Förderung Wohneigentum, Anlage FE - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.03.07 14:56:38 von
neuester Beitrag 10.03.07 11:39:01 von
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Bin dabei meine Steuererklärung 2005 und 2006 zu erstellen und stolpere wie in jedem Jahr über die Anlage FW zur Steuererklärung.
Sachverhalt:
Hauf eines Einfamilinhauses im Jahr 2000. Einzug in das Haus im Jahr 2000. Im Jahr 2006 wurden diverse Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht.
Im Jahr 2000 wurde Eigenheimzulage beantragt.
Meine Frage ist nun; Kommt für mich die anlage FW noch zur Absetzung für Aufwendungen für das Haus noch in Frage?
Danke
Gruß
Sachverhalt:
Hauf eines Einfamilinhauses im Jahr 2000. Einzug in das Haus im Jahr 2000. Im Jahr 2006 wurden diverse Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht.
Im Jahr 2000 wurde Eigenheimzulage beantragt.
Meine Frage ist nun; Kommt für mich die anlage FW noch zur Absetzung für Aufwendungen für das Haus noch in Frage?
Danke
Gruß
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.203.409 von doktor291 am 09.03.07 14:56:38Die Festsetzung einer Eigenheimzulage schließt den Sonderausgabenabzug grundsätzlich aus.
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C584705_L20.pdf
Lediglich Vorkosten können nach Maßgabe des § 10 i EStG geltend gemacht werden, siehe die Erläuterungen zu Zeilen 30 - 41.
Dürfte aber nach 7 Jahren kaum noch möglich sein.
Lediglich Vorkosten können nach Maßgabe des § 10 i EStG geltend gemacht werden, siehe die Erläuterungen zu Zeilen 30 - 41.
Dürfte aber nach 7 Jahren kaum noch möglich sein.
§ 10i EStG
Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung
(1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen:
1.
eine Pauschale von 1.790 Euro im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und
2.
Erhaltungsaufwendungen bis zu 11.504 Euro, die
a)
bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind oder
b)
bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.
2Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und müssten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden können.3Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.4Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt werden.2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung
(1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen:
1.
eine Pauschale von 1.790 Euro im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und
2.
Erhaltungsaufwendungen bis zu 11.504 Euro, die
a)
bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind oder
b)
bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.
2Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und müssten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden können.3Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.4Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt werden.2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.211.685 von NATALY am 09.03.07 21:02:55"5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung"
Bedeutet das jetzt, dass ich die Modernisierungskosten aus 2006 noch geltend machen kann?
Wie sieht es da eigentlich mit den "haushaltsnahen Dienstleistungen aus?
Habe in einem Infoblatt der Freien und Hansestadt Hamburg gelesen, dass nunmehr, ab 2006, auch Modernisierungsaufendungen geltend gemacht werden können, mit einer Erstattung der Lohnkosten von 20 % maximal 600,00 Euro, was entspechend einer Lohnsumme von 3.000,00 Euro entspricht.
Hierzu zählen meines Erachtens auch Arbeiten an den Außenwänden, sprich neues verputzten eine Hauses;
Arbeiten am Dach, sprich neudecken des Daches, Wärmedämmung.
Wie seht Ihr das?
Bedeutet das jetzt, dass ich die Modernisierungskosten aus 2006 noch geltend machen kann?
Wie sieht es da eigentlich mit den "haushaltsnahen Dienstleistungen aus?
Habe in einem Infoblatt der Freien und Hansestadt Hamburg gelesen, dass nunmehr, ab 2006, auch Modernisierungsaufendungen geltend gemacht werden können, mit einer Erstattung der Lohnkosten von 20 % maximal 600,00 Euro, was entspechend einer Lohnsumme von 3.000,00 Euro entspricht.
Hierzu zählen meines Erachtens auch Arbeiten an den Außenwänden, sprich neues verputzten eine Hauses;
Arbeiten am Dach, sprich neudecken des Daches, Wärmedämmung.
Wie seht Ihr das?
Wie sieht es da eigentlich mit den "haushaltsnahen Dienstleistungen aus?
Habe in einem Infoblatt der Freien und Hansestadt Hamburg gelesen, dass nunmehr, ab 2006, auch Modernisierungsaufendungen geltend gemacht werden können, mit einer Erstattung der Lohnkosten von 20 % maximal 600,00 Euro, was entspechend einer Lohnsumme von 3.000,00 Euro entspricht.
Hierzu zählen meines Erachtens auch Arbeiten an den Außenwänden, sprich neues verputzten eine Hauses;
Arbeiten am Dach, sprich neudecken des Daches, Wärmedämmung.
Wie seht Ihr das?
Diese Möglicjhkeit besteht für Modernisierungsaufwendungen in 2006.
Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt, aus der die Aufwendungen für Arbeitszeit hervorgehen. Außerdem muss der Rechnungsbetrag auf ein Girokonto überwiesen so dass ein Nachweis z.B. durch Kontoauszug erfolgen kann.
Habe in einem Infoblatt der Freien und Hansestadt Hamburg gelesen, dass nunmehr, ab 2006, auch Modernisierungsaufendungen geltend gemacht werden können, mit einer Erstattung der Lohnkosten von 20 % maximal 600,00 Euro, was entspechend einer Lohnsumme von 3.000,00 Euro entspricht.
Hierzu zählen meines Erachtens auch Arbeiten an den Außenwänden, sprich neues verputzten eine Hauses;
Arbeiten am Dach, sprich neudecken des Daches, Wärmedämmung.
Wie seht Ihr das?
Diese Möglicjhkeit besteht für Modernisierungsaufwendungen in 2006.
Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt, aus der die Aufwendungen für Arbeitszeit hervorgehen. Außerdem muss der Rechnungsbetrag auf ein Girokonto überwiesen so dass ein Nachweis z.B. durch Kontoauszug erfolgen kann.
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