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    Jetzt direkt dabeisein! KAUFEMPFEHLUNG, Lexington Res - 500 Beiträge pro Seite (Seite 3)

    eröffnet am 27.03.06 12:47:29 von
    neuester Beitrag 11.03.12 17:12:49 von
    Beiträge: 1.046
    ID: 1.050.056
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      Avatar
      schrieb am 16.09.08 11:40:16
      Beitrag Nr. 1.001 ()
      Sehr schön :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.10.08 13:33:38
      Beitrag Nr. 1.002 ()
      Hier braucht man wohl nicht mehr reinzuschauen.

      :cry:
      A.
      Avatar
      schrieb am 18.10.08 22:50:01
      Beitrag Nr. 1.003 ()
      Wieso zeigen die hier einen Kurs von 0,011 an? Ich finde dieses hier:

      LEXINGTON RESOURCES(Other OTC: LXRS.PK)
      Last Trade: 0.0020
      Trade Time: Oct 17
      Change: 0.0000 (0.00%)
      Prev Close: 0.002
      Open: 0.002
      Bid: N/A
      Ask: N/A
      1y Target Est: N/A
      Day's Range: 0.0020 - 0.0020
      52wk Range: N/A
      Volume: 800
      Avg Vol (3m): N/A
      Market Cap: N/A
      P/E (ttm): N/A
      EPS (ttm): N/A
      Div & Yield: N/A (N/A)

      Quotes delayed, except where indicated otherwise. For consolidated real-time quotes (incl. pre/post market data), sign up for a free trial of Real-time Quotes.

      Übrigens hat sich das OTC-Symbol geändert in LXRS.PK
      Weiß jemand, was PK bedeutet?

      http://finance.yahoo.com/echarts?s=LXRS.PK#chart2:symbol=lxr…

      :kiss:
      A.
      Avatar
      schrieb am 06.11.08 20:04:25
      Beitrag Nr. 1.004 ()
      Hallo

      Börse
      Nasdaq Other OTC

      Aktuell
      0,002 USD

      Zeit
      06.11.08 16:42

      Diff. Vortag
      +0,00 %

      Tages-Vol.
      0,40

      Gehandelte Stück
      200


      Bleibt da nach Abzug aller Kosten noch was übrig?

      Gruss Kalle
      Avatar
      schrieb am 06.11.08 21:08:45
      Beitrag Nr. 1.005 ()
      Hallo Kalle,

      da hat wohl einer schnell noch Verluste realisiert, um sie steuerlich geltend zu machen :laugh:
      Ein Kaffee springt dabei vielleicht noch raus ;)

      :kiss:
      A.

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      Avatar
      schrieb am 01.12.08 17:50:42
      Beitrag Nr. 1.006 ()
      Hallo

      Es gibt doch noch News!!!

      LXRS

      --------------------------------------------------------------------------------

      ENFORCEMENT PROCEEDINGS - In the Matter of Lexington Resources, Inc. and Grant

      WEDNESDAY, NOVEMBER 26, 2008 03:04 PM



      Nov 26, 2008 (SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION RELEASE/ContentWorks via COMTEX) -- On November 26, the Commission issued an Order Making Findings and Imposing Cease-and-Desist Orders Pursuant to Section 8(a) of the Securities Act of 1933 as to Lexington Resources, Inc. and Grant Atkins (Order).

      The Order finds that Lexington Resources, Inc. (Lexington) and Atkins, Lexington's CEO and Chairman, issued or caused to be issued 4.7 million shares of Lexington stock to certain consultants and another individual between November 2003 and March 2006. Lexington and Atkins attempted to register these issuances using Form S-8, an abbreviated form of registration statement that may be used to register issuances of shares to employees and certain types of consultants. Lexington's attempts to register these issuances on Form S-8 were invalid because the consultants were performing services expressly disallowed for Form S-8 registrations (including preparing and distributing promotional materials, directing investor relations efforts, and raising capital) and the other individual did not provide any services at all. The Order thus finds that Lexington and Atkins violated the registration provisions of the federal securities laws. Lexington and Atkins, without admitting or denying the findings, consented to the issuance of the Order, which orders Lexington and Atkins to cease and desist from committing or causing any violations and any future violations of Sections 5(a) and 5(c) of the Securities Act of 1933. (Rel. 33-8987; File No. 3-13109)


      http://cobrand.knobias.com/otcbb/story.htm?eid=3.1.5a604cc0a…


      Gruss Kalle
      Avatar
      schrieb am 02.12.08 17:26:27
      Beitrag Nr. 1.007 ()
      Hallo

      Ist zwar eine schreckliche Übersetzung, aber ich stells mal rein!

      Securities and Exchange Commission Washington, DC Washington, DC SECURITIES ACT OF 1933 Securities Act of 1933 Release No. 8948 / July 31, 2008 Release Nr. 8948 / 31. Juli, 2008 SECURITIES EXCHANGE ACT OF 1934 Securities Exchange Act von 1934 Release No. 58270 / July 31, 2008 Release Nr. 58270 / 31 Juli, 2008 ADMINISTRATIVE PROCEEDING Verwaltungsverfahrens File No. 3-13109 File No 3-13109 In the Matter of Lexington Resources, Inc., Grant Atkins and Gordon Brent Pierce In der Frage der Lexington Resources, Inc., Grant Atkins und Gordon Brent Pierce The United States Securities and Exchange Commission (Commission) today issued an Order Die United States Securities and Exchange Commission (Kommission) hat heute eine Bestell - Instituting Cease-and-Desist Proceedings Pursuant to Section 8A of the Securities Act of 1933 Zur Einstellung und-ablassen Verfahren nach § 8a des Securities Act of 1933 and Section 21C of the Securities Exchange Act of 1934 (Order) against Lexington Resources, und Abschnitt 21C des Securities Exchange Act von 1934 (Bestellnummer) gegen Lexington Resources, Inc. (Lexington), based in Las Vegas, NV; Lexington CEO and Chairman Grant Atkins (Atkins), Inc. (Lexington), mit Sitz in Las Vegas, NV; Lexington CEO und Vorsitzender Grant Atkins (Atkins), 48, of Vancouver, Canada; and Gordon Brent Pierce (Pierce), 51, also of Vancouver, Canada. 48, von Vancouver, Kanada, und Gordon Brent Pierce (Pierce), 51, auch von Vancouver, Kanada. The Division of Enforcement alleges in the Order that Lexington and Atkins issued over 5 Die Division der Vollstreckung behauptet, in der Reihenfolge Lexington und Atkins, die mehr als 5 million shares of Lexington stock to Pierce and Pierce’s business associates, who then Millionen Aktien von Lexington Lager zu Pierce und Pierce's Geschäftspartner, die dann commenced a massive spam and newsletter campaign to promote the stock, more than doubling begann eine massive Spam-und Newsletter-Kampagne zur Förderung der Lager, mehr als verdoppelt Lexington’s stock price and allowing Pierce to net millions of dollars when he sold his shares to Lexington der Aktienkurs und die Netto-Pierce zu Millionen von Dollar, wenn er verkauft seine Aktien an the public. der Öffentlichkeit. According to the allegations, these parties failed to register their stock sales, avoiding Nach den Vorwürfen, diese Parteien nicht, ihre Aktien-Sales-, Vermeidung von the public disclosures and other investor protections of the federal securities laws. die Öffentlichkeit und andere Angaben Anlegerschutzvorschriften der föderalen Gesetze Wertpapiere. Instead, the Stattdessen wird die Order alleges, Lexington improperly relied on a short-form registration statement, Form S-8, Bestellen Sie behauptet, Lexington falsch, auf eine kurze Form-Registrierung Erklärung, Form S-8, which is reserved for certain employees and consultants and expressly prohibits use by stock , die eigens für bestimmte Mitarbeiter und Berater und ausdrücklich verbietet Nutzung von Lager promoters. Projektträger. The Division of Enforcement alleges that Lexington, Atkins and Pierce violated the registration Die Division der Vollstreckung behauptet, dass Lexington, Atkins und Pierce gegen die Eintragung provisions of Sections 5(a) and 5(c) of the Securities Act of 1933, and that Pierce violated the Bestimmungen der § § 5 (a) und 5 (c) des Securities Act von 1933, und dass Pierce gegen die stock ownership reporting provisions of Sections 13(d) and 16(a) of the Securities Exchange Act Lager Eigentum Berichterstattung Bestimmungen der Abschnitte 13 (d) und 16 (a) des Securities Exchange Act of 1934 and Rules 13d-1, 13d-2 and 16a-3 thereunder. von 1934 und Artikel 13d-1, 13d-2 und 16a-3 daraus. An administrative hearing will be scheduled to determine whether the allegations in the Order Ein Verwaltungs-Anhörung wird geplant, um festzustellen, ob die Behauptungen in den Orden are true, and to provide Lexington, Atkins and Pierce an opportunity to establish any defenses to sind wahr, und um Lexington, Atkins und Pierce eine Gelegenheit, um jede Abwehr zu the allegations. die Vorwürfe. The proceedings also will determine whether remedial actions are appropriate. Das Verfahren wird auch bestimmen, ob Abhilfemaßnahmen angemessen sind. As directed by the Commission, the administrative law judge shall issue an initial decision in this Wie von der Kommission, dem Verwaltungsrecht Richter erlässt eine erste Entscheidung in diesem matter no later than 300 days from the date of service of the Order. Angelegenheit nicht später als 300 Tage ab dem Datum der Zustellung des Ordens.

      Gruss Kalle
      Avatar
      schrieb am 02.12.08 17:31:44
      Beitrag Nr. 1.008 ()
      Hallo

      Noch so eine schreckliche Übersetzung.

      In der Frage der Lexington Resources, Inc. und Grant Atkins
      On November 26, the Commission issued an Order Making Findings and Imposing Cease-and-Desist Orders Pursuant to Section 8(a) of the Securities Act of 1933 as to Lexington Resources, Inc. and Grant Atkins (Order). Am 26. November veröffentlichte die Kommission ein Bestell-Making Würdigung und zur Einführung von Einstellung und-ablassen Bestellungen Gemäß § 8 (a) des Securities Act von 1933 als zu Lexington Resources, Inc. und Grant Atkins (Order).

      The Order finds that Lexington Resources, Inc. (Lexington) and Atkins, Lexington's CEO and Chairman, issued or caused to be issued 4.7 million shares of Lexington stock to certain consultants and another individual between November 2003 and March 2006. Der Orden stellt fest, dass Lexington Resources, Inc. (Lexington) und Atkins, Lexington's CEO und Vorsitzender, ausgestellt oder verursacht zu werden 4,7 Millionen Aktien von Lexington Lager auf bestimmte Berater und eine andere Person zwischen November 2003 und März 2006. Lexington and Atkins attempted to register these issuances using Form S-8, an abbreviated form of registration statement that may be used to register issuances of shares to employees and certain types of consultants. Lexington und Atkins versucht sich zu registrieren diese Emissionen mit Formular S-8, ein verkürzter Form der Eintragung Erklärung, die verwendet werden dürfen sich zu registrieren Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und bestimmte Arten von Beratern. Lexington's attempts to register these issuances on Form S-8 were invalid because the consultants were performing services expressly disallowed for Form S-8 registrations (including preparing and distributing promotional materials, directing investor relations efforts, and raising capital) and the other individual did not provide any services at all. Lexington Die Versuche der Register dieser Emissionen auf Formular S-8 waren ungültig, weil die Berater wurden darstellenden Dienstleistungen ausdrücklich nicht anerkannt, für die Form S-8-Registrierungen (einschließlich Vorbereitung und Verteilung von Werbematerialien, die Leitung Investor-Relations-Bemühungen, und die Ansammlung von Kapital) und die anderen einzelnen nicht , alle Dienstleistungen auf allen. The Order thus finds that Lexington and Atkins violated the registration provisions of the federal securities laws. Der Orden somit fest, dass Lexington und Atkins gegen die Eintragung Bestimmungen des Bundes-Wertpapiere Gesetze. Lexington and Atkins, without admitting or denying the findings, consented to the issuance of the Order, which orders Lexington and Atkins to cease and desist from committing or causing any violations and any future violations of Sections 5(a) and 5(c) of the Securities Act of 1933. Lexington und Atkins, ohne Zulassung oder Ablehnung der Ergebnisse, ihre Zustimmung zu der Ausgabe des Ordens, die Bestellungen Lexington und Atkins nicht mehr ablassen und aus zu begehen oder es bei Verletzungen und künftige Verstöße gegen die § § 5 (a) und 5 (c) der Securities Act of 1933. (Rel. 33-8987; File No. 3-13109) (Rel. 33-8987; File No 3-13109)



      Gruss Kalle
      Avatar
      schrieb am 12.12.08 13:04:13
      Beitrag Nr. 1.009 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.132.621 von khmetzel am 02.12.08 17:31:44Hallo Kalle,

      wir sind hier also über den Tisch gezogen worden. Da sollten wir uns jetzt erkundigen, an wen wir unseren Claim richten können. Ungestraft sollen die schließlich nicht davon kommen. Es wäre auch sinnvoll, hier mal Geschädigte aufzurufen, um ein gemeinsames Vorgehen zu besprechen.

      Ich mach mal eine freie Übersetung dieser Mitteilung aus dem OTC Bulletin Board:

      Vollstreckungsverfahren in Sachen Lexington Resources Inc. und Grant

      Am 26. November 2008 hat die Bundesbörsenaufsichtsbehörde (SEC) einen Feststellungbeschluss ausgegeben und Unterlassungsanordnungen gemäß Section A des Wertpapiergesetzes von 1933 gegen Lexington Resources Inc. erzwungen.

      In dem Feststellungbeschluss kam man zu dem Ergebnis, dass Lexington und Atkins, der CEO und Chairman, zwischen November 2003 und März 2006 4,7 Millionan Aktien des Lexington Aktienbesitzes an bestimmte Berater und eine andere Einzelperson herausgegeben oder herausgeben lassen hat.

      Lexington und Atkings versuchten, diese Emissionen zu registrieren, indem sie Form S-8 nutzten, eine Kurzfassung der Anmeldeerklärung, die für die Registrierung von Aktienemissionen an Mitarbeiter oder bestimmte Beraterkreise genutzt werden kann.

      Lexingtons Versuche, diese Emissionen mit Form-8 zu registrieren, waren ungültig, weil die Berater Dienste ausführten, die ausdrücklich für die Form-8-Registrierung unzulässig waren(inklusive der Vorbereitung und der Verteilung von Werbematerial, Anordnen von Bemühungen um Anlegerbeziehungen und Kapitalbeschaffung), und die andere Person überhaupt keine Dienste geleistet hatte.

      Der Beschluss stellte daher fest, dass Lexington und Atkins gegen die Registrierungsauflagen der Bundesaufsichtsgesetze verstoßen habe.

      Lexington und Atkins stimmten diesem Beschluss, der Lexington und Atkins zur Einstellung und Unterlassung der Verursachung und Begehung von jeglichen Verstößen und jeglichen zukünftigen Verstößen gegen Sections 5(a) und 5(c) des Wertpapiergesetzes von 1933 (Rel. 33-8987; File No. 3-13109) auffordert, zu, ohne jedoch die Feststellung zuzugeben oder zu dementieren.


      copyright : Achilliona

      Wer diese Übersetzung zur Veröffentlichung (z.B. in anderen Foren) nutzen möchte, möge sich bitte mit mir über BM in Verbindung setzen.

      :kiss:
      A.
      Avatar
      schrieb am 12.12.08 17:29:28
      Beitrag Nr. 1.010 ()
      Habe noch etwas gefunden:

      http://www.sec.gov/litigation/admin/2008/33-8987.pdf

      Das ist die offizielle Ausgabe der SEC.

      :kiss:
      A.
      Avatar
      schrieb am 31.12.08 16:19:29
      Beitrag Nr. 1.011 ()
      Hallo

      Allen einen Guten Rutsch
      und ein erfolgreiches 2009.

      Gruss Kalle
      Avatar
      schrieb am 06.01.09 23:02:43
      Beitrag Nr. 1.012 ()
      Happy New Year !

      Was haben wir denn da? Wahnsinnshandel in Frankfurt? 3.100 % im Plus ? Aber hallo ! Wo kommen denn die Zocker her?
      Was ist da im Busch ?

      Fragen über Fragen :laugh:

      :kiss:
      A.
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 16:12:42
      Beitrag Nr. 1.013 ()
      Oha !
      Und schon heute wieder back to square one !

      :kiss:
      A.
      Avatar
      schrieb am 17.03.09 14:35:30
      Beitrag Nr. 1.014 ()
      was is los mit Lexington?
      gibt`s die noch?
      sind die noch aktiv, oder dümpeln die nur noch..?
      Avatar
      schrieb am 17.03.09 19:27:57
      Beitrag Nr. 1.015 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.783.201 von Kunene am 17.03.09 14:35:30stimmt, sehr dünne Informationslage..
      Avatar
      schrieb am 30.04.09 21:00:55
      Beitrag Nr. 1.016 ()
      Dunkeltuten
      :(
      Avatar
      schrieb am 13.05.09 11:41:47
      Beitrag Nr. 1.017 ()
      Hier wird ja noch gehandelt. Schon seltsam.

      Nochmal zur Erinnerung:

      http://www.sec.gov/litigation/admin/2008/33-8948.pdf

      :kiss:
      A.
      Avatar
      schrieb am 05.06.09 10:46:34
      Beitrag Nr. 1.018 ()
      05.06.2009 10:15
      FRU2,I4X,SDY,CQT,LXR: AUSSETZUNG/SUSPENSION
      DIE FOLGENDEN AKTIEN SIND AB SOFORT AUSGESETZT:
      THE FOLLOWING SHARES ARE SUSPENDED WITH IMMEDIATE EFFECT:

      INSTRUMENT NAME KUERZEL/SHORTCODE ISIN BIS/UNTIL

      Avion Res FRU2 CA0543091098 BAW/UFN
      Intern. Goldfields I4X AU000000IGC9 BAW/UFN
      La Seda SDY ES0175290115 BAW/UFN
      China Agrotech CQT KYG2106H1048 BAW/UFN
      Lexington LXR US5295611025 BAW/UFN
      Avatar
      schrieb am 05.06.09 22:34:56
      Beitrag Nr. 1.019 ()
      Keine guten News..... (Google-Übersetzung)


      Vollstreckungsverfahren - Entzug der Zulassung der Wertpapiere in Lexington Resources, Inc.

      DONNERSTAG, 04. Juni 2009 08:22 Uhr



      Jun 04, 2009 (Securities and Exchange Commission RELEASE / ContentWorks über COMTEX) - Die Securities and Exchange Commission der Bekanntgabe des Widerrufs der Zulassung der Wertpapiere von Lexington Resources, Inc. (Lexington oder das Unternehmen), eine Nevada Corporation, die mit die Kommission gemäß Abschnitt 12 des Securities Exchange Act von 1934 (Exchange Act), am 4. Juni 2009, gemäß § 12 (j) des Exchange Act.

      In seinem Widerruf der Zulassung von Wertpapieren Lexington bei der Kommission gemäß Abschnitt 12 des Exchange Act, die Kommission fest, dass Lexington es versäumt hat, im Einklang mit Abschnitt 13 (a) des Exchange Act und Regeln 13a-1, 13a - 11 und 13a-13 daraus, indem sie nicht in eine Datei einen Jahresbericht auf Formblatt 10-KSB, da der 17. Mai 2007, nicht in eine Datei Quartalsberichte auf dem Formular 10-QSB für steuerliche Zeitraum nach seiner Quartal bis zum 30. September 2007, und nicht-Datei aktuellen Berichte auf Formblatt 8-K Offenlegung Kapitel 7 Liquidationsverfahren mit Lexington nur vor operativen Tochtergesellschaften.

      Die Kommission warnt Makler, Händler, Aktionären und potentiellen Käufern, dass sie sorgfältig zu prüfen, die vorstehenden Informationen zusammen mit allen anderen derzeit verfügbaren Informationen und alle Informationen, die anschließend von der Gesellschaft.

      Weitere, Makler und Händler sollten wachsam sein, die Tatsache, dass § 12 (j) sieht in einschlägigen Teil, wie folgt:

      Ein Mitglied einer nationalen Börse, Makler, Händler oder nutzen die E-Mails oder Mittel oder Instrumente des zwischenstaatlichen Handels zur Durchführung einer Transaktion in oder um den Kauf oder Verkauf, die Sicherheit der Registrierung wurde und ausgesetzt oder widerrufen gemäß der vorstehenden Satz.

      Ohne die Zulassung oder Ablehnung der Ergebnisse in der "Order KLAGEFRIST Gemäß § 12 (j) des Securities Exchange Act von 1934, Die Ergebnisse, und zur Aufhebung der Registrierung von Wertpapieren, Lexington Zustimmung zur Eintragung einer um Feststellung, dass sie sich nicht an § 13 (a) des Exchange Act und Regeln 13a-1, 13a-11 und 13a-13 daraus, und den Widerruf der Registrierung der einzelnen Klassen von Lexington Wertpapiere bei der Kommission gemäß Abschnitt 12 des Exchange Act. (Rel. 34-60042; File No 3-13501)



      ....wars das?
      Wer kennt sich aus?

      Engerl
      Avatar
      schrieb am 05.06.09 22:48:31
      Beitrag Nr. 1.020 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.333.656 von Engerl am 05.06.09 22:34:56
      SEC revokes Lexington Resources


      2009-06-05 14:51 ET - Street Wire

      Also Street Wire (U-*SEC) U.S. Securities and Exchange Commission
      Also Street Wire (U-LXRS) Lexington Resources Inc


      by Mike Caswell

      The U.S. Securities and Exchange Commission has issued an order revoking the registration of Lexington Resources Inc., the pink sheets company allegedly used in a pump-and-dump by Vancouver promoters Grant Atkins and Brent Pierce. The order comes 10 months after the regulator filed an administrative case in which it claimed that Mr. Pierce and his associates made $13-million dumping Lexington as the stock rose to $7.50. (All figures are in U.S. dollars.) The order named Mr. Pierce, Mr. Atkins and Lexington Resources as respondents.

      To settle its part of the case, Lexington agreed to today's order revoking its registration. The SEC notes in the order that the company is delinquent in its filings, having not filed an annual report since May 17, 2007, and that it liquidated its only operating subsidiaries in Chapter 7 bankruptcy proceedings.

      The SEC's case

      The SEC launched the case in an administrative order dated July 31, 2008. It identified Mr. Pierce, 52, as a Canadian living in Vancouver and the Cayman Islands, and Mr. Atkins, 49, as a Vancouver resident. The regulator claimed that Mr. Pierce co-ordinated spam e-mails and newsletters touting the company while he sold his shares through an offshore bank. He allegedly failed to disclose that he controlled as much as 60 per cent of the company.

      The SEC said the scheme began in November, 2003, when Mr. Atkins and Mr. Pierce formed Lexington through a reverse merger with a shell company called Intergold Corp. Mr. Atkins was the sole officer and director of the company and Mr. Pierce was a "consultant" who received millions of shares in improper S-8 offerings, the SEC claimed. "Between November 2003 and March 2006, Atkins caused Lexington to issue more than 5 million shares to Pierce and his associates purportedly registered on Form S-8. Pierce told Atkins who should receive the shares and how many," the order stated.

      Shares issued in S-8 offerings are normally reserved for those who are not involved in promoting or selling a company's stock, an exemption that did not apply to Mr. Pierce, the SEC said. He allegedly raised all of the money for Lexington's first year of drilling by finding investors who provided loans. The SEC said he transferred some of his S-8 shares to those investors.

      In addition, the SEC alleged that he used his S-8 shares to pay for an extensive promotional campaign. He arranged for spam e-mails, newsletters and advertising on investing websites, according to the order. He also distributed promotional kits to thousands of potential investors, the SEC claimed. As a result of the promotion, the stock went from $3 to $7.50 per share, with average trading volume increasing from 1,000 to about 100,000 shares per day, the SEC said. (The stock subsequently collapsed, and last traded for two cents.)

      During the promotion, Mr. Pierce and his associates allegedly sold 2.5 million shares that they had deposited at an offshore bank, generating $13-million in proceeds, the SEC claimed. "Pierce personally sold at least $2.7 million in Lexington stock through the offshore bank in June 2004 alone. Pierce's sales were not registered with the Commission," the order read.

      The SEC also cited Mr. Pierce for failing to disclose his ownership of the company. It said he controlled between 10 per cent and 60 per cent of Lexington's shares between November, 2003, and May, 2004, but did not file a single Schedule 13D disclosing any share ownership until July 25, 2006. When he did file the belated Schedule 13D, it inaccurately stated that he owned or controlled between 5 per cent and 10 per cent of the company in late 2003, the SEC claimed.

      The SEC did not state what penalties it is seeking for the alleged pump-and-dump. Mr. Atkins settled with the regulator on Nov. 26, 2008, agreeing to an order barring him from future violations of the U.S. Securities Act. With the Lexington settlement, the case only remains outstanding against Mr. Pierce.

      vFinance case

      In a related case, the SEC fined Florida brokerage vFinance Investments Inc. $100,000 on Nov. 7, 2008, for failing to produce e-mails during the Lexington investigation. The SEC said it was seeking information on two of the firm's clients. It identified one as Newport Capital, and the other as Hypo Alpe-Adria Bank of Liechtenstein. (The SEC made no allegations against either client, but one, Hypo Alpe, received a cease trade order from the B.C. Securities Commission on May 28, 2008. The regulator stated that Hypo Alpe was a conduit for suspicious trading. The bank had refused to disclose the identities of clients who had sold $165-million worth of stock in several pink sheets and OTC Bulletin Board companies, citing privacy laws in Liechtenstein.)

      The SEC claimed that the brokerage permitted one of its employees, Nicholas Thompson, to use an external webmail service, against brokerage policies. This allowed him to circumvent the brokerage's e-mail storage system. The SEC also sought to examine Mr. Thompson's computer, but he did not produce it until six months later. When the SEC did finally receive the computer, it found no useful information. The regulator said it hired a forensic investigator, who determined that somebody had run a data destruction program on the drive.

      BCSC previously banned Pierce

      On June 8, 1993, the BCSC banned Mr. Pierce for 15 years, after he improperly received money from Bu-Max Gold Corp., a former Vancouver Stock Exchange listing. According to an agreed statement of facts, the company raised $210,000 in May, 1989, for exploration. It paid $100,000 of that money to a private company controlled by Mr. Pierce "for purposes which did not benefit Bu-Max," the statement read.

      In addition to the 15-year ban, Mr. Pierce agreed to pay a $15,000 fine. That ban expired on June 8, 2008.




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      As I recall, Diane Dalmy wrote an opinion letter or two for Lexington Resources as well.

      Hmmmm, the plot thickens!


      Posted by Shopsy's Baloney @ 2009-06-05 15:35



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      Brent Pierce and Grant Atkins are long time career securities industry criminals, they need to be locked away. Hopefully they will be arrested if entering the US or flying over US airspace. The RCMP must be on the take since they continue to let these crooks run wild with securities fraud.


      Posted by Investigator @ 2009-06-05 16:13



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      I believe the US Securities and Exchange Commission as well as the US Department of Justice are aware of that.

      It's truly a shame Canadian regulators are so soft on white collar criminals, especially recidivists, isn't it?


      Posted by Shopsy's Baloney @ 2009-06-05 16:16
      Avatar
      schrieb am 07.06.09 10:48:21
      Beitrag Nr. 1.021 ()
      das war es !!!

      05.06.2009 16:39
      DIB,LXR,TZM: EINSTELLUNG/DELISTING
      DIE NOTIERUNG FOLGENDER AKTIEN WIRD MIT ABLAUF DES 05.06.2009 EINGESTELLT.
      THE FOLLOWING SHARES WILL BE DELISTED AFTER POST TRADING ON JUNE 05, 2009.

      ISIN KUERZEL/SHORT CODE LONGNAME

      DE0005884001 DIB DIBAG Industriebau AG
      US5295611025 LXR Lexington Resources Inc. [Nev.]
      US8955781021 TZM Tri-S Security Corp.
      Avatar
      schrieb am 07.06.09 16:42:57
      Beitrag Nr. 1.022 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.337.384 von onkelen am 07.06.09 10:48:21Hallo,
      ja was heißt denn jetzt "delisting" für uns? Ist das Geld ein für alle mal weg. Dann würde das ja einer Enteignung gleichkommen. Kann man was dagegen unternehmen? Ich meine, der Wert der Papiere hatte sich natürlich minimiert. Aber bei mir auf dem Depot waren immer noch 300Euro mit Lexington, trotz Tiefststand.
      Kann es sein, das die irgendwann mal wieder gelistet werden?
      Gruß,
      Michael
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 13:28:24
      Beitrag Nr. 1.023 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.338.535 von Misto64 am 07.06.09 16:42:57da es keine deutsche firma ist greift auch kein deutscher anlegerschutz
      zb.
      frist um noch verkaufen zu können oder schadensersatzforderungen

      hier wurden ua.

      gelder mißbräuchlich verwendet

      der kurs manipuliert

      dann durch verkäufe die taschen gefüllt

      seit glaube 2007 keine berichte mehr der aufsichtsbehörde vorgelegt

      trotz aufforderung nicht nachgekommen

      deswegen delistung

      sehe schwarz

      mfg
      onkelen
      ;)
      Avatar
      schrieb am 10.06.09 11:50:04
      Beitrag Nr. 1.024 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.342.908 von onkelen am 08.06.09 13:28:24SEC wins $2.04-million (U.S.) order against Pierce

      2009-06-09 14:16 ET - Street Wire

      Also Street Wire (U-*SEC) U.S. Securities and Exchange Commission

      by Mike Caswell

      The U.S. Securities and Exchange Commission has secured an order requiring Vancouver promoter Brent Pierce to disgorge $2.04-million that he made by selling shares of Lexington Resources Inc., a now-defunct pink sheets oil and gas company. (All figures are in U.S. dollars.) The order, contained in a decision handed down Friday by Administrative Law Judge Carol Foelak, comes 10 months after the SEC filed an administrative case alleging that Mr. Pierce and his associates made $13-million dumping Lexington as the stock rose to $7.50. It claimed that he co-ordinated an e-mail spam campaign and newsletters, while selling the company through an offshore bank.

      The SEC convened a three-day hearing in Seattle on Feb. 2, 2009, to hear arguments in the case. Although Mr. Pierce was represented by his lawyer, Christopher Wells, he did not personally testify. He said that he was concerned he could be arrested if federal prosecutors discovered he was at the Seattle courthouse because they are investigating him for another company, CellCyte Genetics Corp.

      Judge Foelak's decision

      The judge, in a decision dated June 5, 2009, stated that Mr. Pierce's failure to appear in person was unexpected, and that she was entitled to draw an adverse inference from it. The SEC had called Mr. Pierce as a witness, and the hearing had been scheduled for February because Mr. Pierce had indicated he would not be available to testify in December. "Pierce's failure to give assurances against future violations or to recognize the wrongful nature of his conduct is underscored by his failure to appear in person and give testimony on these or any other topics," her decision reads. Instead of having in-person testimony, the judge treated his earlier depositions, which were taken in Vancouver, as testimony.

      In finding against Mr. Pierce, the judge described his conduct as "egregious and recurrent." She said he sold unregistered shares of Lexington and took active steps to evade the reporting requirements of the U.S. Securities Act. In addition to the disgorgement order, the judge entered an order preventing future violations of the U.S. Securities Act.

      One of the SEC's allegations was that Mr. Pierce was a behind-the-scenes control person at Lexington during the pump-and-dump. The judge agreed, noting that he held over 10 per cent of the company's shares and had considerable sway over the company's chief executive officer, Grant Atkins. The men met in the early 1990s, when Mr. Pierce hired Mr. Atkins to write a business plan for a company. They have since worked together at 10 companies, the judge said. During the Lexington promotion, Mr. Atkins consulted with Mr. Pierce repeatedly about the company. They spoke multiple times every week during 2003 and 2004, the judge found. In addition, Mr. Pierce directly controlled Lexington's consultants.

      The judge also agreed with the SEC's allegation that Mr. Pierce executed several share transactions to avoid having a 10-per-cent ownership interest in Lexington, which would have triggered reporting requirements. In one of these transactions, Mr. Pierce assigned shares to Newport Capital Corp., a private Belize company. "Pierce testified that he transferred 350,000 shares to Newport to satisfy some of his debt to Newport; Atkins testified that the transfer was to enable Pierce to avoid having a ten percent beneficial ownership in Lexington," the judge stated.

      Mr. Pierce claimed he did not own Newport, but the judge disagreed. She found that he was the beneficial owner, president and director of the company. She said he received a salary of $800,000 from Newport in 2005.

      The judge said that Mr. Pierce used Hypo Bank of Liechtenstein as a conduit to sell his shares during the alleged pump-and-dump. As of April 30, 2004, he held 446,683 shares there, which he had sold by September, 2004, for gross proceeds of $2,113,362, the judge found. His total cost for the shares was $70,000, leaving him with a profit of $2,043,362. (On May 28, 2008, the B.C. Securities Commission issued a cease trade order against Hypo Bank, stating that it was a conduit for suspicious trading. The bank had refused to disclose the identities of clients who had sold $165-million worth of stock in several pink sheets and OTC Bulletin Board companies, citing privacy laws in Liechtenstein.)

      Judge Foelak also noted that the BCSC banned Mr. Pierce for 15 years in 1993 after he improperly received money from Bu-Max Gold Corp., a former Vancouver Stock Exchange listing. The company raised $210,000 (Canadian) in May, 1989, for exploration. It paid $100,000 (Canadian) of that money to a private company controlled by Mr. Pierce for purposes which did not benefit Bu-Max.

      The judge declined a late request by the SEC to increase the disgorgement by $7-million. After the hearing, the regulator said it had discovered new evidence indicating that Mr. Pierce had received an additional $7-million in ill-gotten gains by selling shares through two companies, Jenirob Company Ltd. and Newport Capital. Based on this evidence, the SEC asked her to raise the disgorgement, but the judge refused. She said she could not order disgorgement for any shares that those companies may have sold, because the SEC made no mention of either company in its initial order instituting proceedings.

      The order from Judge Foelak is an initial decision, which means that Mr. Pierce has 30 days to appeal her findings or file a motion for reconsideration. After that, the decision becomes binding.
      Avatar
      schrieb am 10.06.09 11:51:47
      Beitrag Nr. 1.025 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.361.538 von santakl am 10.06.09 11:50:04man sollte sich die namen pierce und atkins merken, wenn die dabei sind wird man imo zu 99 % über den tisch gezogen.
      Avatar
      schrieb am 19.06.09 12:56:48
      Beitrag Nr. 1.026 ()
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 13.08.09 18:32:47
      Beitrag Nr. 1.027 ()
      War`s das?
      Avatar
      schrieb am 20.08.09 16:28:08
      Beitrag Nr. 1.028 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.775.762 von Engerl am 13.08.09 18:32:47Na klar war`s das. Schon lange. In meinem Depot stehen die auf Null.

      :cry:
      A.
      Avatar
      schrieb am 07.10.09 22:50:12
      Beitrag Nr. 1.029 ()
      Gibt´s eigentlich schon ne Sammelklage? Das war doch der reinste Betrug!

      :kiss:
      A.
      Avatar
      schrieb am 25.10.09 20:08:36
      Beitrag Nr. 1.030 ()
      Wie klagt man als kleines Licht von D gegen einen solchen Haufen in USA? Wo könnte man denn was holen? Wie ist die Rechtslage für solch heisse Papiere überhaupt?

      Engerl
      Avatar
      schrieb am 14.01.10 23:46:16
      Beitrag Nr. 1.031 ()
      :confused:

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 01.02.10 16:47:18
      Beitrag Nr. 1.032 ()
      :confused:
      :confused:
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 03.04.10 18:48:49
      Beitrag Nr. 1.033 ()
      :confused:
      :confused:
      :confused:
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 28.06.10 12:21:08
      Beitrag Nr. 1.034 ()
      :confused:

      :confused:

      :confused:

      :confused:

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 02.08.10 12:24:12
      Beitrag Nr. 1.035 ()
      Hier wird wohl nichts mehr! :(
      Avatar
      schrieb am 28.08.10 20:11:17
      Beitrag Nr. 1.036 ()
      Wer hat von diesem Zeug noch welche? :cool:
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 12:56:42
      Beitrag Nr. 1.037 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.062.015 von Engerl am 28.08.10 20:11:17Ich habe leider noch welche.

      Leider habe ich noch keine Infos gefunden. DU?


      Im Depot liegen die bei mir noch.
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 12:59:49
      Beitrag Nr. 1.038 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.062.015 von Engerl am 28.08.10 20:11:17http://lexingtonresources.co.uk/
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 13:02:31
      Beitrag Nr. 1.039 ()
      http://www.gerichtsentscheide.li/default.aspx?mode=gerichte&…



      Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
      Rekursrichter lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
      lic. iur. Marion Seeger
      Univ.-Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger
      Dr. iur. Kuno Frick
      lic. iur. Christoph Büchel, LL.M.
      in der Beschwerdesache des
      NN
      Schweiz
      Beschwerdeführers:
      vertreten durch:
      Dr.iur. Wilfried Hoop
      Rechtsanwalt
      Essanestrasse 93
      9492 Eschen
      wegen Amtshilfe: Erteilung von Auskünften an die SEC
      VGH 2008/136
      Verfügung der Finanzmarktaufsicht
      Liechtenstein (FMA) vom 16. Oktober 2008, AZ:
      1722/08/06-35
      gegen
      in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2008
      entschieden:
      1. Der Beschwerde vom 31. Oktober 2008 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht
      Liechtenstein (FMA) vom 16. Oktober 2008, AZ: 1722/08/06-
      35, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Verfügung in ihrem
      Spruchpunkt 1. II. Bst. b) und c) aufgehoben und die Verwaltungssache in
      diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückgeleitet
      wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 31. Oktober 2008 abgewiesen
      und die angefochtene Verfügung bestätigt.
      2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
      3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
      Tatbestand
      1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die United States Securities
      and Exchange Commission (SEC), Washington, D.C., USA, mit, sie
      habe aufgrund von Auffälligkeiten Untersuchungen wegen des Verdachts
      illegaler Aktienkäufe und des Verdachts auf Verstoss gegen das
      Marktmanipulationsverbot eingeleitet. Die SEC ermittle, ob gewisse
      Personen, die das Aufbringen von Geldmittel für Lexington Resources,
      Inc. (Lexington) beworben und Geldmittel aufgebracht hätten (sogenannte
      Promoters), dies als Gegenleistung für den Erhalt von Lexington-Ak-
      - 2 -
      tien, welche illegal ausgegeben worden seien, gemächt hätten. Die SEC
      ermittle, ob gewisse Personen in ein Schema involviert gewesen seien,
      um den Preis und das Handelsvolumen der Lexington-Aktien durch
      manipulative Transaktionen künstlich in die Höhe zu treiben, dies mit
      dem Ziel, die Lexingon-Aktien zu künstlich in die Höhe getriebenen
      Preisen zu verkaufen. Zwischen 2004 und 2006 habe Lexington mehr
      als 3 Mio. unbeschränkt handelbare Aktien (unrestricted shares) an
      Promoters ausgegeben. Es scheine aber, dass diese Aktien gemäss
      Gesetz nur eingeschränkt handelbar gewesen seien (restricted shares),
      aber die Aktienzertifikate nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, die eingeschränkte
      Handelbarkeit ausgewiesen hätten. Deshalb seien die
      nachfolgenden Transfers und Käufe der Aktien durch die Promoters
      möglicherweise Teil eines illegalen Aktienverteilungsschemas und somit
      eine Verletzung der amerikanischen Wertpapiergesetzgebung gewesen.
      Basierend auf den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Aufzeichnungen
      scheine es, als ob die Promoters, direkt oder indirekt, ungefähr 2
      Mio. Aktien dieser eingeschränkt handelbaren Art über ein Sammelkonto
      im Namen der XBank, Schaan, gekauft und wieder verkauft hätten.
      Diese illegalen Verkäufe hätten über USD 10 Mio. Nettoerlös (Gewinn)
      gebracht. Es könne sein, dass die Promoters auch über andere Konten
      der XBank in Lexington-Aktien gehandelt hätten. In vielen Fällen hätten
      die Promoters, welche die eingeschränkt handelbaren Aktien als erstes
      erhalten hätten, diese zu Strohfirmen oder Strohmännern transferiert,
      bevor die Aktien schliesslich im Freiverkehr durch die XBank wieder
      verkauft worden seien. Zweck des Ersuchens sei, abzuklären, ob illegale
      Aktienkäufe getätigt worden seien und eine Marktmanipulation in Lexington-
      Aktien stattgefunden habe.
      2. Am 2. September 2008 ersuchte die FMA die XBank unter Hinweis auf
      Art. 10 MG (Marktmissbrauchsgesetz) um Übermittlung bestimmter Informationen
      und Unterlagen in diesem Zusammenhang, dies gemäss
      Antrag der SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008.
      3. Mit Schreiben vom 23. September 2008 übermittelte die XBank der FMA
      die angeforderten Informationen und Unterlagen. Die XBank wies darauf
      hin, dass über die Konten der Bankkunden neben der Abwicklung von
      Börsentransaktionen in Lexington-Aktien in der Regel auch noch Börsengeschäfte
      in weiteren Titeln stattgefunden hätten und insbesondere
      auch sonstige Transaktionen, wie Zahlungsein- und -ausgänge erfolgt
      seien und es dadurch zu einer Vermischung der Vermögenswerte auf
      den Konten gekommen sei.
      - 3 -
      4. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008, AZ: 1722/08/06-35, entschied die
      FMA wie folgt:
      1. Der SEC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG)
      Folgendes mitgeteilt:
      Die XBank... liess der FMA auf deren Ersuchen vom 2. September
      2008 mit Schreiben vom 23. September 2008 in Bezug auf
      Transaktionen in Finanzinstrumenten der Lexington folgende
      Informationen zukommen:
      I. Die Transaktionen sowie deren Details sind den in Ziffer
      1. II. b) bis d) angeführten Dokumenten zu entnehmen
      und wurden zu Gunsten bzw. auf Rechnung von folgendem/
      n Kunden ausgeführt:
      NN Schweiz.
      Der Kunde ist gleichzeitig der wirtschaftlich Berechtigte.
      II. Nachfolgend bezeichnete Unterlagen wurden der FMA
      von der XBank mit Schreiben vom 23. September 2008
      in Kopie übermittelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil
      dieser Verfügung.
      a) Kontoeröffnungsunterlagen (Kunde 123)
      b) Zahlungsverkehrsbelege vom 1. Oktober 2003 bis zum
      28. Februar 2008 ab USD 5'000.
      c) Journal der Buchungsbewegungen vom 1. Oktober
      2003 bis zum 28. Februar 2008
      d) Liste der Titelbewegungen (Transaktionen) in Lexington
      vom 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar 2008 sowie
      physische Belege zu den Ein- und Auslieferungen in Lexington
      in besagtem Zeitraum.
      III. Diese Unterlagen bilden einen unmittelbaren Bestandteil
      dieser Verfügung. Da die enorme Quantität dieser angeführten
      Informationen nicht dazu geeignet ist, diese Unterlagen
      der Verfügung physisch beizulegen, können die
      - 4 -
      in Ziffer 1. II. Bst. a) bis d) angeführten Bestandteile dieser
      Verfügung bei der FMA jederzeit eingesehen werden.
      Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft
      dieser Verfügung unter der Auflage an die SEC, dass die Informationen
      ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs
      sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs-
      und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die
      übermittelten Informationen dürfen innerhalb der SEC nur Personen
      zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis
      unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen
      zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden
      anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der
      FMA nicht gestattet.
      2. Es obliegt der XBank, ihrem/n Kunden vorliegende Verfügung
      zur Kenntnis zu bringen.
      3. Diese Verfügung ist gebührenfrei.
      Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
      Das vorliegende Ersuchen stamme von der SEC, welche in den Vereinigten
      Staaten die zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 MG sei. Die
      bei der SEC beschäftigten Personen unterstünden einer Art. 11 MG
      gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 2
      Bst. b MG. Die angefragten Finanzinstrumente seien und würden an
      einem überwachten Markt gemäss MG gehandelt. Der Markt sei öffentlich
      zugänglich und werde von der SEC als staatlich anerkannte Stelle
      überwacht. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des
      börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das
      Marktmanipulationsverbot sowie das Insiderhandelsverbot. Die von der
      SEC im vorliegenden Fall angefragten Informationen seien erforderlich
      für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs. Die SEC habe den Sachverhalt,
      aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen
      ergebe, dargestellt und die notwendigen Informationen
      klar bezeichnet. Im konkreten Fall bestehe der Verdacht, dass
      Aktienkurse künstlich manipuliert und in die Höhe getrieben worden
      seien. Um festzustellen, wer sich daran beteiligt habe und somit gegen
      das Marktmanipulationsverbot verstossen habe, seien die Informationen
      betreffend die Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, für die Transaktionen
      in diesem Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar,
      um den vorliegenden Verdacht weiter zu untersuchen.
      - 5 -
      5. Gegen diese Verfügung, welche sich an die XBank richtete und der
      XBank am 20. Oktober 2008 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer
      am 31. Oktober 2008 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
      Er beantragt im Wesentlichen die Abänderung der angefochtenen
      Verfügung dahingehend, dass die Amtshilfegewährung an
      die SEC verweigert werde.
      6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt AZ: 1722/08/06 der FMA
      bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2008
      die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
      Entscheidungsgründe
      1. Wie die FMA in der angefochtenen Verfügung ausführt, ermittelt die
      SEC wegen des Verdachts der Marktmanipulation. Die SEC vermutet,
      dass der Kurs (Preis) und das Handelsvolumen der Lexington-Aktien
      durch manipulative Transaktionen künstlich in die Höhe getrieben wurden,
      dies mit dem Ziel, die Lexington-Aktien zu überhöhten Preisen zu
      verkaufen. Die SEC geht davon aus, dass Personen, die an dieser
      Marktmanipulation teilnahmen, ungefähr 2 Mio. Lexington-Aktien über
      ein Sammelkonto der XBank kauften und dann wieder verkauften, dies
      mit einem Gewinn von über USD 10 Mio. Auch seien Lexington-Aktien
      über andere Konten der XBank gehandelt worden. In vielen Fällen hätten
      die involvierten Personen die Aktien zu Strohfirmen und Strohmännern
      transferiert und schliesslich im Freiverkehr über die XBank wieder verkauft.
      In solchen Fällen ist die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung
      von Informationen und Urkunden, die in Liechtenstein vorhanden
      sind, von der FMA an ausländische zuständige Behörden möglich, und
      zwar auch an zuständige Behörden von Drittstaaten (Art. 18 MG, Gesetz
      vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten,
      Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18 in der gültigen
      Fassung, insbesondere in der Fassung von LGBl. 2008 Nr. 225).
      Der Grundsatz, dass in Fällen wie dem vorliegenden Amtshilfe an eine
      ausländische Behörde geleistet werden kann, wird vom Beschwerdeführer
      nicht bestritten. Er bestreitet jedoch die Anwendbarkeit von LGBl.
      - 6 -
      2008 Nr. 225 auf den vorliegenden Fall und das Vorliegen der Voraussetzungen
      der amtshilfeweisen Informationsaustausches mit der ersuchenden
      Behörde SEC. Auf diese Einwendungen ist im Folgenden
      einzugehen.
      2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die FMA habe das Amtshilfeersuchen
      der SEC vom 20. Februar 2008 bewusst pendent gehalten und nicht
      bearbeitet, also taktisch verzögert, bis das neue, revidierte Marktmissbrauchsgesetz
      in Kraft getreten sei. Bei der Revision des Marktmissbrauchsgesetzes
      gemäss LGBl. 2008 Nr. 225 handle es sich um eine
      reine Anlassgesetzgebung, um die drastischen Auswirkungen des Urteils
      VGH 2007/110 zu beseitigen. Das neue Gesetz erweitere den Anwendungsbereich
      des Marktmissbrauchsgesetzes enorm und grundlegend.
      Die Übergangsbestimmung, wonach die neuen Gesetzesbestimmungen
      rückwirkend auf hängige Amtshilfeverfahren anzuwenden seien, ziele
      bewusst auf anhängige Amtshilfeersuchen ab und sei deshalb verfassungswidrig,
      gleichheitswidrig und willkürlich. Sie normiere eine Rückwirkung
      des neuen Rechts und damit eine unmittelbare Einflussnahme
      auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, was
      verfassungsrechtlich unzulässig sei (Österreichischer Verfassungsgerichtshof
      VSlg. 10.402; Posch in
      Diesen Argumenten folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
      Die Revision des Marktmissbrauchsgesetzes durch LGBl. 2008 Nr. 225
      wurde zwar durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar
      2008 zu VGH 2007/110 angestossen, ist aber nicht einzelfallbezogen
      auf das gegenständliche Amtshilfeersuchen der SEC ausgerichtet.
      Sie ist generell und abstrakt auf alle Amtshilfeersuchen aus Drittstaaten
      zugeschnitten.
      Sowohl im liechtensteinischen Verwaltungsrecht als auch Verwaltungsverfahrensrecht
      gilt der intertemporale Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt
      der Entscheidung in Kraft stehende Recht zur Anwendung kommt
      (LES 1981, 188; LES 1985, 108; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen
      Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 78 mit weiteren Verweisen).
      In diesem Sinne wiederholt die Übergangsbestimmung von LGBl.
      2008 Nr. 225 den genannten Grundsatz lediglich.
      Soweit vorliegendenfalls von einer Rückwirkung gesprochen wird, handelt
      es sich bei der Übergangsbestimmung von LGBl. 2008 Nr. 225 um
      eine "unechte Rückwirkung", denn die neuen Normen von LGBl. 2008
      Nr. 225 erfassen zwar auch früher eingetretene Sachverhalte, doch re-
      - 7 -
      geln sie Vorgänge, die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes
      stattfinden. Konkret bedeutet dies, dass es vorliegendenfalls um die
      Gewährung von Amtshilfe an die SEC geht. Die Gewährung erfolgt erst
      nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juni 2008, LGBl. 2008 Nr. 225.
      Daran ändert nichts, dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen schon
      vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Liechtenstein einlangte. Die
      SEC könnte jederzeit ihr ursprüngliches Amtshilfeersuchen erneuern
      und wiederholen. An der Anwendbarkeit des neuen Rechts ändert auch
      nichts, dass mit der Gewährung der Amtshilfe Informationen, die aus
      der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes oder auch des Gesetzes
      LGBl. 2007 Nr. 18 stammen, an die ausländische Behörde übermittelt
      werden sollen.
      Der Beschwerdeführer verweist auf Schwimann/Posch, ABGB2, § 5 Rz
      3, wo im Wesentlichen (nur) auf die Entscheidung VfSlg10.402 verwiesen
      wird. Mit dieser Entscheidung vom 12. März 1985 erkannte der österreichische
      Verfassungsgerichtshof, dass eine Übergangsbestimmung in
      einem neuen Gesetz, wonach das neue Gesetz auch auf die bei den
      Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
      des neuen Gesetzes anhängigen Verfahren Anwendung findet, dann
      verfassungswidrig ist, wenn die Änderung der Rechtslage ausschliesslich
      bewirken soll, dass die bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
      anhängigen Verfahren anhand der geänderten Rechtslage beurteilt
      werden, denn die Anordnung einer solchen Rückwirkung läuft darauf
      hinaus, festzulegen, an welchen Normen die Gerichtshöfe die angefochtenen
      Verwaltungsakte zu messen haben.Wenn sich zudem die Rückwirkung
      gezielt auf anhängige Verfahren beschränkt, nimmt der Gesetzgeber
      unzulässigerweise Einfluss auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe.
      Im Allgemeinen aber - so der österreichische Verfassungsgerichtshof
      weiter - ist die rückwirkende Erlassung von Gesetzen und Sanierung
      fehlerhafter Verwaltungsakte durch den Gesetzgeber nicht bedenklich.
      Nur die gezielte Einflussnahme auf bei den Gerichtshöfen des öffentlichen
      Rechts, also beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 129 ff. B-VG) und
      beim Verfassungsgerichtshof (Art. 137 ff. B-VG) anhängigen Verfahren
      ist verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber dadurch nur auf die bereits
      laufenden Verfahren, in denen er eine Aufhebung der angefochtenen
      Verwaltungsakte erwarten muss, zielt. Demgegenüber kann der blosse
      Umstand, dass bereits ein Verfahren anhängig ist, einen Beschwerdeführer
      nicht von einer allgemein angeordneten Rückwirkung ausnehmen
      (VfGH 12.03.1985, G1/85 und G23-27/85, Sammlungsnummer 10.402).
      - 8 -
      Vorliegendenfalls gilt die Übergangsbestimmung von LGBl. 2008 Nr.
      225 allgemein und zielt nicht ausschliesslich darauf ab, ein Verfahren,
      das beim Verwaltungsgerichtshof hängig ist, zu beeinflussen. Gegenständlich
      war im Übrigen das Amtshilfeersuchen der SEC zum Zeitpunkt
      des Inkrafttretens von LGBl. 2008 Nr. 225 nicht beim Verwaltungsgerichtshof,
      sondern bei der erstinstanzlichen Behörde, nämlich der FMA,
      anhängig und hätte jederzeit von der SEC auch nach Inkrafttreten von
      LGBl. 2008 Nr. 225 neu gestellt werden können.
      3. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 2 Abs. 3 MG schränke den Anwendungsbereich
      des Marktmissbrauchsgesetzes als Ganzes territorial
      auf Handlungen und Unterlassungen ein, die in Liechtenstein vorgenommen
      oder begangen worden seien. Die Gegenstand des vorliegenden
      Amtshilfeersuchens bildenden Handlungen und Unterlassungen, nämlich
      vermutete marktmissbräuchliche Handlungen mittels Spam-Mails durch
      unbekannte Täterschaft, seien nicht in Liechtenstein vorgenommen oder
      begangen worden, sodass sich die angefochtene Verfügung nicht auf
      das Marktmissbrauchsgesetz mit ihrem territorialen Geltungsbereich
      stützen könne.
      Der Geltungsbereich des Marktmissbrauchsgesetzes wird in Art. 2 MG
      umschrieben. Generell und grundlegend bestimmt Art. 2 Abs. 1, dass
      das Marktmissbrauchsgesetz für den börslichen oder ausserbörslichen
      Handel mit jedem Finanzinstrument gilt, das an einem überwachten
      Markt gehandelt wird oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung
      zum Handel an einem überwachten Markt gestellt wurde. Diese
      Bestimmung wurde vom Gesetzgeber durch LGBl. 2008 Nr. 225 neu
      dahingehend formuliert, dass das Marktmissbrauchsgesetz nicht nur
      auf den Handeln in einem EWR-Mitgliedsstaat, sondern auch auf den
      Handel von Finanzinstrumenten in Drittstaaten anwendbar ist. Damit
      wollte der Gesetzgeber ausdrücklich auch die Amtshilfegewährung an
      Drittstaaten, wie vorliegendenfalls an die USA, ermöglichen. Dass der
      Geltungsbereich des Marktmissbrauchsgesetzes in Art. 2 Abs. 1 MG
      sehr umfassend definiert ist, ergibt sich auch aus der einschränkenden
      Bestimmung von Art. 2 Abs. 1a MG, wonach die Art. 4, 5, 8 und 15 MG
      nur auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die zum Handel auf einem
      geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassen sind, anwendbar
      ist. Gewisse Bestimmungen des Marktmissbrauchsgesetzes sollen
      also nur dann anwendbar sein, wenn der Handel von Finanzinstrumenten
      auf einem europäischen Markt betroffen ist. Alle anderen Bestimmungen
      des Marktmissbrauchsgesetzes sind auch dann anwendbar, wenn der
      Handel auf einem aussereuropäischen Markt betroffen ist.
      - 9 -
      Art. 2 Abs. 2 bis 4 MG enthalten einige spezielle Bestimmungen über
      den Geltungsbereich, wobei diese Bestimmungen offensichtlich vor allem
      auf die Strafbestimmungen von Art. 23 bis 26 MG zugeschnitten sind.
      So bestimmt Art. 2 Abs. 2 MG, dass das Verbot von Insidergeschäften
      (Art. 23) auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem
      überwachten Markt zugelassen ist, gilt, sofern dessen Wert von
      einem Finanzinstrument im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MG abhängig ist.
      Art. 2 Abs. 4 MG bestimmt weiter, dass dieses Gesetz nicht für Geschäfte
      gilt, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im
      Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedsstaat,
      dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen
      Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer
      für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.Weiters bestimmt
      Art. 2 Abs. 3, dass das Marktmissbrauchsgesetz auf Handlungen
      und Unterlassungen Anwendung findet, die in Liechtenstein vorgenommen
      oder begangen werden.
      Es ist durchaus zu konstatieren, dass Art. 2 Abs. 3 MG sehr generell
      formuliert ist. Dennoch kann er aufgrund seiner systematischen Stellung
      innerhalb von Art. 2 MG und seinem Sinn und Zweck nicht dahingehend
      interpretiert werden, dass eine strafbare Handlung oder Unterlassung
      in Liechtenstein begangen worden sein muss, damit Amtshilfe an einen
      Drittstaat zulässig ist. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund von irgendwelchen
      Handlungen und Unterlassungen, die in Liechtenstein im Zusammenhang
      mit dem untersuchten Sachverhalt vorgenommen oder
      begangen wurden, sich Informationen in Liechtenstein befinden. Solche
      Handlungen oder Unterlassungen können darin bestehen, dass über
      eine liechtensteinische Bank Wertpapiertransaktionen abgewickelt oder
      abgerechnet wurden, wie vorliegendenfalls.
      4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zweck des Amtshilfeersuchens
      der SEC sei, abzuklären, ob illegale Aktienkäufe getätigt worden seien
      und ob eine Marktmanipulation in Lexington-Aktien stattgefunden habe.
      Die Abklärung, ob in den USA illegale Aktienkäufe stattgefunden hätten,
      dies nach amerikanischer Wertpapiergesetzgebung, könne niemals
      Gegenstand einer Amtshilfe auf Basis des Marktmissbrauchsgesetzes
      sein. Das Marktmissbrauchsgesetz erlaube nur die Übermittlung von
      Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs. Die FMA habe
      nun aber keine Differenzierung getroffen, welche Informationen für die
      Bekämpfung bzw. Untersuchung des Vorliegens eines Marktmissbrauches
      und welche Informationen für Abklärungen zu Zwecken illegaler
      - 10 -
      Aktienkäufe bzw. Verletzungen der amerikanischen Wertpapiergesetzgebung
      von Nöten seien.
      Dieser Argumentation ist insoweit zuzustimmen, als die FMA in der angefochtenen
      Verfügung nicht ausführt, ob und inwieweit die amerikanische
      Wertpapiergesetzgebung ein Teil der Gesetzgebung zur Bekämpfung
      von Insidergeschäften und Marktmanipulationen (Marktmissbrauch)
      und zur Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens
      der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente im Sinne von Art. 1 Abs.
      1 MG ist. Es ist nicht offensichtlich, dass die FMA aufgrund des liechtensteinischen
      Marktmissbrauchsgesetzes Amtshilfe zur Aufklärung von
      Verletzungen der amerikanischen Wertpapiergesetzgebung gewähren
      darf. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die SEC (auch) wegen
      des Verdachts der Marktmanipulation ermittelt und hierfür grundsätzlich
      die angeforderten Informationen, welche die XBank der FMA übermittelte,
      benötigt.
      5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Umfang der Informationen, die
      die FMA der SEC übermitteln wolle, sei zu gross. Die FMA wolle auch
      solche Informationen übermitteln, die gerade nicht mit Lexington in Zusammenhang
      stünden, namentlich - dies gemäss Auftragsschreiben
      der FMA an die XBank - "alle Erklärungen, welche den Kontostand oder
      die Aktivitäten auf diesen Konten seit 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar
      2008 aufzeigen; alle Guthaben und Abbuchungen von über $
      5'000.-- in Bezug auf diese Konten, beinhaltend aber nicht eingeschränkt
      auf Transferdetails, die Vorder- und Rückseite von annullierten Schecks,
      Einzahlungsbelege, Abhebungsbelege, Übertragungsnotizen, Bankschecks
      und alle anderen Dokumente, welche Einzahlungen oder Abhebungen
      von diesen Konten wiedergeben." Informationen, welche nicht
      im Zusammenhang mit den Lexington Finanzinstrumenten stünde, seien
      gerade nicht notwendig oder erforderlich im Sinne von Art. 18 Abs. 2
      MG. Die undifferenzierte Übermittlung von Informationen, gleichgültig
      ob sie mit Lexington-Aktien in Zusammenhang stünden oder nicht, verstosse
      gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 18 Abs. 2 MG
      und sei für die Bekämpfung von Marktmissbrauch nicht erforderlich.
      Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nur in der Zeit von Juni 2004
      bis Februar 2007 eine bestimmte Anzahl von Transaktionen in Lexington-
      Aktien getätigt.
      Diesem Argument kommt teilweise Berechtigung zu.
      - 11 -
      Gemäss Art. 18 Abs. 2 MG kann die FMA den zuständigen Behörden
      von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn
      die Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich
      sind. Die Gewährung einer solchen Amtshilfe bedarf also eines Ersuchens
      der ausländischen Behörde, vorliegendenfalls der SEC. Dieses
      Ersuchen muss sich auf Informationen beziehen, die zur Bekämpfung
      des Marktmissbrauchs, wie der Marktmanipulation, erforderlich sind.
      Dies bedeutet, dass das ausländische Amtshilfeersuchen gewissen inhaltlichen
      Anforderungen entsprechen muss, insbesondere den Sachverhalt
      darlegen muss, aus welchem der Verdacht des Marktmissbrauchs
      ersichtlich ist.Weiters müssen jene Informationen bezeichnet werden,
      die angefragt werden und zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich
      sind. Die Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der anbegehrten
      Informationen ist so detailliert vorzunehmen, dass die FMA
      prüfen kann, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten
      Fall den Marktmissbrauch bekämpft und ob hierzu die anbegehrten Informationen
      erforderlich sind. Allerdings sind an die Darstellung des
      Sachverhalts und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen keine
      hohen Anforderungen zu stellen, wie schon die FMA in der angefochtenen
      Verfügung ausführte (LES 2003, 91 Erw. 5).
      Vorliegendenfalls hat die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar
      2008 klar dargelegt, dass sie den Verdacht hat, der Kurs und das
      Handelsvolumen der Lexington-Aktien seien durch manipulative
      Transaktionen künstlich in die Höhe getrieben worden, um Lexington-
      Aktien zu überhöhten Preisen zu verkaufen. Die SEC legte auch dar,
      dass ungefähr 2 Mio. Lexington-Aktien über ein Sammelkonto der XBank
      gekauft und dann wieder verkauft wurden, dies mit einem Gewinn von
      über USD 10 Mio. Auch seien Lexington-Aktien über andere Konten der
      XBank gehandelt worden und in vielen Fällen hätten die involvierten
      Personen die Aktien zu Strohfirmen und Strohmännern transferiert und
      schliesslich im Freiverkehr über die XBank wieder verkauft.
      Dieser Sachverhalt rechtfertigt, sämtliche Transaktionen in Lexington-
      Aktien, die über die XBank abgewickelt wurden, seien es Käufe oder
      Verkäufe, zu untersuchen und die entsprechenden Informationen an
      die SEC zu übermitteln. Weshalb aber Transaktionen mit anderen
      Wertpapieren oder Geldtransaktionen ebenfalls untersucht werden sollen,
      führt die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008
      nicht aus. Ein Grund ist auch nicht offensichtlich. Dennoch ist denkbar,
      dass es Gründe gibt. Diesbezügliche Ausführungen fehlen jedoch in
      der angefochtenen Verfügung der FMA.
      - 12 -
      Somit sind jene Unterlagen an die SEC zu übermitteln, die die Transaktionen
      in Lexington-Aktien belegen und darstellen, nämlich die Liste der
      Titelbewegungen (Transaktionen) in Lexington vom 1. Oktober 2003
      bis zum 20. Februar 2008 sowie physische Belege zu den Ein- und
      Auslieferungen in Lexington in besagtem Zeitraum (siehe hierzu
      Spruchpunkt 1. II. Bst. d der angefochtenen Verfügung). Weiters sind
      jene Unterlagen an die SEC zu übermitteln, die die Identität des Kontoinhabers
      (also des Beschwerdeführers), des wirtschaftlich Berechtigten
      des Kontos bzw. des Beschwerdeführers und jener Personen, die über
      das Konto des Beschwerdeführers bei der XBank verfügen konnten,
      belegen, also die gesamten Kontoeröffnungsunterlagen (Spruchpunkt
      1. II. Bst. a der angefochtenen Verfügung). In diesem Umfange wehrt
      sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert.
      Hinsichtlich aller anderen Unterlagen enthält die angefochtene
      Verfügung keine rechtsgenügliche Begründung dahingehend, in welchem
      Zusammenhang sie mit dem von der SEC im Amtshilfeersuchen dargestellten
      Sachverhalt stehen und sie deshalb für die SEC zur Bekämpfung
      der Marktmanipulation erforderlich sind. Da die FMA eine entsprechende
      Begründung unterliess, war die angefochtene Verfügung in diesem
      Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die FMA
      zurückzuleiten. Im fortgesetzten Verfahren steht es der FMA auch frei,
      die SEC zu ersuchen, eine weitergehende Sachverhaltsdarstellung als
      bisher vorzunehmen oder die Notwendigkeit der Übermittlung von weitergehenden
      Informationen und Unterlagen zu begründen. Möglich ist
      aber auch, dass die FMA die Begründung für die Übermittlung der weitergehenden
      Informationen und Urkunden selbst in einer neuerlichen
      Verfügung vornimmt.
      6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die FMA stütze sich in ihrer angefochtenen
      Verfügung in Bezug auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung auf
      die Entscheidung VGH 2007/32 (LES 2007, 342). Dies erfolge zu Unrecht,
      denn der Fall VGH 2007/32 habe sich auf eine Amtshilfegewährung
      an eine Behörde in einem EWR-Mitgliedsstaat bezogen und habe
      deshalb gemäss Art. 13 MG erfolgen müssen und hätte nur aus den in
      Art. 14 Abs. 2 aufgeführten Gründen abgelehnt werden können. Demgegenüber
      komme der FMA bei der Amtshilfegewährung gegenüber
      Behörden in Drittstaaten gemäss Art. 18 ein Ermessen zu. Im Gegensatz
      zu Art. 13 MG "könne" die FMA gemäss Art. 18 Abs. 2 MG den zuständigen
      Behörden von Drittstaaten Amtshilfe gewähren, wenn gewisse
      Voraussetzungen gegeben seien. Das Gesetz verlange aufgrund der
      Verwendung des Wortes "kann" die Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung
      durch die FMA, was aber nicht geschehen sei.
      - 13 -
      Es ist zu konstatieren, dass der Gesetzeswortlaut tatsächlich zwischen
      der Amtshilfe an EWR-Mitgliedsstaaten und an Drittstaaten unterscheidet.
      Gemäss Art. 13 Abs. 2 MG hat die FMA den zuständigen Behörden
      anderer Mitgliedsstaaten Amtshilfe zu leisten. Demgegenüber bestimmt
      Art. 18 Abs. 2 MG, dass die FMA den zuständigen Behörden von Drittstaaten
      Amtshilfe gewähren kann. Art. 14 Abs. 2 MG wiederum bestimmt,
      dass die FMA ein Ersuchen der zuständigen Behörden eines anderen
      EWR-Mitgliedsstaates nur in bestimmten Fällen ablehnen kann. Demgegenüber
      bestimmt Art. 18 Abs. 3 MG, dass die FMA ein Ersuchen
      aus einem Drittstaat in bestimmten Fällen ablehnen kann (das Wörtchen
      nur fehlt hier im Gegensatz zu Art. 14 Abs. 2 MG).
      Was der Gesetzgeber mit dieser sprachlichen Differenzierung zum
      Ausdruck bringen wollte, ist aus den Gesetzesmaterialien zu erschliessen.
      Im Bericht und Antrag Nr. 75/2006 an den Landtag führt die Regierung
      aus, aufgrund der Europäischen Marktmissbrauchsrichtlinie hätten die
      zuständigen Behörden gegenseitig auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen
      zu übermitteln, die für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs
      notwendig seien (BuA Nr. 75/2006 S. 23). Im Verhältnis zu Drittstaaten
      gilt die Marktmissbrauchsrichtlinie nicht. Dennoch, so die Regierung,
      komme den Vorschriften über den Informationsaustausch auch in internationalen
      Standards ein immer grösseres Gewicht zu. Bei der Amtshilferegelung
      in Bezug auf Drittstaaten orientiere sich das Marktmissbrauchsgesetz
      daher an den im Rahmen von IOSCO (Internationaler
      Dachverband der Wertpapier- und Börsenaufsichtsstellen) erarbeiteten
      Grundsätzen. Der Vergleich dieser Standards mit jenen der Marktmissbrauchsrichtlinie
      zeige, dass hier materiell jeweils die selben Anforderungen
      an die Kooperationsbereitschaft der zuständigen Behörde gestellt
      würden. Selbst wenn den IOSCO-Standards die Verbindlichkeit des
      EWR-Rechts abgehe, werde aufgrund ihrer internationalen Bedeutung
      klar, dass unterschiedliche Amtshilferegelungen für EWR- und Drittstaaten
      keinen Sinn machten. Das IOSCO-Abkommen sei rechtlich nicht
      bindend. Seine Befolgung beruhe auf Freiwilligkeit. Es sei jedoch der
      Massstab für die internationale Kompatibilität und Kooperationsbereitschaft.
      Es enthalte auch die Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung
      von Amtshilfe abgelehnt werden könne. Diese Ablehnungsgründe entsprächen
      genau jenen, welche auch die Marktmissbrauchsrichtlinie
      vorsehe, nämlich ordre public, Verfahren im Inland hängig und Urteil im
      Inland ergangen. Zudem verpflichteten sich auch hier die Signatare zur
      Verwendung der erhaltenen Informationen im Rahmen des Spezialitäts-
      - 14 -
      prinzips. Die Behörden müssten ferner einer strengen Verschwiegenheitspflicht
      unterliegen. Spätestens hier schliesse sich also der Kreis
      zwischen den IOSCO-Standards und der Marktmissbrauchsrichtlinie
      und es werde ersichtlich, dass eine einheitliche Amtshilferegelung für
      EWR- und Drittstaaten wichtig sei (BuA Nr. 75/2006 S. 25 - 27). Die
      Regierung wandte sich in ihrem Bericht auch gegen die vom Bankenverband
      und der Treuhändervereinigung geäusserte Meinung, der Informationsaustausch
      mit Drittstaaten müsse nicht gleich wie derjenige mit
      EWR-Mitgliedsstaaten ausgestaltet werden. Die Regierung führte aus,
      dass auch in Österreich nicht zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten
      unterschieden werde. Ungeachtet dessen werde eine einheitliche Regelung
      des Amtshilfeverkehrs mit EWR-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten
      insbesondere aufgrund der schon erwähnten Standards, die im Rahmen
      von IOSCO entwickelt worden seien, als unabdingbar erachtet. Die Erfüllung
      der IOSCO-Standards sei von enormer Bedeutung für die internationale
      Anerkennung eines Finanzplatzes. Die Regierung erachte
      daher eine Drittstaatenregelung, die den Erfordernissen von IOSCO
      entspreche, von vitalem Interesse für den Finanzplatz Liechtenstein
      (BuA Nr. 75/2006 S. 70 f.).
      Aus diesen Ausführungen der Regierung ergibt sich nun, dass für die
      Amtshilfegewährung an Drittstaaten dieselben Kriterien gelten wie für
      die Amtshilfegewährung an EWR-Mitgliedsstaaten. Durch die unverbindlichere
      Textierung von Art. 18 sollte also nicht ein zusätzliches Ermessens-
      oder Verhältnismässigkeitskriterium eingeführt werden. Vielmehr
      ist der unverbindlicher klingende Text offensichtlich darauf zurückzuführen,
      dass die europäische Marktmissbrauchsrichlinie in Liechtenstein
      umgesetzt werden musste und eine Pflicht zur Amtshilfegewährung
      vorsieht. Demgegenüber sind die IOSCO-Standards freiwillig. Erst wenn
      diese Standards nicht (mehr) bestünden, fiele die Argumentation der
      Regierung in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag dahin, dass
      heute auf internationaler Ebene gemäss den IOSCO-Standards dieselben
      verpflichtenden Kriterien gelten wie in Europa.
      Somit kann dem Argument des Beschwerdeführers, dass im Verhältnis
      zu Drittstaaten eine erweiterte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen
      werden muss, nicht gefolgt werden. Es gelten dieselben Standards
      wie gegenüber EWR-Mitgliedsstaaten und damit dieselben Kriterien wie
      gemäss Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 MG.
      7. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem Umfang der von der SEC
      angefragten Informationen, nämlich sämtlicher Kontobewegungen ab
      - 15 -
      einem Betrag von USD 5'000.-- auf Konten, über welche Transaktionen
      in Lexington-Aktien abgewickelt worden seien, ergebe sich, dass die
      SEC eine gross angelegte und vom liechtensteinischen Recht verpönte
      fishing expedition, nämlich eine Beweisausforschung aufs Geratewohl,
      durchführe. Es werde seitens der SEC pauschal ein Schuss ins Blaue
      unternommen und dabei gehofft, dass man fündig werde. Die Offenlegung
      sämtlicher Kontobewegungen ab USD 5'000.-- sei für die Untersuchung
      im Hinblick auf das Vorliegen marktmissbräuchlicher Handlungen
      in Bezug auf Lexington-Aktien nicht erforderlich und völlig unverhältnismässig.
      Die SEC verlange die Offenlegung beliebiger Transaktionen,
      die in keinem Zusammenhang mit Lexington-Aktien stünden.
      Richtig ist, dass sogenannte fishing expeditions oder Beweisausforschungen
      aufs Geratewohl dem liechtenstienischen ordre public widersprechen
      und somit einer Amtshilfegewährung entgegen stehen (Art. 14 Abs. 2
      Bst. a und Art. 18 Abs. 3 Bst. a MG).
      Im Übrigen kommt den Argumenten des Beschwerdeführers im Sinne
      der obigen Ausführungen zu Erw. 5. Berechtigung zu.
      8. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der vorliegenden rechtsmissbräuchlichen
      fishing expedition beabsichtige die SEC offenbar, die Grundsätze
      der Rechtshilfe in Strafsachen zu umgehen. Dies sei unzulässig (StGH
      2005/50 in LES 2007, 396). Gegenständlich liege im Hinblick auf den
      Beschwerdeführer kein hinreichend begründeter Verdacht vor. Aus dem
      dargelegten Sachverhalt sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
      mit den marktmanipulatorischen Handlungen in den USA zu schaffen
      habe oder welche Sachverhaltsmomente gerade auf ihn hindeuteten.
      Dem ist entgegenzuhalten, dass die Grundsätze der Rechtshilfe in
      Strafsachen deshalb nicht umgangen werden, weil vorliegendenfalls
      nicht das Rechtshilferecht, sondern das Marktmissbrauchsgesetz zur
      Anwendung kommt. Letzteres ist eine lex specialis gegenüber dem
      Rechtshilfegesetz.
      Die SEC hat im dargestellten Sachverhalt aufgezeigt, weshalb sie den
      begründeten Verdacht hat, dass durch Transaktionen in Lexington-Aktien,
      die über die XBank abgewickelt wurden, der Markt manipuliert wurde.
      Nun geht es darum, herauszufinden, wer hinter diesen Marktmanipulationen
      steht. Hierfür ist es notwendig, dass festgestellt wird, in wessen
      Namen und Auftrag und auf wessen Rechnung die XBank die verdächtigen
      Transaktionen vornahm. Durch das gegenständliche Amtshilfeverfahren
      soll eben gerade - zulässigerweise - "erforscht" werden, welche
      - 16 -
      Kontoinhaber betroffen sind. Wie nun die XBank der FMA mitteilte, war
      auch der Beschwerdeführer betroffen. Nur deshalb ist der Beschwerdeführer
      gegenständlich beschwerdelegitimiert.Wenn die SEC schon mit
      Sicherheit wüsste, dass der Beschwerdeführer in Transaktionen in Lexington-
      Aktien involviert war und wer die natürlichen Personen sind, die
      für den Beschwerdeführer handelten oder mit diesem zu tun haben,
      wäre das gegenständliche Amtshilfeverfahren nicht notwendig. Es ist
      gerade Sinn des Amtshilfeverfahrens, herauszufinden, wer mit den
      dargestellten marktmanipulatorischen Handlungen in den USA in Zusammenhang
      steht.
      9. Der Beschwerdeführer bringt vor, die FMA dürfe gemäss Art. 18 Abs.
      2 Bst. b MG Amtshilfe nur gewähren, wenn die beschäftigten und beauftragten
      Personen der zuständigen Behörden des Drittstaates einer Art.
      11 MG gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Eine solche
      Verschwiegenheit gebe es aber bei der SEC nicht. Schon im Bericht
      und Antrag der Regierung an den Landtag 2008 Nr. 67 sei auf S. 20
      ausgeführt, dass gemäss amerikanischem Verfahrensrecht die Öffentlichkeit
      direkt oder indirekt über Klageeinreichung wegen Marktmissbrauchsdelikten
      informiert werde und alle zur Begründung der Klage
      eingereichten Dokumente öffentlich zugänglich seien. Auch werde die
      Öffentlichkeit regelmässig via Medien über Klageeinreichungen informiert
      (sogenannte litigation release). Geheime, im Wege der Amtshilfe übermittelte
      Informationen, die über die Hintertüre des Öffentlichkeitsvorbehaltes
      von Art. 18 Abs. 2 Bst. b zweiter Satzteil MG der Öffentlichkeit
      zugänglich gemacht würden, stellten keine finanzmarktaufsichtsrechtlichen
      Zwecke im Sinne von Art. 18 Abs. 6 MG dar. Das Marktmissbrauchsgesetz
      verbiete aber eine Weiterleitung von Informationen zu
      anderen als finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken. Die amerikanischen
      Öffentlichkeitsvorschriften stünden in Widerspruch zum Spezialitätsprinzip,
      welches verbiete, dass Informationen zu anderen Zwecken
      als zur Bekämpfung des Marktmissbrauches Verwendung fänden.
      Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG bestimmt, dass die FMA den zuständigen Behörden
      von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln
      kann, wenn "die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen
      Behörde des Drittstaats einer Art. 11 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht
      unterliegen, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von
      Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren
      vorbehalten bleiben". In Art. 11 MG wird die Verschwiegenheitspflicht
      dahingehend geregelt, dass die bei der FMA Beschäftigten und die von
      der FMA beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
      - 17 -
      gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dürfen.
      Kein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt vor, wenn: a)Tatsachen
      aufgrund einer Rechtsvorschrift an die Staatsanwaltschaft oder das
      Landgericht weitergeleitet werden; b)Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit
      nach Art. 13 bis 18 an die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten
      von Drittstaaten weitergegeben werden; oder c)Tatsachen im
      Rahmen des Art. 10 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht werden.
      Grundsätzlich besteht also nach liechtensteinischem Recht eine Verschwiegenheitspflicht
      der Mitarbeiter der FMA, doch wird diese teilweise
      durchbrochen, insbesondere durch Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft,
      Amtshilfe gegenüber dem Landgericht (insbesondere in Strafverfahren)
      und Amtshilfe an das Ausland. Intern, also innerhalb der FMA,
      gilt - selbstverständlich - keine Verschwiegenheitspflicht, muss doch die
      FMA ihre Aufgaben erfüllen können und hierzu auch entsprechende
      Massnahmen erlassen, wie der Erlass von Strafverfügungen gemäss
      Art. 26 MG.
      Nach dem amerikanischen Recht ist jede Person, die dem Securities
      Exchange Act untersteht, zur Geheimhaltung in Bezug auf alle Informationen,
      Fakten und Aufzeichnungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes,
      den Regulatorien oder früheren Erlassen erhalten hat oder die ihr bereitgestellt
      wurden, verpflichtet, ausser die Weitergabe werde vom Gesetz
      erlaubt. Dies führte die FMA schon in der angefochtenen Verfügung
      unter genauem Verweis auf den Securities Exchange Act und den
      Freedom of Information Act aus und wurde vom Beschwerdeführer nicht
      substantiiert bestritten. Die SEC ist also grundsätzlich an die Vertraulichkeitspflicht
      gebunden.Wenn aber die Untersuchungen der SEC ergeben,
      dass die SEC ein Verfahren, insbesondere durch Klage einleiten muss,
      können diese Informationen - so wie in Liechtenstein auch (Art. 11 Abs.
      2 Bst. a MG) - in diesem Verfahren verwendet werden. Dass dies zu
      einer Publizität der Informationen führt, ist sicherlich ein gewisser Unterschied
      zum liechtensteinischen Recht. Aber auch im liechtensteinischen
      Recht sind etwa Strafverfahren grundsätzlich öffentlich, zumindest sind
      es die mündlichen Strafverhandlungen. In diesem Rahmen können auch
      in Liechtenstein vertrauliche Informationen publik werden. In den USA
      geht die Publizität von Verfahren, seien es Straf- oder Zivilverfahren,
      sicherlich wesentlich weiter als in Liechtenstein und generell in Europa.
      Aus diesem Grund hat denn der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt,
      dass eine solche Publizität die Amtshilfegewährung an Drittstaaten nicht
      beeinträchtigen soll. Er hat in Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG ausdrücklich
      drittstaatliche Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die
      Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten.
      - 18 -
      10. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG behalte zwar
      Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung
      der Öffentlichkeit über solche Verfahren im Drittstaat vor, doch sei diese
      Bestimmung verfassungswidrig. Eine solche Öffentlichkeit sei ein
      schwerwiegender Eingriff in das gemäss Art. 32 Abs. 1 LV geschützte
      Grundrecht auf Wahrung der Geheimsphäre und persönlichen Freiheit.
      Dem Bankgeheimnis komme in Liechtenstein materieller Verfassungsrang
      zu (StGH 2005/50 in LES 2007, 396 [405] mit Verweis auf Höfling,
      Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 110 ff.). Eine Durchbrechung
      des Bankgeheimnisses im Rahmen der internationalen Amtshilfe
      dürfe nur erfolgen, wenn die Prinzipien der Spezialität, der Vertraulichkeit,
      der langen Hand und der Verhältnismässigkeit gewahrt blieben.
      Vorliegendenfalls hänge das rechtliche Schicksal der Informationen, die
      das Land Liechtenstein im Wege der Amtshilfe verliessen, nur noch
      davon ab, ob der ersuchende Drittstaat Vorschriften über die Öffentlichkeit
      von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit in Geltung
      habe. Dies bedeute, dass es im Ermessen des ersuchenden Drittstaates
      liege, ob dieser die in Liechtenstein grundrechtlich geschützten Geheimnisse
      der Öffentlichkeit preis gebe. Liechtenstein verliere damit jegliche
      Kontrolle über den Umgang mit solchen Informationen im Drittstaat. Die
      Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit und der langen Hand sei nicht
      mehr gegeben und damit auch eine Verletzung der öffentlichen Ordnung
      Liechtensteins (LES 2007,84). Auch werde durch die Öffentlichkeit der
      Informationen im Drittstaat das Prinzip der langen Hand gemäss Art.
      18 Abs. 6 letzter Satz MG obsolet, wenn die übermittelten Informationen
      im Drittstaat öffentlich gemacht würden und so zu anderen Zwecken
      und an andere Behörden weitergeleitet werden könnten. Das Zustimmungserfordernis
      Liechtensteins gemäss Art. 18 Abs. 6 MG werde also
      durch den Vorbehalt gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b zweiter Satzteil derogiert.
      Das Prinzip der langen Hand werde abgeschafft.
      Art. 18 Abs. 2 Bst. g MG bestimmt klar, dass die von der FMA an die
      zuständigen Behörden in Drittstaaten übermittelten Informationen nur
      so lange einer Verschwiegenheit unterliegen, als im Drittstaat die Verschwiegenheitspflicht
      nicht durch Vorschriften über die Öffentlichkeit
      von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren
      durchbrochen wird. Art. 18 Abs. 2 Bst. b zweiter Satzteil MG erlaubt
      also nicht nur die Durchbrechung des Vertraulichkeitsgrundsatzes
      von übermittelten Informationen, sondern auch die Durchbrechung des
      Prinzips der langen Hand gemäss Art. 18 Abs. 6 MG. Der Vorbehalt von
      Vorschriften über die Öffentlichkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG
      lässt sich nämlich nicht vollumfänglich mit dem Prinzip der langen Hand
      - 19 -
      vereinbaren. Anders ausgedrückt heisst dies, dass das Prinzip der langen
      Hand dann nicht vollumfänglich aufrecht erhalten werden kann,
      wenn Vorschriften im Drittstaat die Veröffentlichung von übermittelten
      Informationen zulassen. Ob und inwieweit dennoch ein restlicher Anwendungsbereich
      für das Prinzip der langen Hand besteht, wenn aufgrund
      von Vorschriften im Drittstaat übermittelte Informationen veröffentlicht
      werden, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Richtig ist, dass
      der Staatsgerichtshof dem Bankkundengeheimnis materiellen Verfassungsrang
      zuerkennt und es insoweit unter den Schutz des in Art. 32
      LV genannten Rechts der persönlichen Freiheit stellt (LES 2007, 396).
      An Banken, wie vorliegendenfalls, gerichtete Herausgabebeschlüsse
      sind als Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu
      qualifizieren (LES 2007, 84). Dies gilt auch für Amtshilfeerledigungen,
      wie vorliegendenfalls die angefochtene Verfügung der FMA, zumindest
      dann, wenn vorgängig kein anfechtbarer Herausgabebeschluss ergangen
      ist, wie vorliegendenfalls. Das Recht der persönlichen Freiheit gilt aber
      gemäss Art. 32 Abs. 2 LV grundsätzlich nur im Rahmen der Gesetze,
      sofern der gesetzlich normierte Eingriff im öffentlichen Interesse liegt,
      verhältnismässig ist und die geschützten Rechtsgüter nicht völlig ihres
      Sinngehaltes entgleiten (LES 1988, 49; dazu auch Höfling, Die liechtensteinische
      Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, S. 116 ff.; LES 2007, 396
      Erw. 6). Im Urteil StGH 2005/50 (LES 2007, 396) meinte der Staatsgerichtshof
      vornehmlich, dass die Amtshilfegewährung bei Insiderverdacht
      keine Durchbrechung des Bank(kunden)geheimnisses darstelle, da
      gemäss Art. 36 BankG (in der damaligen Fassung) die ausländischen
      Behörden aufgrund der Prinzipien der Spezialität, Vertraulichkeit und
      langen Hand ihrerseits an das Bankgeheimnis gebunden seien. Die
      übermittelten Informationen aus dem Bereich einer liechtensteinischen
      Bank würden ausschliesslich an Behörden weitergeleitet, welche selbst
      einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstellt seien. Eine solche Situation
      ist heute im Rahmen von Art. 18 MG nicht mehr gegeben, zumindest
      nicht im Verhältnis zu solchen Drittstaaten, die aufgrund ihrer eigenen
      Vorschriften vertrauliche Informationen relativ bald öffentlich machen,
      wie vorliegendenfalls die SEC in den USA. Insoweit argumentierte der
      Staatsgerichtshof in StGH 2005/50 alternativ, dass das Bankkundengeheimnis
      nicht absolut, sondern im Rahmen der gesetzlichen Schranken
      gelte. Der gemäss Art. 32 LV garantierte Privatsphärenschutz sei nicht
      uneingeschränkt garantiert. Eingriffe in den von Art. 32 Abs. 1 LVG geschützten
      Rechtsbereich seien statthaft, sofern der Eingriff sich auf ein
      Gesetz im formellen Sinne stützen könne, im öffentlichen Interesse liege,
      verhältnismässig sei und die geschützten Rechtsgüter nicht völlig ihres
      Sinngehaltes entkleidet würden. Diese Voraussetzungen seien - im
      - 20 -
      damals vorliegenden Falle - jedenfalls erfüllt. Die gesetzten Massnahmen
      stützten sich auf Art. 36 BankG - in der damaligen Fassung -, lägen
      aufgrund der Verfolgung der Zwecke der allgemeinen Finanzmarktaufsicht
      jedenfalls auch im öffentlichen Interesse, seien unter Berücksichtigung
      der eingehaltenen Prinzipien verhältnismässig und würden auch
      ein allenfalls betroffenes grundrechtlich geschütztes Bankkundengeheimnis
      jedenfalls nicht seines Sinngehaltes entleeren (LES 2007, 396 Erw.
      4.8 und 6.). Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof auch für
      den nunmehr vorliegenden Fall. Die formelle gesetzliche Grundlage der
      Gewährung der Amtshilfe ist in Art. 18 MG gegeben. Die Gewährung
      der Amtshilfe dient der Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulationen
      und somit auch der Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte
      und des Vertrauens der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente
      (Art. 1 Abs. 1 MG). Dabei geht es, wie aus dem Gesamtzusammenhang
      des Marktmissbrauchsgesetzes ersichtlich, nicht nur um die Bekämpfung
      von Marktmissbrauch in Liechtenstein, sondern auch um die Bekämpfung
      des Marktmissbrauchs weltweit, sofern dieser allgemeine Grundsatz
      nicht durch das Marktmissbrauchsgesetz wiederum eingeschränkt wird,
      was aber im Rahmen von Art. 18 MG nicht der Fall ist. Dasselbe gilt
      analog für die Finanzmärkte, die Öffentlichkeit und die Finanzinstrumente,
      ganz im Sinne eines globalisierten Finanzmarktes. Durch die Amtshilfegewährung
      wird das Bankkundengeheimnis nicht seines Sinngehaltes
      entleert. Vielmehr bleibt es im Kernbereich unangetastet. Eine
      Durchdringung erfolgt nur, wenn ein Verdacht des Marktmissbrauches
      besteht und eine zuständige Behörde diesbezüglich ermittelt und um
      Übermittlung von spezifischen Informationen aus dem Bereich einer
      Bank ansucht. Kritischer ist die Frage, ob Art. 18 MG ein verhältnismässiger
      Eingriff in das geschützte Bankkundengeheimnis ist. In StGH
      2005/50 konnte der Staatsgerichtshof die Verhältnismässigkeit von Art.
      36 BankG einfacher bejahen, da der damalige Art. 36 BankG die Prinzipien
      der Spezialität, Vertraulichkeit und langen Hand normierte. Dies
      gilt im Rahmen von Art. 18 MG bei weitem nicht mehr im selben Umfang.
      Die Regierung führte in ihrem Bericht und Antrag zur Schaffung eines
      Marktmissbrauchsgesetzes Nr. 75/2006 an den Landtag im Zusammenhang
      mit der Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 lit. b zweiter Satzteil aus,
      dass es ausländische Aufsichtsbehörden gibt, die das Aufsichtsrecht in
      erster Linie mittels Klagen vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten durchsetzen
      und im Rahmen solcher Verfahren alle zur Begründung der
      Klage eingereichten Dokumente öffentlich zugänglich machten. Eine
      solche Aufsichtsbehörde sei z.B. die amerikanische SEC. Durch den in
      Art. 18 Abs. 2 lit. b MG enthaltenen Vorbehalt betreffend anwendbarer
      Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren sowie die Orientierung
      - 21 -
      der Öffentlichkeit sollten bislang bestehende Unklarheiten im Hinblick
      auf den Vertraulichkeitsgrundsatz ausgeräumt werden (BuA Nr. 75/2006
      S. 71 f.). Die Globalisierung bringe es mit sich, dass auch im Finanzmarktaufsichtsrecht
      die Bedeutung grenzüberschreitender Sachverhalte
      laufend zunehme. Dabei sei der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden
      eine Voraussetzung dafür, dass internationale Missbrauchsfälle
      im Marktmissbrauchsbereich überhaupt erfolgreich bekämpft
      werden könnten. Länder, die nicht in der Lage seien, in effizienter und
      umfassender Weise Amtshilfe zu leisten, handelten sich den Ruf ein,
      Marktmissbrauch zu ermöglichen und keine Hand zur wirklichen Verfolgung
      von Börsendelikten zu bieten. Daraus könnten im internationalen
      Markt Wettbewerbsnachteile erwachsen, soweit die Bewilligung von
      wirtschaftlichen Tätigkeiten von einer befriedigenden Zusammenarbeit
      zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden abhängig gemacht werde
      (BuA Nr. 75/2006 S. 21). Den Vorschriften über den Informationsaustausch
      kämen auch in internationalen Standards ein immer grösseres
      Gewicht zu. Die Globalisierung bringe es mit sich, dass global agierende
      Finanzinstitute für ihre internationale Anerkennung einer den internationalen
      Standards entsprechenden Regulierung und einer international
      anerkannten Aufsichtsbehörde bedürften (BuA Nr. 75/2006 S. 25). Bislang
      problematisch bzw. unmöglich sei der Amtshilfeverkehr mit Aufsichtsbehörden,
      welche die Öffentlichkeit über Klageeinreichungen
      wegen Marktmissbrauchsdelikten informierten. Dies betreffe z.B. die
      amerikanische Securities Exchange Commission (SEC). In den USA
      setzten die Aufsichtsbehörden das Aufsichtsrecht in erster Linie mittels
      Klagen vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten und seltener auch vor
      Strafgerichten durch. Sobald die Klage anhängig sei, seien nach amerikanischem
      Verfahrensrecht alle zur Begründung der Klage eingereichten
      Dokumente öffentlich zugänglich. Zudem informierten etwa die USAufsichtsbehörden
      die Öffentlichkeit regelmässig via Medien über die
      Klageeinreichung (sog. "litigation release"). Dies alles geschehe aber
      erst, nachdem sich aufgrund der übermittelten Informationen ein Verdacht
      erhärtet habe.Vorher würden die Informationen vertraulich behandelt
      und nicht relevante Kundendaten würden daher nicht öffentlich bekannt.
      Die nun im Marktmissbrauchsgesetz enthaltene Regelung stehe
      im Einklang mit der weltweiten Tendenz, Sanktionsverfahren im Bereich
      der Wertpapieraufsicht mit mehr Publizität zu führen (BuA Nr. 75/2006
      S. 27 f.). Der Verwaltungsgerichtshof erachtet vor allem das Argument,
      dass heute die Finanzmärkte globalisiert sind und dass deshalb der
      Marktmissbrauch einer globalisierten Bekämpfung unterzogen werden
      muss, für überzeugend und gewichtig. Damit eine solche globalisierte
      Bekämpfung möglich ist, darf die Amtshiflegewährung vor allem an die
      - 22 -
      amerikanische SEC, die weltweit wohl die wichtigste einzelstaatliche
      Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten ist, nicht
      durch die Berufung auf das liechtensteinische Bankkundengeheimnis
      und die persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV ausgeschlossen werden.
      Die durch die Öffentlichkeitsvorschriften der USA bewirkte grössere
      Publizität von Marktmissbrauchsverfahren hat im Übrigen durchaus
      auch seine positiven Seiten. Durch mehr Publizität entsteht ein stärkerer
      "generalpräventiver" Effekt und damit eine grössere präventive Wirkung
      gegen Marktmissbräuche. Ausserdem trägt die Publizität von Verfahren
      zu einer verstärkten Objektivierung und damit zu grösserer Fairness im
      Verfahren bei, dies ganz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zusammengefasst
      hält also der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung von Art.
      18 Abs. 2 lit. b MG als Eingriffsnorm in den von Art. 32 Abs. 1 LV geschützten
      Geheimbereich für verhältnismässig.
      11. Der Beschwerdeführer bringt vor, der aufgrund von Art. 18 Abs. 7 MG
      für das gegenständliche Amtshilfeverfahren anwendbare Art. 51 Abs.
      1 Ziff. 1 RHG erkläre die Leistung von Rechtshilfe für unzulässig, wenn
      die gegenseitige Strafbarkeit nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall
      fehle die gegenseitige Strafbarkeit, denn Insiderhandel und Marktmissbrauch
      seien im Inland nur dann strafbar, wenn die entsprechenden
      Finanzinstrumente zum Handel in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassen
      seien. Die verfügungsgegenständlichen Finanzinstrumente und Aktien
      seien jedoch in einem Drittstaat zum Handel zugelassen.
      Wie bereits ausgeführt, verweist Art. 18 Abs. 7 MG nicht auf das
      Rechtshilfegesetz. Das Rechtshilfegesetz kommt also im Rahmen des
      Marktmissbrauchsgesetzes und der darauf gestützten Amtshilfegewährung
      nicht (subsidiär) zur Anwendung. Damit gilt der im Rechtshilfegesetz
      verankerte Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit nicht für die
      Amtshilfegewährung im Rahmen des Marktmissbrauchsgesetzes. Auch
      das Marktmissbrauchsgesetz verlangt nicht die Erfüllung des Grundsatzes
      der beiderseitigen Strafbarkeit, um Amtshilfe gewähren zu dürfen.
      Die Gewährung der Amtshilfe an Drittstaaten darf nur in den in Art. 18
      Abs. 3 MG vorgesehenen Fällen verweigert werden.
      12. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Amtshilfeersuchen der SEC liege
      nicht in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vor. Amtssprache
      in Liechtenstein sei aber Deutsch. Dies gelte auch für die
      Amtshilfe gemäss Marktmissbrauchsgesetz. Art. 18 Abs. 7 MG i.V.m.
      Art. 9 Abs. 1 RHG und § 63 StPO bestimme klar, dass Schriften, die
      - 23 -
      nicht in deutscher Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich
      seien, durch einen beeideten Dolmetscher übersetzt werden
      und samt der Übersetzung zu den Akten gebracht werden müssten.
      Diesen Argumenten ist vorerst entgegenzuhalten, dass Art. 18 Abs. 7
      MG nicht auf die ergänzende Anwendung der Vorschriften über die internationale
      Zusammenarbeit in anderen Gesetzen sowie die Bestimmungen
      des Rechshilfegesetzes verweist. Vielmehr bestimmt Art. 18
      Abs. 7 MG, dass die Bestimmungen anderer Gesetze über die internationale
      Zusammenarbeit und über die Rechtshilfe nicht durch das
      Marktmissbrauchsgesetz aufgehoben werden, weder formell noch materiell.
      Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen ist Art. 22 MG relevant. Danach
      kommen die Bestimmungen des LVG ergänzend zur Anwendung.
      Das LVG enthält keine Bestimmung hinsichtlich der Sprache von Urkunden
      und verweist - mit hier nicht weiter relevanten Ausnahmen im Bereich
      des Verwaltungsstrafverfahrens - nicht auf die StPO. Der Verwaltungsgerichtshof
      ist nunmehr in ständiger Rechtsprechung (VGH
      2008/10, 63, 65, 66, 67, 85) der Ansicht, dass aus Art. 6 LV allein nicht
      abgeleitet werden kann, dass im Verwaltungsverfahren deutsche
      Übersetzungen von sämtlichen im Akt liegenden Schriftstücken vorliegen
      müssen. Vielmehr kommen die aus dem Gleichheitsgrundsatz von Art.
      31 Abs. 1 LV abgeleiteten Verfahrensrechte zur Anwendung. Verfassungsrechtlich
      garantiert ist eine Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere
      der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird aber nicht
      schon dadurch verletzt, dass ein ausländisches Amtshilfeersuchen samt
      Beilagen nicht in deutscher Sprache vorliegt.Wesentlich ist allein, dass
      die betroffene Partei, vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin, den
      Inhalt des Amtshilfeersuchens samt Beilagen versteht und sie somit ihr
      aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitetes Recht auf Information
      und Stellungnahme effektiv ausüben kann.Weiters muss gewährleistet
      sein, dass die mit dem ausländischen Amtshilfeersuchen befasste
      Behörde, hier die FMA, und die Rechtsmittelinstanzen, hier der Verwaltungsgerichtshof,
      das ausländische Amtshilfeersuchen samt Beilagen
      inhaltlich einwandfrei verstehen, damit sie insbesondere ihrer Begründungspflicht
      in der zu fällenden Entscheidung nachkommen können.
      Solange es der Fall ist, dass die zuständigen Mitarbeiter der FMA und
      die zuständigen Richter beim Verwaltungsgerichtshof das fremdsprachige
      Dokument einwandfrei verstehen und solange der Beschwerdeführer
      nicht substantiiert geltend macht oder es offensichtlich ist, dass er das
      fremdsprachige Schriftstück nicht genügend versteht, ist der Verzicht
      - 24 -
      auf eine deutsche Übersetzung unbedenklich. Zur Wahrung des rechtlichen
      Gehörs genügt es im Übrigen, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
      vom Akteninhalt genügend Kenntnis nehmen kann.
      Wenn der Beschwerdeverterter dies kann, wäre es geradezu schikanös,
      eine deutsche Übersetzung eines Amtshilfeersuchens oder sonstiger
      Unterlagen zu verlangen (ähnlich: OGH in LES 2006, 250). Vorliegendenfalls
      bringt der Beschwerdeführer nicht vor, er verstehe die gegenständlichen
      fremdsprachigen (englischen) Dokumente nicht.
      13. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege der Ablehnungsgrund gemäss
      Art. 18 Abs. 3 Bst. b MG vor, gemäss welchem die Gewährung der
      Amtshilfe verweigert werden könne, wenn in Liechtenstein aufgrund
      desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren
      anhängig sei. Ein solches Verfahren sei gegen den Beschwerdeführer
      in Liechtenstein anhängig, nämlich beim Fürstlichen Landgericht
      zur Geschäftszahl 00 UR.2008.000 aufgrund desselben Sachverhaltes,
      wie er dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen zu Grunde liege. Es
      werde gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen wegen des
      Verbrechens betrügerischer Handlungen im Sinne von §§ 146, 147 und
      148 StGB ermittelt. Zwar verbiete Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG auch in solchen
      Fällen die Gewährung der Amtshilfe nicht absolut, doch müsse
      eine Ermessensentscheidung von der FMA gefällt werden. Diesbezüglich
      habe die FMA in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt, sie
      mache von der Verweigerungsmöglichkeit keinen Gebrauch. Eine Begründung
      fehle jedoch gänzlich und die FMA habe nicht tatsächlich eine
      Ermessensentscheidung gefällt
      Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesem Argument nicht.
      Die FMA ist, wie bereits ausgeführt, von Gesetzes wegen verpflichtet,
      mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen zu arbeiten,
      soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich ist (Art.
      13, 16, 18 MG). Die FMA darf ein Amtshilfeersuchen einer zuständigen
      ausländischen Behörde nur dann ablehnen, wenn (Art. 14 Abs. 2, Art.
      18 Abs. 3 MG):
      a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche
      Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
      b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person
      bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig
      ist; oder
      - 25 -
      c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person
      bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts
      ergangen ist.
      Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Urteil vom 25.
      September 2008 zu VGH 2008/63 aus, dass Art. 14 Abs. 2 Bst. b und
      c MG - und dasselbe gilt für die identen Bestimmungen von Art. 18 Abs.
      3 Bst. b und c MG - eng miteinander zusammenhängen. Aus ihnen ergibt
      sich, dass nicht irgendein Verfahren vor irgendeinem liechtensteinischen
      Gericht die Amtshilfegewährung an eine ausländische Behörde zur
      Bekämpfung des Marktmissbrauchs unzulässig machen kann, selbst
      wenn so ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Amtshilfegewährung
      steht. Es ist offensichtlich, dass mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c MG - und
      damit auch mit Art. 18 Abs. 3 Bst. b und c MG - nur Strafverfahren vor
      einem liechtensteinischen Strafgericht gemeint sind. Das Marktmissbrauchsgesetz
      bezweckt nämlich die Bekämpfung von Insidergeschäften
      und Marktmanipulationen, also des Marktmissbrauchs (Art. 1 Abs. 1
      MG). Das Mittel zur Bekämpfung von Marktmissbrauch ist ein repressives,
      nämlich die Bestrafung von Personen, die Insidergeschäfte betreiben
      (Art. 23 MG) oder Marktmanipulationen vornehmen (Art. 24 MG).
      Der Marktmissbrauch ist also mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Geldbusse
      strafbewehrt. Zur strafrechtlichen Verurteilung ist das Strafgericht,
      in Liechtenstein das Fürstliche Landgericht, zuständig (Art. 23 und 24
      MG). Nur wenn ein solches Strafverfahren in einer konkreten Marktmissbrauchssache
      bereits vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig
      oder durchgeführt wurde, macht es Sinn, im Rahmen des Amtshilfeverfahrens
      allenfalls keine Informationen an ausländische Behörden zu
      übermitteln. Hier schlägt der strafrechtliche Grundsatz des Verbots der
      Doppelbestrafung und Doppelverfolgung (nebis in idem) durch (Art. 4
      des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, LGBl. 2005 Nr. 28).
      Vorliegendenfalls wird in Liechtenstein gegen den Beschwerdeführer
      aber nicht wegen eines Marktmissbrauchsdeliktes, sondern wegen Betruges
      gemäss §§ 146 ff. StGB ermittelt, wie sowohl in der angefochtenen
      Verfügung als auch in der Beschwerde ausgeführt wird. Marktmissbrauch
      einerseits und Betrug andererseits stehen nicht in unechter
      Konkurrenz (Scheinkonkurrenz) zueinander. Der Betrug konsumiert den
      Marktmissbrauch nicht, da der Betrug ein reines Vermögensdelikt ist
      (geschütztes Rechtsgut ist allein das Vermögen (Kirchbauer/Presslauer
      in Wiener Kommentar 2§ 146), währenddem die Martkmissbrauchsdelikte
      dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und dem
      Anlegerschutz dienen (Art. 1 Abs. 1 MG; Hinterhofer in Wiener Kommen-
      - 26 -
      tar 2BörseG § 48b Rz 6 - 12; Trechsel/Jean-Richard, StGB Praxiskommentar
      2008, Art. 161 bisN 2). Deshalb besteht echte Konkurrenz zwischen
      Betrug und Marktmissbrauch (Hinterhofer, a.a.O., Rz 83; Trechsel/
      Jean-Richard, a.a.O., N 13).Vorliegendenfalls ermittelt das Fürstliche
      Landgericht gegen den Beschwerdeführer wegen Betruges. Demgegenüber
      ermittelt die SEC wegen Marktmanipulation. Es ist sinnvoll, beide
      Untersuchungsverfahren zu führen, da am Ende wegen der echten
      Konkurrenz auch zwei Strafurteile ergehen können und der Grundsatz
      von ne bis in idem nicht gilt.
      14. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lexington-Aktien seien frei handelbar
      und entgegen den Ausführungen der SEC im Amtshilfeersuchen
      keinerlei Handelseinschränkungen unterlegen.
      Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird vorliegendenfalls Amtshilfe
      nicht wegen Verstosses von gewissen Handelsrestriktrionen gemäss
      amerikanischer Wertpapiergesetzgebung gewährt, sondern wegen der
      bei der SEC laufenden Untersuchung einer vermuteten Marktmanipulation
      im Sinne des liechtensteinischen Marktmissbrauchsgesetzes.
      15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG.
      Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu einem
      wesentlichen Teil durchgedrungen ist, sind ihm keine Parteikosten zuzusprechen.
      Gemäss steter Rechtsprechung sind Parteikosten im Einparteienverfahren
      dem Staat nur aufzuerlegen, wenn dies in einem
      speziellen Gesetz vorgesehen ist oder Art. 35 Abs. 4 LVG zur Anwendung
      kommt (zuletzt VGH 2008/11 und dazu StGH 2008/60;VBI 1993/35
      und dazu StGH 1998/2).
      - 27 -
      Dieses Urteil ist endgültig.
      Vaduz, 4. Dezember 2008
      Verwaltungsgerichtshof
      Der Vorsitzende
      lic. iur. Andreas Batliner
      Ergeht an:
      - NN, Schweiz, vertreten durch: Dr.iur. Wilfried Hoop, Rechtsanwalt, Essanestrasse
      93, 9492 Eschen
      - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), 9490 Vaduz
      - 28 -
      Avatar
      schrieb am 10.10.10 08:45:59
      Beitrag Nr. 1.040 ()
      Uff... :(
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.10.10 10:08:14
      Beitrag Nr. 1.041 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.294.956 von Engerl am 10.10.10 08:45:59was meinst du mit deiner aussage?
      Avatar
      schrieb am 16.01.11 18:36:11
      Beitrag Nr. 1.042 ()
      Erstaunen...
      Entsetzen...
      Eben Uff..!
      Avatar
      schrieb am 20.03.11 15:43:09
      Beitrag Nr. 1.043 ()
      nochmals Uff..!
      Avatar
      schrieb am 09.06.11 19:20:35
      Beitrag Nr. 1.044 ()
      Tun tut sich nichts, oder was?
      Avatar
      schrieb am 01.12.11 16:42:28
      Beitrag Nr. 1.045 ()
      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 11.03.12 17:12:49
      Beitrag Nr. 1.046 ()
      Gibts eigentlich sowas wie ne Insolvenz bei Lexington?
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