Liechtenstein. (The SEC made no allegations against either client, but one, Hypo Alpe, received a cease trade order from the B.C. Securities Commission on May 28, 2008. The regulator stated that Hypo Alpe was a conduit for suspicious trading. The bank had refused to disclose the identities of clients who had sold $165-million worth of stock in several pink sheets and OTC Bulletin Board companies, citing privacy laws in Liechtenstein.)
The SEC claimed that the brokerage permitted one of its employees, Nicholas Thompson, to use an external webmail service, against brokerage policies. This allowed him to circumvent the brokerage's e-mail storage system. The SEC also sought to examine Mr. Thompson's computer, but he did not produce it until six months later. When the SEC did finally receive the computer, it found no useful information. The regulator said it hired a forensic investigator, who determined that somebody had run a data destruction program on the drive.
BCSC previously banned Pierce
On June 8, 1993, the BCSC banned Mr. Pierce for 15 years, after he improperly received money from Bu-Max Gold Corp., a former Vancouver Stock Exchange listing. According to an agreed statement of facts, the company raised $210,000 in May, 1989, for exploration. It paid $100,000 of that money to a private company controlled by Mr. Pierce "for purposes which did not benefit Bu-Max," the statement read.
In addition to the 15-year ban, Mr. Pierce agreed to pay a $15,000 fine. That ban expired on June 8, 2008.
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Reader Comments - Comments are open and unmoderated, although libelous remarks may be deleted. Opinions expressed do not necessarily reflect the views of Stockwatch.
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As I recall, Diane Dalmy wrote an opinion letter or two for Lexington Resources as well.
Hmmmm, the plot thickens!
Posted by Shopsy's Baloney @ 2009-06-05 15:35
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Brent Pierce and Grant Atkins are long time career securities industry criminals, they need to be locked away. Hopefully they will be arrested if entering the US or flying over US airspace. The RCMP must be on the take since they continue to let these crooks run wild with securities fraud.
Posted by Investigator @ 2009-06-05 16:13
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I believe the US Securities and Exchange Commission as well as the US Department of Justice are aware of that.
It's truly a shame Canadian regulators are so soft on white collar criminals, especially recidivists, isn't it?
Posted by Shopsy's Baloney @ 2009-06-05 16:16
SEC revokes Lexington Resources
2009-06-05 14:51 ET - Street Wire
Also Street Wire (U-*SEC) U.S. Securities and Exchange Commission
Also Street Wire (U-LXRS) Lexington Resources Inc
by Mike Caswell
The U.S. Securities and Exchange Commission has issued an order revoking the registration of Lexington Resources Inc., the pink sheets company allegedly used in a pump-and-dump by Vancouver promoters Grant Atkins and Brent Pierce. The order comes 10 months after the regulator filed an administrative case in which it claimed that Mr. Pierce and his associates made $13-million dumping Lexington as the stock rose to $7.50. (All figures are in U.S. dollars.) The order named Mr. Pierce, Mr. Atkins and Lexington Resources as respondents.
To settle its part of the case, Lexington agreed to today's order revoking its registration. The SEC notes in the order that the company is delinquent in its filings, having not filed an annual report since May 17, 2007, and that it liquidated its only operating subsidiaries in Chapter 7 bankruptcy proceedings.
The SEC's case
The SEC launched the case in an administrative order dated July 31, 2008. It identified Mr. Pierce, 52, as a Canadian living in Vancouver and the Cayman Islands, and Mr. Atkins, 49, as a Vancouver resident. The regulator claimed that Mr. Pierce co-ordinated spam e-mails and newsletters touting the company while he sold his shares through an offshore bank. He allegedly failed to disclose that he controlled as much as 60 per cent of the company.
The SEC said the scheme began in November, 2003, when Mr. Atkins and Mr. Pierce formed Lexington through a reverse merger with a shell company called Intergold Corp. Mr. Atkins was the sole officer and director of the company and Mr. Pierce was a "consultant" who received millions of shares in improper S-8 offerings, the SEC claimed. "Between November 2003 and March 2006, Atkins caused Lexington to issue more than 5 million shares to Pierce and his associates purportedly registered on Form S-8. Pierce told Atkins who should receive the shares and how many," the order stated.
Shares issued in S-8 offerings are normally reserved for those who are not involved in promoting or selling a company's stock, an exemption that did not apply to Mr. Pierce, the SEC said. He allegedly raised all of the money for Lexington's first year of drilling by finding investors who provided loans. The SEC said he transferred some of his S-8 shares to those investors.
In addition, the SEC alleged that he used his S-8 shares to pay for an extensive promotional campaign. He arranged for spam e-mails, newsletters and advertising on investing websites, according to the order. He also distributed promotional kits to thousands of potential investors, the SEC claimed. As a result of the promotion, the stock went from $3 to $7.50 per share, with average trading volume increasing from 1,000 to about 100,000 shares per day, the SEC said. (The stock subsequently collapsed, and last traded for two cents.)
During the promotion, Mr. Pierce and his associates allegedly sold 2.5 million shares that they had deposited at an offshore bank, generating $13-million in proceeds, the SEC claimed. "Pierce personally sold at least $2.7 million in Lexington stock through the offshore bank in June 2004 alone. Pierce's sales were not registered with the Commission," the order read.
The SEC also cited Mr. Pierce for failing to disclose his ownership of the company. It said he controlled between 10 per cent and 60 per cent of Lexington's shares between November, 2003, and May, 2004, but did not file a single Schedule 13D disclosing any share ownership until July 25, 2006. When he did file the belated Schedule 13D, it inaccurately stated that he owned or controlled between 5 per cent and 10 per cent of the company in late 2003, the SEC claimed.
The SEC did not state what penalties it is seeking for the alleged pump-and-dump. Mr. Atkins settled with the regulator on Nov. 26, 2008, agreeing to an order barring him from future violations of the U.S. Securities Act. With the Lexington settlement, the case only remains outstanding against Mr. Pierce.
vFinance case
In a related case, the SEC fined Florida brokerage vFinance Investments Inc. $100,000 on Nov. 7, 2008, for failing to produce e-mails during the Lexington investigation. The SEC said it was seeking information on two of the firm's clients. It identified one as Newport Capital, and the other as Hypo Alpe-Adria Bank of Liechtenstein. (The SEC made no allegations against either client, but one, Hypo Alpe, received a cease trade order from the B.C. Securities Commission on May 28, 2008. The regulator stated that Hypo Alpe was a conduit for suspicious trading. The bank had refused to disclose the identities of clients who had sold $165-million worth of stock in several pink sheets and OTC Bulletin Board companies, citing privacy laws in Liechtenstein.)
The SEC claimed that the brokerage permitted one of its employees, Nicholas Thompson, to use an external webmail service, against brokerage policies. This allowed him to circumvent the brokerage's e-mail storage system. The SEC also sought to examine Mr. Thompson's computer, but he did not produce it until six months later. When the SEC did finally receive the computer, it found no useful information. The regulator said it hired a forensic investigator, who determined that somebody had run a data destruction program on the drive.
BCSC previously banned Pierce
On June 8, 1993, the BCSC banned Mr. Pierce for 15 years, after he improperly received money from Bu-Max Gold Corp., a former Vancouver Stock Exchange listing. According to an agreed statement of facts, the company raised $210,000 in May, 1989, for exploration. It paid $100,000 of that money to a private company controlled by Mr. Pierce "for purposes which did not benefit Bu-Max," the statement read.
In addition to the 15-year ban, Mr. Pierce agreed to pay a $15,000 fine. That ban expired on June 8, 2008.
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As I recall, Diane Dalmy wrote an opinion letter or two for Lexington Resources as well.
Hmmmm, the plot thickens!
Posted by Shopsy's Baloney @ 2009-06-05 15:35
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Brent Pierce and Grant Atkins are long time career securities industry criminals, they need to be locked away. Hopefully they will be arrested if entering the US or flying over US airspace. The RCMP must be on the take since they continue to let these crooks run wild with securities fraud.
Posted by Investigator @ 2009-06-05 16:13
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I believe the US Securities and Exchange Commission as well as the US Department of Justice are aware of that.
It's truly a shame Canadian regulators are so soft on white collar criminals, especially recidivists, isn't it?
Posted by Shopsy's Baloney @ 2009-06-05 16:16
das war es !!!
05.06.2009 16:39
DIB,LXR,TZM: EINSTELLUNG/DELISTING
DIE NOTIERUNG FOLGENDER AKTIEN WIRD MIT ABLAUF DES 05.06.2009 EINGESTELLT.
THE FOLLOWING SHARES WILL BE DELISTED AFTER POST TRADING ON JUNE 05, 2009.
ISIN KUERZEL/SHORT CODE LONGNAME
DE0005884001 DIB DIBAG Industriebau AG
US5295611025 LXR Lexington Resources Inc. [Nev.]
US8955781021 TZM Tri-S Security Corp.
05.06.2009 16:39
DIB,LXR,TZM: EINSTELLUNG/DELISTING
DIE NOTIERUNG FOLGENDER AKTIEN WIRD MIT ABLAUF DES 05.06.2009 EINGESTELLT.
THE FOLLOWING SHARES WILL BE DELISTED AFTER POST TRADING ON JUNE 05, 2009.
ISIN KUERZEL/SHORT CODE LONGNAME
DE0005884001 DIB DIBAG Industriebau AG
US5295611025 LXR Lexington Resources Inc. [Nev.]
US8955781021 TZM Tri-S Security Corp.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.337.384 von onkelen am 07.06.09 10:48:21Hallo,
ja was heißt denn jetzt "delisting" für uns? Ist das Geld ein für alle mal weg. Dann würde das ja einer Enteignung gleichkommen. Kann man was dagegen unternehmen? Ich meine, der Wert der Papiere hatte sich natürlich minimiert. Aber bei mir auf dem Depot waren immer noch 300Euro mit Lexington, trotz Tiefststand.
Kann es sein, das die irgendwann mal wieder gelistet werden?
Gruß,
Michael
ja was heißt denn jetzt "delisting" für uns? Ist das Geld ein für alle mal weg. Dann würde das ja einer Enteignung gleichkommen. Kann man was dagegen unternehmen? Ich meine, der Wert der Papiere hatte sich natürlich minimiert. Aber bei mir auf dem Depot waren immer noch 300Euro mit Lexington, trotz Tiefststand.
Kann es sein, das die irgendwann mal wieder gelistet werden?
Gruß,
Michael
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.338.535 von Misto64 am 07.06.09 16:42:57da es keine deutsche firma ist greift auch kein deutscher anlegerschutz
zb.
frist um noch verkaufen zu können oder schadensersatzforderungen
hier wurden ua.
gelder mißbräuchlich verwendet
der kurs manipuliert
dann durch verkäufe die taschen gefüllt
seit glaube 2007 keine berichte mehr der aufsichtsbehörde vorgelegt
trotz aufforderung nicht nachgekommen
deswegen delistung
sehe schwarz
mfg
onkelen
zb.
frist um noch verkaufen zu können oder schadensersatzforderungen
hier wurden ua.
gelder mißbräuchlich verwendet
der kurs manipuliert
dann durch verkäufe die taschen gefüllt
seit glaube 2007 keine berichte mehr der aufsichtsbehörde vorgelegt
trotz aufforderung nicht nachgekommen
deswegen delistung
sehe schwarz
mfg
onkelen
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.342.908 von onkelen am 08.06.09 13:28:24SEC wins $2.04-million (U.S.) order against Pierce
2009-06-09 14:16 ET - Street Wire
Also Street Wire (U-*SEC) U.S. Securities and Exchange Commission
by Mike Caswell
The U.S. Securities and Exchange Commission has secured an order requiring Vancouver promoter Brent Pierce to disgorge $2.04-million that he made by selling shares of Lexington Resources Inc., a now-defunct pink sheets oil and gas company. (All figures are in U.S. dollars.) The order, contained in a decision handed down Friday by Administrative Law Judge Carol Foelak, comes 10 months after the SEC filed an administrative case alleging that Mr. Pierce and his associates made $13-million dumping Lexington as the stock rose to $7.50. It claimed that he co-ordinated an e-mail spam campaign and newsletters, while selling the company through an offshore bank.
The SEC convened a three-day hearing in Seattle on Feb. 2, 2009, to hear arguments in the case. Although Mr. Pierce was represented by his lawyer, Christopher Wells, he did not personally testify. He said that he was concerned he could be arrested if federal prosecutors discovered he was at the Seattle courthouse because they are investigating him for another company, CellCyte Genetics Corp.
Judge Foelak's decision
The judge, in a decision dated June 5, 2009, stated that Mr. Pierce's failure to appear in person was unexpected, and that she was entitled to draw an adverse inference from it. The SEC had called Mr. Pierce as a witness, and the hearing had been scheduled for February because Mr. Pierce had indicated he would not be available to testify in December. "Pierce's failure to give assurances against future violations or to recognize the wrongful nature of his conduct is underscored by his failure to appear in person and give testimony on these or any other topics," her decision reads. Instead of having in-person testimony, the judge treated his earlier depositions, which were taken in Vancouver, as testimony.
In finding against Mr. Pierce, the judge described his conduct as "egregious and recurrent." She said he sold unregistered shares of Lexington and took active steps to evade the reporting requirements of the U.S. Securities Act. In addition to the disgorgement order, the judge entered an order preventing future violations of the U.S. Securities Act.
One of the SEC's allegations was that Mr. Pierce was a behind-the-scenes control person at Lexington during the pump-and-dump. The judge agreed, noting that he held over 10 per cent of the company's shares and had considerable sway over the company's chief executive officer, Grant Atkins. The men met in the early 1990s, when Mr. Pierce hired Mr. Atkins to write a business plan for a company. They have since worked together at 10 companies, the judge said. During the Lexington promotion, Mr. Atkins consulted with Mr. Pierce repeatedly about the company. They spoke multiple times every week during 2003 and 2004, the judge found. In addition, Mr. Pierce directly controlled Lexington's consultants.
The judge also agreed with the SEC's allegation that Mr. Pierce executed several share transactions to avoid having a 10-per-cent ownership interest in Lexington, which would have triggered reporting requirements. In one of these transactions, Mr. Pierce assigned shares to Newport Capital Corp., a private Belize company. "Pierce testified that he transferred 350,000 shares to Newport to satisfy some of his debt to Newport; Atkins testified that the transfer was to enable Pierce to avoid having a ten percent beneficial ownership in Lexington," the judge stated.
Mr. Pierce claimed he did not own Newport, but the judge disagreed. She found that he was the beneficial owner, president and director of the company. She said he received a salary of $800,000 from Newport in 2005.
The judge said that Mr. Pierce used Hypo Bank of Liechtenstein as a conduit to sell his shares during the alleged pump-and-dump. As of April 30, 2004, he held 446,683 shares there, which he had sold by September, 2004, for gross proceeds of $2,113,362, the judge found. His total cost for the shares was $70,000, leaving him with a profit of $2,043,362. (On May 28, 2008, the B.C. Securities Commission issued a cease trade order against Hypo Bank, stating that it was a conduit for suspicious trading. The bank had refused to disclose the identities of clients who had sold $165-million worth of stock in several pink sheets and OTC Bulletin Board companies, citing privacy laws in Liechtenstein.)
Judge Foelak also noted that the BCSC banned Mr. Pierce for 15 years in 1993 after he improperly received money from Bu-Max Gold Corp., a former Vancouver Stock Exchange listing. The company raised $210,000 (Canadian) in May, 1989, for exploration. It paid $100,000 (Canadian) of that money to a private company controlled by Mr. Pierce for purposes which did not benefit Bu-Max.
The judge declined a late request by the SEC to increase the disgorgement by $7-million. After the hearing, the regulator said it had discovered new evidence indicating that Mr. Pierce had received an additional $7-million in ill-gotten gains by selling shares through two companies, Jenirob Company Ltd. and Newport Capital. Based on this evidence, the SEC asked her to raise the disgorgement, but the judge refused. She said she could not order disgorgement for any shares that those companies may have sold, because the SEC made no mention of either company in its initial order instituting proceedings.
The order from Judge Foelak is an initial decision, which means that Mr. Pierce has 30 days to appeal her findings or file a motion for reconsideration. After that, the decision becomes binding.
2009-06-09 14:16 ET - Street Wire
Also Street Wire (U-*SEC) U.S. Securities and Exchange Commission
by Mike Caswell
The U.S. Securities and Exchange Commission has secured an order requiring Vancouver promoter Brent Pierce to disgorge $2.04-million that he made by selling shares of Lexington Resources Inc., a now-defunct pink sheets oil and gas company. (All figures are in U.S. dollars.) The order, contained in a decision handed down Friday by Administrative Law Judge Carol Foelak, comes 10 months after the SEC filed an administrative case alleging that Mr. Pierce and his associates made $13-million dumping Lexington as the stock rose to $7.50. It claimed that he co-ordinated an e-mail spam campaign and newsletters, while selling the company through an offshore bank.
The SEC convened a three-day hearing in Seattle on Feb. 2, 2009, to hear arguments in the case. Although Mr. Pierce was represented by his lawyer, Christopher Wells, he did not personally testify. He said that he was concerned he could be arrested if federal prosecutors discovered he was at the Seattle courthouse because they are investigating him for another company, CellCyte Genetics Corp.
Judge Foelak's decision
The judge, in a decision dated June 5, 2009, stated that Mr. Pierce's failure to appear in person was unexpected, and that she was entitled to draw an adverse inference from it. The SEC had called Mr. Pierce as a witness, and the hearing had been scheduled for February because Mr. Pierce had indicated he would not be available to testify in December. "Pierce's failure to give assurances against future violations or to recognize the wrongful nature of his conduct is underscored by his failure to appear in person and give testimony on these or any other topics," her decision reads. Instead of having in-person testimony, the judge treated his earlier depositions, which were taken in Vancouver, as testimony.
In finding against Mr. Pierce, the judge described his conduct as "egregious and recurrent." She said he sold unregistered shares of Lexington and took active steps to evade the reporting requirements of the U.S. Securities Act. In addition to the disgorgement order, the judge entered an order preventing future violations of the U.S. Securities Act.
One of the SEC's allegations was that Mr. Pierce was a behind-the-scenes control person at Lexington during the pump-and-dump. The judge agreed, noting that he held over 10 per cent of the company's shares and had considerable sway over the company's chief executive officer, Grant Atkins. The men met in the early 1990s, when Mr. Pierce hired Mr. Atkins to write a business plan for a company. They have since worked together at 10 companies, the judge said. During the Lexington promotion, Mr. Atkins consulted with Mr. Pierce repeatedly about the company. They spoke multiple times every week during 2003 and 2004, the judge found. In addition, Mr. Pierce directly controlled Lexington's consultants.
The judge also agreed with the SEC's allegation that Mr. Pierce executed several share transactions to avoid having a 10-per-cent ownership interest in Lexington, which would have triggered reporting requirements. In one of these transactions, Mr. Pierce assigned shares to Newport Capital Corp., a private Belize company. "Pierce testified that he transferred 350,000 shares to Newport to satisfy some of his debt to Newport; Atkins testified that the transfer was to enable Pierce to avoid having a ten percent beneficial ownership in Lexington," the judge stated.
Mr. Pierce claimed he did not own Newport, but the judge disagreed. She found that he was the beneficial owner, president and director of the company. She said he received a salary of $800,000 from Newport in 2005.
The judge said that Mr. Pierce used Hypo Bank of Liechtenstein as a conduit to sell his shares during the alleged pump-and-dump. As of April 30, 2004, he held 446,683 shares there, which he had sold by September, 2004, for gross proceeds of $2,113,362, the judge found. His total cost for the shares was $70,000, leaving him with a profit of $2,043,362. (On May 28, 2008, the B.C. Securities Commission issued a cease trade order against Hypo Bank, stating that it was a conduit for suspicious trading. The bank had refused to disclose the identities of clients who had sold $165-million worth of stock in several pink sheets and OTC Bulletin Board companies, citing privacy laws in Liechtenstein.)
Judge Foelak also noted that the BCSC banned Mr. Pierce for 15 years in 1993 after he improperly received money from Bu-Max Gold Corp., a former Vancouver Stock Exchange listing. The company raised $210,000 (Canadian) in May, 1989, for exploration. It paid $100,000 (Canadian) of that money to a private company controlled by Mr. Pierce for purposes which did not benefit Bu-Max.
The judge declined a late request by the SEC to increase the disgorgement by $7-million. After the hearing, the regulator said it had discovered new evidence indicating that Mr. Pierce had received an additional $7-million in ill-gotten gains by selling shares through two companies, Jenirob Company Ltd. and Newport Capital. Based on this evidence, the SEC asked her to raise the disgorgement, but the judge refused. She said she could not order disgorgement for any shares that those companies may have sold, because the SEC made no mention of either company in its initial order instituting proceedings.
The order from Judge Foelak is an initial decision, which means that Mr. Pierce has 30 days to appeal her findings or file a motion for reconsideration. After that, the decision becomes binding.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.361.538 von santakl am 10.06.09 11:50:04man sollte sich die namen pierce und atkins merken, wenn die dabei sind wird man imo zu 99 % über den tisch gezogen.
War`s das?
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.775.762 von Engerl am 13.08.09 18:32:47Na klar war`s das. Schon lange. In meinem Depot stehen die auf Null.
A.
A.
Gibt´s eigentlich schon ne Sammelklage? Das war doch der reinste Betrug!
A.
A.
Wie klagt man als kleines Licht von D gegen einen solchen Haufen in USA? Wo könnte man denn was holen? Wie ist die Rechtslage für solch heisse Papiere überhaupt?
Engerl
Engerl
Hier wird wohl nichts mehr!
Wer hat von diesem Zeug noch welche?
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.062.015 von Engerl am 28.08.10 20:11:17Ich habe leider noch welche.
Leider habe ich noch keine Infos gefunden. DU?
Im Depot liegen die bei mir noch.
Leider habe ich noch keine Infos gefunden. DU?
Im Depot liegen die bei mir noch.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.062.015 von Engerl am 28.08.10 20:11:17http://lexingtonresources.co.uk/
http://www.gerichtsentscheide.li/default.aspx?mode=gerichte&…
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
lic. iur. Marion Seeger
Univ.-Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger
Dr. iur. Kuno Frick
lic. iur. Christoph Büchel, LL.M.
in der Beschwerdesache des
NN
Schweiz
Beschwerdeführers:
vertreten durch:
Dr.iur. Wilfried Hoop
Rechtsanwalt
Essanestrasse 93
9492 Eschen
wegen Amtshilfe: Erteilung von Auskünften an die SEC
VGH 2008/136
Verfügung der Finanzmarktaufsicht
Liechtenstein (FMA) vom 16. Oktober 2008, AZ:
1722/08/06-35
gegen
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2008
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 31. Oktober 2008 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht
Liechtenstein (FMA) vom 16. Oktober 2008, AZ: 1722/08/06-
35, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Verfügung in ihrem
Spruchpunkt 1. II. Bst. b) und c) aufgehoben und die Verwaltungssache in
diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückgeleitet
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 31. Oktober 2008 abgewiesen
und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
Tatbestand
1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die United States Securities
and Exchange Commission (SEC), Washington, D.C., USA, mit, sie
habe aufgrund von Auffälligkeiten Untersuchungen wegen des Verdachts
illegaler Aktienkäufe und des Verdachts auf Verstoss gegen das
Marktmanipulationsverbot eingeleitet. Die SEC ermittle, ob gewisse
Personen, die das Aufbringen von Geldmittel für Lexington Resources,
Inc. (Lexington) beworben und Geldmittel aufgebracht hätten (sogenannte
Promoters), dies als Gegenleistung für den Erhalt von Lexington-Ak-
- 2 -
tien, welche illegal ausgegeben worden seien, gemächt hätten. Die SEC
ermittle, ob gewisse Personen in ein Schema involviert gewesen seien,
um den Preis und das Handelsvolumen der Lexington-Aktien durch
manipulative Transaktionen künstlich in die Höhe zu treiben, dies mit
dem Ziel, die Lexingon-Aktien zu künstlich in die Höhe getriebenen
Preisen zu verkaufen. Zwischen 2004 und 2006 habe Lexington mehr
als 3 Mio. unbeschränkt handelbare Aktien (unrestricted shares) an
Promoters ausgegeben. Es scheine aber, dass diese Aktien gemäss
Gesetz nur eingeschränkt handelbar gewesen seien (restricted shares),
aber die Aktienzertifikate nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, die eingeschränkte
Handelbarkeit ausgewiesen hätten. Deshalb seien die
nachfolgenden Transfers und Käufe der Aktien durch die Promoters
möglicherweise Teil eines illegalen Aktienverteilungsschemas und somit
eine Verletzung der amerikanischen Wertpapiergesetzgebung gewesen.
Basierend auf den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Aufzeichnungen
scheine es, als ob die Promoters, direkt oder indirekt, ungefähr 2
Mio. Aktien dieser eingeschränkt handelbaren Art über ein Sammelkonto
im Namen der XBank, Schaan, gekauft und wieder verkauft hätten.
Diese illegalen Verkäufe hätten über USD 10 Mio. Nettoerlös (Gewinn)
gebracht. Es könne sein, dass die Promoters auch über andere Konten
der XBank in Lexington-Aktien gehandelt hätten. In vielen Fällen hätten
die Promoters, welche die eingeschränkt handelbaren Aktien als erstes
erhalten hätten, diese zu Strohfirmen oder Strohmännern transferiert,
bevor die Aktien schliesslich im Freiverkehr durch die XBank wieder
verkauft worden seien. Zweck des Ersuchens sei, abzuklären, ob illegale
Aktienkäufe getätigt worden seien und eine Marktmanipulation in Lexington-
Aktien stattgefunden habe.
2. Am 2. September 2008 ersuchte die FMA die XBank unter Hinweis auf
Art. 10 MG (Marktmissbrauchsgesetz) um Übermittlung bestimmter Informationen
und Unterlagen in diesem Zusammenhang, dies gemäss
Antrag der SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008.
3. Mit Schreiben vom 23. September 2008 übermittelte die XBank der FMA
die angeforderten Informationen und Unterlagen. Die XBank wies darauf
hin, dass über die Konten der Bankkunden neben der Abwicklung von
Börsentransaktionen in Lexington-Aktien in der Regel auch noch Börsengeschäfte
in weiteren Titeln stattgefunden hätten und insbesondere
auch sonstige Transaktionen, wie Zahlungsein- und -ausgänge erfolgt
seien und es dadurch zu einer Vermischung der Vermögenswerte auf
den Konten gekommen sei.
- 3 -
4. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008, AZ: 1722/08/06-35, entschied die
FMA wie folgt:
1. Der SEC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG)
Folgendes mitgeteilt:
Die XBank... liess der FMA auf deren Ersuchen vom 2. September
2008 mit Schreiben vom 23. September 2008 in Bezug auf
Transaktionen in Finanzinstrumenten der Lexington folgende
Informationen zukommen:
I. Die Transaktionen sowie deren Details sind den in Ziffer
1. II. b) bis d) angeführten Dokumenten zu entnehmen
und wurden zu Gunsten bzw. auf Rechnung von folgendem/
n Kunden ausgeführt:
NN Schweiz.
Der Kunde ist gleichzeitig der wirtschaftlich Berechtigte.
II. Nachfolgend bezeichnete Unterlagen wurden der FMA
von der XBank mit Schreiben vom 23. September 2008
in Kopie übermittelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil
dieser Verfügung.
a) Kontoeröffnungsunterlagen (Kunde 123)
b) Zahlungsverkehrsbelege vom 1. Oktober 2003 bis zum
28. Februar 2008 ab USD 5'000.
c) Journal der Buchungsbewegungen vom 1. Oktober
2003 bis zum 28. Februar 2008
d) Liste der Titelbewegungen (Transaktionen) in Lexington
vom 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar 2008 sowie
physische Belege zu den Ein- und Auslieferungen in Lexington
in besagtem Zeitraum.
III. Diese Unterlagen bilden einen unmittelbaren Bestandteil
dieser Verfügung. Da die enorme Quantität dieser angeführten
Informationen nicht dazu geeignet ist, diese Unterlagen
der Verfügung physisch beizulegen, können die
- 4 -
in Ziffer 1. II. Bst. a) bis d) angeführten Bestandteile dieser
Verfügung bei der FMA jederzeit eingesehen werden.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft
dieser Verfügung unter der Auflage an die SEC, dass die Informationen
ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs
sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die
übermittelten Informationen dürfen innerhalb der SEC nur Personen
zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis
unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen
zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden
anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der
FMA nicht gestattet.
2. Es obliegt der XBank, ihrem/n Kunden vorliegende Verfügung
zur Kenntnis zu bringen.
3. Diese Verfügung ist gebührenfrei.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das vorliegende Ersuchen stamme von der SEC, welche in den Vereinigten
Staaten die zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 MG sei. Die
bei der SEC beschäftigten Personen unterstünden einer Art. 11 MG
gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 2
Bst. b MG. Die angefragten Finanzinstrumente seien und würden an
einem überwachten Markt gemäss MG gehandelt. Der Markt sei öffentlich
zugänglich und werde von der SEC als staatlich anerkannte Stelle
überwacht. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des
börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das
Marktmanipulationsverbot sowie das Insiderhandelsverbot. Die von der
SEC im vorliegenden Fall angefragten Informationen seien erforderlich
für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs. Die SEC habe den Sachverhalt,
aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen
ergebe, dargestellt und die notwendigen Informationen
klar bezeichnet. Im konkreten Fall bestehe der Verdacht, dass
Aktienkurse künstlich manipuliert und in die Höhe getrieben worden
seien. Um festzustellen, wer sich daran beteiligt habe und somit gegen
das Marktmanipulationsverbot verstossen habe, seien die Informationen
betreffend die Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, für die Transaktionen
in diesem Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar,
um den vorliegenden Verdacht weiter zu untersuchen.
- 5 -
5. Gegen diese Verfügung, welche sich an die XBank richtete und der
XBank am 20. Oktober 2008 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer
am 31. Oktober 2008 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Er beantragt im Wesentlichen die Abänderung der angefochtenen
Verfügung dahingehend, dass die Amtshilfegewährung an
die SEC verweigert werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt AZ: 1722/08/06 der FMA
bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2008
die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
Entscheidungsgründe
1. Wie die FMA in der angefochtenen Verfügung ausführt, ermittelt die
SEC wegen des Verdachts der Marktmanipulation. Die SEC vermutet,
dass der Kurs (Preis) und das Handelsvolumen der Lexington-Aktien
durch manipulative Transaktionen künstlich in die Höhe getrieben wurden,
dies mit dem Ziel, die Lexington-Aktien zu überhöhten Preisen zu
verkaufen. Die SEC geht davon aus, dass Personen, die an dieser
Marktmanipulation teilnahmen, ungefähr 2 Mio. Lexington-Aktien über
ein Sammelkonto der XBank kauften und dann wieder verkauften, dies
mit einem Gewinn von über USD 10 Mio. Auch seien Lexington-Aktien
über andere Konten der XBank gehandelt worden. In vielen Fällen hätten
die involvierten Personen die Aktien zu Strohfirmen und Strohmännern
transferiert und schliesslich im Freiverkehr über die XBank wieder verkauft.
In solchen Fällen ist die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung
von Informationen und Urkunden, die in Liechtenstein vorhanden
sind, von der FMA an ausländische zuständige Behörden möglich, und
zwar auch an zuständige Behörden von Drittstaaten (Art. 18 MG, Gesetz
vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten,
Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18 in der gültigen
Fassung, insbesondere in der Fassung von LGBl. 2008 Nr. 225).
Der Grundsatz, dass in Fällen wie dem vorliegenden Amtshilfe an eine
ausländische Behörde geleistet werden kann, wird vom Beschwerdeführer
nicht bestritten. Er bestreitet jedoch die Anwendbarkeit von LGBl.
- 6 -
2008 Nr. 225 auf den vorliegenden Fall und das Vorliegen der Voraussetzungen
der amtshilfeweisen Informationsaustausches mit der ersuchenden
Behörde SEC. Auf diese Einwendungen ist im Folgenden
einzugehen.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die FMA habe das Amtshilfeersuchen
der SEC vom 20. Februar 2008 bewusst pendent gehalten und nicht
bearbeitet, also taktisch verzögert, bis das neue, revidierte Marktmissbrauchsgesetz
in Kraft getreten sei. Bei der Revision des Marktmissbrauchsgesetzes
gemäss LGBl. 2008 Nr. 225 handle es sich um eine
reine Anlassgesetzgebung, um die drastischen Auswirkungen des Urteils
VGH 2007/110 zu beseitigen. Das neue Gesetz erweitere den Anwendungsbereich
des Marktmissbrauchsgesetzes enorm und grundlegend.
Die Übergangsbestimmung, wonach die neuen Gesetzesbestimmungen
rückwirkend auf hängige Amtshilfeverfahren anzuwenden seien, ziele
bewusst auf anhängige Amtshilfeersuchen ab und sei deshalb verfassungswidrig,
gleichheitswidrig und willkürlich. Sie normiere eine Rückwirkung
des neuen Rechts und damit eine unmittelbare Einflussnahme
auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, was
verfassungsrechtlich unzulässig sei (Österreichischer Verfassungsgerichtshof
VSlg. 10.402; Posch in
Diesen Argumenten folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Die Revision des Marktmissbrauchsgesetzes durch LGBl. 2008 Nr. 225
wurde zwar durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar
2008 zu VGH 2007/110 angestossen, ist aber nicht einzelfallbezogen
auf das gegenständliche Amtshilfeersuchen der SEC ausgerichtet.
Sie ist generell und abstrakt auf alle Amtshilfeersuchen aus Drittstaaten
zugeschnitten.
Sowohl im liechtensteinischen Verwaltungsrecht als auch Verwaltungsverfahrensrecht
gilt der intertemporale Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt
der Entscheidung in Kraft stehende Recht zur Anwendung kommt
(LES 1981, 188; LES 1985, 108; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen
Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 78 mit weiteren Verweisen).
In diesem Sinne wiederholt die Übergangsbestimmung von LGBl.
2008 Nr. 225 den genannten Grundsatz lediglich.
Soweit vorliegendenfalls von einer Rückwirkung gesprochen wird, handelt
es sich bei der Übergangsbestimmung von LGBl. 2008 Nr. 225 um
eine "unechte Rückwirkung", denn die neuen Normen von LGBl. 2008
Nr. 225 erfassen zwar auch früher eingetretene Sachverhalte, doch re-
- 7 -
geln sie Vorgänge, die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes
stattfinden. Konkret bedeutet dies, dass es vorliegendenfalls um die
Gewährung von Amtshilfe an die SEC geht. Die Gewährung erfolgt erst
nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juni 2008, LGBl. 2008 Nr. 225.
Daran ändert nichts, dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen schon
vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Liechtenstein einlangte. Die
SEC könnte jederzeit ihr ursprüngliches Amtshilfeersuchen erneuern
und wiederholen. An der Anwendbarkeit des neuen Rechts ändert auch
nichts, dass mit der Gewährung der Amtshilfe Informationen, die aus
der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes oder auch des Gesetzes
LGBl. 2007 Nr. 18 stammen, an die ausländische Behörde übermittelt
werden sollen.
Der Beschwerdeführer verweist auf Schwimann/Posch, ABGB2, § 5 Rz
3, wo im Wesentlichen (nur) auf die Entscheidung VfSlg10.402 verwiesen
wird. Mit dieser Entscheidung vom 12. März 1985 erkannte der österreichische
Verfassungsgerichtshof, dass eine Übergangsbestimmung in
einem neuen Gesetz, wonach das neue Gesetz auch auf die bei den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neuen Gesetzes anhängigen Verfahren Anwendung findet, dann
verfassungswidrig ist, wenn die Änderung der Rechtslage ausschliesslich
bewirken soll, dass die bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
anhängigen Verfahren anhand der geänderten Rechtslage beurteilt
werden, denn die Anordnung einer solchen Rückwirkung läuft darauf
hinaus, festzulegen, an welchen Normen die Gerichtshöfe die angefochtenen
Verwaltungsakte zu messen haben.Wenn sich zudem die Rückwirkung
gezielt auf anhängige Verfahren beschränkt, nimmt der Gesetzgeber
unzulässigerweise Einfluss auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe.
Im Allgemeinen aber - so der österreichische Verfassungsgerichtshof
weiter - ist die rückwirkende Erlassung von Gesetzen und Sanierung
fehlerhafter Verwaltungsakte durch den Gesetzgeber nicht bedenklich.
Nur die gezielte Einflussnahme auf bei den Gerichtshöfen des öffentlichen
Rechts, also beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 129 ff. B-VG) und
beim Verfassungsgerichtshof (Art. 137 ff. B-VG) anhängigen Verfahren
ist verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber dadurch nur auf die bereits
laufenden Verfahren, in denen er eine Aufhebung der angefochtenen
Verwaltungsakte erwarten muss, zielt. Demgegenüber kann der blosse
Umstand, dass bereits ein Verfahren anhängig ist, einen Beschwerdeführer
nicht von einer allgemein angeordneten Rückwirkung ausnehmen
(VfGH 12.03.1985, G1/85 und G23-27/85, Sammlungsnummer 10.402).
- 8 -
Vorliegendenfalls gilt die Übergangsbestimmung von LGBl. 2008 Nr.
225 allgemein und zielt nicht ausschliesslich darauf ab, ein Verfahren,
das beim Verwaltungsgerichtshof hängig ist, zu beeinflussen. Gegenständlich
war im Übrigen das Amtshilfeersuchen der SEC zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens von LGBl. 2008 Nr. 225 nicht beim Verwaltungsgerichtshof,
sondern bei der erstinstanzlichen Behörde, nämlich der FMA,
anhängig und hätte jederzeit von der SEC auch nach Inkrafttreten von
LGBl. 2008 Nr. 225 neu gestellt werden können.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 2 Abs. 3 MG schränke den Anwendungsbereich
des Marktmissbrauchsgesetzes als Ganzes territorial
auf Handlungen und Unterlassungen ein, die in Liechtenstein vorgenommen
oder begangen worden seien. Die Gegenstand des vorliegenden
Amtshilfeersuchens bildenden Handlungen und Unterlassungen, nämlich
vermutete marktmissbräuchliche Handlungen mittels Spam-Mails durch
unbekannte Täterschaft, seien nicht in Liechtenstein vorgenommen oder
begangen worden, sodass sich die angefochtene Verfügung nicht auf
das Marktmissbrauchsgesetz mit ihrem territorialen Geltungsbereich
stützen könne.
Der Geltungsbereich des Marktmissbrauchsgesetzes wird in Art. 2 MG
umschrieben. Generell und grundlegend bestimmt Art. 2 Abs. 1, dass
das Marktmissbrauchsgesetz für den börslichen oder ausserbörslichen
Handel mit jedem Finanzinstrument gilt, das an einem überwachten
Markt gehandelt wird oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung
zum Handel an einem überwachten Markt gestellt wurde. Diese
Bestimmung wurde vom Gesetzgeber durch LGBl. 2008 Nr. 225 neu
dahingehend formuliert, dass das Marktmissbrauchsgesetz nicht nur
auf den Handeln in einem EWR-Mitgliedsstaat, sondern auch auf den
Handel von Finanzinstrumenten in Drittstaaten anwendbar ist. Damit
wollte der Gesetzgeber ausdrücklich auch die Amtshilfegewährung an
Drittstaaten, wie vorliegendenfalls an die USA, ermöglichen. Dass der
Geltungsbereich des Marktmissbrauchsgesetzes in Art. 2 Abs. 1 MG
sehr umfassend definiert ist, ergibt sich auch aus der einschränkenden
Bestimmung von Art. 2 Abs. 1a MG, wonach die Art. 4, 5, 8 und 15 MG
nur auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die zum Handel auf einem
geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassen sind, anwendbar
ist. Gewisse Bestimmungen des Marktmissbrauchsgesetzes sollen
also nur dann anwendbar sein, wenn der Handel von Finanzinstrumenten
auf einem europäischen Markt betroffen ist. Alle anderen Bestimmungen
des Marktmissbrauchsgesetzes sind auch dann anwendbar, wenn der
Handel auf einem aussereuropäischen Markt betroffen ist.
- 9 -
Art. 2 Abs. 2 bis 4 MG enthalten einige spezielle Bestimmungen über
den Geltungsbereich, wobei diese Bestimmungen offensichtlich vor allem
auf die Strafbestimmungen von Art. 23 bis 26 MG zugeschnitten sind.
So bestimmt Art. 2 Abs. 2 MG, dass das Verbot von Insidergeschäften
(Art. 23) auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem
überwachten Markt zugelassen ist, gilt, sofern dessen Wert von
einem Finanzinstrument im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MG abhängig ist.
Art. 2 Abs. 4 MG bestimmt weiter, dass dieses Gesetz nicht für Geschäfte
gilt, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im
Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedsstaat,
dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen
Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer
für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.Weiters bestimmt
Art. 2 Abs. 3, dass das Marktmissbrauchsgesetz auf Handlungen
und Unterlassungen Anwendung findet, die in Liechtenstein vorgenommen
oder begangen werden.
Es ist durchaus zu konstatieren, dass Art. 2 Abs. 3 MG sehr generell
formuliert ist. Dennoch kann er aufgrund seiner systematischen Stellung
innerhalb von Art. 2 MG und seinem Sinn und Zweck nicht dahingehend
interpretiert werden, dass eine strafbare Handlung oder Unterlassung
in Liechtenstein begangen worden sein muss, damit Amtshilfe an einen
Drittstaat zulässig ist. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund von irgendwelchen
Handlungen und Unterlassungen, die in Liechtenstein im Zusammenhang
mit dem untersuchten Sachverhalt vorgenommen oder
begangen wurden, sich Informationen in Liechtenstein befinden. Solche
Handlungen oder Unterlassungen können darin bestehen, dass über
eine liechtensteinische Bank Wertpapiertransaktionen abgewickelt oder
abgerechnet wurden, wie vorliegendenfalls.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zweck des Amtshilfeersuchens
der SEC sei, abzuklären, ob illegale Aktienkäufe getätigt worden seien
und ob eine Marktmanipulation in Lexington-Aktien stattgefunden habe.
Die Abklärung, ob in den USA illegale Aktienkäufe stattgefunden hätten,
dies nach amerikanischer Wertpapiergesetzgebung, könne niemals
Gegenstand einer Amtshilfe auf Basis des Marktmissbrauchsgesetzes
sein. Das Marktmissbrauchsgesetz erlaube nur die Übermittlung von
Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs. Die FMA habe
nun aber keine Differenzierung getroffen, welche Informationen für die
Bekämpfung bzw. Untersuchung des Vorliegens eines Marktmissbrauches
und welche Informationen für Abklärungen zu Zwecken illegaler
- 10 -
Aktienkäufe bzw. Verletzungen der amerikanischen Wertpapiergesetzgebung
von Nöten seien.
Dieser Argumentation ist insoweit zuzustimmen, als die FMA in der angefochtenen
Verfügung nicht ausführt, ob und inwieweit die amerikanische
Wertpapiergesetzgebung ein Teil der Gesetzgebung zur Bekämpfung
von Insidergeschäften und Marktmanipulationen (Marktmissbrauch)
und zur Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens
der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente im Sinne von Art. 1 Abs.
1 MG ist. Es ist nicht offensichtlich, dass die FMA aufgrund des liechtensteinischen
Marktmissbrauchsgesetzes Amtshilfe zur Aufklärung von
Verletzungen der amerikanischen Wertpapiergesetzgebung gewähren
darf. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die SEC (auch) wegen
des Verdachts der Marktmanipulation ermittelt und hierfür grundsätzlich
die angeforderten Informationen, welche die XBank der FMA übermittelte,
benötigt.
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Umfang der Informationen, die
die FMA der SEC übermitteln wolle, sei zu gross. Die FMA wolle auch
solche Informationen übermitteln, die gerade nicht mit Lexington in Zusammenhang
stünden, namentlich - dies gemäss Auftragsschreiben
der FMA an die XBank - "alle Erklärungen, welche den Kontostand oder
die Aktivitäten auf diesen Konten seit 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar
2008 aufzeigen; alle Guthaben und Abbuchungen von über $
5'000.-- in Bezug auf diese Konten, beinhaltend aber nicht eingeschränkt
auf Transferdetails, die Vorder- und Rückseite von annullierten Schecks,
Einzahlungsbelege, Abhebungsbelege, Übertragungsnotizen, Bankschecks
und alle anderen Dokumente, welche Einzahlungen oder Abhebungen
von diesen Konten wiedergeben." Informationen, welche nicht
im Zusammenhang mit den Lexington Finanzinstrumenten stünde, seien
gerade nicht notwendig oder erforderlich im Sinne von Art. 18 Abs. 2
MG. Die undifferenzierte Übermittlung von Informationen, gleichgültig
ob sie mit Lexington-Aktien in Zusammenhang stünden oder nicht, verstosse
gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 18 Abs. 2 MG
und sei für die Bekämpfung von Marktmissbrauch nicht erforderlich.
Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nur in der Zeit von Juni 2004
bis Februar 2007 eine bestimmte Anzahl von Transaktionen in Lexington-
Aktien getätigt.
Diesem Argument kommt teilweise Berechtigung zu.
- 11 -
Gemäss Art. 18 Abs. 2 MG kann die FMA den zuständigen Behörden
von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn
die Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich
sind. Die Gewährung einer solchen Amtshilfe bedarf also eines Ersuchens
der ausländischen Behörde, vorliegendenfalls der SEC. Dieses
Ersuchen muss sich auf Informationen beziehen, die zur Bekämpfung
des Marktmissbrauchs, wie der Marktmanipulation, erforderlich sind.
Dies bedeutet, dass das ausländische Amtshilfeersuchen gewissen inhaltlichen
Anforderungen entsprechen muss, insbesondere den Sachverhalt
darlegen muss, aus welchem der Verdacht des Marktmissbrauchs
ersichtlich ist.Weiters müssen jene Informationen bezeichnet werden,
die angefragt werden und zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich
sind. Die Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der anbegehrten
Informationen ist so detailliert vorzunehmen, dass die FMA
prüfen kann, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten
Fall den Marktmissbrauch bekämpft und ob hierzu die anbegehrten Informationen
erforderlich sind. Allerdings sind an die Darstellung des
Sachverhalts und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen keine
hohen Anforderungen zu stellen, wie schon die FMA in der angefochtenen
Verfügung ausführte (LES 2003, 91 Erw. 5).
Vorliegendenfalls hat die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar
2008 klar dargelegt, dass sie den Verdacht hat, der Kurs und das
Handelsvolumen der Lexington-Aktien seien durch manipulative
Transaktionen künstlich in die Höhe getrieben worden, um Lexington-
Aktien zu überhöhten Preisen zu verkaufen. Die SEC legte auch dar,
dass ungefähr 2 Mio. Lexington-Aktien über ein Sammelkonto der XBank
gekauft und dann wieder verkauft wurden, dies mit einem Gewinn von
über USD 10 Mio. Auch seien Lexington-Aktien über andere Konten der
XBank gehandelt worden und in vielen Fällen hätten die involvierten
Personen die Aktien zu Strohfirmen und Strohmännern transferiert und
schliesslich im Freiverkehr über die XBank wieder verkauft.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt, sämtliche Transaktionen in Lexington-
Aktien, die über die XBank abgewickelt wurden, seien es Käufe oder
Verkäufe, zu untersuchen und die entsprechenden Informationen an
die SEC zu übermitteln. Weshalb aber Transaktionen mit anderen
Wertpapieren oder Geldtransaktionen ebenfalls untersucht werden sollen,
führt die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008
nicht aus. Ein Grund ist auch nicht offensichtlich. Dennoch ist denkbar,
dass es Gründe gibt. Diesbezügliche Ausführungen fehlen jedoch in
der angefochtenen Verfügung der FMA.
- 12 -
Somit sind jene Unterlagen an die SEC zu übermitteln, die die Transaktionen
in Lexington-Aktien belegen und darstellen, nämlich die Liste der
Titelbewegungen (Transaktionen) in Lexington vom 1. Oktober 2003
bis zum 20. Februar 2008 sowie physische Belege zu den Ein- und
Auslieferungen in Lexington in besagtem Zeitraum (siehe hierzu
Spruchpunkt 1. II. Bst. d der angefochtenen Verfügung). Weiters sind
jene Unterlagen an die SEC zu übermitteln, die die Identität des Kontoinhabers
(also des Beschwerdeführers), des wirtschaftlich Berechtigten
des Kontos bzw. des Beschwerdeführers und jener Personen, die über
das Konto des Beschwerdeführers bei der XBank verfügen konnten,
belegen, also die gesamten Kontoeröffnungsunterlagen (Spruchpunkt
1. II. Bst. a der angefochtenen Verfügung). In diesem Umfange wehrt
sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert.
Hinsichtlich aller anderen Unterlagen enthält die angefochtene
Verfügung keine rechtsgenügliche Begründung dahingehend, in welchem
Zusammenhang sie mit dem von der SEC im Amtshilfeersuchen dargestellten
Sachverhalt stehen und sie deshalb für die SEC zur Bekämpfung
der Marktmanipulation erforderlich sind. Da die FMA eine entsprechende
Begründung unterliess, war die angefochtene Verfügung in diesem
Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die FMA
zurückzuleiten. Im fortgesetzten Verfahren steht es der FMA auch frei,
die SEC zu ersuchen, eine weitergehende Sachverhaltsdarstellung als
bisher vorzunehmen oder die Notwendigkeit der Übermittlung von weitergehenden
Informationen und Unterlagen zu begründen. Möglich ist
aber auch, dass die FMA die Begründung für die Übermittlung der weitergehenden
Informationen und Urkunden selbst in einer neuerlichen
Verfügung vornimmt.
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die FMA stütze sich in ihrer angefochtenen
Verfügung in Bezug auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung auf
die Entscheidung VGH 2007/32 (LES 2007, 342). Dies erfolge zu Unrecht,
denn der Fall VGH 2007/32 habe sich auf eine Amtshilfegewährung
an eine Behörde in einem EWR-Mitgliedsstaat bezogen und habe
deshalb gemäss Art. 13 MG erfolgen müssen und hätte nur aus den in
Art. 14 Abs. 2 aufgeführten Gründen abgelehnt werden können. Demgegenüber
komme der FMA bei der Amtshilfegewährung gegenüber
Behörden in Drittstaaten gemäss Art. 18 ein Ermessen zu. Im Gegensatz
zu Art. 13 MG "könne" die FMA gemäss Art. 18 Abs. 2 MG den zuständigen
Behörden von Drittstaaten Amtshilfe gewähren, wenn gewisse
Voraussetzungen gegeben seien. Das Gesetz verlange aufgrund der
Verwendung des Wortes "kann" die Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung
durch die FMA, was aber nicht geschehen sei.
- 13 -
Es ist zu konstatieren, dass der Gesetzeswortlaut tatsächlich zwischen
der Amtshilfe an EWR-Mitgliedsstaaten und an Drittstaaten unterscheidet.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 MG hat die FMA den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedsstaaten Amtshilfe zu leisten. Demgegenüber bestimmt
Art. 18 Abs. 2 MG, dass die FMA den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Amtshilfe gewähren kann. Art. 14 Abs. 2 MG wiederum bestimmt,
dass die FMA ein Ersuchen der zuständigen Behörden eines anderen
EWR-Mitgliedsstaates nur in bestimmten Fällen ablehnen kann. Demgegenüber
bestimmt Art. 18 Abs. 3 MG, dass die FMA ein Ersuchen
aus einem Drittstaat in bestimmten Fällen ablehnen kann (das Wörtchen
nur fehlt hier im Gegensatz zu Art. 14 Abs. 2 MG).
Was der Gesetzgeber mit dieser sprachlichen Differenzierung zum
Ausdruck bringen wollte, ist aus den Gesetzesmaterialien zu erschliessen.
Im Bericht und Antrag Nr. 75/2006 an den Landtag führt die Regierung
aus, aufgrund der Europäischen Marktmissbrauchsrichtlinie hätten die
zuständigen Behörden gegenseitig auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen
zu übermitteln, die für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs
notwendig seien (BuA Nr. 75/2006 S. 23). Im Verhältnis zu Drittstaaten
gilt die Marktmissbrauchsrichtlinie nicht. Dennoch, so die Regierung,
komme den Vorschriften über den Informationsaustausch auch in internationalen
Standards ein immer grösseres Gewicht zu. Bei der Amtshilferegelung
in Bezug auf Drittstaaten orientiere sich das Marktmissbrauchsgesetz
daher an den im Rahmen von IOSCO (Internationaler
Dachverband der Wertpapier- und Börsenaufsichtsstellen) erarbeiteten
Grundsätzen. Der Vergleich dieser Standards mit jenen der Marktmissbrauchsrichtlinie
zeige, dass hier materiell jeweils die selben Anforderungen
an die Kooperationsbereitschaft der zuständigen Behörde gestellt
würden. Selbst wenn den IOSCO-Standards die Verbindlichkeit des
EWR-Rechts abgehe, werde aufgrund ihrer internationalen Bedeutung
klar, dass unterschiedliche Amtshilferegelungen für EWR- und Drittstaaten
keinen Sinn machten. Das IOSCO-Abkommen sei rechtlich nicht
bindend. Seine Befolgung beruhe auf Freiwilligkeit. Es sei jedoch der
Massstab für die internationale Kompatibilität und Kooperationsbereitschaft.
Es enthalte auch die Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung
von Amtshilfe abgelehnt werden könne. Diese Ablehnungsgründe entsprächen
genau jenen, welche auch die Marktmissbrauchsrichtlinie
vorsehe, nämlich ordre public, Verfahren im Inland hängig und Urteil im
Inland ergangen. Zudem verpflichteten sich auch hier die Signatare zur
Verwendung der erhaltenen Informationen im Rahmen des Spezialitäts-
- 14 -
prinzips. Die Behörden müssten ferner einer strengen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen. Spätestens hier schliesse sich also der Kreis
zwischen den IOSCO-Standards und der Marktmissbrauchsrichtlinie
und es werde ersichtlich, dass eine einheitliche Amtshilferegelung für
EWR- und Drittstaaten wichtig sei (BuA Nr. 75/2006 S. 25 - 27). Die
Regierung wandte sich in ihrem Bericht auch gegen die vom Bankenverband
und der Treuhändervereinigung geäusserte Meinung, der Informationsaustausch
mit Drittstaaten müsse nicht gleich wie derjenige mit
EWR-Mitgliedsstaaten ausgestaltet werden. Die Regierung führte aus,
dass auch in Österreich nicht zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten
unterschieden werde. Ungeachtet dessen werde eine einheitliche Regelung
des Amtshilfeverkehrs mit EWR-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten
insbesondere aufgrund der schon erwähnten Standards, die im Rahmen
von IOSCO entwickelt worden seien, als unabdingbar erachtet. Die Erfüllung
der IOSCO-Standards sei von enormer Bedeutung für die internationale
Anerkennung eines Finanzplatzes. Die Regierung erachte
daher eine Drittstaatenregelung, die den Erfordernissen von IOSCO
entspreche, von vitalem Interesse für den Finanzplatz Liechtenstein
(BuA Nr. 75/2006 S. 70 f.).
Aus diesen Ausführungen der Regierung ergibt sich nun, dass für die
Amtshilfegewährung an Drittstaaten dieselben Kriterien gelten wie für
die Amtshilfegewährung an EWR-Mitgliedsstaaten. Durch die unverbindlichere
Textierung von Art. 18 sollte also nicht ein zusätzliches Ermessens-
oder Verhältnismässigkeitskriterium eingeführt werden. Vielmehr
ist der unverbindlicher klingende Text offensichtlich darauf zurückzuführen,
dass die europäische Marktmissbrauchsrichlinie in Liechtenstein
umgesetzt werden musste und eine Pflicht zur Amtshilfegewährung
vorsieht. Demgegenüber sind die IOSCO-Standards freiwillig. Erst wenn
diese Standards nicht (mehr) bestünden, fiele die Argumentation der
Regierung in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag dahin, dass
heute auf internationaler Ebene gemäss den IOSCO-Standards dieselben
verpflichtenden Kriterien gelten wie in Europa.
Somit kann dem Argument des Beschwerdeführers, dass im Verhältnis
zu Drittstaaten eine erweiterte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen
werden muss, nicht gefolgt werden. Es gelten dieselben Standards
wie gegenüber EWR-Mitgliedsstaaten und damit dieselben Kriterien wie
gemäss Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 MG.
7. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem Umfang der von der SEC
angefragten Informationen, nämlich sämtlicher Kontobewegungen ab
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einem Betrag von USD 5'000.-- auf Konten, über welche Transaktionen
in Lexington-Aktien abgewickelt worden seien, ergebe sich, dass die
SEC eine gross angelegte und vom liechtensteinischen Recht verpönte
fishing expedition, nämlich eine Beweisausforschung aufs Geratewohl,
durchführe. Es werde seitens der SEC pauschal ein Schuss ins Blaue
unternommen und dabei gehofft, dass man fündig werde. Die Offenlegung
sämtlicher Kontobewegungen ab USD 5'000.-- sei für die Untersuchung
im Hinblick auf das Vorliegen marktmissbräuchlicher Handlungen
in Bezug auf Lexington-Aktien nicht erforderlich und völlig unverhältnismässig.
Die SEC verlange die Offenlegung beliebiger Transaktionen,
die in keinem Zusammenhang mit Lexington-Aktien stünden.
Richtig ist, dass sogenannte fishing expeditions oder Beweisausforschungen
aufs Geratewohl dem liechtenstienischen ordre public widersprechen
und somit einer Amtshilfegewährung entgegen stehen (Art. 14 Abs. 2
Bst. a und Art. 18 Abs. 3 Bst. a MG).
Im Übrigen kommt den Argumenten des Beschwerdeführers im Sinne
der obigen Ausführungen zu Erw. 5. Berechtigung zu.
8. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der vorliegenden rechtsmissbräuchlichen
fishing expedition beabsichtige die SEC offenbar, die Grundsätze
der Rechtshilfe in Strafsachen zu umgehen. Dies sei unzulässig (StGH
2005/50 in LES 2007, 396). Gegenständlich liege im Hinblick auf den
Beschwerdeführer kein hinreichend begründeter Verdacht vor. Aus dem
dargelegten Sachverhalt sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
mit den marktmanipulatorischen Handlungen in den USA zu schaffen
habe oder welche Sachverhaltsmomente gerade auf ihn hindeuteten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Grundsätze der Rechtshilfe in
Strafsachen deshalb nicht umgangen werden, weil vorliegendenfalls
nicht das Rechtshilferecht, sondern das Marktmissbrauchsgesetz zur
Anwendung kommt. Letzteres ist eine lex specialis gegenüber dem
Rechtshilfegesetz.
Die SEC hat im dargestellten Sachverhalt aufgezeigt, weshalb sie den
begründeten Verdacht hat, dass durch Transaktionen in Lexington-Aktien,
die über die XBank abgewickelt wurden, der Markt manipuliert wurde.
Nun geht es darum, herauszufinden, wer hinter diesen Marktmanipulationen
steht. Hierfür ist es notwendig, dass festgestellt wird, in wessen
Namen und Auftrag und auf wessen Rechnung die XBank die verdächtigen
Transaktionen vornahm. Durch das gegenständliche Amtshilfeverfahren
soll eben gerade - zulässigerweise - "erforscht" werden, welche
- 16 -
Kontoinhaber betroffen sind. Wie nun die XBank der FMA mitteilte, war
auch der Beschwerdeführer betroffen. Nur deshalb ist der Beschwerdeführer
gegenständlich beschwerdelegitimiert.Wenn die SEC schon mit
Sicherheit wüsste, dass der Beschwerdeführer in Transaktionen in Lexington-
Aktien involviert war und wer die natürlichen Personen sind, die
für den Beschwerdeführer handelten oder mit diesem zu tun haben,
wäre das gegenständliche Amtshilfeverfahren nicht notwendig. Es ist
gerade Sinn des Amtshilfeverfahrens, herauszufinden, wer mit den
dargestellten marktmanipulatorischen Handlungen in den USA in Zusammenhang
steht.
9. Der Beschwerdeführer bringt vor, die FMA dürfe gemäss Art. 18 Abs.
2 Bst. b MG Amtshilfe nur gewähren, wenn die beschäftigten und beauftragten
Personen der zuständigen Behörden des Drittstaates einer Art.
11 MG gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Eine solche
Verschwiegenheit gebe es aber bei der SEC nicht. Schon im Bericht
und Antrag der Regierung an den Landtag 2008 Nr. 67 sei auf S. 20
ausgeführt, dass gemäss amerikanischem Verfahrensrecht die Öffentlichkeit
direkt oder indirekt über Klageeinreichung wegen Marktmissbrauchsdelikten
informiert werde und alle zur Begründung der Klage
eingereichten Dokumente öffentlich zugänglich seien. Auch werde die
Öffentlichkeit regelmässig via Medien über Klageeinreichungen informiert
(sogenannte litigation release). Geheime, im Wege der Amtshilfe übermittelte
Informationen, die über die Hintertüre des Öffentlichkeitsvorbehaltes
von Art. 18 Abs. 2 Bst. b zweiter Satzteil MG der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht würden, stellten keine finanzmarktaufsichtsrechtlichen
Zwecke im Sinne von Art. 18 Abs. 6 MG dar. Das Marktmissbrauchsgesetz
verbiete aber eine Weiterleitung von Informationen zu
anderen als finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken. Die amerikanischen
Öffentlichkeitsvorschriften stünden in Widerspruch zum Spezialitätsprinzip,
welches verbiete, dass Informationen zu anderen Zwecken
als zur Bekämpfung des Marktmissbrauches Verwendung fänden.
Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG bestimmt, dass die FMA den zuständigen Behörden
von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln
kann, wenn "die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen
Behörde des Drittstaats einer Art. 11 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von
Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren
vorbehalten bleiben". In Art. 11 MG wird die Verschwiegenheitspflicht
dahingehend geregelt, dass die bei der FMA Beschäftigten und die von
der FMA beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
- 17 -
gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dürfen.
Kein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt vor, wenn: a)Tatsachen
aufgrund einer Rechtsvorschrift an die Staatsanwaltschaft oder das
Landgericht weitergeleitet werden; b)Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit
nach Art. 13 bis 18 an die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten
von Drittstaaten weitergegeben werden; oder c)Tatsachen im
Rahmen des Art. 10 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht werden.
Grundsätzlich besteht also nach liechtensteinischem Recht eine Verschwiegenheitspflicht
der Mitarbeiter der FMA, doch wird diese teilweise
durchbrochen, insbesondere durch Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft,
Amtshilfe gegenüber dem Landgericht (insbesondere in Strafverfahren)
und Amtshilfe an das Ausland. Intern, also innerhalb der FMA,
gilt - selbstverständlich - keine Verschwiegenheitspflicht, muss doch die
FMA ihre Aufgaben erfüllen können und hierzu auch entsprechende
Massnahmen erlassen, wie der Erlass von Strafverfügungen gemäss
Art. 26 MG.
Nach dem amerikanischen Recht ist jede Person, die dem Securities
Exchange Act untersteht, zur Geheimhaltung in Bezug auf alle Informationen,
Fakten und Aufzeichnungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes,
den Regulatorien oder früheren Erlassen erhalten hat oder die ihr bereitgestellt
wurden, verpflichtet, ausser die Weitergabe werde vom Gesetz
erlaubt. Dies führte die FMA schon in der angefochtenen Verfügung
unter genauem Verweis auf den Securities Exchange Act und den
Freedom of Information Act aus und wurde vom Beschwerdeführer nicht
substantiiert bestritten. Die SEC ist also grundsätzlich an die Vertraulichkeitspflicht
gebunden.Wenn aber die Untersuchungen der SEC ergeben,
dass die SEC ein Verfahren, insbesondere durch Klage einleiten muss,
können diese Informationen - so wie in Liechtenstein auch (Art. 11 Abs.
2 Bst. a MG) - in diesem Verfahren verwendet werden. Dass dies zu
einer Publizität der Informationen führt, ist sicherlich ein gewisser Unterschied
zum liechtensteinischen Recht. Aber auch im liechtensteinischen
Recht sind etwa Strafverfahren grundsätzlich öffentlich, zumindest sind
es die mündlichen Strafverhandlungen. In diesem Rahmen können auch
in Liechtenstein vertrauliche Informationen publik werden. In den USA
geht die Publizität von Verfahren, seien es Straf- oder Zivilverfahren,
sicherlich wesentlich weiter als in Liechtenstein und generell in Europa.
Aus diesem Grund hat denn der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt,
dass eine solche Publizität die Amtshilfegewährung an Drittstaaten nicht
beeinträchtigen soll. Er hat in Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG ausdrücklich
drittstaatliche Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die
Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten.
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10. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG behalte zwar
Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung
der Öffentlichkeit über solche Verfahren im Drittstaat vor, doch sei diese
Bestimmung verfassungswidrig. Eine solche Öffentlichkeit sei ein
schwerwiegender Eingriff in das gemäss Art. 32 Abs. 1 LV geschützte
Grundrecht auf Wahrung der Geheimsphäre und persönlichen Freiheit.
Dem Bankgeheimnis komme in Liechtenstein materieller Verfassungsrang
zu (StGH 2005/50 in LES 2007, 396 [405] mit Verweis auf Höfling,
Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 110 ff.). Eine Durchbrechung
des Bankgeheimnisses im Rahmen der internationalen Amtshilfe
dürfe nur erfolgen, wenn die Prinzipien der Spezialität, der Vertraulichkeit,
der langen Hand und der Verhältnismässigkeit gewahrt blieben.
Vorliegendenfalls hänge das rechtliche Schicksal der Informationen, die
das Land Liechtenstein im Wege der Amtshilfe verliessen, nur noch
davon ab, ob der ersuchende Drittstaat Vorschriften über die Öffentlichkeit
von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit in Geltung
habe. Dies bedeute, dass es im Ermessen des ersuchenden Drittstaates
liege, ob dieser die in Liechtenstein grundrechtlich geschützten Geheimnisse
der Öffentlichkeit preis gebe. Liechtenstein verliere damit jegliche
Kontrolle über den Umgang mit solchen Informationen im Drittstaat. Die
Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit und der langen Hand sei nicht
mehr gegeben und damit auch eine Verletzung der öffentlichen Ordnung
Liechtensteins (LES 2007,84). Auch werde durch die Öffentlichkeit der
Informationen im Drittstaat das Prinzip der langen Hand gemäss Art.
18 Abs. 6 letzter Satz MG obsolet, wenn die übermittelten Informationen
im Drittstaat öffentlich gemacht würden und so zu anderen Zwecken
und an andere Behörden weitergeleitet werden könnten. Das Zustimmungserfordernis
Liechtensteins gemäss Art. 18 Abs. 6 MG werde also
durch den Vorbehalt gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b zweiter Satzteil derogiert.
Das Prinzip der langen Hand werde abgeschafft.
Art. 18 Abs. 2 Bst. g MG bestimmt klar, dass die von der FMA an die
zuständigen Behörden in Drittstaaten übermittelten Informationen nur
so lange einer Verschwiegenheit unterliegen, als im Drittstaat die Verschwiegenheitspflicht
nicht durch Vorschriften über die Öffentlichkeit
von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren
durchbrochen wird. Art. 18 Abs. 2 Bst. b zweiter Satzteil MG erlaubt
also nicht nur die Durchbrechung des Vertraulichkeitsgrundsatzes
von übermittelten Informationen, sondern auch die Durchbrechung des
Prinzips der langen Hand gemäss Art. 18 Abs. 6 MG. Der Vorbehalt von
Vorschriften über die Öffentlichkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG
lässt sich nämlich nicht vollumfänglich mit dem Prinzip der langen Hand
- 19 -
vereinbaren. Anders ausgedrückt heisst dies, dass das Prinzip der langen
Hand dann nicht vollumfänglich aufrecht erhalten werden kann,
wenn Vorschriften im Drittstaat die Veröffentlichung von übermittelten
Informationen zulassen. Ob und inwieweit dennoch ein restlicher Anwendungsbereich
für das Prinzip der langen Hand besteht, wenn aufgrund
von Vorschriften im Drittstaat übermittelte Informationen veröffentlicht
werden, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Richtig ist, dass
der Staatsgerichtshof dem Bankkundengeheimnis materiellen Verfassungsrang
zuerkennt und es insoweit unter den Schutz des in Art. 32
LV genannten Rechts der persönlichen Freiheit stellt (LES 2007, 396).
An Banken, wie vorliegendenfalls, gerichtete Herausgabebeschlüsse
sind als Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu
qualifizieren (LES 2007, 84). Dies gilt auch für Amtshilfeerledigungen,
wie vorliegendenfalls die angefochtene Verfügung der FMA, zumindest
dann, wenn vorgängig kein anfechtbarer Herausgabebeschluss ergangen
ist, wie vorliegendenfalls. Das Recht der persönlichen Freiheit gilt aber
gemäss Art. 32 Abs. 2 LV grundsätzlich nur im Rahmen der Gesetze,
sofern der gesetzlich normierte Eingriff im öffentlichen Interesse liegt,
verhältnismässig ist und die geschützten Rechtsgüter nicht völlig ihres
Sinngehaltes entgleiten (LES 1988, 49; dazu auch Höfling, Die liechtensteinische
Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, S. 116 ff.; LES 2007, 396
Erw. 6). Im Urteil StGH 2005/50 (LES 2007, 396) meinte der Staatsgerichtshof
vornehmlich, dass die Amtshilfegewährung bei Insiderverdacht
keine Durchbrechung des Bank(kunden)geheimnisses darstelle, da
gemäss Art. 36 BankG (in der damaligen Fassung) die ausländischen
Behörden aufgrund der Prinzipien der Spezialität, Vertraulichkeit und
langen Hand ihrerseits an das Bankgeheimnis gebunden seien. Die
übermittelten Informationen aus dem Bereich einer liechtensteinischen
Bank würden ausschliesslich an Behörden weitergeleitet, welche selbst
einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstellt seien. Eine solche Situation
ist heute im Rahmen von Art. 18 MG nicht mehr gegeben, zumindest
nicht im Verhältnis zu solchen Drittstaaten, die aufgrund ihrer eigenen
Vorschriften vertrauliche Informationen relativ bald öffentlich machen,
wie vorliegendenfalls die SEC in den USA. Insoweit argumentierte der
Staatsgerichtshof in StGH 2005/50 alternativ, dass das Bankkundengeheimnis
nicht absolut, sondern im Rahmen der gesetzlichen Schranken
gelte. Der gemäss Art. 32 LV garantierte Privatsphärenschutz sei nicht
uneingeschränkt garantiert. Eingriffe in den von Art. 32 Abs. 1 LVG geschützten
Rechtsbereich seien statthaft, sofern der Eingriff sich auf ein
Gesetz im formellen Sinne stützen könne, im öffentlichen Interesse liege,
verhältnismässig sei und die geschützten Rechtsgüter nicht völlig ihres
Sinngehaltes entkleidet würden. Diese Voraussetzungen seien - im
- 20 -
damals vorliegenden Falle - jedenfalls erfüllt. Die gesetzten Massnahmen
stützten sich auf Art. 36 BankG - in der damaligen Fassung -, lägen
aufgrund der Verfolgung der Zwecke der allgemeinen Finanzmarktaufsicht
jedenfalls auch im öffentlichen Interesse, seien unter Berücksichtigung
der eingehaltenen Prinzipien verhältnismässig und würden auch
ein allenfalls betroffenes grundrechtlich geschütztes Bankkundengeheimnis
jedenfalls nicht seines Sinngehaltes entleeren (LES 2007, 396 Erw.
4.8 und 6.). Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof auch für
den nunmehr vorliegenden Fall. Die formelle gesetzliche Grundlage der
Gewährung der Amtshilfe ist in Art. 18 MG gegeben. Die Gewährung
der Amtshilfe dient der Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulationen
und somit auch der Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte
und des Vertrauens der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente
(Art. 1 Abs. 1 MG). Dabei geht es, wie aus dem Gesamtzusammenhang
des Marktmissbrauchsgesetzes ersichtlich, nicht nur um die Bekämpfung
von Marktmissbrauch in Liechtenstein, sondern auch um die Bekämpfung
des Marktmissbrauchs weltweit, sofern dieser allgemeine Grundsatz
nicht durch das Marktmissbrauchsgesetz wiederum eingeschränkt wird,
was aber im Rahmen von Art. 18 MG nicht der Fall ist. Dasselbe gilt
analog für die Finanzmärkte, die Öffentlichkeit und die Finanzinstrumente,
ganz im Sinne eines globalisierten Finanzmarktes. Durch die Amtshilfegewährung
wird das Bankkundengeheimnis nicht seines Sinngehaltes
entleert. Vielmehr bleibt es im Kernbereich unangetastet. Eine
Durchdringung erfolgt nur, wenn ein Verdacht des Marktmissbrauches
besteht und eine zuständige Behörde diesbezüglich ermittelt und um
Übermittlung von spezifischen Informationen aus dem Bereich einer
Bank ansucht. Kritischer ist die Frage, ob Art. 18 MG ein verhältnismässiger
Eingriff in das geschützte Bankkundengeheimnis ist. In StGH
2005/50 konnte der Staatsgerichtshof die Verhältnismässigkeit von Art.
36 BankG einfacher bejahen, da der damalige Art. 36 BankG die Prinzipien
der Spezialität, Vertraulichkeit und langen Hand normierte. Dies
gilt im Rahmen von Art. 18 MG bei weitem nicht mehr im selben Umfang.
Die Regierung führte in ihrem Bericht und Antrag zur Schaffung eines
Marktmissbrauchsgesetzes Nr. 75/2006 an den Landtag im Zusammenhang
mit der Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 lit. b zweiter Satzteil aus,
dass es ausländische Aufsichtsbehörden gibt, die das Aufsichtsrecht in
erster Linie mittels Klagen vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten durchsetzen
und im Rahmen solcher Verfahren alle zur Begründung der
Klage eingereichten Dokumente öffentlich zugänglich machten. Eine
solche Aufsichtsbehörde sei z.B. die amerikanische SEC. Durch den in
Art. 18 Abs. 2 lit. b MG enthaltenen Vorbehalt betreffend anwendbarer
Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren sowie die Orientierung
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der Öffentlichkeit sollten bislang bestehende Unklarheiten im Hinblick
auf den Vertraulichkeitsgrundsatz ausgeräumt werden (BuA Nr. 75/2006
S. 71 f.). Die Globalisierung bringe es mit sich, dass auch im Finanzmarktaufsichtsrecht
die Bedeutung grenzüberschreitender Sachverhalte
laufend zunehme. Dabei sei der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden
eine Voraussetzung dafür, dass internationale Missbrauchsfälle
im Marktmissbrauchsbereich überhaupt erfolgreich bekämpft
werden könnten. Länder, die nicht in der Lage seien, in effizienter und
umfassender Weise Amtshilfe zu leisten, handelten sich den Ruf ein,
Marktmissbrauch zu ermöglichen und keine Hand zur wirklichen Verfolgung
von Börsendelikten zu bieten. Daraus könnten im internationalen
Markt Wettbewerbsnachteile erwachsen, soweit die Bewilligung von
wirtschaftlichen Tätigkeiten von einer befriedigenden Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden abhängig gemacht werde
(BuA Nr. 75/2006 S. 21). Den Vorschriften über den Informationsaustausch
kämen auch in internationalen Standards ein immer grösseres
Gewicht zu. Die Globalisierung bringe es mit sich, dass global agierende
Finanzinstitute für ihre internationale Anerkennung einer den internationalen
Standards entsprechenden Regulierung und einer international
anerkannten Aufsichtsbehörde bedürften (BuA Nr. 75/2006 S. 25). Bislang
problematisch bzw. unmöglich sei der Amtshilfeverkehr mit Aufsichtsbehörden,
welche die Öffentlichkeit über Klageeinreichungen
wegen Marktmissbrauchsdelikten informierten. Dies betreffe z.B. die
amerikanische Securities Exchange Commission (SEC). In den USA
setzten die Aufsichtsbehörden das Aufsichtsrecht in erster Linie mittels
Klagen vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten und seltener auch vor
Strafgerichten durch. Sobald die Klage anhängig sei, seien nach amerikanischem
Verfahrensrecht alle zur Begründung der Klage eingereichten
Dokumente öffentlich zugänglich. Zudem informierten etwa die USAufsichtsbehörden
die Öffentlichkeit regelmässig via Medien über die
Klageeinreichung (sog. "litigation release"). Dies alles geschehe aber
erst, nachdem sich aufgrund der übermittelten Informationen ein Verdacht
erhärtet habe.Vorher würden die Informationen vertraulich behandelt
und nicht relevante Kundendaten würden daher nicht öffentlich bekannt.
Die nun im Marktmissbrauchsgesetz enthaltene Regelung stehe
im Einklang mit der weltweiten Tendenz, Sanktionsverfahren im Bereich
der Wertpapieraufsicht mit mehr Publizität zu führen (BuA Nr. 75/2006
S. 27 f.). Der Verwaltungsgerichtshof erachtet vor allem das Argument,
dass heute die Finanzmärkte globalisiert sind und dass deshalb der
Marktmissbrauch einer globalisierten Bekämpfung unterzogen werden
muss, für überzeugend und gewichtig. Damit eine solche globalisierte
Bekämpfung möglich ist, darf die Amtshiflegewährung vor allem an die
- 22 -
amerikanische SEC, die weltweit wohl die wichtigste einzelstaatliche
Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten ist, nicht
durch die Berufung auf das liechtensteinische Bankkundengeheimnis
und die persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV ausgeschlossen werden.
Die durch die Öffentlichkeitsvorschriften der USA bewirkte grössere
Publizität von Marktmissbrauchsverfahren hat im Übrigen durchaus
auch seine positiven Seiten. Durch mehr Publizität entsteht ein stärkerer
"generalpräventiver" Effekt und damit eine grössere präventive Wirkung
gegen Marktmissbräuche. Ausserdem trägt die Publizität von Verfahren
zu einer verstärkten Objektivierung und damit zu grösserer Fairness im
Verfahren bei, dies ganz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zusammengefasst
hält also der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung von Art.
18 Abs. 2 lit. b MG als Eingriffsnorm in den von Art. 32 Abs. 1 LV geschützten
Geheimbereich für verhältnismässig.
11. Der Beschwerdeführer bringt vor, der aufgrund von Art. 18 Abs. 7 MG
für das gegenständliche Amtshilfeverfahren anwendbare Art. 51 Abs.
1 Ziff. 1 RHG erkläre die Leistung von Rechtshilfe für unzulässig, wenn
die gegenseitige Strafbarkeit nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall
fehle die gegenseitige Strafbarkeit, denn Insiderhandel und Marktmissbrauch
seien im Inland nur dann strafbar, wenn die entsprechenden
Finanzinstrumente zum Handel in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassen
seien. Die verfügungsgegenständlichen Finanzinstrumente und Aktien
seien jedoch in einem Drittstaat zum Handel zugelassen.
Wie bereits ausgeführt, verweist Art. 18 Abs. 7 MG nicht auf das
Rechtshilfegesetz. Das Rechtshilfegesetz kommt also im Rahmen des
Marktmissbrauchsgesetzes und der darauf gestützten Amtshilfegewährung
nicht (subsidiär) zur Anwendung. Damit gilt der im Rechtshilfegesetz
verankerte Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit nicht für die
Amtshilfegewährung im Rahmen des Marktmissbrauchsgesetzes. Auch
das Marktmissbrauchsgesetz verlangt nicht die Erfüllung des Grundsatzes
der beiderseitigen Strafbarkeit, um Amtshilfe gewähren zu dürfen.
Die Gewährung der Amtshilfe an Drittstaaten darf nur in den in Art. 18
Abs. 3 MG vorgesehenen Fällen verweigert werden.
12. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Amtshilfeersuchen der SEC liege
nicht in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vor. Amtssprache
in Liechtenstein sei aber Deutsch. Dies gelte auch für die
Amtshilfe gemäss Marktmissbrauchsgesetz. Art. 18 Abs. 7 MG i.V.m.
Art. 9 Abs. 1 RHG und § 63 StPO bestimme klar, dass Schriften, die
- 23 -
nicht in deutscher Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich
seien, durch einen beeideten Dolmetscher übersetzt werden
und samt der Übersetzung zu den Akten gebracht werden müssten.
Diesen Argumenten ist vorerst entgegenzuhalten, dass Art. 18 Abs. 7
MG nicht auf die ergänzende Anwendung der Vorschriften über die internationale
Zusammenarbeit in anderen Gesetzen sowie die Bestimmungen
des Rechshilfegesetzes verweist. Vielmehr bestimmt Art. 18
Abs. 7 MG, dass die Bestimmungen anderer Gesetze über die internationale
Zusammenarbeit und über die Rechtshilfe nicht durch das
Marktmissbrauchsgesetz aufgehoben werden, weder formell noch materiell.
Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen ist Art. 22 MG relevant. Danach
kommen die Bestimmungen des LVG ergänzend zur Anwendung.
Das LVG enthält keine Bestimmung hinsichtlich der Sprache von Urkunden
und verweist - mit hier nicht weiter relevanten Ausnahmen im Bereich
des Verwaltungsstrafverfahrens - nicht auf die StPO. Der Verwaltungsgerichtshof
ist nunmehr in ständiger Rechtsprechung (VGH
2008/10, 63, 65, 66, 67, 85) der Ansicht, dass aus Art. 6 LV allein nicht
abgeleitet werden kann, dass im Verwaltungsverfahren deutsche
Übersetzungen von sämtlichen im Akt liegenden Schriftstücken vorliegen
müssen. Vielmehr kommen die aus dem Gleichheitsgrundsatz von Art.
31 Abs. 1 LV abgeleiteten Verfahrensrechte zur Anwendung. Verfassungsrechtlich
garantiert ist eine Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere
der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird aber nicht
schon dadurch verletzt, dass ein ausländisches Amtshilfeersuchen samt
Beilagen nicht in deutscher Sprache vorliegt.Wesentlich ist allein, dass
die betroffene Partei, vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin, den
Inhalt des Amtshilfeersuchens samt Beilagen versteht und sie somit ihr
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitetes Recht auf Information
und Stellungnahme effektiv ausüben kann.Weiters muss gewährleistet
sein, dass die mit dem ausländischen Amtshilfeersuchen befasste
Behörde, hier die FMA, und die Rechtsmittelinstanzen, hier der Verwaltungsgerichtshof,
das ausländische Amtshilfeersuchen samt Beilagen
inhaltlich einwandfrei verstehen, damit sie insbesondere ihrer Begründungspflicht
in der zu fällenden Entscheidung nachkommen können.
Solange es der Fall ist, dass die zuständigen Mitarbeiter der FMA und
die zuständigen Richter beim Verwaltungsgerichtshof das fremdsprachige
Dokument einwandfrei verstehen und solange der Beschwerdeführer
nicht substantiiert geltend macht oder es offensichtlich ist, dass er das
fremdsprachige Schriftstück nicht genügend versteht, ist der Verzicht
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auf eine deutsche Übersetzung unbedenklich. Zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs genügt es im Übrigen, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
vom Akteninhalt genügend Kenntnis nehmen kann.
Wenn der Beschwerdeverterter dies kann, wäre es geradezu schikanös,
eine deutsche Übersetzung eines Amtshilfeersuchens oder sonstiger
Unterlagen zu verlangen (ähnlich: OGH in LES 2006, 250). Vorliegendenfalls
bringt der Beschwerdeführer nicht vor, er verstehe die gegenständlichen
fremdsprachigen (englischen) Dokumente nicht.
13. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege der Ablehnungsgrund gemäss
Art. 18 Abs. 3 Bst. b MG vor, gemäss welchem die Gewährung der
Amtshilfe verweigert werden könne, wenn in Liechtenstein aufgrund
desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren
anhängig sei. Ein solches Verfahren sei gegen den Beschwerdeführer
in Liechtenstein anhängig, nämlich beim Fürstlichen Landgericht
zur Geschäftszahl 00 UR.2008.000 aufgrund desselben Sachverhaltes,
wie er dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen zu Grunde liege. Es
werde gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen wegen des
Verbrechens betrügerischer Handlungen im Sinne von §§ 146, 147 und
148 StGB ermittelt. Zwar verbiete Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG auch in solchen
Fällen die Gewährung der Amtshilfe nicht absolut, doch müsse
eine Ermessensentscheidung von der FMA gefällt werden. Diesbezüglich
habe die FMA in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt, sie
mache von der Verweigerungsmöglichkeit keinen Gebrauch. Eine Begründung
fehle jedoch gänzlich und die FMA habe nicht tatsächlich eine
Ermessensentscheidung gefällt
Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesem Argument nicht.
Die FMA ist, wie bereits ausgeführt, von Gesetzes wegen verpflichtet,
mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen zu arbeiten,
soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich ist (Art.
13, 16, 18 MG). Die FMA darf ein Amtshilfeersuchen einer zuständigen
ausländischen Behörde nur dann ablehnen, wenn (Art. 14 Abs. 2, Art.
18 Abs. 3 MG):
a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche
Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person
bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig
ist; oder
- 25 -
c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person
bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts
ergangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Urteil vom 25.
September 2008 zu VGH 2008/63 aus, dass Art. 14 Abs. 2 Bst. b und
c MG - und dasselbe gilt für die identen Bestimmungen von Art. 18 Abs.
3 Bst. b und c MG - eng miteinander zusammenhängen. Aus ihnen ergibt
sich, dass nicht irgendein Verfahren vor irgendeinem liechtensteinischen
Gericht die Amtshilfegewährung an eine ausländische Behörde zur
Bekämpfung des Marktmissbrauchs unzulässig machen kann, selbst
wenn so ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Amtshilfegewährung
steht. Es ist offensichtlich, dass mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c MG - und
damit auch mit Art. 18 Abs. 3 Bst. b und c MG - nur Strafverfahren vor
einem liechtensteinischen Strafgericht gemeint sind. Das Marktmissbrauchsgesetz
bezweckt nämlich die Bekämpfung von Insidergeschäften
und Marktmanipulationen, also des Marktmissbrauchs (Art. 1 Abs. 1
MG). Das Mittel zur Bekämpfung von Marktmissbrauch ist ein repressives,
nämlich die Bestrafung von Personen, die Insidergeschäfte betreiben
(Art. 23 MG) oder Marktmanipulationen vornehmen (Art. 24 MG).
Der Marktmissbrauch ist also mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Geldbusse
strafbewehrt. Zur strafrechtlichen Verurteilung ist das Strafgericht,
in Liechtenstein das Fürstliche Landgericht, zuständig (Art. 23 und 24
MG). Nur wenn ein solches Strafverfahren in einer konkreten Marktmissbrauchssache
bereits vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig
oder durchgeführt wurde, macht es Sinn, im Rahmen des Amtshilfeverfahrens
allenfalls keine Informationen an ausländische Behörden zu
übermitteln. Hier schlägt der strafrechtliche Grundsatz des Verbots der
Doppelbestrafung und Doppelverfolgung (nebis in idem) durch (Art. 4
des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, LGBl. 2005 Nr. 28).
Vorliegendenfalls wird in Liechtenstein gegen den Beschwerdeführer
aber nicht wegen eines Marktmissbrauchsdeliktes, sondern wegen Betruges
gemäss §§ 146 ff. StGB ermittelt, wie sowohl in der angefochtenen
Verfügung als auch in der Beschwerde ausgeführt wird. Marktmissbrauch
einerseits und Betrug andererseits stehen nicht in unechter
Konkurrenz (Scheinkonkurrenz) zueinander. Der Betrug konsumiert den
Marktmissbrauch nicht, da der Betrug ein reines Vermögensdelikt ist
(geschütztes Rechtsgut ist allein das Vermögen (Kirchbauer/Presslauer
in Wiener Kommentar 2§ 146), währenddem die Martkmissbrauchsdelikte
dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und dem
Anlegerschutz dienen (Art. 1 Abs. 1 MG; Hinterhofer in Wiener Kommen-
- 26 -
tar 2BörseG § 48b Rz 6 - 12; Trechsel/Jean-Richard, StGB Praxiskommentar
2008, Art. 161 bisN 2). Deshalb besteht echte Konkurrenz zwischen
Betrug und Marktmissbrauch (Hinterhofer, a.a.O., Rz 83; Trechsel/
Jean-Richard, a.a.O., N 13).Vorliegendenfalls ermittelt das Fürstliche
Landgericht gegen den Beschwerdeführer wegen Betruges. Demgegenüber
ermittelt die SEC wegen Marktmanipulation. Es ist sinnvoll, beide
Untersuchungsverfahren zu führen, da am Ende wegen der echten
Konkurrenz auch zwei Strafurteile ergehen können und der Grundsatz
von ne bis in idem nicht gilt.
14. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lexington-Aktien seien frei handelbar
und entgegen den Ausführungen der SEC im Amtshilfeersuchen
keinerlei Handelseinschränkungen unterlegen.
Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird vorliegendenfalls Amtshilfe
nicht wegen Verstosses von gewissen Handelsrestriktrionen gemäss
amerikanischer Wertpapiergesetzgebung gewährt, sondern wegen der
bei der SEC laufenden Untersuchung einer vermuteten Marktmanipulation
im Sinne des liechtensteinischen Marktmissbrauchsgesetzes.
15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG.
Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu einem
wesentlichen Teil durchgedrungen ist, sind ihm keine Parteikosten zuzusprechen.
Gemäss steter Rechtsprechung sind Parteikosten im Einparteienverfahren
dem Staat nur aufzuerlegen, wenn dies in einem
speziellen Gesetz vorgesehen ist oder Art. 35 Abs. 4 LVG zur Anwendung
kommt (zuletzt VGH 2008/11 und dazu StGH 2008/60;VBI 1993/35
und dazu StGH 1998/2).
- 27 -
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 4. Dezember 2008
Verwaltungsgerichtshof
Der Vorsitzende
lic. iur. Andreas Batliner
Ergeht an:
- NN, Schweiz, vertreten durch: Dr.iur. Wilfried Hoop, Rechtsanwalt, Essanestrasse
93, 9492 Eschen
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), 9490 Vaduz
- 28 -
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
lic. iur. Marion Seeger
Univ.-Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger
Dr. iur. Kuno Frick
lic. iur. Christoph Büchel, LL.M.
in der Beschwerdesache des
NN
Schweiz
Beschwerdeführers:
vertreten durch:
Dr.iur. Wilfried Hoop
Rechtsanwalt
Essanestrasse 93
9492 Eschen
wegen Amtshilfe: Erteilung von Auskünften an die SEC
VGH 2008/136
Verfügung der Finanzmarktaufsicht
Liechtenstein (FMA) vom 16. Oktober 2008, AZ:
1722/08/06-35
gegen
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2008
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 31. Oktober 2008 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht
Liechtenstein (FMA) vom 16. Oktober 2008, AZ: 1722/08/06-
35, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Verfügung in ihrem
Spruchpunkt 1. II. Bst. b) und c) aufgehoben und die Verwaltungssache in
diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückgeleitet
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 31. Oktober 2008 abgewiesen
und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
Tatbestand
1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die United States Securities
and Exchange Commission (SEC), Washington, D.C., USA, mit, sie
habe aufgrund von Auffälligkeiten Untersuchungen wegen des Verdachts
illegaler Aktienkäufe und des Verdachts auf Verstoss gegen das
Marktmanipulationsverbot eingeleitet. Die SEC ermittle, ob gewisse
Personen, die das Aufbringen von Geldmittel für Lexington Resources,
Inc. (Lexington) beworben und Geldmittel aufgebracht hätten (sogenannte
Promoters), dies als Gegenleistung für den Erhalt von Lexington-Ak-
- 2 -
tien, welche illegal ausgegeben worden seien, gemächt hätten. Die SEC
ermittle, ob gewisse Personen in ein Schema involviert gewesen seien,
um den Preis und das Handelsvolumen der Lexington-Aktien durch
manipulative Transaktionen künstlich in die Höhe zu treiben, dies mit
dem Ziel, die Lexingon-Aktien zu künstlich in die Höhe getriebenen
Preisen zu verkaufen. Zwischen 2004 und 2006 habe Lexington mehr
als 3 Mio. unbeschränkt handelbare Aktien (unrestricted shares) an
Promoters ausgegeben. Es scheine aber, dass diese Aktien gemäss
Gesetz nur eingeschränkt handelbar gewesen seien (restricted shares),
aber die Aktienzertifikate nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, die eingeschränkte
Handelbarkeit ausgewiesen hätten. Deshalb seien die
nachfolgenden Transfers und Käufe der Aktien durch die Promoters
möglicherweise Teil eines illegalen Aktienverteilungsschemas und somit
eine Verletzung der amerikanischen Wertpapiergesetzgebung gewesen.
Basierend auf den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Aufzeichnungen
scheine es, als ob die Promoters, direkt oder indirekt, ungefähr 2
Mio. Aktien dieser eingeschränkt handelbaren Art über ein Sammelkonto
im Namen der XBank, Schaan, gekauft und wieder verkauft hätten.
Diese illegalen Verkäufe hätten über USD 10 Mio. Nettoerlös (Gewinn)
gebracht. Es könne sein, dass die Promoters auch über andere Konten
der XBank in Lexington-Aktien gehandelt hätten. In vielen Fällen hätten
die Promoters, welche die eingeschränkt handelbaren Aktien als erstes
erhalten hätten, diese zu Strohfirmen oder Strohmännern transferiert,
bevor die Aktien schliesslich im Freiverkehr durch die XBank wieder
verkauft worden seien. Zweck des Ersuchens sei, abzuklären, ob illegale
Aktienkäufe getätigt worden seien und eine Marktmanipulation in Lexington-
Aktien stattgefunden habe.
2. Am 2. September 2008 ersuchte die FMA die XBank unter Hinweis auf
Art. 10 MG (Marktmissbrauchsgesetz) um Übermittlung bestimmter Informationen
und Unterlagen in diesem Zusammenhang, dies gemäss
Antrag der SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008.
3. Mit Schreiben vom 23. September 2008 übermittelte die XBank der FMA
die angeforderten Informationen und Unterlagen. Die XBank wies darauf
hin, dass über die Konten der Bankkunden neben der Abwicklung von
Börsentransaktionen in Lexington-Aktien in der Regel auch noch Börsengeschäfte
in weiteren Titeln stattgefunden hätten und insbesondere
auch sonstige Transaktionen, wie Zahlungsein- und -ausgänge erfolgt
seien und es dadurch zu einer Vermischung der Vermögenswerte auf
den Konten gekommen sei.
- 3 -
4. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008, AZ: 1722/08/06-35, entschied die
FMA wie folgt:
1. Der SEC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG)
Folgendes mitgeteilt:
Die XBank... liess der FMA auf deren Ersuchen vom 2. September
2008 mit Schreiben vom 23. September 2008 in Bezug auf
Transaktionen in Finanzinstrumenten der Lexington folgende
Informationen zukommen:
I. Die Transaktionen sowie deren Details sind den in Ziffer
1. II. b) bis d) angeführten Dokumenten zu entnehmen
und wurden zu Gunsten bzw. auf Rechnung von folgendem/
n Kunden ausgeführt:
NN Schweiz.
Der Kunde ist gleichzeitig der wirtschaftlich Berechtigte.
II. Nachfolgend bezeichnete Unterlagen wurden der FMA
von der XBank mit Schreiben vom 23. September 2008
in Kopie übermittelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil
dieser Verfügung.
a) Kontoeröffnungsunterlagen (Kunde 123)
b) Zahlungsverkehrsbelege vom 1. Oktober 2003 bis zum
28. Februar 2008 ab USD 5'000.
c) Journal der Buchungsbewegungen vom 1. Oktober
2003 bis zum 28. Februar 2008
d) Liste der Titelbewegungen (Transaktionen) in Lexington
vom 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar 2008 sowie
physische Belege zu den Ein- und Auslieferungen in Lexington
in besagtem Zeitraum.
III. Diese Unterlagen bilden einen unmittelbaren Bestandteil
dieser Verfügung. Da die enorme Quantität dieser angeführten
Informationen nicht dazu geeignet ist, diese Unterlagen
der Verfügung physisch beizulegen, können die
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in Ziffer 1. II. Bst. a) bis d) angeführten Bestandteile dieser
Verfügung bei der FMA jederzeit eingesehen werden.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft
dieser Verfügung unter der Auflage an die SEC, dass die Informationen
ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs
sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die
übermittelten Informationen dürfen innerhalb der SEC nur Personen
zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis
unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen
zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden
anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der
FMA nicht gestattet.
2. Es obliegt der XBank, ihrem/n Kunden vorliegende Verfügung
zur Kenntnis zu bringen.
3. Diese Verfügung ist gebührenfrei.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das vorliegende Ersuchen stamme von der SEC, welche in den Vereinigten
Staaten die zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 MG sei. Die
bei der SEC beschäftigten Personen unterstünden einer Art. 11 MG
gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 2
Bst. b MG. Die angefragten Finanzinstrumente seien und würden an
einem überwachten Markt gemäss MG gehandelt. Der Markt sei öffentlich
zugänglich und werde von der SEC als staatlich anerkannte Stelle
überwacht. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des
börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das
Marktmanipulationsverbot sowie das Insiderhandelsverbot. Die von der
SEC im vorliegenden Fall angefragten Informationen seien erforderlich
für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs. Die SEC habe den Sachverhalt,
aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen
ergebe, dargestellt und die notwendigen Informationen
klar bezeichnet. Im konkreten Fall bestehe der Verdacht, dass
Aktienkurse künstlich manipuliert und in die Höhe getrieben worden
seien. Um festzustellen, wer sich daran beteiligt habe und somit gegen
das Marktmanipulationsverbot verstossen habe, seien die Informationen
betreffend die Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, für die Transaktionen
in diesem Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar,
um den vorliegenden Verdacht weiter zu untersuchen.
- 5 -
5. Gegen diese Verfügung, welche sich an die XBank richtete und der
XBank am 20. Oktober 2008 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer
am 31. Oktober 2008 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Er beantragt im Wesentlichen die Abänderung der angefochtenen
Verfügung dahingehend, dass die Amtshilfegewährung an
die SEC verweigert werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt AZ: 1722/08/06 der FMA
bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2008
die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
Entscheidungsgründe
1. Wie die FMA in der angefochtenen Verfügung ausführt, ermittelt die
SEC wegen des Verdachts der Marktmanipulation. Die SEC vermutet,
dass der Kurs (Preis) und das Handelsvolumen der Lexington-Aktien
durch manipulative Transaktionen künstlich in die Höhe getrieben wurden,
dies mit dem Ziel, die Lexington-Aktien zu überhöhten Preisen zu
verkaufen. Die SEC geht davon aus, dass Personen, die an dieser
Marktmanipulation teilnahmen, ungefähr 2 Mio. Lexington-Aktien über
ein Sammelkonto der XBank kauften und dann wieder verkauften, dies
mit einem Gewinn von über USD 10 Mio. Auch seien Lexington-Aktien
über andere Konten der XBank gehandelt worden. In vielen Fällen hätten
die involvierten Personen die Aktien zu Strohfirmen und Strohmännern
transferiert und schliesslich im Freiverkehr über die XBank wieder verkauft.
In solchen Fällen ist die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung
von Informationen und Urkunden, die in Liechtenstein vorhanden
sind, von der FMA an ausländische zuständige Behörden möglich, und
zwar auch an zuständige Behörden von Drittstaaten (Art. 18 MG, Gesetz
vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten,
Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18 in der gültigen
Fassung, insbesondere in der Fassung von LGBl. 2008 Nr. 225).
Der Grundsatz, dass in Fällen wie dem vorliegenden Amtshilfe an eine
ausländische Behörde geleistet werden kann, wird vom Beschwerdeführer
nicht bestritten. Er bestreitet jedoch die Anwendbarkeit von LGBl.
- 6 -
2008 Nr. 225 auf den vorliegenden Fall und das Vorliegen der Voraussetzungen
der amtshilfeweisen Informationsaustausches mit der ersuchenden
Behörde SEC. Auf diese Einwendungen ist im Folgenden
einzugehen.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die FMA habe das Amtshilfeersuchen
der SEC vom 20. Februar 2008 bewusst pendent gehalten und nicht
bearbeitet, also taktisch verzögert, bis das neue, revidierte Marktmissbrauchsgesetz
in Kraft getreten sei. Bei der Revision des Marktmissbrauchsgesetzes
gemäss LGBl. 2008 Nr. 225 handle es sich um eine
reine Anlassgesetzgebung, um die drastischen Auswirkungen des Urteils
VGH 2007/110 zu beseitigen. Das neue Gesetz erweitere den Anwendungsbereich
des Marktmissbrauchsgesetzes enorm und grundlegend.
Die Übergangsbestimmung, wonach die neuen Gesetzesbestimmungen
rückwirkend auf hängige Amtshilfeverfahren anzuwenden seien, ziele
bewusst auf anhängige Amtshilfeersuchen ab und sei deshalb verfassungswidrig,
gleichheitswidrig und willkürlich. Sie normiere eine Rückwirkung
des neuen Rechts und damit eine unmittelbare Einflussnahme
auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, was
verfassungsrechtlich unzulässig sei (Österreichischer Verfassungsgerichtshof
VSlg. 10.402; Posch in
Diesen Argumenten folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Die Revision des Marktmissbrauchsgesetzes durch LGBl. 2008 Nr. 225
wurde zwar durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar
2008 zu VGH 2007/110 angestossen, ist aber nicht einzelfallbezogen
auf das gegenständliche Amtshilfeersuchen der SEC ausgerichtet.
Sie ist generell und abstrakt auf alle Amtshilfeersuchen aus Drittstaaten
zugeschnitten.
Sowohl im liechtensteinischen Verwaltungsrecht als auch Verwaltungsverfahrensrecht
gilt der intertemporale Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt
der Entscheidung in Kraft stehende Recht zur Anwendung kommt
(LES 1981, 188; LES 1985, 108; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen
Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 78 mit weiteren Verweisen).
In diesem Sinne wiederholt die Übergangsbestimmung von LGBl.
2008 Nr. 225 den genannten Grundsatz lediglich.
Soweit vorliegendenfalls von einer Rückwirkung gesprochen wird, handelt
es sich bei der Übergangsbestimmung von LGBl. 2008 Nr. 225 um
eine "unechte Rückwirkung", denn die neuen Normen von LGBl. 2008
Nr. 225 erfassen zwar auch früher eingetretene Sachverhalte, doch re-
- 7 -
geln sie Vorgänge, die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes
stattfinden. Konkret bedeutet dies, dass es vorliegendenfalls um die
Gewährung von Amtshilfe an die SEC geht. Die Gewährung erfolgt erst
nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juni 2008, LGBl. 2008 Nr. 225.
Daran ändert nichts, dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen schon
vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Liechtenstein einlangte. Die
SEC könnte jederzeit ihr ursprüngliches Amtshilfeersuchen erneuern
und wiederholen. An der Anwendbarkeit des neuen Rechts ändert auch
nichts, dass mit der Gewährung der Amtshilfe Informationen, die aus
der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes oder auch des Gesetzes
LGBl. 2007 Nr. 18 stammen, an die ausländische Behörde übermittelt
werden sollen.
Der Beschwerdeführer verweist auf Schwimann/Posch, ABGB2, § 5 Rz
3, wo im Wesentlichen (nur) auf die Entscheidung VfSlg10.402 verwiesen
wird. Mit dieser Entscheidung vom 12. März 1985 erkannte der österreichische
Verfassungsgerichtshof, dass eine Übergangsbestimmung in
einem neuen Gesetz, wonach das neue Gesetz auch auf die bei den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neuen Gesetzes anhängigen Verfahren Anwendung findet, dann
verfassungswidrig ist, wenn die Änderung der Rechtslage ausschliesslich
bewirken soll, dass die bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
anhängigen Verfahren anhand der geänderten Rechtslage beurteilt
werden, denn die Anordnung einer solchen Rückwirkung läuft darauf
hinaus, festzulegen, an welchen Normen die Gerichtshöfe die angefochtenen
Verwaltungsakte zu messen haben.Wenn sich zudem die Rückwirkung
gezielt auf anhängige Verfahren beschränkt, nimmt der Gesetzgeber
unzulässigerweise Einfluss auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe.
Im Allgemeinen aber - so der österreichische Verfassungsgerichtshof
weiter - ist die rückwirkende Erlassung von Gesetzen und Sanierung
fehlerhafter Verwaltungsakte durch den Gesetzgeber nicht bedenklich.
Nur die gezielte Einflussnahme auf bei den Gerichtshöfen des öffentlichen
Rechts, also beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 129 ff. B-VG) und
beim Verfassungsgerichtshof (Art. 137 ff. B-VG) anhängigen Verfahren
ist verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber dadurch nur auf die bereits
laufenden Verfahren, in denen er eine Aufhebung der angefochtenen
Verwaltungsakte erwarten muss, zielt. Demgegenüber kann der blosse
Umstand, dass bereits ein Verfahren anhängig ist, einen Beschwerdeführer
nicht von einer allgemein angeordneten Rückwirkung ausnehmen
(VfGH 12.03.1985, G1/85 und G23-27/85, Sammlungsnummer 10.402).
- 8 -
Vorliegendenfalls gilt die Übergangsbestimmung von LGBl. 2008 Nr.
225 allgemein und zielt nicht ausschliesslich darauf ab, ein Verfahren,
das beim Verwaltungsgerichtshof hängig ist, zu beeinflussen. Gegenständlich
war im Übrigen das Amtshilfeersuchen der SEC zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens von LGBl. 2008 Nr. 225 nicht beim Verwaltungsgerichtshof,
sondern bei der erstinstanzlichen Behörde, nämlich der FMA,
anhängig und hätte jederzeit von der SEC auch nach Inkrafttreten von
LGBl. 2008 Nr. 225 neu gestellt werden können.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 2 Abs. 3 MG schränke den Anwendungsbereich
des Marktmissbrauchsgesetzes als Ganzes territorial
auf Handlungen und Unterlassungen ein, die in Liechtenstein vorgenommen
oder begangen worden seien. Die Gegenstand des vorliegenden
Amtshilfeersuchens bildenden Handlungen und Unterlassungen, nämlich
vermutete marktmissbräuchliche Handlungen mittels Spam-Mails durch
unbekannte Täterschaft, seien nicht in Liechtenstein vorgenommen oder
begangen worden, sodass sich die angefochtene Verfügung nicht auf
das Marktmissbrauchsgesetz mit ihrem territorialen Geltungsbereich
stützen könne.
Der Geltungsbereich des Marktmissbrauchsgesetzes wird in Art. 2 MG
umschrieben. Generell und grundlegend bestimmt Art. 2 Abs. 1, dass
das Marktmissbrauchsgesetz für den börslichen oder ausserbörslichen
Handel mit jedem Finanzinstrument gilt, das an einem überwachten
Markt gehandelt wird oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung
zum Handel an einem überwachten Markt gestellt wurde. Diese
Bestimmung wurde vom Gesetzgeber durch LGBl. 2008 Nr. 225 neu
dahingehend formuliert, dass das Marktmissbrauchsgesetz nicht nur
auf den Handeln in einem EWR-Mitgliedsstaat, sondern auch auf den
Handel von Finanzinstrumenten in Drittstaaten anwendbar ist. Damit
wollte der Gesetzgeber ausdrücklich auch die Amtshilfegewährung an
Drittstaaten, wie vorliegendenfalls an die USA, ermöglichen. Dass der
Geltungsbereich des Marktmissbrauchsgesetzes in Art. 2 Abs. 1 MG
sehr umfassend definiert ist, ergibt sich auch aus der einschränkenden
Bestimmung von Art. 2 Abs. 1a MG, wonach die Art. 4, 5, 8 und 15 MG
nur auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die zum Handel auf einem
geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassen sind, anwendbar
ist. Gewisse Bestimmungen des Marktmissbrauchsgesetzes sollen
also nur dann anwendbar sein, wenn der Handel von Finanzinstrumenten
auf einem europäischen Markt betroffen ist. Alle anderen Bestimmungen
des Marktmissbrauchsgesetzes sind auch dann anwendbar, wenn der
Handel auf einem aussereuropäischen Markt betroffen ist.
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Art. 2 Abs. 2 bis 4 MG enthalten einige spezielle Bestimmungen über
den Geltungsbereich, wobei diese Bestimmungen offensichtlich vor allem
auf die Strafbestimmungen von Art. 23 bis 26 MG zugeschnitten sind.
So bestimmt Art. 2 Abs. 2 MG, dass das Verbot von Insidergeschäften
(Art. 23) auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem
überwachten Markt zugelassen ist, gilt, sofern dessen Wert von
einem Finanzinstrument im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MG abhängig ist.
Art. 2 Abs. 4 MG bestimmt weiter, dass dieses Gesetz nicht für Geschäfte
gilt, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im
Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedsstaat,
dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen
Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer
für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.Weiters bestimmt
Art. 2 Abs. 3, dass das Marktmissbrauchsgesetz auf Handlungen
und Unterlassungen Anwendung findet, die in Liechtenstein vorgenommen
oder begangen werden.
Es ist durchaus zu konstatieren, dass Art. 2 Abs. 3 MG sehr generell
formuliert ist. Dennoch kann er aufgrund seiner systematischen Stellung
innerhalb von Art. 2 MG und seinem Sinn und Zweck nicht dahingehend
interpretiert werden, dass eine strafbare Handlung oder Unterlassung
in Liechtenstein begangen worden sein muss, damit Amtshilfe an einen
Drittstaat zulässig ist. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund von irgendwelchen
Handlungen und Unterlassungen, die in Liechtenstein im Zusammenhang
mit dem untersuchten Sachverhalt vorgenommen oder
begangen wurden, sich Informationen in Liechtenstein befinden. Solche
Handlungen oder Unterlassungen können darin bestehen, dass über
eine liechtensteinische Bank Wertpapiertransaktionen abgewickelt oder
abgerechnet wurden, wie vorliegendenfalls.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zweck des Amtshilfeersuchens
der SEC sei, abzuklären, ob illegale Aktienkäufe getätigt worden seien
und ob eine Marktmanipulation in Lexington-Aktien stattgefunden habe.
Die Abklärung, ob in den USA illegale Aktienkäufe stattgefunden hätten,
dies nach amerikanischer Wertpapiergesetzgebung, könne niemals
Gegenstand einer Amtshilfe auf Basis des Marktmissbrauchsgesetzes
sein. Das Marktmissbrauchsgesetz erlaube nur die Übermittlung von
Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs. Die FMA habe
nun aber keine Differenzierung getroffen, welche Informationen für die
Bekämpfung bzw. Untersuchung des Vorliegens eines Marktmissbrauches
und welche Informationen für Abklärungen zu Zwecken illegaler
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Aktienkäufe bzw. Verletzungen der amerikanischen Wertpapiergesetzgebung
von Nöten seien.
Dieser Argumentation ist insoweit zuzustimmen, als die FMA in der angefochtenen
Verfügung nicht ausführt, ob und inwieweit die amerikanische
Wertpapiergesetzgebung ein Teil der Gesetzgebung zur Bekämpfung
von Insidergeschäften und Marktmanipulationen (Marktmissbrauch)
und zur Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens
der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente im Sinne von Art. 1 Abs.
1 MG ist. Es ist nicht offensichtlich, dass die FMA aufgrund des liechtensteinischen
Marktmissbrauchsgesetzes Amtshilfe zur Aufklärung von
Verletzungen der amerikanischen Wertpapiergesetzgebung gewähren
darf. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die SEC (auch) wegen
des Verdachts der Marktmanipulation ermittelt und hierfür grundsätzlich
die angeforderten Informationen, welche die XBank der FMA übermittelte,
benötigt.
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Umfang der Informationen, die
die FMA der SEC übermitteln wolle, sei zu gross. Die FMA wolle auch
solche Informationen übermitteln, die gerade nicht mit Lexington in Zusammenhang
stünden, namentlich - dies gemäss Auftragsschreiben
der FMA an die XBank - "alle Erklärungen, welche den Kontostand oder
die Aktivitäten auf diesen Konten seit 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar
2008 aufzeigen; alle Guthaben und Abbuchungen von über $
5'000.-- in Bezug auf diese Konten, beinhaltend aber nicht eingeschränkt
auf Transferdetails, die Vorder- und Rückseite von annullierten Schecks,
Einzahlungsbelege, Abhebungsbelege, Übertragungsnotizen, Bankschecks
und alle anderen Dokumente, welche Einzahlungen oder Abhebungen
von diesen Konten wiedergeben." Informationen, welche nicht
im Zusammenhang mit den Lexington Finanzinstrumenten stünde, seien
gerade nicht notwendig oder erforderlich im Sinne von Art. 18 Abs. 2
MG. Die undifferenzierte Übermittlung von Informationen, gleichgültig
ob sie mit Lexington-Aktien in Zusammenhang stünden oder nicht, verstosse
gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 18 Abs. 2 MG
und sei für die Bekämpfung von Marktmissbrauch nicht erforderlich.
Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nur in der Zeit von Juni 2004
bis Februar 2007 eine bestimmte Anzahl von Transaktionen in Lexington-
Aktien getätigt.
Diesem Argument kommt teilweise Berechtigung zu.
- 11 -
Gemäss Art. 18 Abs. 2 MG kann die FMA den zuständigen Behörden
von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn
die Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich
sind. Die Gewährung einer solchen Amtshilfe bedarf also eines Ersuchens
der ausländischen Behörde, vorliegendenfalls der SEC. Dieses
Ersuchen muss sich auf Informationen beziehen, die zur Bekämpfung
des Marktmissbrauchs, wie der Marktmanipulation, erforderlich sind.
Dies bedeutet, dass das ausländische Amtshilfeersuchen gewissen inhaltlichen
Anforderungen entsprechen muss, insbesondere den Sachverhalt
darlegen muss, aus welchem der Verdacht des Marktmissbrauchs
ersichtlich ist.Weiters müssen jene Informationen bezeichnet werden,
die angefragt werden und zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich
sind. Die Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der anbegehrten
Informationen ist so detailliert vorzunehmen, dass die FMA
prüfen kann, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten
Fall den Marktmissbrauch bekämpft und ob hierzu die anbegehrten Informationen
erforderlich sind. Allerdings sind an die Darstellung des
Sachverhalts und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen keine
hohen Anforderungen zu stellen, wie schon die FMA in der angefochtenen
Verfügung ausführte (LES 2003, 91 Erw. 5).
Vorliegendenfalls hat die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar
2008 klar dargelegt, dass sie den Verdacht hat, der Kurs und das
Handelsvolumen der Lexington-Aktien seien durch manipulative
Transaktionen künstlich in die Höhe getrieben worden, um Lexington-
Aktien zu überhöhten Preisen zu verkaufen. Die SEC legte auch dar,
dass ungefähr 2 Mio. Lexington-Aktien über ein Sammelkonto der XBank
gekauft und dann wieder verkauft wurden, dies mit einem Gewinn von
über USD 10 Mio. Auch seien Lexington-Aktien über andere Konten der
XBank gehandelt worden und in vielen Fällen hätten die involvierten
Personen die Aktien zu Strohfirmen und Strohmännern transferiert und
schliesslich im Freiverkehr über die XBank wieder verkauft.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt, sämtliche Transaktionen in Lexington-
Aktien, die über die XBank abgewickelt wurden, seien es Käufe oder
Verkäufe, zu untersuchen und die entsprechenden Informationen an
die SEC zu übermitteln. Weshalb aber Transaktionen mit anderen
Wertpapieren oder Geldtransaktionen ebenfalls untersucht werden sollen,
führt die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008
nicht aus. Ein Grund ist auch nicht offensichtlich. Dennoch ist denkbar,
dass es Gründe gibt. Diesbezügliche Ausführungen fehlen jedoch in
der angefochtenen Verfügung der FMA.
- 12 -
Somit sind jene Unterlagen an die SEC zu übermitteln, die die Transaktionen
in Lexington-Aktien belegen und darstellen, nämlich die Liste der
Titelbewegungen (Transaktionen) in Lexington vom 1. Oktober 2003
bis zum 20. Februar 2008 sowie physische Belege zu den Ein- und
Auslieferungen in Lexington in besagtem Zeitraum (siehe hierzu
Spruchpunkt 1. II. Bst. d der angefochtenen Verfügung). Weiters sind
jene Unterlagen an die SEC zu übermitteln, die die Identität des Kontoinhabers
(also des Beschwerdeführers), des wirtschaftlich Berechtigten
des Kontos bzw. des Beschwerdeführers und jener Personen, die über
das Konto des Beschwerdeführers bei der XBank verfügen konnten,
belegen, also die gesamten Kontoeröffnungsunterlagen (Spruchpunkt
1. II. Bst. a der angefochtenen Verfügung). In diesem Umfange wehrt
sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert.
Hinsichtlich aller anderen Unterlagen enthält die angefochtene
Verfügung keine rechtsgenügliche Begründung dahingehend, in welchem
Zusammenhang sie mit dem von der SEC im Amtshilfeersuchen dargestellten
Sachverhalt stehen und sie deshalb für die SEC zur Bekämpfung
der Marktmanipulation erforderlich sind. Da die FMA eine entsprechende
Begründung unterliess, war die angefochtene Verfügung in diesem
Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die FMA
zurückzuleiten. Im fortgesetzten Verfahren steht es der FMA auch frei,
die SEC zu ersuchen, eine weitergehende Sachverhaltsdarstellung als
bisher vorzunehmen oder die Notwendigkeit der Übermittlung von weitergehenden
Informationen und Unterlagen zu begründen. Möglich ist
aber auch, dass die FMA die Begründung für die Übermittlung der weitergehenden
Informationen und Urkunden selbst in einer neuerlichen
Verfügung vornimmt.
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die FMA stütze sich in ihrer angefochtenen
Verfügung in Bezug auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung auf
die Entscheidung VGH 2007/32 (LES 2007, 342). Dies erfolge zu Unrecht,
denn der Fall VGH 2007/32 habe sich auf eine Amtshilfegewährung
an eine Behörde in einem EWR-Mitgliedsstaat bezogen und habe
deshalb gemäss Art. 13 MG erfolgen müssen und hätte nur aus den in
Art. 14 Abs. 2 aufgeführten Gründen abgelehnt werden können. Demgegenüber
komme der FMA bei der Amtshilfegewährung gegenüber
Behörden in Drittstaaten gemäss Art. 18 ein Ermessen zu. Im Gegensatz
zu Art. 13 MG "könne" die FMA gemäss Art. 18 Abs. 2 MG den zuständigen
Behörden von Drittstaaten Amtshilfe gewähren, wenn gewisse
Voraussetzungen gegeben seien. Das Gesetz verlange aufgrund der
Verwendung des Wortes "kann" die Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung
durch die FMA, was aber nicht geschehen sei.
- 13 -
Es ist zu konstatieren, dass der Gesetzeswortlaut tatsächlich zwischen
der Amtshilfe an EWR-Mitgliedsstaaten und an Drittstaaten unterscheidet.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 MG hat die FMA den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedsstaaten Amtshilfe zu leisten. Demgegenüber bestimmt
Art. 18 Abs. 2 MG, dass die FMA den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Amtshilfe gewähren kann. Art. 14 Abs. 2 MG wiederum bestimmt,
dass die FMA ein Ersuchen der zuständigen Behörden eines anderen
EWR-Mitgliedsstaates nur in bestimmten Fällen ablehnen kann. Demgegenüber
bestimmt Art. 18 Abs. 3 MG, dass die FMA ein Ersuchen
aus einem Drittstaat in bestimmten Fällen ablehnen kann (das Wörtchen
nur fehlt hier im Gegensatz zu Art. 14 Abs. 2 MG).
Was der Gesetzgeber mit dieser sprachlichen Differenzierung zum
Ausdruck bringen wollte, ist aus den Gesetzesmaterialien zu erschliessen.
Im Bericht und Antrag Nr. 75/2006 an den Landtag führt die Regierung
aus, aufgrund der Europäischen Marktmissbrauchsrichtlinie hätten die
zuständigen Behörden gegenseitig auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen
zu übermitteln, die für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs
notwendig seien (BuA Nr. 75/2006 S. 23). Im Verhältnis zu Drittstaaten
gilt die Marktmissbrauchsrichtlinie nicht. Dennoch, so die Regierung,
komme den Vorschriften über den Informationsaustausch auch in internationalen
Standards ein immer grösseres Gewicht zu. Bei der Amtshilferegelung
in Bezug auf Drittstaaten orientiere sich das Marktmissbrauchsgesetz
daher an den im Rahmen von IOSCO (Internationaler
Dachverband der Wertpapier- und Börsenaufsichtsstellen) erarbeiteten
Grundsätzen. Der Vergleich dieser Standards mit jenen der Marktmissbrauchsrichtlinie
zeige, dass hier materiell jeweils die selben Anforderungen
an die Kooperationsbereitschaft der zuständigen Behörde gestellt
würden. Selbst wenn den IOSCO-Standards die Verbindlichkeit des
EWR-Rechts abgehe, werde aufgrund ihrer internationalen Bedeutung
klar, dass unterschiedliche Amtshilferegelungen für EWR- und Drittstaaten
keinen Sinn machten. Das IOSCO-Abkommen sei rechtlich nicht
bindend. Seine Befolgung beruhe auf Freiwilligkeit. Es sei jedoch der
Massstab für die internationale Kompatibilität und Kooperationsbereitschaft.
Es enthalte auch die Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung
von Amtshilfe abgelehnt werden könne. Diese Ablehnungsgründe entsprächen
genau jenen, welche auch die Marktmissbrauchsrichtlinie
vorsehe, nämlich ordre public, Verfahren im Inland hängig und Urteil im
Inland ergangen. Zudem verpflichteten sich auch hier die Signatare zur
Verwendung der erhaltenen Informationen im Rahmen des Spezialitäts-
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prinzips. Die Behörden müssten ferner einer strengen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen. Spätestens hier schliesse sich also der Kreis
zwischen den IOSCO-Standards und der Marktmissbrauchsrichtlinie
und es werde ersichtlich, dass eine einheitliche Amtshilferegelung für
EWR- und Drittstaaten wichtig sei (BuA Nr. 75/2006 S. 25 - 27). Die
Regierung wandte sich in ihrem Bericht auch gegen die vom Bankenverband
und der Treuhändervereinigung geäusserte Meinung, der Informationsaustausch
mit Drittstaaten müsse nicht gleich wie derjenige mit
EWR-Mitgliedsstaaten ausgestaltet werden. Die Regierung führte aus,
dass auch in Österreich nicht zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten
unterschieden werde. Ungeachtet dessen werde eine einheitliche Regelung
des Amtshilfeverkehrs mit EWR-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten
insbesondere aufgrund der schon erwähnten Standards, die im Rahmen
von IOSCO entwickelt worden seien, als unabdingbar erachtet. Die Erfüllung
der IOSCO-Standards sei von enormer Bedeutung für die internationale
Anerkennung eines Finanzplatzes. Die Regierung erachte
daher eine Drittstaatenregelung, die den Erfordernissen von IOSCO
entspreche, von vitalem Interesse für den Finanzplatz Liechtenstein
(BuA Nr. 75/2006 S. 70 f.).
Aus diesen Ausführungen der Regierung ergibt sich nun, dass für die
Amtshilfegewährung an Drittstaaten dieselben Kriterien gelten wie für
die Amtshilfegewährung an EWR-Mitgliedsstaaten. Durch die unverbindlichere
Textierung von Art. 18 sollte also nicht ein zusätzliches Ermessens-
oder Verhältnismässigkeitskriterium eingeführt werden. Vielmehr
ist der unverbindlicher klingende Text offensichtlich darauf zurückzuführen,
dass die europäische Marktmissbrauchsrichlinie in Liechtenstein
umgesetzt werden musste und eine Pflicht zur Amtshilfegewährung
vorsieht. Demgegenüber sind die IOSCO-Standards freiwillig. Erst wenn
diese Standards nicht (mehr) bestünden, fiele die Argumentation der
Regierung in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag dahin, dass
heute auf internationaler Ebene gemäss den IOSCO-Standards dieselben
verpflichtenden Kriterien gelten wie in Europa.
Somit kann dem Argument des Beschwerdeführers, dass im Verhältnis
zu Drittstaaten eine erweiterte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen
werden muss, nicht gefolgt werden. Es gelten dieselben Standards
wie gegenüber EWR-Mitgliedsstaaten und damit dieselben Kriterien wie
gemäss Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 MG.
7. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem Umfang der von der SEC
angefragten Informationen, nämlich sämtlicher Kontobewegungen ab
- 15 -
einem Betrag von USD 5'000.-- auf Konten, über welche Transaktionen
in Lexington-Aktien abgewickelt worden seien, ergebe sich, dass die
SEC eine gross angelegte und vom liechtensteinischen Recht verpönte
fishing expedition, nämlich eine Beweisausforschung aufs Geratewohl,
durchführe. Es werde seitens der SEC pauschal ein Schuss ins Blaue
unternommen und dabei gehofft, dass man fündig werde. Die Offenlegung
sämtlicher Kontobewegungen ab USD 5'000.-- sei für die Untersuchung
im Hinblick auf das Vorliegen marktmissbräuchlicher Handlungen
in Bezug auf Lexington-Aktien nicht erforderlich und völlig unverhältnismässig.
Die SEC verlange die Offenlegung beliebiger Transaktionen,
die in keinem Zusammenhang mit Lexington-Aktien stünden.
Richtig ist, dass sogenannte fishing expeditions oder Beweisausforschungen
aufs Geratewohl dem liechtenstienischen ordre public widersprechen
und somit einer Amtshilfegewährung entgegen stehen (Art. 14 Abs. 2
Bst. a und Art. 18 Abs. 3 Bst. a MG).
Im Übrigen kommt den Argumenten des Beschwerdeführers im Sinne
der obigen Ausführungen zu Erw. 5. Berechtigung zu.
8. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der vorliegenden rechtsmissbräuchlichen
fishing expedition beabsichtige die SEC offenbar, die Grundsätze
der Rechtshilfe in Strafsachen zu umgehen. Dies sei unzulässig (StGH
2005/50 in LES 2007, 396). Gegenständlich liege im Hinblick auf den
Beschwerdeführer kein hinreichend begründeter Verdacht vor. Aus dem
dargelegten Sachverhalt sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
mit den marktmanipulatorischen Handlungen in den USA zu schaffen
habe oder welche Sachverhaltsmomente gerade auf ihn hindeuteten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Grundsätze der Rechtshilfe in
Strafsachen deshalb nicht umgangen werden, weil vorliegendenfalls
nicht das Rechtshilferecht, sondern das Marktmissbrauchsgesetz zur
Anwendung kommt. Letzteres ist eine lex specialis gegenüber dem
Rechtshilfegesetz.
Die SEC hat im dargestellten Sachverhalt aufgezeigt, weshalb sie den
begründeten Verdacht hat, dass durch Transaktionen in Lexington-Aktien,
die über die XBank abgewickelt wurden, der Markt manipuliert wurde.
Nun geht es darum, herauszufinden, wer hinter diesen Marktmanipulationen
steht. Hierfür ist es notwendig, dass festgestellt wird, in wessen
Namen und Auftrag und auf wessen Rechnung die XBank die verdächtigen
Transaktionen vornahm. Durch das gegenständliche Amtshilfeverfahren
soll eben gerade - zulässigerweise - "erforscht" werden, welche
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Kontoinhaber betroffen sind. Wie nun die XBank der FMA mitteilte, war
auch der Beschwerdeführer betroffen. Nur deshalb ist der Beschwerdeführer
gegenständlich beschwerdelegitimiert.Wenn die SEC schon mit
Sicherheit wüsste, dass der Beschwerdeführer in Transaktionen in Lexington-
Aktien involviert war und wer die natürlichen Personen sind, die
für den Beschwerdeführer handelten oder mit diesem zu tun haben,
wäre das gegenständliche Amtshilfeverfahren nicht notwendig. Es ist
gerade Sinn des Amtshilfeverfahrens, herauszufinden, wer mit den
dargestellten marktmanipulatorischen Handlungen in den USA in Zusammenhang
steht.
9. Der Beschwerdeführer bringt vor, die FMA dürfe gemäss Art. 18 Abs.
2 Bst. b MG Amtshilfe nur gewähren, wenn die beschäftigten und beauftragten
Personen der zuständigen Behörden des Drittstaates einer Art.
11 MG gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Eine solche
Verschwiegenheit gebe es aber bei der SEC nicht. Schon im Bericht
und Antrag der Regierung an den Landtag 2008 Nr. 67 sei auf S. 20
ausgeführt, dass gemäss amerikanischem Verfahrensrecht die Öffentlichkeit
direkt oder indirekt über Klageeinreichung wegen Marktmissbrauchsdelikten
informiert werde und alle zur Begründung der Klage
eingereichten Dokumente öffentlich zugänglich seien. Auch werde die
Öffentlichkeit regelmässig via Medien über Klageeinreichungen informiert
(sogenannte litigation release). Geheime, im Wege der Amtshilfe übermittelte
Informationen, die über die Hintertüre des Öffentlichkeitsvorbehaltes
von Art. 18 Abs. 2 Bst. b zweiter Satzteil MG der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht würden, stellten keine finanzmarktaufsichtsrechtlichen
Zwecke im Sinne von Art. 18 Abs. 6 MG dar. Das Marktmissbrauchsgesetz
verbiete aber eine Weiterleitung von Informationen zu
anderen als finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken. Die amerikanischen
Öffentlichkeitsvorschriften stünden in Widerspruch zum Spezialitätsprinzip,
welches verbiete, dass Informationen zu anderen Zwecken
als zur Bekämpfung des Marktmissbrauches Verwendung fänden.
Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG bestimmt, dass die FMA den zuständigen Behörden
von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln
kann, wenn "die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen
Behörde des Drittstaats einer Art. 11 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von
Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren
vorbehalten bleiben". In Art. 11 MG wird die Verschwiegenheitspflicht
dahingehend geregelt, dass die bei der FMA Beschäftigten und die von
der FMA beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
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gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dürfen.
Kein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt vor, wenn: a)Tatsachen
aufgrund einer Rechtsvorschrift an die Staatsanwaltschaft oder das
Landgericht weitergeleitet werden; b)Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit
nach Art. 13 bis 18 an die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten
von Drittstaaten weitergegeben werden; oder c)Tatsachen im
Rahmen des Art. 10 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht werden.
Grundsätzlich besteht also nach liechtensteinischem Recht eine Verschwiegenheitspflicht
der Mitarbeiter der FMA, doch wird diese teilweise
durchbrochen, insbesondere durch Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft,
Amtshilfe gegenüber dem Landgericht (insbesondere in Strafverfahren)
und Amtshilfe an das Ausland. Intern, also innerhalb der FMA,
gilt - selbstverständlich - keine Verschwiegenheitspflicht, muss doch die
FMA ihre Aufgaben erfüllen können und hierzu auch entsprechende
Massnahmen erlassen, wie der Erlass von Strafverfügungen gemäss
Art. 26 MG.
Nach dem amerikanischen Recht ist jede Person, die dem Securities
Exchange Act untersteht, zur Geheimhaltung in Bezug auf alle Informationen,
Fakten und Aufzeichnungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes,
den Regulatorien oder früheren Erlassen erhalten hat oder die ihr bereitgestellt
wurden, verpflichtet, ausser die Weitergabe werde vom Gesetz
erlaubt. Dies führte die FMA schon in der angefochtenen Verfügung
unter genauem Verweis auf den Securities Exchange Act und den
Freedom of Information Act aus und wurde vom Beschwerdeführer nicht
substantiiert bestritten. Die SEC ist also grundsätzlich an die Vertraulichkeitspflicht
gebunden.Wenn aber die Untersuchungen der SEC ergeben,
dass die SEC ein Verfahren, insbesondere durch Klage einleiten muss,
können diese Informationen - so wie in Liechtenstein auch (Art. 11 Abs.
2 Bst. a MG) - in diesem Verfahren verwendet werden. Dass dies zu
einer Publizität der Informationen führt, ist sicherlich ein gewisser Unterschied
zum liechtensteinischen Recht. Aber auch im liechtensteinischen
Recht sind etwa Strafverfahren grundsätzlich öffentlich, zumindest sind
es die mündlichen Strafverhandlungen. In diesem Rahmen können auch
in Liechtenstein vertrauliche Informationen publik werden. In den USA
geht die Publizität von Verfahren, seien es Straf- oder Zivilverfahren,
sicherlich wesentlich weiter als in Liechtenstein und generell in Europa.
Aus diesem Grund hat denn der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt,
dass eine solche Publizität die Amtshilfegewährung an Drittstaaten nicht
beeinträchtigen soll. Er hat in Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG ausdrücklich
drittstaatliche Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die
Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten.
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10. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG behalte zwar
Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung
der Öffentlichkeit über solche Verfahren im Drittstaat vor, doch sei diese
Bestimmung verfassungswidrig. Eine solche Öffentlichkeit sei ein
schwerwiegender Eingriff in das gemäss Art. 32 Abs. 1 LV geschützte
Grundrecht auf Wahrung der Geheimsphäre und persönlichen Freiheit.
Dem Bankgeheimnis komme in Liechtenstein materieller Verfassungsrang
zu (StGH 2005/50 in LES 2007, 396 [405] mit Verweis auf Höfling,
Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 110 ff.). Eine Durchbrechung
des Bankgeheimnisses im Rahmen der internationalen Amtshilfe
dürfe nur erfolgen, wenn die Prinzipien der Spezialität, der Vertraulichkeit,
der langen Hand und der Verhältnismässigkeit gewahrt blieben.
Vorliegendenfalls hänge das rechtliche Schicksal der Informationen, die
das Land Liechtenstein im Wege der Amtshilfe verliessen, nur noch
davon ab, ob der ersuchende Drittstaat Vorschriften über die Öffentlichkeit
von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit in Geltung
habe. Dies bedeute, dass es im Ermessen des ersuchenden Drittstaates
liege, ob dieser die in Liechtenstein grundrechtlich geschützten Geheimnisse
der Öffentlichkeit preis gebe. Liechtenstein verliere damit jegliche
Kontrolle über den Umgang mit solchen Informationen im Drittstaat. Die
Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit und der langen Hand sei nicht
mehr gegeben und damit auch eine Verletzung der öffentlichen Ordnung
Liechtensteins (LES 2007,84). Auch werde durch die Öffentlichkeit der
Informationen im Drittstaat das Prinzip der langen Hand gemäss Art.
18 Abs. 6 letzter Satz MG obsolet, wenn die übermittelten Informationen
im Drittstaat öffentlich gemacht würden und so zu anderen Zwecken
und an andere Behörden weitergeleitet werden könnten. Das Zustimmungserfordernis
Liechtensteins gemäss Art. 18 Abs. 6 MG werde also
durch den Vorbehalt gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b zweiter Satzteil derogiert.
Das Prinzip der langen Hand werde abgeschafft.
Art. 18 Abs. 2 Bst. g MG bestimmt klar, dass die von der FMA an die
zuständigen Behörden in Drittstaaten übermittelten Informationen nur
so lange einer Verschwiegenheit unterliegen, als im Drittstaat die Verschwiegenheitspflicht
nicht durch Vorschriften über die Öffentlichkeit
von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren
durchbrochen wird. Art. 18 Abs. 2 Bst. b zweiter Satzteil MG erlaubt
also nicht nur die Durchbrechung des Vertraulichkeitsgrundsatzes
von übermittelten Informationen, sondern auch die Durchbrechung des
Prinzips der langen Hand gemäss Art. 18 Abs. 6 MG. Der Vorbehalt von
Vorschriften über die Öffentlichkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG
lässt sich nämlich nicht vollumfänglich mit dem Prinzip der langen Hand
- 19 -
vereinbaren. Anders ausgedrückt heisst dies, dass das Prinzip der langen
Hand dann nicht vollumfänglich aufrecht erhalten werden kann,
wenn Vorschriften im Drittstaat die Veröffentlichung von übermittelten
Informationen zulassen. Ob und inwieweit dennoch ein restlicher Anwendungsbereich
für das Prinzip der langen Hand besteht, wenn aufgrund
von Vorschriften im Drittstaat übermittelte Informationen veröffentlicht
werden, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Richtig ist, dass
der Staatsgerichtshof dem Bankkundengeheimnis materiellen Verfassungsrang
zuerkennt und es insoweit unter den Schutz des in Art. 32
LV genannten Rechts der persönlichen Freiheit stellt (LES 2007, 396).
An Banken, wie vorliegendenfalls, gerichtete Herausgabebeschlüsse
sind als Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu
qualifizieren (LES 2007, 84). Dies gilt auch für Amtshilfeerledigungen,
wie vorliegendenfalls die angefochtene Verfügung der FMA, zumindest
dann, wenn vorgängig kein anfechtbarer Herausgabebeschluss ergangen
ist, wie vorliegendenfalls. Das Recht der persönlichen Freiheit gilt aber
gemäss Art. 32 Abs. 2 LV grundsätzlich nur im Rahmen der Gesetze,
sofern der gesetzlich normierte Eingriff im öffentlichen Interesse liegt,
verhältnismässig ist und die geschützten Rechtsgüter nicht völlig ihres
Sinngehaltes entgleiten (LES 1988, 49; dazu auch Höfling, Die liechtensteinische
Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, S. 116 ff.; LES 2007, 396
Erw. 6). Im Urteil StGH 2005/50 (LES 2007, 396) meinte der Staatsgerichtshof
vornehmlich, dass die Amtshilfegewährung bei Insiderverdacht
keine Durchbrechung des Bank(kunden)geheimnisses darstelle, da
gemäss Art. 36 BankG (in der damaligen Fassung) die ausländischen
Behörden aufgrund der Prinzipien der Spezialität, Vertraulichkeit und
langen Hand ihrerseits an das Bankgeheimnis gebunden seien. Die
übermittelten Informationen aus dem Bereich einer liechtensteinischen
Bank würden ausschliesslich an Behörden weitergeleitet, welche selbst
einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstellt seien. Eine solche Situation
ist heute im Rahmen von Art. 18 MG nicht mehr gegeben, zumindest
nicht im Verhältnis zu solchen Drittstaaten, die aufgrund ihrer eigenen
Vorschriften vertrauliche Informationen relativ bald öffentlich machen,
wie vorliegendenfalls die SEC in den USA. Insoweit argumentierte der
Staatsgerichtshof in StGH 2005/50 alternativ, dass das Bankkundengeheimnis
nicht absolut, sondern im Rahmen der gesetzlichen Schranken
gelte. Der gemäss Art. 32 LV garantierte Privatsphärenschutz sei nicht
uneingeschränkt garantiert. Eingriffe in den von Art. 32 Abs. 1 LVG geschützten
Rechtsbereich seien statthaft, sofern der Eingriff sich auf ein
Gesetz im formellen Sinne stützen könne, im öffentlichen Interesse liege,
verhältnismässig sei und die geschützten Rechtsgüter nicht völlig ihres
Sinngehaltes entkleidet würden. Diese Voraussetzungen seien - im
- 20 -
damals vorliegenden Falle - jedenfalls erfüllt. Die gesetzten Massnahmen
stützten sich auf Art. 36 BankG - in der damaligen Fassung -, lägen
aufgrund der Verfolgung der Zwecke der allgemeinen Finanzmarktaufsicht
jedenfalls auch im öffentlichen Interesse, seien unter Berücksichtigung
der eingehaltenen Prinzipien verhältnismässig und würden auch
ein allenfalls betroffenes grundrechtlich geschütztes Bankkundengeheimnis
jedenfalls nicht seines Sinngehaltes entleeren (LES 2007, 396 Erw.
4.8 und 6.). Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof auch für
den nunmehr vorliegenden Fall. Die formelle gesetzliche Grundlage der
Gewährung der Amtshilfe ist in Art. 18 MG gegeben. Die Gewährung
der Amtshilfe dient der Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulationen
und somit auch der Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte
und des Vertrauens der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente
(Art. 1 Abs. 1 MG). Dabei geht es, wie aus dem Gesamtzusammenhang
des Marktmissbrauchsgesetzes ersichtlich, nicht nur um die Bekämpfung
von Marktmissbrauch in Liechtenstein, sondern auch um die Bekämpfung
des Marktmissbrauchs weltweit, sofern dieser allgemeine Grundsatz
nicht durch das Marktmissbrauchsgesetz wiederum eingeschränkt wird,
was aber im Rahmen von Art. 18 MG nicht der Fall ist. Dasselbe gilt
analog für die Finanzmärkte, die Öffentlichkeit und die Finanzinstrumente,
ganz im Sinne eines globalisierten Finanzmarktes. Durch die Amtshilfegewährung
wird das Bankkundengeheimnis nicht seines Sinngehaltes
entleert. Vielmehr bleibt es im Kernbereich unangetastet. Eine
Durchdringung erfolgt nur, wenn ein Verdacht des Marktmissbrauches
besteht und eine zuständige Behörde diesbezüglich ermittelt und um
Übermittlung von spezifischen Informationen aus dem Bereich einer
Bank ansucht. Kritischer ist die Frage, ob Art. 18 MG ein verhältnismässiger
Eingriff in das geschützte Bankkundengeheimnis ist. In StGH
2005/50 konnte der Staatsgerichtshof die Verhältnismässigkeit von Art.
36 BankG einfacher bejahen, da der damalige Art. 36 BankG die Prinzipien
der Spezialität, Vertraulichkeit und langen Hand normierte. Dies
gilt im Rahmen von Art. 18 MG bei weitem nicht mehr im selben Umfang.
Die Regierung führte in ihrem Bericht und Antrag zur Schaffung eines
Marktmissbrauchsgesetzes Nr. 75/2006 an den Landtag im Zusammenhang
mit der Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 lit. b zweiter Satzteil aus,
dass es ausländische Aufsichtsbehörden gibt, die das Aufsichtsrecht in
erster Linie mittels Klagen vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten durchsetzen
und im Rahmen solcher Verfahren alle zur Begründung der
Klage eingereichten Dokumente öffentlich zugänglich machten. Eine
solche Aufsichtsbehörde sei z.B. die amerikanische SEC. Durch den in
Art. 18 Abs. 2 lit. b MG enthaltenen Vorbehalt betreffend anwendbarer
Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren sowie die Orientierung
- 21 -
der Öffentlichkeit sollten bislang bestehende Unklarheiten im Hinblick
auf den Vertraulichkeitsgrundsatz ausgeräumt werden (BuA Nr. 75/2006
S. 71 f.). Die Globalisierung bringe es mit sich, dass auch im Finanzmarktaufsichtsrecht
die Bedeutung grenzüberschreitender Sachverhalte
laufend zunehme. Dabei sei der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden
eine Voraussetzung dafür, dass internationale Missbrauchsfälle
im Marktmissbrauchsbereich überhaupt erfolgreich bekämpft
werden könnten. Länder, die nicht in der Lage seien, in effizienter und
umfassender Weise Amtshilfe zu leisten, handelten sich den Ruf ein,
Marktmissbrauch zu ermöglichen und keine Hand zur wirklichen Verfolgung
von Börsendelikten zu bieten. Daraus könnten im internationalen
Markt Wettbewerbsnachteile erwachsen, soweit die Bewilligung von
wirtschaftlichen Tätigkeiten von einer befriedigenden Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden abhängig gemacht werde
(BuA Nr. 75/2006 S. 21). Den Vorschriften über den Informationsaustausch
kämen auch in internationalen Standards ein immer grösseres
Gewicht zu. Die Globalisierung bringe es mit sich, dass global agierende
Finanzinstitute für ihre internationale Anerkennung einer den internationalen
Standards entsprechenden Regulierung und einer international
anerkannten Aufsichtsbehörde bedürften (BuA Nr. 75/2006 S. 25). Bislang
problematisch bzw. unmöglich sei der Amtshilfeverkehr mit Aufsichtsbehörden,
welche die Öffentlichkeit über Klageeinreichungen
wegen Marktmissbrauchsdelikten informierten. Dies betreffe z.B. die
amerikanische Securities Exchange Commission (SEC). In den USA
setzten die Aufsichtsbehörden das Aufsichtsrecht in erster Linie mittels
Klagen vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten und seltener auch vor
Strafgerichten durch. Sobald die Klage anhängig sei, seien nach amerikanischem
Verfahrensrecht alle zur Begründung der Klage eingereichten
Dokumente öffentlich zugänglich. Zudem informierten etwa die USAufsichtsbehörden
die Öffentlichkeit regelmässig via Medien über die
Klageeinreichung (sog. "litigation release"). Dies alles geschehe aber
erst, nachdem sich aufgrund der übermittelten Informationen ein Verdacht
erhärtet habe.Vorher würden die Informationen vertraulich behandelt
und nicht relevante Kundendaten würden daher nicht öffentlich bekannt.
Die nun im Marktmissbrauchsgesetz enthaltene Regelung stehe
im Einklang mit der weltweiten Tendenz, Sanktionsverfahren im Bereich
der Wertpapieraufsicht mit mehr Publizität zu führen (BuA Nr. 75/2006
S. 27 f.). Der Verwaltungsgerichtshof erachtet vor allem das Argument,
dass heute die Finanzmärkte globalisiert sind und dass deshalb der
Marktmissbrauch einer globalisierten Bekämpfung unterzogen werden
muss, für überzeugend und gewichtig. Damit eine solche globalisierte
Bekämpfung möglich ist, darf die Amtshiflegewährung vor allem an die
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amerikanische SEC, die weltweit wohl die wichtigste einzelstaatliche
Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten ist, nicht
durch die Berufung auf das liechtensteinische Bankkundengeheimnis
und die persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV ausgeschlossen werden.
Die durch die Öffentlichkeitsvorschriften der USA bewirkte grössere
Publizität von Marktmissbrauchsverfahren hat im Übrigen durchaus
auch seine positiven Seiten. Durch mehr Publizität entsteht ein stärkerer
"generalpräventiver" Effekt und damit eine grössere präventive Wirkung
gegen Marktmissbräuche. Ausserdem trägt die Publizität von Verfahren
zu einer verstärkten Objektivierung und damit zu grösserer Fairness im
Verfahren bei, dies ganz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zusammengefasst
hält also der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung von Art.
18 Abs. 2 lit. b MG als Eingriffsnorm in den von Art. 32 Abs. 1 LV geschützten
Geheimbereich für verhältnismässig.
11. Der Beschwerdeführer bringt vor, der aufgrund von Art. 18 Abs. 7 MG
für das gegenständliche Amtshilfeverfahren anwendbare Art. 51 Abs.
1 Ziff. 1 RHG erkläre die Leistung von Rechtshilfe für unzulässig, wenn
die gegenseitige Strafbarkeit nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall
fehle die gegenseitige Strafbarkeit, denn Insiderhandel und Marktmissbrauch
seien im Inland nur dann strafbar, wenn die entsprechenden
Finanzinstrumente zum Handel in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassen
seien. Die verfügungsgegenständlichen Finanzinstrumente und Aktien
seien jedoch in einem Drittstaat zum Handel zugelassen.
Wie bereits ausgeführt, verweist Art. 18 Abs. 7 MG nicht auf das
Rechtshilfegesetz. Das Rechtshilfegesetz kommt also im Rahmen des
Marktmissbrauchsgesetzes und der darauf gestützten Amtshilfegewährung
nicht (subsidiär) zur Anwendung. Damit gilt der im Rechtshilfegesetz
verankerte Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit nicht für die
Amtshilfegewährung im Rahmen des Marktmissbrauchsgesetzes. Auch
das Marktmissbrauchsgesetz verlangt nicht die Erfüllung des Grundsatzes
der beiderseitigen Strafbarkeit, um Amtshilfe gewähren zu dürfen.
Die Gewährung der Amtshilfe an Drittstaaten darf nur in den in Art. 18
Abs. 3 MG vorgesehenen Fällen verweigert werden.
12. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Amtshilfeersuchen der SEC liege
nicht in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vor. Amtssprache
in Liechtenstein sei aber Deutsch. Dies gelte auch für die
Amtshilfe gemäss Marktmissbrauchsgesetz. Art. 18 Abs. 7 MG i.V.m.
Art. 9 Abs. 1 RHG und § 63 StPO bestimme klar, dass Schriften, die
- 23 -
nicht in deutscher Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich
seien, durch einen beeideten Dolmetscher übersetzt werden
und samt der Übersetzung zu den Akten gebracht werden müssten.
Diesen Argumenten ist vorerst entgegenzuhalten, dass Art. 18 Abs. 7
MG nicht auf die ergänzende Anwendung der Vorschriften über die internationale
Zusammenarbeit in anderen Gesetzen sowie die Bestimmungen
des Rechshilfegesetzes verweist. Vielmehr bestimmt Art. 18
Abs. 7 MG, dass die Bestimmungen anderer Gesetze über die internationale
Zusammenarbeit und über die Rechtshilfe nicht durch das
Marktmissbrauchsgesetz aufgehoben werden, weder formell noch materiell.
Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen ist Art. 22 MG relevant. Danach
kommen die Bestimmungen des LVG ergänzend zur Anwendung.
Das LVG enthält keine Bestimmung hinsichtlich der Sprache von Urkunden
und verweist - mit hier nicht weiter relevanten Ausnahmen im Bereich
des Verwaltungsstrafverfahrens - nicht auf die StPO. Der Verwaltungsgerichtshof
ist nunmehr in ständiger Rechtsprechung (VGH
2008/10, 63, 65, 66, 67, 85) der Ansicht, dass aus Art. 6 LV allein nicht
abgeleitet werden kann, dass im Verwaltungsverfahren deutsche
Übersetzungen von sämtlichen im Akt liegenden Schriftstücken vorliegen
müssen. Vielmehr kommen die aus dem Gleichheitsgrundsatz von Art.
31 Abs. 1 LV abgeleiteten Verfahrensrechte zur Anwendung. Verfassungsrechtlich
garantiert ist eine Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere
der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird aber nicht
schon dadurch verletzt, dass ein ausländisches Amtshilfeersuchen samt
Beilagen nicht in deutscher Sprache vorliegt.Wesentlich ist allein, dass
die betroffene Partei, vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin, den
Inhalt des Amtshilfeersuchens samt Beilagen versteht und sie somit ihr
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitetes Recht auf Information
und Stellungnahme effektiv ausüben kann.Weiters muss gewährleistet
sein, dass die mit dem ausländischen Amtshilfeersuchen befasste
Behörde, hier die FMA, und die Rechtsmittelinstanzen, hier der Verwaltungsgerichtshof,
das ausländische Amtshilfeersuchen samt Beilagen
inhaltlich einwandfrei verstehen, damit sie insbesondere ihrer Begründungspflicht
in der zu fällenden Entscheidung nachkommen können.
Solange es der Fall ist, dass die zuständigen Mitarbeiter der FMA und
die zuständigen Richter beim Verwaltungsgerichtshof das fremdsprachige
Dokument einwandfrei verstehen und solange der Beschwerdeführer
nicht substantiiert geltend macht oder es offensichtlich ist, dass er das
fremdsprachige Schriftstück nicht genügend versteht, ist der Verzicht
- 24 -
auf eine deutsche Übersetzung unbedenklich. Zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs genügt es im Übrigen, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
vom Akteninhalt genügend Kenntnis nehmen kann.
Wenn der Beschwerdeverterter dies kann, wäre es geradezu schikanös,
eine deutsche Übersetzung eines Amtshilfeersuchens oder sonstiger
Unterlagen zu verlangen (ähnlich: OGH in LES 2006, 250). Vorliegendenfalls
bringt der Beschwerdeführer nicht vor, er verstehe die gegenständlichen
fremdsprachigen (englischen) Dokumente nicht.
13. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege der Ablehnungsgrund gemäss
Art. 18 Abs. 3 Bst. b MG vor, gemäss welchem die Gewährung der
Amtshilfe verweigert werden könne, wenn in Liechtenstein aufgrund
desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren
anhängig sei. Ein solches Verfahren sei gegen den Beschwerdeführer
in Liechtenstein anhängig, nämlich beim Fürstlichen Landgericht
zur Geschäftszahl 00 UR.2008.000 aufgrund desselben Sachverhaltes,
wie er dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen zu Grunde liege. Es
werde gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen wegen des
Verbrechens betrügerischer Handlungen im Sinne von §§ 146, 147 und
148 StGB ermittelt. Zwar verbiete Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG auch in solchen
Fällen die Gewährung der Amtshilfe nicht absolut, doch müsse
eine Ermessensentscheidung von der FMA gefällt werden. Diesbezüglich
habe die FMA in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt, sie
mache von der Verweigerungsmöglichkeit keinen Gebrauch. Eine Begründung
fehle jedoch gänzlich und die FMA habe nicht tatsächlich eine
Ermessensentscheidung gefällt
Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesem Argument nicht.
Die FMA ist, wie bereits ausgeführt, von Gesetzes wegen verpflichtet,
mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen zu arbeiten,
soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich ist (Art.
13, 16, 18 MG). Die FMA darf ein Amtshilfeersuchen einer zuständigen
ausländischen Behörde nur dann ablehnen, wenn (Art. 14 Abs. 2, Art.
18 Abs. 3 MG):
a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche
Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person
bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig
ist; oder
- 25 -
c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person
bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts
ergangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Urteil vom 25.
September 2008 zu VGH 2008/63 aus, dass Art. 14 Abs. 2 Bst. b und
c MG - und dasselbe gilt für die identen Bestimmungen von Art. 18 Abs.
3 Bst. b und c MG - eng miteinander zusammenhängen. Aus ihnen ergibt
sich, dass nicht irgendein Verfahren vor irgendeinem liechtensteinischen
Gericht die Amtshilfegewährung an eine ausländische Behörde zur
Bekämpfung des Marktmissbrauchs unzulässig machen kann, selbst
wenn so ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Amtshilfegewährung
steht. Es ist offensichtlich, dass mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c MG - und
damit auch mit Art. 18 Abs. 3 Bst. b und c MG - nur Strafverfahren vor
einem liechtensteinischen Strafgericht gemeint sind. Das Marktmissbrauchsgesetz
bezweckt nämlich die Bekämpfung von Insidergeschäften
und Marktmanipulationen, also des Marktmissbrauchs (Art. 1 Abs. 1
MG). Das Mittel zur Bekämpfung von Marktmissbrauch ist ein repressives,
nämlich die Bestrafung von Personen, die Insidergeschäfte betreiben
(Art. 23 MG) oder Marktmanipulationen vornehmen (Art. 24 MG).
Der Marktmissbrauch ist also mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Geldbusse
strafbewehrt. Zur strafrechtlichen Verurteilung ist das Strafgericht,
in Liechtenstein das Fürstliche Landgericht, zuständig (Art. 23 und 24
MG). Nur wenn ein solches Strafverfahren in einer konkreten Marktmissbrauchssache
bereits vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig
oder durchgeführt wurde, macht es Sinn, im Rahmen des Amtshilfeverfahrens
allenfalls keine Informationen an ausländische Behörden zu
übermitteln. Hier schlägt der strafrechtliche Grundsatz des Verbots der
Doppelbestrafung und Doppelverfolgung (nebis in idem) durch (Art. 4
des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, LGBl. 2005 Nr. 28).
Vorliegendenfalls wird in Liechtenstein gegen den Beschwerdeführer
aber nicht wegen eines Marktmissbrauchsdeliktes, sondern wegen Betruges
gemäss §§ 146 ff. StGB ermittelt, wie sowohl in der angefochtenen
Verfügung als auch in der Beschwerde ausgeführt wird. Marktmissbrauch
einerseits und Betrug andererseits stehen nicht in unechter
Konkurrenz (Scheinkonkurrenz) zueinander. Der Betrug konsumiert den
Marktmissbrauch nicht, da der Betrug ein reines Vermögensdelikt ist
(geschütztes Rechtsgut ist allein das Vermögen (Kirchbauer/Presslauer
in Wiener Kommentar 2§ 146), währenddem die Martkmissbrauchsdelikte
dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und dem
Anlegerschutz dienen (Art. 1 Abs. 1 MG; Hinterhofer in Wiener Kommen-
- 26 -
tar 2BörseG § 48b Rz 6 - 12; Trechsel/Jean-Richard, StGB Praxiskommentar
2008, Art. 161 bisN 2). Deshalb besteht echte Konkurrenz zwischen
Betrug und Marktmissbrauch (Hinterhofer, a.a.O., Rz 83; Trechsel/
Jean-Richard, a.a.O., N 13).Vorliegendenfalls ermittelt das Fürstliche
Landgericht gegen den Beschwerdeführer wegen Betruges. Demgegenüber
ermittelt die SEC wegen Marktmanipulation. Es ist sinnvoll, beide
Untersuchungsverfahren zu führen, da am Ende wegen der echten
Konkurrenz auch zwei Strafurteile ergehen können und der Grundsatz
von ne bis in idem nicht gilt.
14. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lexington-Aktien seien frei handelbar
und entgegen den Ausführungen der SEC im Amtshilfeersuchen
keinerlei Handelseinschränkungen unterlegen.
Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird vorliegendenfalls Amtshilfe
nicht wegen Verstosses von gewissen Handelsrestriktrionen gemäss
amerikanischer Wertpapiergesetzgebung gewährt, sondern wegen der
bei der SEC laufenden Untersuchung einer vermuteten Marktmanipulation
im Sinne des liechtensteinischen Marktmissbrauchsgesetzes.
15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG.
Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu einem
wesentlichen Teil durchgedrungen ist, sind ihm keine Parteikosten zuzusprechen.
Gemäss steter Rechtsprechung sind Parteikosten im Einparteienverfahren
dem Staat nur aufzuerlegen, wenn dies in einem
speziellen Gesetz vorgesehen ist oder Art. 35 Abs. 4 LVG zur Anwendung
kommt (zuletzt VGH 2008/11 und dazu StGH 2008/60;VBI 1993/35
und dazu StGH 1998/2).
- 27 -
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 4. Dezember 2008
Verwaltungsgerichtshof
Der Vorsitzende
lic. iur. Andreas Batliner
Ergeht an:
- NN, Schweiz, vertreten durch: Dr.iur. Wilfried Hoop, Rechtsanwalt, Essanestrasse
93, 9492 Eschen
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), 9490 Vaduz
- 28 -
Uff...
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.294.956 von Engerl am 10.10.10 08:45:59was meinst du mit deiner aussage?
Erstaunen...
Entsetzen...
Eben Uff..!
Entsetzen...
Eben Uff..!
nochmals Uff..!
Tun tut sich nichts, oder was?
Gibts eigentlich sowas wie ne Insolvenz bei Lexington?
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