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    Kindergeld nachträglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.03.07 12:54:59 von
    neuester Beitrag 14.03.07 17:30:56 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.118.529
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      schrieb am 14.03.07 12:54:59
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen.

      Ich habe bitte zu einer Situation von einem Kunden von mir:

      Die Tochter ist über 18 und im 2. Lehrjahr.

      Der Arbeitgeber hat eine Bestätigung für das Kindergeld ausgefüllt, in der er das zu erwartende Einkommen genau angegeben hat. Auch mit Urlaubs und Weihnachtsgeld.

      Wenn man jetzt Sozialabgabenanteil Arbeitnehmer und die 920,- € Werbungskostenpauschale abzieht, kommt die Tochter auf ca. 8000,- € Einkommen im Jahre 2007. Also etwa 400,- € über der Genze für das Kindergeld.

      Deshalb, so denke ich, wird der Antrag auf Kindergeld von der Mutter erst mal abgelehnt.

      Folgendes wäre jetzt ja möglich: Wenn die Tochter z.B. auf das Bereits angekündigte Urlaubsgeld in Höhe von 600,- € verzichte, so wäre sie ja wieder unter der Genze.

      Dazu meine Fragen:

      1. Kann sie so einfach auf die 600,- € verzichten, oder kann es sein, dass der Arbeitgeber laut Tarifvertrag die 600,- € zahlen muss?

      2. Wenn sich dann Ende 2007 rausstelllt, das die Tochter dann doch unter den 7680,- € Einkommen war, wird dann das Kindergeld rückwirkend gezahlt?

      3. Akzeptiert die Familienkasse den Wegfall von einem Urlaubsgeld? Oder sehen die das als "Gestaltungsmißbrauch"?

      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 13:13:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

      (1) Kinder sind

      1.
      im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
      2.
      Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

      (2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

      (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

      (4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

      1.
      noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
      2.
      noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

      a)
      für einen Beruf ausgebildet wird oder
      b)
      sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
      c)
      eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
      d)
      ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder

      3.
      wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

      2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden.6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel.8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen.10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.

      (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

      1.
      den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
      2.
      sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
      3.
      eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

      für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

      (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

      1.
      der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
      2.
      der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

      4Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen.7Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.

      (7) (weggefallen)
      Fußnote

      § 32 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40 Satz 1
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 13:14:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 13:24:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      @choco2:
      Interessant für dich ist folgende Passage, dort insbesondere Satz 9:


      2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden.6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel.8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen.10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 13:26:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      Dies bedeutet im Klartext, dass der Verzocht auf das Weihnachts- oder Urlaubsgeld nicht dazu führt, dass man unter die Freigrenze rutscht.
      Ob die Freigrenze verfassungsgemäß ist, ist allerdings mW umstritten. Da ist wohl ein Verfahren beim BFH oder BVerfG anhängig.

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      schrieb am 14.03.07 13:49:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.288.569 von NATALY am 14.03.07 13:26:58Es könnte ja aber auch sein, dass durch den Nachweis
      von Werbungskosten ein höherer Betrag anfällt.
      z.B. Fahrtkosten, ... etc.

      Dann würde es klappen.
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 14:29:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #6:
      Stimmt, aber die WKs müssen dann über 920 EUR betragen, vorliegend also ca. 1320 EUR. Ist bei einer Azubi nicht ganz einfach.
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 15:11:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      ...wäre es vielleicht möglich mit spenden an eine kirchliche oder soziale vereinigung...und diese dann als sonderausgabe geltend gemacht unter dir freigrenze zu kommen..??

      ...muss dazu sagen, dass mir diese idee spontan kam...ich mich damit aber nicht auskenne...

      ...ab 2007 ist jedoch die abzugsfähigkeit von spenden bei selbständigen prozentual erhöht worden...
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 17:30:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.290.511 von moskau74 am 14.03.07 15:11:11Sonderausgaben sind keine Werbungskosten


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