§ 42 AO verfassungswidrig? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.11.07 12:07:53 von
neuester Beitrag 23.11.07 12:15:17 von
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Neues zum § 42 AO
Ein bislang unveröffentlichter Beschluss des BFH zu Verlustzuweisungsmodellen (IX B 92/07) wirft ein denkbar schlechtes Licht auf die geplante Neufassung des § 42 AO. § 42 AO soll dem Missbrauch rechtlicher Gestaltungen entgegenwirken.
Mit dem Beschluss legen die Bundesfinanzrichter eine Regel des EStG dem BVerfG vor, weil sie von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt sind. Sie monieren u. a., dass sich eine Konkretisierung des unbestimmten Begriffs „steuerlicher Vorteil“ weder aus der konkreten Norm noch sonst aus dem Gesetz ergebe.
Nach Ansicht des DStV ist dieses verfassungsrechtliche Verdikt unmittelbar auf die Neufassung der sogenannten Missbrauchsregel in § 42 AO i. d. F. des JStG 2008 übertragbar. In der vom Bundestag am 08.11.2007 verabschiedeten Neufassung des § 42 AO soll erstmalig der Begriff „Missbrauch“ gesetzlich definiert werden. Wesentlicher Bestandteil der Definition ist der Begriff des „Steuervorteils“. Dieser soll nach dem Willen des Bundestages sogar noch dadurch qualifiziert sein, dass er „gesetzlich nicht vorgesehen“ ist.
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_88481…
Ein bislang unveröffentlichter Beschluss des BFH zu Verlustzuweisungsmodellen (IX B 92/07) wirft ein denkbar schlechtes Licht auf die geplante Neufassung des § 42 AO. § 42 AO soll dem Missbrauch rechtlicher Gestaltungen entgegenwirken.
Mit dem Beschluss legen die Bundesfinanzrichter eine Regel des EStG dem BVerfG vor, weil sie von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt sind. Sie monieren u. a., dass sich eine Konkretisierung des unbestimmten Begriffs „steuerlicher Vorteil“ weder aus der konkreten Norm noch sonst aus dem Gesetz ergebe.
Nach Ansicht des DStV ist dieses verfassungsrechtliche Verdikt unmittelbar auf die Neufassung der sogenannten Missbrauchsregel in § 42 AO i. d. F. des JStG 2008 übertragbar. In der vom Bundestag am 08.11.2007 verabschiedeten Neufassung des § 42 AO soll erstmalig der Begriff „Missbrauch“ gesetzlich definiert werden. Wesentlicher Bestandteil der Definition ist der Begriff des „Steuervorteils“. Dieser soll nach dem Willen des Bundestages sogar noch dadurch qualifiziert sein, dass er „gesetzlich nicht vorgesehen“ ist.
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_88481…
Nachtrag: Gemeint ist § 42 AO in der geplanten Neufassung.
In der bisherigen Fassung ist der unbestimmte Begriff "steuerlicher Vorteil" nicht enthalten.
In der bisherigen Fassung ist der unbestimmte Begriff "steuerlicher Vorteil" nicht enthalten.
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